TE OGH 1985/10/17 12Os149/85

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Veröffentlicht am 17.10.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Oktober 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian A wegen des Vergehens nach § 14 Abs. 1 SuchtgiftG. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.Juli 1985, GZ. 6 c Vr 1440/85-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Punkt 2. a) und b) des Schuldspruches unberührt bleibt, im Punkt 1. des Schuldspruches und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfange der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian A (zu 1.) des Vergehens nach § 14 Abs. 1 SuchtgiftG. (a.F.) und (zu 2.a und b) des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 1 und 2 SuchtgiftG. schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien

(zu 1.) am 30.Juli 1984 sich mit einer anderen Person, nämlich Gabriele B, zu einer der im § 12 SuchtgiftG. bezeichneten strafbaren Handlung verbunden, indem er auf Aufforderung der Genannten ca. 5 Gramm Heroin einem Unbekannten bereitzustellen versuchte, und

(zu 2.a) in der Zeit von April bis Juni 1984 den abgesondert verfolgten Kurt und Angela C sowie Gabriele B, die zu dessen Bezug nicht berechtigt waren, Heroin in geringen Mengen überlassen sowie

(zu 2.b) von April bis Juli 1984 unbefugt Suchtgift, nämlich Heroin besessen.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 14 Abs. 1 SuchtgiftG. wendet sich die auf die Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.

Das Vergehen nach § 14 Abs. 1 SuchtgiftG. (in der bis zur Suchtgiftgesetz-Novelle 1985 geltenden Fassung) begeht, wer sich mit einem anderen zur Begehung des im § 12 SuchtgiftG. bezeichneten Verbrechens verbindet oder wer die Begehung dieses Verbrechens mit einem anderen verabredet. Das Delikt, zu dessen Begehung sich der Täter mit einem anderen verbindet oder dessen Begehung er mit einem anderen verabredet, muß allen Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) entsprechen (Leukauf-Steininger Strafrechtliche Nebengesetze 2 ENr. 2 zu § 14).

Das Erstgericht hat hiezu festgestellt, daß der Angeklagte, der über Ersuchen der Gabriele B 5 Gramm Heroin zur Weitergabe an einen Unbekannten bereitstellen sollte, es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, daß dieser Unbekannte die genannte Heroinmenge auch weitergeben würde und so eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung entstehen könne (S. 180).

Diese entscheidungswesentliche Feststellung entbehrt aber, wie die Mängelrüge zutreffend aufzeigt, jeglicher Begründung. Da die verfahrensgegenständliche Heroinmenge (5 Gramm) nicht so bedeutend ist, daß sie von vornherein außerhalb jeder realistischen Relation zum Eigenbedarf eines oder einiger Menschen für einen aktuellen Versorgungszeitraum stünde (vgl. hiezu auch das Gutachten des Beirates zur Bekämpfung des Mißbrauches von Alkohol und anderen Suchtmitteln vom 10.Mai 1985, abgedruckt in Leukauf-Steininger a. a.O. 2.ErgH. 1985, 50, wonach bei Heroin die Tagesdosis 'nach Gewöhnung' 0.25 bis 1 Gramm, die maximal bekannte Tagesdosis sogar 3 Gramm beträgt), sodaß nicht von vornherein auszuschließen ist, daß der Unbekannte dieses Suchtgift (lediglich) zum Eigenbedarf beschaffen wollte, wäre es erforderlich gewesen, eingehend zu begründen, warum diese Sachverhaltsvariante im vorliegenden Fall nach der überzeugung der Tatrichter nicht in Betracht kam (vgl. auch Leukauf-Steininger a.a.O. ENr. 42 zu § 12 SuchtgiftG.). Mithin zeigt sich, daß das angefochtene Urteil in Ansehung des Ausspruches über entscheidende Tatsachen mit einem Begründungsmangel im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes behaftet und demnach die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Im erneuerten Verfahren wird gemäß §§ 1, 61 StGB. auch zu beachten sein, daß die bezughabenden Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes inzwischen durch die Suchtgiftgesetz-Novelle 1985 (BGBl. 1985/184) novelliert worden sind (vgl. hiezu Leukauf-Steininger a.a.O. 2.ErgH. 1985, insb. 59 ff).

Anmerkung

E06787

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00149.85.1017.000

Dokumentnummer

JJT_19851017_OGH0002_0120OS00149_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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