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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 38, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. Oktober 2004, Zl. VwSen-520707/5/Sch/Pe, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer "aufgefordert, innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung dieses Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen." Die bescheiderlassende Behörde nannte hierbei als Rechtsgrundlage "§ 24 Abs. 4 iVm. § 8 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF." Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2004 durch Hinterlegung zugestellt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer, der diesen Bescheid nicht weiter bekämpfte, der darin genannten Aufforderung nicht nachgekommen ist.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer "aufgefordert, innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung dieses Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen." Die bescheiderlassende Behörde nannte hierbei als Rechtsgrundlage "§ 24 Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Führerscheingesetz 1997 - FSG, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1997,, idgF." Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2004 durch Hinterlegung zugestellt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer, der diesen Bescheid nicht weiter bekämpfte, der darin genannten Aufforderung nicht nachgekommen ist.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2004 wurde dem Beschwerdeführer "die Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz - FSG bis zur Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG, gerechnet ab Bescheidzustellung (des Bescheides erster Instanz, welche am 12. August 2004 erfolgte), entzogen und der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 FSG aufgefordert, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2004 wurde dem Beschwerdeführer "die Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz - FSG bis zur Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß Paragraph 8, FSG, gerechnet ab Bescheidzustellung (des Bescheides erster Instanz, welche am 12. August 2004 erfolgte), entzogen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, FSG aufgefordert, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.
Die belangte Behörde verwies in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf den Aufforderungsbescheid vom 16. Februar 2004 und den Umstand, dass der Beschwerdeführer "dieser bescheidmäßigen Anordnung nicht nachgekommen" sei. Der Entziehungsgrund des § 24 Abs. 4 FSG sei daher gegeben.Die belangte Behörde verwies in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf den Aufforderungsbescheid vom 16. Februar 2004 und den Umstand, dass der Beschwerdeführer "dieser bescheidmäßigen Anordnung nicht nachgekommen" sei. Der Entziehungsgrund des Paragraph 24, Absatz 4, FSG sei daher gegeben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Maßgeblich ist im vorliegenden Fall § 24 Abs. 4 FSG idF BGBl. I Nr. 129/2002. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Maßgeblich ist im vorliegenden Fall Paragraph 24, Absatz 4, FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2002,. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. ... Paragraph 24, ...
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Entziehung lasse sich mit § 24 Abs. 4 FSG nicht in Einklang bringen. Schon damit ist er im Recht.Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Entziehung lasse sich mit Paragraph 24, Absatz 4, FSG nicht in Einklang bringen. Schon damit ist er im Recht.
Es trifft zwar zu, dass für die Erlassung eines Bescheides nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG erforderlich ist, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung einer an ihn rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides erster Instanz keine Folge geleistet hat, und die Entziehung der Lenkberechtigung nach der genannten Gesetzesstelle die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraussetzt, dessen Rechtmäßigkeit im Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2004/11/0015).Es trifft zwar zu, dass für die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz FSG erforderlich ist, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung einer an ihn rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides erster Instanz keine Folge geleistet hat, und die Entziehung der Lenkberechtigung nach der genannten Gesetzesstelle die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraussetzt, dessen Rechtmäßigkeit im Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden kann vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2004/11/0015).
Daraus ist im vorliegenden Fall für den Standpunkt der belangten Behörde jedoch nichts gewonnen: Nach der hier maßgeblichen Rechtslage ist Voraussetzung der "Formalentziehung" gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG, dass der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist der Aufforderung, "sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen" keine Folge leistet. Zweck dieser Bestimmung - soweit hier relevant - ist es, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG zu gewährleisten, weil Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG noch gegeben sind. In einem solchen Fall ist nämlich gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz leg. cit. ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten - durch die Behörde - gemäß § 8 FSG einzuholen. Die genannte Aufforderung vom 16. Feber 1994 bildete daher - ungeachtet ihrer Rechtskraft - keine taugliche Grundlage für die hier zu überprüfende Formalentziehung nach § 24 Abs. 4 FSG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. August 2004, Zl. 2004/11/0063). Abgesehen davon, dass die belangte Behörde somit schon die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers unzutreffend beurteilt hat, erweist sich auch die von ihr bestätigte Entziehungsdauer als unzulässig. So ergibt sich aus § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG in der hier maßgeblichen Fassung keine Grundlage, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung "bis zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens" zu entziehen.Daraus ist im vorliegenden Fall für den Standpunkt der belangten Behörde jedoch nichts gewonnen: Nach der hier maßgeblichen Rechtslage ist Voraussetzung der "Formalentziehung" gemäß Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz FSG, dass der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist der Aufforderung, "sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen" keine Folge leistet. Zweck dieser Bestimmung - soweit hier relevant - ist es, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens gemäß Paragraph 8, FSG zu gewährleisten, weil Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG noch gegeben sind. In einem solchen Fall ist nämlich gemäß Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz leg. cit. ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten - durch die Behörde - gemäß Paragraph 8, FSG einzuholen. Die genannte Aufforderung vom 16. Feber 1994 bildete daher - ungeachtet ihrer Rechtskraft - keine taugliche Grundlage für die hier zu überprüfende Formalentziehung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. August 2004, Zl. 2004/11/0063). Abgesehen davon, dass die belangte Behörde somit schon die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers unzutreffend beurteilt hat, erweist sich auch die von ihr bestätigte Entziehungsdauer als unzulässig. So ergibt sich aus Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz FSG in der hier maßgeblichen Fassung keine Grundlage, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung "bis zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens" zu entziehen.
Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sodass er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 28. Juni 2005
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110052.X00Im RIS seit
01.08.2005Zuletzt aktualisiert am
10.06.2010