TE OGH 1985/9/4 9Os119/85

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Veröffentlicht am 04.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.September 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gitschthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A wegen des Vergehens nach § 45 Abs. 1 lit. a WeinG. über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 7.Mai 1984, AZ. 9 a Bl 30/84, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 7.Mai 1984, AZ. 9 a Bl 30/84, verletzt insoweit, als damit das Urteil des Bezirksgerichtes Haugsdorf vom 14.Feber 1984, GZ. U 94/83-25, mit der Maßgabe bestätigt wird, daß die Zitierung des § 6 Abs. 1 lit. c WeinG. sowie der Passus '... mindestens 8,75 kg Zucker je Hektoliter hinzufügte' aus diesem Urteil zu entfallen habe, das Gesetz in der Bestimmung des § 45 Abs. 1 lit. a WeinG. in Verbindung mit den §§ 42 Abs. 1; 6 Abs. 1 lit. c WeinG.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Haugsdorf vom 14.Feber 1984, GZ. U 94/83-25, wurde der Landwirt Karl A des Vergehens nach § 45 Abs. 1 lit. a WeinG. schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er im Herbst 1982 in Untermarkersdorf für den Verkehr bestimmten Wein, nämlich 12.000 Liter gemischten Satz 1982 Eigenbau und 15.000 Liter gemischten Satz 1982, 50 % Grüner Veltliner, dadurch vorsätzlich verfälscht hatte (§§ 42 Abs. 1; 6 Abs. 1 lit. a und c WeinG.), daß er vor dem Ende der alkoholischen Gärung den Weinmost mit mindestens 30 Volumsprozent Wasser streckte und mindestens 8,75 Kilogramm Zucker je Hektoliter hinzufügte.

Nach den wesentlichen, diesem Schuldspruch zugrundeliegenden (und vor allem auf das Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. Franz B, ON. 15, gestützten) Feststellungen hatte der Beschuldigte Karl A dem vom Schuldspruch erfaßten und zum Weiterverkauf vorgesehenen Wein zwecks Vergrößerung der Menge (und damit auch seines Verkaufsgewinnes) vor dem Ende der alkoholischen Gärung mindestens 30 Volumsprozent Wasser zugesetzt und gleichzeitig diesem Wein, um den durch die Wässerung bewirkten Zuckermangel zu überdecken, noch mindestens 8,75 Kilogramm Zucker pro Hektoliter beigegeben, also eine sogenannte 'Naßzuckerung' bzw. 'Naßaufbesserung' vorgenommen, wodurch überdies auch noch eine den Vorschriften des § 9 WeinG. zuwiderlaufende 'überzuckerung' dieses Weines herbeigeführt wurde (vgl. Ersturteil, S. 175, 177, 181, 185 und 191 d.A.).

Der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung des Karl A wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe hat das Kreisgericht Korneuburg als Berufungsgericht mit Entscheidung vom 7. Mai 1984, AZ. 9 a Bl 30/84, zwar formell (zur Gänze) einen Erfolg versagt, indem es die Berufung wegen Nichtigkeit verwarf und der Berufung wegen Schuld und Strafe nicht Folge gab; es hat aber das Ersturteil mit der Einschränkung bestätigt, daß (im Urteilsspruch) das Zitat des § 6 Abs. 1 lit. c WeinG. sowie der Ausspruch '... mindestens 8,75 kg Zucker je Hektoliter hinzufügte' zu entfallen habe.

Da das Berufungsgericht in diesem den erstgerichtlichen Schuldspruch einschränkenden Umfang den bezüglichen, von Karl A im Rahmen seiner Rechtsrüge vorgebrachten Einwand (vgl. S. 204, 205 d.A.) für begründet erachtete (S. 256 d.A.), hat es mithin der Sache nach der Berufung (wegen Nichtigkeit) in diesem Punkte Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die für die vorerwähnte Einschränkung des erstgerichtlichen Schuldspruchs maßgebende Auffassung des Berufungsgerichtes, daß nämlich die von Karl A im vorliegenden Falle (auch) unter Verletzung der Bestimmungen des § 9 WeinG. vorgenommene Zuckerbeigabe gemäß § 51 Abs. 2 lit. b WeinG. bloß (und ausschließlich) eine Verwaltungsübertretung und keine der Ahndung durch das Gericht vorbehaltene Verfälschung des Weines im Sinne des § 45 Abs. 1 lit. a WeinG. darstelle, sodaß es insoweit an einer zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen strafbaren Handlung mangle (vgl. S. 256), steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Es trifft zwar zu, daß gemäß § 9 WeinG. die Zuckerbeigabe zwecks Lesegutaufbesserung (also zum Ausgleich eines natürlichen Mangels an Zucker; vgl. § 9 Abs. 2 und 3 WeinG.) zulässig und eine übertretung dieser Norm ebenso wie die verpönte Zusetzung von Zucker zu sonst nicht versetztem Wein (bloß) als Verwaltungsübertretung nach § 51 Abs. 2 lit. b WeinG. zu ahnden ist.

Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß im ersten Fall ausschließlich eine Verbesserung des Lesegutes bewirkt werden soll und im zweiten Falle die Zuckerung sonst nicht versetzten Weines nach der im letzten Satz des § 51 Abs. 2 WeinG. enthaltenen Subsidiaritätsklausel nicht nach dem Lebensmittelgesetz oder einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt. Vorliegend geschah nun die Zuckerbeigabe festgestelltermaßen nicht bloß zur Lesegutaufbesserung im oben erwähnten Sinne (vgl. § 9 Abs. 2 und 3 WeinG.), sondern deshalb, um den durch den vorangegangenen Wasserzusatz hervorgerufenen Zuckermangel zu überdecken, mithin also um eine dem Verbot des § 6 Abs. 1 lit. c WeinG. zuwiderlaufende, auf eine unzulässige Mengenvermehrung abzielende 'Naßaufbesserung' ('Naßzuckerung'), die als Verfälschung (§ 42 Abs. 1 WeinG.) eines für den Verkehr bestimmten Weines gemäß § 45 Abs. 1 lit. a WeinG. gerichtlich zu ahnden war (vgl. Brustbauer-Mraz, Das österreichische Weingesetz2, 32), wie das Erstgericht zutreffend erkannte.

Da die oben wiedergegebene, vom Kreisgericht Korneuburg als Berufungsgericht vertretene gegenteilige Auffassung nach dem Gesagten mit den Bestimmungen der §§ 45 Abs. 1 lit. a, 42 Abs. 1 WeinG. in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. c WeinG. nicht im Einklang steht und sonach das Gesetz in den genannten Bestimmungen verletzt, war in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 StPO. erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen, wobei sich der Oberste Gerichtshof, weil sich der beschriebene Irrtum zum Vorteil des Karl A auswirkt, auf die Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverletzung zu beschränken hatte.

Anmerkung

E06432

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00119.85.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19850904_OGH0002_0090OS00119_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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