TE OGH 1985/10/3 12Os132/85

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Veröffentlicht am 03.10.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Oktober 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB. über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28.Mai 1985, GZ. 10 Vr 1460/85-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Presslauer, und des Verteidigers Dr. Janovsky jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef A des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt und nach § 202 Abs. 1 StGB. zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bei deren Bemessung waren die einschlägigen Vorstrafen, die Ausnützung der Wehr- und Hilflosigkeit des Opfers und die brutale Vorgangsweise erschwerend, mildernd hingegen das Teilgeständnis.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 5. September 1985, 12 Os 132/85-5, welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Es ist dem Angeklagten zwar zuzugeben, daß die als erschwerend angenommene brutale Vorgangsweise gegenüber dem Tatopfer bereits vom Tatbestandsmerkmal 'Gewalt' des § 202 Abs. 1 StGB. erfaßt wird und eine über die 'Normalfälle' hinausgehende Begehungsart, welche die gesetzliche Vertypung im Auge hat (vgl. dazu Leukauf-Steininger, Komm. 2 , § 32 RN. 13-15) nicht vorliegt, sodaß die Annahme dieses Erschwerungsgrundes gegen das sogenannte 'Doppelverwertungsverbot' verstößt. Auch ist der Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist, mildernd (§ 34 Z. 13 StGB.). Hingegen hat das Erstgericht mit Recht als erschwerend gewertet, daß der Angeklagte die im Hinblick auf das Alter des Opfers - eine siebzig Jahre alte Frau - gegebene Wehr- und Hilflosigkeit ausnützte. Selbst unter Zugrundelegung der zugunsten des Angeklagten korrigierten Strafzumessungsgründe ist jedoch angesichts des hohen Unrechtsgehalts der Tat und der gravierenden Schuld, seines schwer getrübten Vorlebens und seiner - durch die offenbare Erfolglosigkeit vorangegangener Abstrafungen gekennzeichneten - Täterpersönlichkeit eine Herabsetzung der Strafe nicht gerechtfertigt.

Anmerkung

E06607

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00132.85.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19851003_OGH0002_0120OS00132_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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