TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/28 2004/05/0310

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich;

Norm

LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Franz Leitner in Puchenau, vertreten durch Dr. Hans Oberndorfer, Dr. Ludwig Beurle, u.a. Rechtsanwälte in Linz, Landstraße 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. Jänner 2004, Zl. BauR-013220/9-2003-See/Pa, betreffend Enteignung für eine Landesstraße nach dem Oberösterreichischen Landesstraßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Arnreit, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von Grundstücken im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, die für die Errichtung der (neu trassierten) Landesstraße (sowie des Anschlusses an Gemeindestraßen) im Bereich des Bauloses "Umfahrung Anreit" (darauf bezieht sich das hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2004/05/0311) sowie für die Errichtung von Gemeindestraßen in diesem Zusammenhang (darauf bezieht sich das gegenständliche Beschwerdeverfahren) in Anspruch genommen werden sollen.

Zum Verlauf der hier relevanten Gemeindestraßen erging eine Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. April 2003.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. September 2003 wurde für die Errichtung dieser Verkehrsflächen eine straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 31 Oö. Straßengesetz 1991 erteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. September 2003 Berufung, die mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 1. Oktober 2003 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Berufungsbescheid blieb unbekämpft.

Aus der weiteren Entwicklung ist festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 (über Antrag der mitbeteiligten Gemeinde) näher bezeichnete Grundflächen des Beschwerdeführers (92 m2) zur Errichtung einer Gemeindestraße enteignet und hiefür eine Entschädigung festgesetzt hat, was näher begründet wurde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit dem nun angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, heißt es begründend, dass die straßenrechtliche Bewilligung für das den Enteignungsgegenstand betreffende Straßenstück rechtskräftig erteilt wurde. Damit sei der Trassenverlauf des zu Grunde gelegten Straßenbauprojektes endgültig fixiert worden, weshalb auch auf die Frage der Notwendigkeit dieses konkreten Straßenbauvorhabens nicht mehr einzugehen gewesen sei. Vielmehr sei im Enteignungsverfahren nur mehr die Frage zu prüfen gewesen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich sei. Dies sei zu bejahen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 29. November 2004, B 244/04-9, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht (nur) geltend, auch unter Zugrundelegung der Verordnung vom 30. April 2003 sei die von der mitbeteiligten Gemeinde angestrebte Enteignung eines Teiles seines Grundstückes rechtswidrig. Aus dem dem Enteignungsbescheid zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren ergebe sich nicht, dass zur Errichtung der beabsichtigten Gemeindestraße auch die Inanspruchnahme dieses Grundstücksteiles zwingend erforderlich sei. Es könnte vielmehr in diesem Bereich die Gemeindestraße auch so geführt werden, dass sein Grundstück davon nicht berührt werde. Es seien auch weder im erstinstanzlichen Enteignungsbescheid noch im angefochtenen Bescheid konkrete Feststellungen enthalten, weshalb gerade die Inanspruchnahme seines Grundstückes auch nur teilweise für die Errichtung der beabsichtigten Straßen notwendig sei. Gerade diese Feststellungen wären aber Voraussetzungen für eine rechtmäßige Enteignung. Die Bescheide erschöpften sich in der inhaltsleeren Feststellung, dass die Inanspruchnahme eines Teiles seines Grundstückes durch Enteignung notwendig sei, es werde aber nicht konkret ausgeführt und begründet, weshalb dies der Fall sei. Der angefochtene Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Wie schon die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, war in diesem Enteignungsverfahren nur zu prüfen, ob die fraglichen Grundflächen zur Realisierung des gemäß der straßenbaurechtlichen Bewilligung genehmigten Vorhabens notwendig sind, nicht aber die Notwendigkeit des Vorhabens überhaupt bzw. (hier) die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Trassenführung (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 1172, sowie vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0327, mwN). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei einer anderen Trassenführung wäre sein Grundstück für die Straße nicht notwendig, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil im gegenständlichen Enteignungsverfahren von der straßenrechtlich bewilligten Trassenführung auszugehen ist. Dass aber die verfügte Enteignung zur Realisierung des straßenbaurechtlich bewilligten Vorhabens nicht erforderlich wäre, wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050310.X00

Im RIS seit

27.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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