TE OGH 1985/9/10 2Ob33/85

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried A, Versicherungsangestellter, 4813 Altmünster, Schubertstraße 1, vertreten durch Dr.Alois Heigl, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wider die beklagten Parteien 1) Walter B, Angestellter,

4663 Laakirchen, Kerblweg 12, 2) C Allgemeine Versicherungs-AG., 1010 Wien, Uraniastraße 2, beide vertreten durch Dr.Gerhard Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 413.398,25 s.A., infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7.Mai 1985, GZ 3 b R 23/85-95, womit das Teilurteil und Zwischenurteil des Kreisgerichtes Wels vom 1.Dezember 1984, GZ 2 Cg 471/79-87, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die unterinstanzlichen Urteile werden dahin teilweise abgeändert, daß das erstgerichtliche Teilurteil in den Punkten 2.) und 4.) wie folgt zu lauten hat:

'2.) Das Klagebegehren besteht mit einem Teilbetrag von S 364.500,-- zu Recht.

4.) Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger einen Betrag von S 364.500,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu

bezahlen.

Das Mehrbegehren von S 235.500,-- wird

abgewiesen.'

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt vom Erstbeklagten als Lenker und der zweitbeklagten Partei als Haftpflichtversicherer des PKW Kennzeichen O 3.987 aus dem Verkehrsunfall vom 10.7.1979 Schadenersatz in der Gesamthöhe von S 1,427.750,-- und stellt weiters das Begehren, die Haftung der beklagten Parteien für seine künftigen Schäden aus dem Unfall festzustellen, wobei jene der zweitbeklagten Partei auf die Haftpflichtversicherungssumme zu beschränken sei.

Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung und wendeten ein Mitverschulden des Klägers am Unfall von einem Viertel sowie aufrechnungsweise eine Gegenforderung in der Höhe von S 93.593,-- ein.

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß die Klagsansprüche dem Grunde nach zu Recht bestehen, und erkannte mit Teilurteil im Sinne des Feststellungsbegehrens sowie dahin, daß der Klagsanspruch auf Schmerzengeld in der Höhe von S 514.500,-- s.A. zu Recht, die eingewendete Gegenforderung von S 93.593,-- dagegen nicht zu Recht besteht und die beklagten Parteien dem Kläger somit den geforderten Schmerzengeldbetrag zu bezahlen haben.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil mit Ausnahme des Zinsenzuspruches, hinsichtlich dessen es die Urteilsaufhebung beschloß. Es sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 300.000,-- übersteige.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erheben die beklagten Parteien eine auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung dahin, daß die Klagsforderung dem Grunde nach und ebenso das Feststellungsbegehren lediglich im Umfange von drei Vierteln, das Schmerzengeldbegehren nur in der Höhe von S 139.500,-- und die aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung mit S 23.398,25 zu Recht bestünden, und dem Kläger demgemäß lediglich ein Betrag von S 116.101,75 zuerkannt, das jeweilige Mehrbegehren dagegen abgewiesen werde.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise gerechtfertigt.

Den unterinstanzlichen Entscheidungen liegt folgender, im Revisionsverfahren erheblicher Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger fuhr am Unfallstag um ca.16 Uhr mit seinem PKW auf der 7,6 m breiten Salzkammergut-Bundesstraße in Puchen, Gemeinde Pinsdorf, in Richtung Gmunden, wobei er trotz einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h eine Geschwindigkeit von 90 bis 95 km/h einhielt. Obwohl sein in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte gelenkter PKW für den mit einer Fahrgeschwindigkeit von ca.25 bis 30 km/h entgegenkommenden Erstbeklagten auf einer Strecke von 190 m während einer Zeit von 7 Sekunden wahrnehmbar war, begann der Erstbeklagte eine Sekunde vor dem folgenden Zusammenstoß ein Abbiegemanöver nach links in Richtung der Einfahrt zu einer Baustoffhandlung. Für den Kläger war dieses Abbiegemanöver erst im letzten Augenblick erkennbar, sodaß ihm für eine Abwehrreaktion ein Zeitraum von weniger als einer Sekunde zur Verfügung stand. Er stieß mit voller Geschwindigkeit gegen das in einem Winkel von ca.30 Grad zur Fahrbahnlängsachse befindliche und die Weiterfahrt versperrende Fahrzeug. Wäre der Kläger nur mit der zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren, wäre die Kollision um etwa 0,1 Sekunden später erfolgt. Der abbiegende PKW hätte in diesem Falle eine weitere Strecke von 0,7 bis 0,8 m zurückgelegt gehabt, sodaß der PKW des Klägers mit seiner Frontmitte gegen das rechte Vordereck des abbiegenden Fahrzeuges gestoßen wäre. Solcherart hätte sich die Anstoßwucht etwas vermindert, der Anstoß wäre aber mit größerer überdeckung des Fahrzeuges erfolgt. Der Kläger hatte keine technische Möglichkeit, den Unfall zu verhindern. Der Erstbeklagte wurde wegen des Unfalles rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Infolge des Zusammenstosses erlitt der Kläger eine Gehirnerschütterung, einen offenen Bruch des linken Scheitelbeines, einen geschlossenen Bruch des rechten Scheitelbeines, Zahnbeschädigungen, eine Zerrung der Halswirbelsäule mit Schädigung beider Ellennerven, Serienrippenbrüche in der rechten Brustkorbhälfte, einen offenen Trümmerbruch der linken Kniescheibe, einen offenen Trümmerbruch des linken Oberschenkels, eine Rißquetschwunde am rechten Kniegelenk mit Eröffnung des Kniegelenkes, einen Bruch des rechten Innenknöchels sowie einen Endgliedbruch der linken Großzehe. Er befand sich bis zum 4.10.1979 in Spitalsbehandlung und sodann vom 25.10.1979 bis 4.12.1979 im Rehabilitationszentrum Bad Häring. Am 19.2.1980 wurde er für ca. eine Woche wieder stationär behandelt, wobei die Bohrdrähte und Drahtschlingen operativ entfernt wurden. Am 31.3.1980 nahm der Kläger wiederum seine berufliche Arbeit auf, trat jedoch im Mai 1980 wegen der Unfallsfolgen neuerlich in den Krankenstand. Der Heilungsverlauf und insbesondere der Mobilisationsverlauf waren verzögert. Im Juli 1980 traten bei Extremstellungen des Kopfes Doppelbilder auf; weiters kam es zu Ausfällen des Ellennervens und dadurch Störungen des Gefühls und der Fingermotorik der rechten Hand. Auch bestand ein geringgradiges organisches Psychosyndrom mit Verminderung des Antriebes, erhöhter Reizbarkeit und depressiver Verstimmung. Spätfolgen wie eine posttraumatische Epilepsie sind nicht auszuschließen. Am 30.9.1981 wurde der Kläger neuerlich stationär aufgenommen, am 9.11.1981 wurde er wiederum operiert, wobei das Fixationsmaterial sowie eine Geschwulst am Oberschenkel entfernt wurden. Derzeit bestehen noch Bewegungseinschränkungen und Muskelschwächen am linken Bein sowie ein geringfügiges posttraumatisches Psychosyndrom mit Beeinträchtigung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit. Die Verletzungen des linken Beines, welches ausgedehnte Narben aufweist, bewirken eine leichte Gangstörung. Die unfallsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers beträgt 60 %, eine wesentliche Änderung dieses Zustandes ist nicht zu erwarten, Spätfolgen sind nicht auszuschließen. Der Kläger hatte insgesamt durch drei bis vier Wochen starke, durch sieben bis neun Wochen mittlere und durch ca. achteinhalb Monate leichte Schmerzen zu ertragen. Die zukünftigen leichten Schmerzen werden pro Lebensjahr des Klägers ca. zwei Wochen betragen.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die noch als geringfügig zu wertende Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers trete gegenüber dem schweren Fehlverhalten des Erstbeklagten, der einen Verstoß gegen die Vorrangbestimmung des § 19 Abs 5 StVO 1960 begangen und völlig unaufmerksam gefahren sei, derart zurück, daß sie bei der Verschuldenszumessung vernachlässigt werden könne. Demgemäß hafteten die beklagten Parteien grundsätzlich für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schäden. Sein Feststellungsbegehren sei im Hinblick auf die Möglichkeit von Spätfolgen gerechtfertigt. Auch der von ihm beanspruchte Schmerzengeldbetrag von S 600.000,-- erscheine im Hinblick auf die umfangreichen Verletzungen und Verletzungsfolgen sowie die festgestellten Schmerzensperioden angemessen; beim Zuspruch sei eine Teilzahlung von S 85.500,-- zu berücksichtigten. Das Berufungsgericht hielt die aus den Gründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der beklagten Parteien mit einer lediglich den erstgerichtlichen Zinsenzuspruch betreffenden Ausnahme für nicht gerechtfertigt. Es war entgegen dem Erstgericht zwar der Rechtsauffassung, daß bei der im Rahmen der Ausgleichspflicht nach § 11 Abs 1 EKHG erheblichen Verschuldenszumessung auch die geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers von 10 km/h noch zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich dieser Geschwindigkeitsüberschreitung habe der Kläger jedoch den Beweis erbracht, daß es hiedurch zu keiner Vergrößerung der Gefahr gekommen sei, weil der Unfall auch ohne solche Geschwindigkeitsüberschreitung mit den gleichen Folgen eingetreten wäre. Nach dem Inhalt des kfz-technischen Sachverständigengutachtens wäre der Anstoß bei einer Fahrgeschwindigkeit des Klägers von 80 km/h nämlich zwar mit 'etwas' geringerer Wucht erfolgt, die überdeckung der Fahrzeuge im Anschlußzeitpunkt wäre jedoch 'etwas' massiver gewesen (AS 229). Hinsichtlich des Schmerzengeldbetrages verwies das Berufungsgericht auf die Schwere der Verletzungen, insbesondere der Kopfverletzungen, die seelischen Leiden, die lange Behandlungsdauer, den verzögerten Heilungsverlauf, die weiterhin noch andauernden Beschwerden und die lebenslänglich weiterbestehenden Schmerzen. Die schwerwiegende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Klägers insgesamt lasse das zugesprochene Schmerzengeld nicht überhöht erscheinen. In der Haftungsfrage bekämpfen die Revisionswerber die berufungsgerichtliche Ausführung, die überhöhte Geschwindigkeit des Klägers habe sich auf die Unfallsfolgen nicht ausgewirkt. Sie vertreten die Ansicht, aus der Formulierung im kfz-technischen Sachverständigengutachten, daß bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h der Anstoß zwar 'mit etwas geringerer' Wucht erfolgt, die überdeckung im Anstoßzeitpunkt jedoch 'etwas massiver' gewesen wäre, lasse sich ein solcher Schluß nicht ableiten. Bei 'etwas geringerer Wucht' seien die Unfallsfolgen höchstwahrscheinlich zumindest etwas geringer gewesen. Verbleibende Ungewißheiten gingen bei übertretungen von Schutznormen, hier des § 20 Abs 1 StVO 1960, zu Lasten des übertreters. Somit habe der Kläger aber den von ihm geforderten Beweis, daß seine übertretung der Schutznorm keinen Einfluß auf die Unfallsfolgen gehabt habe, nicht erbracht. Der von ihm gesetzte Verstoß gegen

§ 20 Abs 1 StVO 1960 rechtfertige die begehrte Zumessung eines Mitverschuldens von einem Viertel und damit die anteilige Herabsetzung des Haftungsausmaßes der beklagten Parteien. Weiters sei entgegen der unterinstanzlichen Ansicht auch der geltend gemachte Schmerzengeldanspruch insgesamt nur in der Höhe von S 300.000,-- gerechtfertigt, wie dies der Vergleich mit ähnlichen Fällen ergebe.

Diesen Ausführungen kann in der Haftungsfrage nicht, dagegen im Punkte des Schmerzengeldzuspruches teilweise gefolgt werden. Der kfz-technische Sachverständige hat in seinem Gutachten AS 229 erklärt, daß bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Anstoß mit etwas geringerer Wucht erfolgt, die überdeckung im Anstoßzeitpunkt jedoch etwas massiver gewesen wäre. Aus dieser Aussage hat das Berufungsgericht die tatsächliche Schlußfolgerung gezogen, die Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers von 10 km/h sei für Art und Umfang der Unfallsfolgen nicht ursächlich gewesen. Die Feststellung der natürlichen Kausalität fällt nach ständiger Judikatur in den Tatsachenbereich. Im Rahmen der Rechtsrüge können Schlußfolgerungen vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (5 Ob 33/74, 2 Ob 263/77, 4 Ob 100/78, 2 Ob 24/81 u.a.). Eine solche überprüfung erscheint aber deswegen entbehrlich, weil entgegen der berufungsgerichtlichen Auffassung die vom Kläger im Freilandgebiet begangene geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h im Rahmen der Ausgleichspflicht nach § 11 Abs 1 EKHG ohnehin zu vernachlässigen ist. Hinsichtlich dieser gegenseitigen Ersatzpflicht hängt es nach der ständigen Judikatur bei schwerwiegendem Verschulden eines der Beteiligten von den Umständen des Falles ab, ob der andere Beteiligte im Hinblick auf ein ihn treffendes Zurechnungsmoment (Verschulden, Betriebsgefahr) zu einem Ausgleich herangezogen werden soll (ZVR 1974/263; 1977/69; 1977/137 u.a.). Der vorliegendenfalls vom Erstbeklagten begangene Vorrangverstoß ist unter den gegebenen Umständen äußerst gravierend und als schwerwiegendes Verschulden anzurechnen. Die vom Kläger begangene und nach den Beweisregeln mit 10 km/h anzulastende überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erscheint dagegen grundsätzlich geringfügig und ist daher auch nur als geringes Verschulden zu bewerten. Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h wurde vom erkennenden Senat bereits in der Entscheidung 2 Ob 75/81 im Hinblick auf einen schwerwiegenden Vorrangverstoß des Unfallsgegners bei der gegenseitigen Ersatzpflicht nach § 11 Abs 1 EKHG zur Gänze vernachlässigt. Die vom Berufungsgericht beziehungsweise von den Revisionswerbern für den gegenteiligen Standpunkt zitierte Judikatur bezieht sich auf Geschwindigkeitsüberschreitungen von 10 km/h im Ortsgebiet, beurteilt also das Gewicht des Verschuldens aus der Sicht einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Bei überschreitung dieser Höchstgeschwindigkeit um nur 7 km/h wurde das darin gelegene Verschulden bei der Ausgleichspflicht nach § 11 Abs 1 EKHG im Hinblick auf ein schwerwiegendes Verschulden des Unfallsgegners vom erkennenden Senat aber im Einzelfall ebenfalls bereits vernachlässigt (2 Ob 97/82).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes besteht vorliegendenfalls somit kein Anlaß, dem Kläger zum Schadensausgleich heranzuziehen. Indes erscheint die Bekämpfung des Schmerzengeldzuspruches teilweise berechtigt. Trotz den beim Kläger gegebenen umfangreichen Verletzungen und schweren Verletzungsfolgen ist der Zuspruch eines Schmerzengeldbetrages von rechnerisch S 600.000,-- jedenfalls überhöht. Die Revisionswerber verweisen grundsätzlich zutreffend auf einige Vergleichsfälle, welche allerdings schon längere Zeit zurückliegen. Ein Betrag, wie ihn der Kläger fordert, wurde vom erkennenden Senat zuletzt im Falle der Entscheidung 2 Ob 22/84 zugesprochen in welchem über neben zahlreichen Knochenbrüchen die Amputation eines Beines am Oberschenkel zu berücksichtigen war. In Anbetracht des Umstandes, daß sich der Kläger durch lange Zeit und mehrfach in stationärem Krankenhausaufenthalt befand, bisher zusammengefaßt Schmerzen durch nahezu ein Jahr erlitten hat und während seiner künftigen Lebenszeit zeitweise weiterhin leichte Schmerzen zu ertragen haben wird, erscheint hier ein Schmerzengeld von (rechnerisch - siehe Teilzahlung von S 85.500,--) S 450.000,-- angemessen. Der Revision war daher insoweit teilweise Folge zu geben, im übrigen aber ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E06501

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00033.85.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19850910_OGH0002_0020OB00033_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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