TE OGH 1985/9/10 2Ob612/85

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Edda A,

Angestellte, 1090 Wien, Löblichgasse 8/11, vertreten durch Dr. Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dr. Walter Franz Martin A, Oberregierungsrat,

3010 Tullnerbach-Lawies, Franz Schubert-Straße 13, vertreten durch Dr. Gerd Hartung, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 81 ff. EheG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 30. April 1985, GZ 43 R 267/85-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 21. Jänner 1985, GZ F 2/84-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Unter Hinweis auf die am 20. Oktober 1983 erfolgte Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsgegner begehrte die Antragstellerin in ihrem am 30. Oktober 1984 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz, das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse gemäß den §§ 81 ff. EheG aufzuteilen.

Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, er sei im Hinblick auf die Jahresfrist des § 95 EheG verspätet gestellt worden. Der in dieser Gesetzesstelle genannte Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles betreffe die formelle Rechtskraft. Diese sei aber vorliegendenfalls zufolge des am 20. Oktober 1983 nach der Verkündung des Scheidungsurteiles von den Streitteilen abgegebenen Rechtsmittelverzichtes bereits mit diesem Tage eingetreten und die Jahresfrist somit am 20. Oktober 1984 abgelaufen.

Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung; es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig.

Im Revisionsrekurs bringt die Antragstellerin vor, die formelle Rechtskraft des Scheidungsurteiles sei im gegenständlichen Fall erst am 9. November 1983 eingetreten, weil ihr das Scheidungsurteil erst an diesem Tage zugestellt worden sei. Der von beiden Streitteilen in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 1983 nach der Urteilsverkündung abgegebene Rechtsmittelverzicht sei im Hinblick auf die Bestimmung des § 416 Abs. 1 ZPO unerheblich. Die Wirksamkeit der Entscheidung trete nach dieser Gesetzesstelle erst mit der Zustellung des Urteiles ein, wie sich dies auch aus den Bestimmungen der §§ 79 Abs. 2 und 81 der 1. DVzEheG. ergebe. Somit sei aber die Jahresfrist des § 95 EheG gewahrt und die angefochtene Entscheidung demgemäß verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

Dem Standpunkt der Rekurswerberin kann nicht gefolgt werden. Wie

der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen 5 Ob 629/81

(= EFSlg. 33.534) und 5 Ob 572/82 (= EFSlg. 41.701, 41.443

= MietSlg. 34.612) in Zusammenhang mit der Fristberechnung nach

§ 95 EheG ausgesprochen hat, tritt die formelle Rechtskraft eines Scheidungsurteils ebenso wie jedes anderen Urteils (vgl. SZ 32/136; JBl. 1980/551 ff.; 7 Ob 743, 744/79) bereits dann ein, wenn von beiden Parteien ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wird. Den Parteien gegenüber wird zwar auch das Scheidungsurteil - ebenso wie jede andere Entscheidung (vgl. SZ 32/136; EFSlg. 29.674; JBl. 1980/551 ff.; 7 Ob 743, 744/79) erst mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung wirksam, dies hat jedoch auf die bereits eingetretene formelle Rechtskraft der Entscheidung keinen Einfluß (vgl. auch SZ 32/136; 7 Ob 743, 744/79). Das mündlich verkündete Scheidungsurteil ist daher mit der in der Verhandlung erfolgten Erklärung des beiderseitigen Rechtsmittelverzichtes nicht mehr anfechtbar und damit formell rechtskräftig.

Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin ist die formelle Rechtskraft des hinsichtlich ihrer Ehe mit dem Antragsteller am 20. Oktober 1983 ergangenen Scheidungsurteils zufolge des damals abgegebenen beiderseitigen Rechtsmittelverzichts somit bereits an diesem Tage eingetreten. Daß für die Berechnung der Jahresfrist des § 95 EheG die formelle Rechtskraft maßgebend ist (MietSlg. 33.534, 34.612; SZ 55/34; 2 Ob 542/84 u.a.), wird im Revisionsrekurs selbst nicht in Zweifel gezogen. Die Unterinstanzen haben daher den vorliegenden Antrag auf Vermögensaufteilung im Sinne der §§ 81 ff. EheG wegen Ablaufes der Jahresfrist des § 95 EheG zu Recht abgewiesen.

Demgemäß war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E06496

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00612.85.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19850910_OGH0002_0020OB00612_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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