TE OGH 1985/7/18 13Os111/85

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Veröffentlicht am 18.07.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juli 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführers in der Strafsache gegen Robert A und andere wegen des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 f. StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Robert A gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 18.März 1985, GZ 11 Vr 3226/84-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Robert A wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z 1, 129 Z 1 StGB (I) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II) schuldig erkannt. Er ist am 28. Juli 1984 mit Komplizen in die Fischerhütte des Rudolf B eingestiegen und hat dort Nahrungs- und Genußmittel gestohlen (I/2); hernach hat er noch die Tür der Hütte von innen aufgetreten (II). Den Schuldspruch nach § 125 StGB erachtet Robert A für rechtsirrig (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO), weil es sich um eine Begleittat des Einbruchsdiebstahls gehandelt habe.

Rechtliche Beurteilung

Damit verläßt aber der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsrüge unzulässig und damit im Rechtsmittelverfahren unbeantwortbar die Feststellungen des Erstgerichts, daß er, nachdem er und seine Diebsgenossen am selben Abend zum zweiten Mal durch das Fenster in die Fischerhütte eingestiegen waren, um dort Lebensmittel zu stehlen, gesondert und ohne Zusammenhang mit der Sachwegnahme, also nicht als deren 'natürliche Begleittat', die Hüttentür aufgetreten hat (S 191 f).

Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Tür auftreten müssen, um den Tatort verlassen zu können, widerspricht nicht nur dem Geschehensablauf (zweimaliges Ein- und einmaliges Aussteigen durch das Hüttenfenster), sondern stellt gegenüber seiner Einlassung vor dem Schöffengericht, wonach er in der Hütte gestolpert und deshalb die Tür aufgebrochen habe (S 81, 183), eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung dar.

Mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung des angerufenen (Z 9 lit a) oder eines anderen im § 281 Abs. 1 StPO genannten Nichtigkeitsgrunds war daher die Beschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO i.V.m. § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten an das zuständige Oberlandesgericht beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ 1970 S 17, 18; 1973 S 70 uva).

Anmerkung

E06100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00111.85.0718.000

Dokumentnummer

JJT_19850718_OGH0002_0130OS00111_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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