TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/29 2001/08/0186

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ABGB §1091;
ABGB §914;
ABGB §916 Abs1;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der S in B, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 15. Juni 2001, Zl. 123.855/7-7/00, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der (nach Einbringung der Beschwerde verstorbene) Ehemann der Beschwerdeführerin war Alleineigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen und eines Fischereirechtes am Bodensee.

Das Finanzamt Bregenz stellte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 25. April 1990 den Einheitswert dieses Betriebes (Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988/89) mit S 485.000,-

- fest.

Mit Pachtvertrag vom 21. Jänner 1986 verpachtete der Ehemann der Beschwerdeführerin den Fischereibetrieb an seinen Sohn. Dieser teilte der mitbeteiligten Partei im Jänner 1998 mit, dass der Pachtvertrag mit 31. Dezember 1997 beendet worden sei.

Mit dem an den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid vom 23. März 1999 sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt u.a. aus, dass er vom 1. Jänner 1998 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern gemäß § 2 und 3 BSVG pflichtversichert sei (Punkt 1). In der Begründung führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt nach Anführung des unstrittigen - eingangs dargestellten - Sachverhaltes aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 6. Februar 1998 um Auskunft ersucht worden, ob der Fischereibetrieb ab 1. Jänner 1998 auf seine Rechnung und Gefahr geführt werde oder ob er diesen jemandem zur Bewirtschaftung überlassen (verpachtet) habe. Trotz der Melde- und Auskunftspflicht sowie schriftlicher und telefonischer Urgenzen habe er erst am 7. Jänner 1999 vorgesprochen. Hiebei habe er angegeben, der Fischereibetrieb sei ab 15. Dezember 1998 an die Beschwerdeführerin verpachtet worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er den Betrieb in einem stark verringerten Umfang geführt. Der behauptete Pachtvertrag sei bis zur Erlassung des Bescheides nicht vorgelegt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ab Beendigung des Pachtvertrages mit seinem Sohn den Fischereibetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr geführt habe. Er unterliege daher der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG.

Über den vom Ehemann der Beschwerdeführerin erhobenen Einspruch sprach der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 12. Oktober 1999 dahingehend ab, dass dem Einspruch hinsichtlich des Punkt 1. des bekämpften Bescheides Folge gegeben und festgestellt wurde, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin vom 1. Jänner 1998 bis laufend gemäß § 2 und 3 BSVG in der Kranken- , Pensions- und Unfallversicherung nicht pflichtversichert sei.

Der von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt gegen diesen Einspruchsbescheid erhobenen Berufung gab der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mit Bescheid vom 22. Jänner 2001 Folge und stellte in Abänderung des Einspruchsbescheides fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 1. Jänner 1998 in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei.

2. Nachdem die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt auf Grund des Einspruches des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen den ihn betreffenden Bescheid vom 23. März 1999 erstmalig Kenntnis von einem Pachtvertrag mit der Beschwerdeführerin erhalten hatte, forderte sie mit Schreiben vom 15. April 1999 die Beschwerdeführerin zur Anmeldung zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG auf. Die Beschwerdeführerin beantwortete dieses Schreiben nicht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin teilte mit den am 5. Mai 1999 bei der mitbeteiligten Partei eingelangten Schreiben vom 21. März 1999 und 5. April 1999 mit, dass eine Anmeldung abgelehnt werde.

3. Mit Bescheid vom 15. Oktober 1999 sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Jänner 1998 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sei. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, nach dem Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 12. Oktober 1999 betreffend die Pflichtversicherung des Ehemannes der Beschwerdeführerin habe diese ab 1. Jänner 1998 die Betriebsführung übernommen. Ausgehend von dieser Bescheidbegründung sei die Beschwerdeführerin ab dem 1. Jänner 1998 bis laufend in die Pflichtversicherung nach dem BSVG einzubeziehen gewesen.

4. Der Landeshauptmann von Vorarlberg gab dem Einspruch der Beschwerdeführerin gegen ihre Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem BSVG keine Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin von einer rechtskräftigen Feststellung des Einheitswertes durch das Finanzamt auszugehen sei.

5. Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung der Beschwerdeführerin Folge und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Jänner 1998 in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG nicht pflichtversichert sei. In der Begründung wurde nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens, Gesetzeszitaten und Hinweisen auf die Judikatur ausgeführt, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, der Eigentümer eines Fischereibetriebes mit einem

S 20.000,-- übersteigenden Einheitswert sei, hätten einen "Pachtvertrag" vom 4. Dezember 1998 unterschrieben. Die Beschwerdeführerin hätte demnach von ihrem Ehemann dessen Fischereibetrieb ab dem 4. Dezember 1998 gepachtet. Der Vertrag enthalte u.a. die Formulierungen, nach denen "der Betrieb fachlich nach bisherigem Gebrauch ... vor allem mit Familienangehörigen" geführt werden solle und sich die Beschwerdeführerin "im Falle notwendiger Ergänzungen der Erfahrungen des Verpächters, nach eigenem Befinden auch anderer Familienmitglieder ..." bedienen solle.

Für die Zeit vom 1. Jänner bis 3. Dezember 1998 habe das Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für den Abschluss eines Pachtvertrages oder eines sonstigen Vertrages, mit dem die Zurechnung der Betriebsführung vom Eigentümer an eine andere Person übertragen worden wäre, ergeben. Nach den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin habe dieser in diesem Zeitraum jene Bewirtschaftungshandlungen gesetzt, die zur Aufrechterhaltung des Fischereibetriebes erforderlich gewesen seien. Er habe selbst durch diese Betriebsführung Erträgnisse in Güterform erzielt.

Die angeführten Formulierungen im Pachtvertrag deuteten darauf hin, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Führung seines Betriebes in Wahrheit nicht der Beschwerdeführerin habe überlassen wollen. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin vor der Einspruchsbehörde sei davon auszugehen, dass ihr Ehemann auch nach dem 4. Dezember 1988 in dem Betrieb gearbeitet habe. Ausgehend davon und seiner nach den Formulierungen des Pachtvertrages bedeutsamen Einflussnahme auf die Betriebsführung könne nicht angenommen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin den Pachtvertrag geschlossen habe, weil er auf Grund seines Alters mit den Aufgaben und Sorgen der Betriebsführung nicht mehr habe belastet sein wollen. Sein Hinweis auf sein Alter könne nur so verstanden werden, dass er die pensionsrechtlichen Nachteile der Zurechnung der Betriebsführung durch den Abschluss eines Pachtvertrages habe abwenden wollen. Ein anderer Beweggrund für den Abschluss des Pachtvertrages sei nicht erkennbar. Der Ehemann der Beschwerdeführerin trete trotz des behaupteten Pachtvertrages weiterhin auch im Außenverhältnis als Betriebsführer auf. Dies ergebe sich auch aus einer Antwort der Bezirkshauptmannschaft Bregenz auf ein Ersuchen der belangten Behörde hin. Es könne insgesamt kein Zweifel daran bestehen, dass eine Verpachtung des Fischereibetriebes des Ehemannes der Beschwerdeführerin an diese von beiden nicht gewollt gewesen sei. Der Pachtvertrag sei nur zum Schein abgeschlossen worden.

In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin den Fischereibetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr geführt habe. Für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 3. Dezember 1998 seien keine Rechtsakte bekannt geworden, die eine Zurechnung der Betriebsführung an eine andere Person erkennen ließen. Der behauptete Pachtvertrag vom 4. Dezember 1998 sei als Scheinvertrag im Sinne des § 916 ABGB anzusehen und daher nichtig. Dieser Vertrag könne daher eine Übertragung der Zurechnung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Eigentümer auf eine andere Person nicht bewirken. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei daher auch ab dem 4. Dezember 1998 als Eigentümer des Betriebes in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert. Der Betrieb werde sohin nicht auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin geführt. Die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin nach dem BSVG lägen daher nicht vor.

6. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Oktober 2001, B 1027/01-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

7. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. Februar 2005, 2001/08/0117, m.w.N.) wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb dann auf Rechnung und Gefahr einer Person (auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mehrerer Personen) im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird (werden). Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb wird ab jenem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr einer Person geführt, ab dem sie auf Grund ihrer dinglichen oder obligatorischen Rechtsstellung aus den getätigten Geschäften (im Rahmen der Betriebsführung) im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. Obwohl es für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, nicht ausreicht, festzustellen, wem das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, auf denen ein Betrieb geführt wird, zukommt, ist doch entsprechend dem Gegenstand der Betriebsführung schon nach sachenrechtlichen Grundsätzen das (Mit-)Eigentum die primär ausschlaggebende rechtliche Gegebenheit für die Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (z.B. Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) statt des Eigentümers bzw. Miteigentümers ein Nichteigentümer (der Pächter) bzw. statt aller Eigentümer einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Als eine solche Rechtstatsache kommt der wirksame Abschluss eines Pachtvertrages in Betracht. Voraussetzung ist aber, dass der Pachtvertrag nicht nur zum Schein abgeschlossen wurde. Maßgeblich für die Frage, ob Pacht vorliegt, ist die Zweckbestimmung der Sache zur Zeit des Vertragsabschlusses und die Art des Gebrauches, nicht jedoch die von den Parteien gewählte Bezeichnung. Welche Art rechtsgeschäftlicher Vereinbarung im konkreten Fall vorliegt, ist daher nach der Zweckbestimmung, d.h. nach der rechtsgeschäftlich relevanten Absicht der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sinne des § 914 ABGB zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, 91/08/0110). Die belangte Behörde hat sich daher zutreffend nicht mit der Feststellung des formellen Abschlusses eines Pachtvertrages begnügt. Denn der formelle Abschluss eines Pachtvertrages sagt nichts darüber aus, ob die diesbezüglichen Willenserklärungen nicht bloß zum Schein im Sinne des § 916 Abs. 1 ABGB abgegeben wurden und daher der Pachtvertrag nichtig ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Vertragspartner von vornherein nicht beabsichtigen, mit dem Abschluss des Pachtvertrages eine Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Rechte und Pflichten zu bewirken. Mit dieser Frage hat sich die belangte Behörde ausführlich befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall eine Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Rechte und Pflichten aus der Betriebsführung nicht gewollt worden sei. Die weitwendigen, zum Teil an der Sache vorbei argumentierenden Ausführungen der Beschwerdeführerin können keine Bedenken an der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde erwecken. Der für eine Betriebsführung der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Einkommensteuerbescheid 1998 der Beschwerdeführerin vermag die Beweiswürdigung der belangten Behörde in keiner Weise zu erschüttern. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. März 2000 vorgehalten, dass sie steuerlich beim Finanzamt nicht erfasst sei. Die erst danach (mit 28. März 2000) erfolgte Meldung an das Finanzamt rückwirkend für das Jahr 1998 spricht für die Annahme der belangte Behörde, dass eine Betriebsführung der Beschwerdeführerin ab 1998 weder beabsichtigt noch tatsächlich durchgeführt wurde.

Schließlich ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 3. Dezember 1998 sei eine mündliche Abmachung über das Pachtverhältnis vorgelegen, weil sie sich "erst stückweise in diese Aufgabe der Betriebsführung einfühlen und einarbeiten musste", schon deswegen nicht einzugehen, weil ein solches Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001080186.X00

Im RIS seit

16.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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