TE Vfgh Beschluss 2008/3/5 G269/07

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Veröffentlicht am 05.03.2008
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §85 Abs2 / Allg
WaffenG 1996 §47 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungendes WaffenG 1996 betreffend den Anwendungsbereich des Gesetzesmangels Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte;Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Spruch

1. Der Individualantrag wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit seinem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt

der Einschreiter die Aufhebung des §47 Abs1 Z2 lita und litb Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. 12/1997 idF BGBl. I 136/2004, als verfassungswidrig.

Unter einem wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 VfGG gestellt.

2. §47 Abs1 WaffG lautet wie folgt (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"§47. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

1. auf die Gebietskörperschaften;

2. auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,

a) die ihnen aufgrund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffe zugeteilt worden sind oder

b) die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden oder

c) die sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Bundesgebiet besitzen dürfen.

(2) ..."

3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 24. September 2007 wurde dem Einschreiter gemäß §§25 iVm 8 WaffG der Waffenpass und die Waffenbesitzkarte entzogen. Der dagegen erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass er sich auf §§8 Abs1 Z1, Abs3 Z1 iVm 25 Abs3 WaffG stütze. Diesen Berufungsbescheid legte der Einschreiter dem vorliegenden Antrag bei.

4. Zur Antragslegitimation wird Folgendes ausgeführt:

Der Einschreiter sei Polizeibeamter und übe seinen Dienst aktiv aus; daneben sei er im Sicherheitsdienst tätig. Er sei durch das WaffG unmittelbar betroffen und dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (Erwerbsfreiheit, Gleichheit vor dem Gesetz) verletzt. Ein anderer zumutbarer Weg stehe ihm nicht zur Verfügung, um sich gegen die als verfassungswidrig gerügte Norm zur Wehr setzen zu können.

II. Sowohl der Individualantrag als auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind unzulässig.

1.1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG über die Verfassungswidrigkeit von Bundes- oder Landesgesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).

1.2. Eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Individualantrages ist, dass die angefochtene Norm - wie dargestellt - unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift; dies ist hier jedoch nicht der Fall, da §47 Abs1 WaffG ausschließlich den Anwendungsbereich des Waffengesetzes regelt. Eine derartige Bestimmung ist jedoch von vornherein nicht geeignet, subjektive Rechte zu verletzen.

Dem Antragsteller fehlt daher die Legitimation zur Antragstellung nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG, weshalb der Individualantrag schon deshalb zurückzuweisen war.

2. Da im Verfahren nach Art140 B-VG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorgesehen ist und eine analoge Anwendung des §85 VfGG nicht in Betracht kommt, war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 17.520/2005).

III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lit. a und lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Waffenrecht, Rechte subjektive öffentliche,Geltungsbereich (persönlicher) eines Gesetzes, VfGH / Wirkungaufschiebende, Analogie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G269.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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