TE OGH 1985/10/17 6Ob677/84

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Veröffentlicht am 17.10.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna Maria B*****, vertreten durch Dr. Walter Mörth, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Franz B*****, vertreten durch Dr. Eduard Hofbaur, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Juni 1984, GZ 1 R 129/84-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichts Steyr vom 15. Februar 1984, GZ 1 Cg 112/82-33, im Verschuldensausspruch abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.193,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 268,50 S USt und 240 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Aus der von den Streitteilen am 18. Februar 1979 vor dem Standsamt L***** geschlossenen Ehe stammen der am ***** geborene Franz Joachim und der am ***** geborene Clemens.

Die Klägerin begehrte der Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten. Sie behauptete, der Kontrolle der Mutter des Beklagten ausgesetzt gewesen zu sein, die ständig an ihrer Haushaltsführung Kritik geübt habe. Sie habe den Termin für die Taufe des ersten Sohnes im September 1979 eigenmächtig festgesetzt. Nachdem die Klägerin diesen Termin verlegt gehabt habe, sei die Schwiegermutter nach Vorarlberg gefahren, um an der Tauffeier nicht teilnehmen zu müssen. Der Beklagte sei über das Verhalten der Klägerin erbost gewesen und habe in der Folge alles befürwortet, was ihm seine Mutter eingeredet habe. Seit Frühjahr 1980 habe der Beklagte der Klägerin vorgehalten, dass sie den Garten nicht ordentlich pflege, nicht gut genug koche und diverse Handgriffe im Haushalt falsch mache. Als die Klägerin von Sommer 1980 bis Oktober, November 1980, dem Beginn der Schwangerschaft zum zweiten Kind, an Muskelverspannungen gelitten habe, sei der Beklagten dagegen gewesen, dass die Klägerin nach P***** fahre, um sich einer Behandlung durch Massagen zu unterziehen. Seit Herbst 1980 habe der Beklagte der Klägerin vorgeworfen, dass sie keinen Beruf ausübe. Der Beklagte sei nur unter der Voraussetzung bereit gewesen, die Klägerin wegen der bevorstehenden Niederkunft in die Zusatzkrankenversicherung einzubeziehen, dass die Klägerin während des Aufenthalts in der Klinik den Sohn Franz Joachim seiner Mutter anvertraue. Die Schwiegermutter habe versucht, durch Geschenke und Nachgiebigkeit die Gunst des Enkelkindes zu erwirken. Nach der Geburt des zweiten Kindes am ***** habe der Beklagte die Klägerin erst am 7. Juli 1981 besucht. Bei einem späteren Anlass habe er „aus heiterem Himmel“ erklärt, von einer bedeutenden Kapazität zu wissen, dass die Klägerin verhaltensgestört sei. Die ständigen Beschimpfungen und Drohungen des Mannes, seine Äußerung, „er müsse sie jetzt erst erziehen, da das die Eltern versäumt hätten“, hätten die Klägerin nervlich derart belastet, dass sie letztlich am 11. Februar 1982 keinen anderen Ausweg mehr gewusst habe, als die eheliche Wohnung mit den Kindern zu verlassen und zu den Eltern nach L***** zu ziehen. Der Beklagte habe der Klägerin im Februar 1982 statt eines Wirtschaftsgeldes von 7.000 S nur mehr 5.000 S zur Verfügung gestellt und im März 1982 überhaupt keinen Unterhalt mehr gewährt.

Der Beklagte beantragte primär die Abweisung des Klagebegehrens, allenfalls die Feststellung des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin an der Scheidung. Er behauptete, die Streitteile hätten sich am 8. April 1982 versöhnt, doch habe die Klägerin am 13. April 1982 die bereits zugesagte Rückkehr nach E***** abgelehnt. Allfällige Eheverfehlungen seien verziehen. Zum Mitschuldantrag behauptete der Beklagte folgende Eheverfehlungen der Klägerin: Grundlose Verweigerung des Geschlechtsverkehrs seit Oktober 1981; mehrmaliges grundloses böswilliges Verlassen; wiederholtes eigenmächtiges Wegbringen der Kinder, wodurch diese dem Beklagten entzogen worden seien; grobe Vernachlässigung des ehelichen Haushaltes und zum Teil schlechte Wirtschaftsführung; wiederholtes liebloses Verhalten zum Teil verbunden mit Beschimpfungen, Beleidigungen und falschen Verdächtigungen; mangelnde Fürsorge für den Beklagten und die Kinder; Verdacht ehewidriger bzw ehebrecherischer Beziehungen zufolge des Hinweises der Klägerin, dass das zweite Kind nicht vom Beklagten stamme.

Die Klägerin bestritt das Vorbringen des Beklagten.

Das Erstgericht schied die Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten. Es traf im Wesentlichen folgende Feststellungen:

Vor und nach der Eheschließung war das Verhältnis zwischen den Streitteilen, abgesehen von kleineren belanglosen Differenzen, gut, solange die Streitteile etwa bis August, September 1979 noch die Wohnung der Klägerin in L***** benützten. Die Klägerin hatte damals auch zu ihrer Schwiegermutter ein gutes Verhältnis. Nachdem die Streitteile in das Haus in E***** eingezogen waren, versuchte die Schwiegermutter, am Leben der Streitteile „doch etwas teilzuhaben“. Die Klägerin war damit nicht einverstanden und trachtete, die Kontakte gering zu halten. Sie war ursprünglich und auch noch bis zum Einzug in das Haus in E***** psychisch gesund und geriet dann durch gravierende äußere familiäre Umstände „in Leidenszustände im Sinne einer Depression“. Obwohl der Beklagte eine Zusammenfassung der widerstreitenden Vorstellungen der beiden Elternteile hinsichtlich des Vornamens der Kinder dadurch herbeizuführen versuchte, dass er vorschlug, den Vornamen eines Buben solle der Mann, den Vornamen eines Mädchens die Frau bestimmen, gab die Klägerin dem Standesamt im Gegensatz zur späteren Namensnennung gegenüber dem Pfarramt den Vornamen „Franz Joachim“ bekannt. Die Klägerin änderte den einverständlich festgelegten Tauftermin (18. September) aus Zorn darüber, weil ihn die Schwiegermutter beim Pfarramt bekanntgegeben hatte und die Klägerin der Meinung war, dies wäre Sache der Eltern. Die Schwiegermutter fuhr danach, statt der an sie gerichteten Einladung, an der Tauffeier des ersten Kindes teilzunehmen, zu folgen, zu Verwandten nach Vorarlberg. Daraufhin verlangte der Beklagte von der Klägerin, dass sie für die Kosten des Taufmahles selbst aufkomme. Nach der Geburt des ersten Kindes konnte die Klägerin die von ihr erwogene Möglichkeit, wieder als Fürsorgerin tätig zu sein, nicht verwirklichen, weil der Beklagte verlangte, der Haushalt müsse in gleicher Weise wie bisher versorgt werden. Später bemerkte er gegenüber der Klägerin, sie habe „zum Arbeiten zwei linke Hände“. Erste deutliche Reibereien zwischen der Klägerin und ihrer Schwiegermutter gab es etwa vier Wochen nach der Geburt des ersten Kindes, als die Schwiegermutter versuchte, „auf einzelne Momente der Lebensgestaltung der Streitteile Einfluss zu nehmen“. Häufig kam es vor, dass der Beklagte die Klägerin dann, wenn sie irgendwelche kleine Hilfen erbat, an seine Mutter verwies, wobei er sich einer barschen Ausdrucksweise bediente. Der Beklagte versorgte aber trotzdem den Garten, sorgte für die Herbeischaffung des Brennmaterials und vernrchtete gröbere Arbeiten. Nur dann, wenn es zu Differenzen zwischen den Streitteilen gekommen war, lehnte er Arbeitsleistungen ab. Vom Herbst 1979 bis Frühjahr 1980 verschlechterten sich die Beziehungen der Streitteile, obwohl es keine besonders schwerwiegenden Streitigkeiten gab. „Für die Klägerin bot sich in der Person des Beklagten und seiner Mutter einerseits eine gewisse Front gegen sie, die Klägerin andererseits.“ Diesen Umstand nahm die Klägerin aber schließlich hin. Der Beklagte sagte der Klägerin, sie solle seine Mutter fragen, wie verschiedenes ihm Recht zu machen sei. Er kritisierte auch gelegentlich die Klägerin und beachtete weniger ihre positiven Leistungen und ihre Mühen. Die Kritik und die gleichzeitige Nichtbeachtung der eigenen Leistungen traf die Klägerin. Wenn sie in der Folge versuchte, mit dem Beklagten über diverse Probleme zu sprechen, stießen diese Versuche auf Schwierigkeiten, weil der Beklagte „nicht rational argumentierte“. Die Klägerin gab schließlich ihre Bemühungen auf, offene Fragen in einem Gespräch zu lösen. Wenn gelegentlich die Rede auf eine allfällige Scheidung kam, erklärte der Beklagte, „das Haus und das Kind bleiben bei mir und Du kannst Dich putzen“. Bei gelegentlichen Auseinandersetzungen sagte der Beklagte zur Klägerin, sie solle „parieren“. Im Gegensatz zur grundsätzlichen Bereitschaft der Klägerin für einvernehmliche Lösungen lehnte der Beklagte in der Regel die Vorschläge der Klägerin zunächst ab. Es kam aber vor, dass der Beklagte einzelne Vorschläge der Klägerin dann doch akzeptierte. Wenn die Klägerin wegen im Sommer 1980 aufgetretener Muskelverspannungen zu Massagebehandlungen nach P***** fuhr, nahm sie das Kind immer mit. Dies war dem Beklagten nicht recht. Die Klägerin brachte das Kind, wenn sie nach P***** fuhr, zu einer Freundin, die mehrere Kinder hatte. Auf diese Weise gewann das Kind Kontakt zu anderen Kindern, was die Klägerin für wünschenswert erachtete. Um die Jahreswende 1980/81 lagen bereits „so gut wie ständige Reibereien“ vor, die nicht mehr bereinigen wurden. Allerdings gab der Beklagte unter anderem wegen der Art des Kaminanschlusses und der Verlegung des Schlafraumes in den ersten Stock schließlich gegenüber den Wünschen der Klägerin nach. Als die Streitteile im Herbst 1980 bereits in den Betten lagen, kam es wieder zu einer Auseinandersetzung, während der die Klägerin mit den Beinen gegen den Beklagten trat. Die Klägerin fuhr zu Weihnachten 1980 im Einvernehmen mit dem Beklagten zu ihren Eltern nach L*****. Da sie vermutete, der Beklagte könne Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten, kehrte sie in den Morgenstunden überraschend nach Hause zurück. Die Vermutung traf nicht zu. Während die Klägerin zum zweiten Kind schwanger war, der Beklagte dies aber noch nicht wusste, hielten sich die Streitteile wieder einmal in L***** auf. Es kam neuerlich zu einem heftigen Streit und wurde auch von Scheidung gesprochen. In diesem Zusammenhang sagte die Klägerin zum Beklagten, um damit ihre neuerliche Schwangerschaft und die umfangreicheren Sorgepflichten des Mannes im Falle einer Scheidung auszudrücken, sie habe ihm ein „faules Ei“ gelegt. Der Beklagte dagegen hielt der Klägerin vor, sie habe dieses Kind bei den Fahrten zur Massage nach P***** „zusammengeklaubt“. Obwohl die Klägerin das erste Kind mit Kaiserschnitt entbunden hatte und für das zweite Kind wieder eine problematische Geburt zu erwarten war, machte der Beklagte seine Bereitschaft, die Klägerin in eine Zusatzkrankenversicherung für die zweite Gebührenklasse aufzunehmen, von der schriftlichen Zusicherung abhängig, das erste Kind während dieser Zeit bei der Schwiegermutter zu belassen. Die Klägerin hegte aber Zweifel gegenüber der Pflegefähigkeit der Schwiegermutter, weil diese einmal den Kinderwagen bei Kälte im Freien hatte stehen lassen. Die Klägerin konnte in der Folge nur in der allgemeinen Gebührenklasse aufgenommen werden. Der Beklagte nahm von der zweiten Schwangerschaft der Klägerin „nur verhältnismäßig wenig Notiz“. Er half der Klägerin „eher wenig“ bei schweren Arbeiten. Alle diese Umstände bedrückten die Klägerin und führten immer wieder zu Zwistigkeiten. Den Vorschlag der Klägerin, gemeinsam eine Eheberatungsstelle aufzusuchen, lehnte der Beklagte mit den Worten ab: „Führ Dich gescheit auf, dann brauchen wir das nicht“. Während des 5. oder 6. Schwangerschaftsmonats der Klägerin beobachtete deren Schwägerin, Dipl.-Ing. Silvia B*****, dass der Beklagte seine Frau Kohlen tragen ließ und sie ihr nicht abnahm. Dies tat dann die Schwägerin. Die Kritiksucht des Beklagten entzündete sich an allem Möglichen wie zB dem Aussehen der Eierspeise, der Zubereitung von Hascheeknödel. Das im Mai 1980 gemachte Geburtstagsgeschenk von 1.000 S zog der Beklagte wieder ein, als die Klägerin einmal aufgrund anderer Obliegenheiten eine Geldüberweisung unterlassen hatte. In der Folge weigerte sich die Klägerin wegen des sie verletzenden Verhaltens des Beklagten, solche Überweisungen durchzuführen. Die Klägerin hat ihre Haushaltsarbeiten immer korrekt ausgeführt. Bevor sie sich in stationäre Behandlung wegen der Entbindung des zweiten Kindes begab, sah sie insbesondere die Wohnung daraufhin durch, ob irgendwo verderbliche Ware vorhanden sei. Die im Kühlschrank befindliche Milch und Wurst ließ die Klägerin jedoch für den allfälligen Gebrauch durch den Beklagten zurück. Vor der Entbindung zum zweiten Kind brachte die Klägerin den Sohn Franz Joachim gegen den Willen des Beklagten bei ihren Eltern in L***** unter. Obwohl bereits feststand, dass an der Klägerin wieder ein Kaiserschnitt vorzunehmen war, gab der Beklagte die von der Klägerin benötigte Wäsche in der Klinik ab und teilte ihr lediglich auf einem Zettel mit, er werde sie, solange Franz bei den Schwiegereltern in L***** sei, nicht besuchen. Die Klägerin stimmte schließlich zu, dass Franz Joachim zum Beklagten nach E***** gebracht werde. Der Beklagte besuchte danach die Klägerin am 7. Juli 1981 zum ersten Mal im Krankenhaus. Es kam zu keiner rechten Aussprache der Streitteile. Die Klägerin weinte zumeist. Der Beklagte redete der Klägerin schließlich zu und man gelangte zum dem Ergebnis, es doch wieder zu versuchen. Im Folgenden kam es zu weiteren Besuchen des Beklagten, wobei er teilweise das erste Kind mitnahm. Als der Beklagte die Klägerin im Krankenhaus allein am 10. Juli 1981 (im Urteil des Berufungsgerichts heißt es offenbar irrig 7. Juli 1981) besuchte, kam es zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beklagte der Klägerin vorhielt, dass das Gemüse nicht gut gedeihe. Er wies die Klägerin darauf hin, sie solle sich auch bei Kleinigkeiten an die Schwiegermutter wenden und sich bei ihr erkundigen. In der Folge waren die Beziehungen der Streitteile gespannt. Eine versuchte Mitwirkung der Schwiegermutter an der Haushaltsführung lehnte die Klägerin ab. Ihr war es nicht möglich, mit dem Beklagten „ein ernsthaftes produktives Gespräch“ zu führen. Derartige Versuche arteten schließlich in Beschimpfungen der Klägerin durch den Beklagten aus. Der Beklagte gebrauchte dabei Ausdrücke wie „Furie, Trampel, Trottel“ und wies darauf hin, dass die Klägerin „von Anfang an nur geduldet“ gewesen sei. Auch ohne besondere aktuelle Anlässe gab der Beklagte in Bezug auf die Klägerin gelegentlich Äußerungen von sich, wie „verhaltensgestört“ oder „morgen kommt Dr. H***** zur Mutter, dann gehst Du mit und sie wird feststellen, ob Du verrückt bist“. Die Situation in der Zeit nach der Entbindung zum zweiten Kind war unter anderem dadurch charakterisiert, dass der Beklagte kein einziges freundliches Wort mehr für die Klägerin übrig hatte. Als die Klägerin sich im September 1981 mit dem erkrankten jüngeren Sohn in ein anderes Zimmer zurückzog, nahm sie dies auch zum Anlass des Abbruches geschlechtlicher Beziehungen, zumal sie sich zu diesen wegen der tristen Situation der Ehe nicht mehr in der Lage sah. Zu Weihnachten 1981 beschimpfte die Klägerin den Beklagten im Familienkreis ihrer Eltern in L***** mit „Hosenscheißer“, weil er sich am Abend ein Fernsehprogramm nicht mehr ansehen wollte. Auch nach der Geburt des zweiten Kindes kam es gelegentlich vor, dass die Klägerin es ablehnten, den Beklagten mit ihren PKW zum Bahnhof zu bringen. Sie äußerte sich zum ersten Kind: „Der Papa ist bös, der Papa mag uns nicht.“ Wenn es zu Auseinandersetzungen kam, gebrauchte auch die Klägerin gegenüber dem Beklagten Schimpfworte. So nannte sie bei einem Besuch in L***** im Jänner 1982 vor den Anwesenden den Beklagten einen „Neidian“, weil er den Sternsingern keine Spende geben wollte. Nachdem sich der psychische Zustand der Klägerin zum Jahresende 1981 durch Depressionen und Erschöpfungszustände zunehmend verschlechtert hatte, verließ die Klägerin am 11. Februar 1982 mit den beiden Kindern die Ehewohnung und zog zu ihren Eltern nach L*****. Dies war sowohl aus medizinischer Sicht wie nach Auffassung der Klägerin auch wegen der Kinder zweckmäßig. Das auslösende Moment für den Wegzug war die Kürzung des Wirtschaftsgeldes durch den Beklagten im Februar 1982, um ein gehorsameres Betragen und die Wiederaufnahme der geschlechtlichen Beziehungen zu erreichen. Der Beklagte erbrachte nach dem Wegzug der Klägerin im Februar 1982 abgesehen von der Familienbeihilfe, Unterhaltsleistungen erst wieder im August 1982.

Bis zum Wegzug nach L***** hatte die Klägerin den Haushalt der Streitteile geführt. Insgesamt etwa zehn Mal hatte sie nicht gekocht, und zwar dann, wenn Auseinandersetzungen vorangegangen waren, bei denen die Klägerin als Trottel beschimpft und ihr vom Beklagten vorgehalten worden war, dass sie nur geduldet sei. Auch das Waschen (der Wäsche) hat die Klägerin nur vereinzelt und erst ganz zuletzt unterlassen. Schließlich wünschten die Eltern und auch die Klägerin selbst eine Abklärung der familiären Situation der Klägerin, wobei auch die Möglichkeit einer Versöhnung der Eheleute zumindest in Betracht gezogen wurde. Die familiäre Situation war unklar, weil zwischen den Streitteilen kein persönlicher Kontakt bestand und der Beklagte die Kinder nicht besuchte. Die Klägerin erreichte den Beklagten schließlich telefonisch und vereinbarte ein Treffen für den Gründonnerstag 1982 in L*****. Die Streitteile trafen sich in L*****. Anlässlich dieses Gespräches hielt der Beklagte der Klägerin vor, welche Fehler sie seiner Auffassung nach mache. Er forderte, dass die Klägerin sich bei seiner Mutter entschuldigen müsse. Er äußerte noch immer Zweifel an seiner Vaterschaft zum zweiten Kind. Die Probleme zwischen den Streitteilen wurden bei dieser Aussprache in L***** „allenfalls angezogen, aber nicht gelöst“. Thema der Aussprache war auch das anhängige Scheidungsverfahren. Als der Beklagte neuerlich die ihm persönlich bekannte Ärztin Dr. Isolde H***** erwähnte, geriet die Klägerin in Angstzustände. Der Beklagte hatte nämlich seinerzeit im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung bereits darauf hingewiesen, dass diese Ärztin schon feststellen werde, ob die Klägerin verrückt sei. Angesichts dieser Situation und wegen der schwierigen Verhältnisse der Eltern in L***** sah die Klägerin für sich keinen anderen möglichen Ausweg mehr und erklärte schließlich dem Beklagten, sie werde wieder nach E***** zurückkehren. Sie hatte dabei zumindest in L***** die Hoffnung, dass möglicherweise die eigene familiäre Situation der Klägerin sich im Zusammenhang mit dem Beklagten und den Kindern bessern könnte. Sie vereinbarte mit dem Beklagten, dass er die Klägerin und die Kinder am Dienstag nach Ostern in L***** abholen werde. Nachdem die Streitteile sich getrennt hatten, überdachte die Klägerin die schwierigen Probleme und sah nun die Dinge „wieder eher negativ“. Am darauffolgenden Karsamstag kam es zu einem Telefonat der Streitteile. Die Klägerin meinte, der Beklagte solle zu den Feiertagen nach L***** kommen. Der Beklagte entgegnete, er wolle mit den Eltern der Klägerin nichts mehr zu tun haben, die Klägerin solle am kommenden Dienstag, wenn der Beklagte komme, gepackt haben und im Auto warten. Der Beklagte lehne es ab, Kontakt mit den Eltern der Klägerin aufzunehmen. Die Klägerin gewann nun die Auffassung, dass angesichts dieser Haltung des Beklagten eine Rückkehr zu ihm so gut wie sinnlos sei. Im Verlaufe eines neuerlichen Telefonats am Ostersonntag teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie nicht zu ihm zurückkehren werde.

Der Beklagte bezeichnete gegenüber dem Pflegschaftsgericht die Klägerin als zur Ausübung der Pflege und Erziehung der Kinder ungeeignet, weil sie die Aufsicht über die Kinder vernachlässige und die Kinder im abgedunkelten Zimmer belasse. In Bezug auf seinen Sohn Franz Joachim sprach er von der Gefahr geistiger Verwahrlosung und wies auf ein zeitweise psychisch abnormales Verhalten der Klägerin hin. Seine Einwendungen erwiesen sich jedoch als unbegründet. Das Bezirksgericht Linz übertrug mit Beschluss vom 24. Juni 1983 der Klägerin die Rechte und Pflichten gemäß § 144 ABGB hinsichtlich beider Kinder.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Beklagte habe zahlreiche schwere Eheverfehlungen begangen. Er habe nach der Terminverlegung der Tauffeier für das erste Kind an der Gestaltung der Feier kein Interesse mehr gezeigt und der Klägerin die Kosten tragen lassen. Trotz bestehender Differenzen zwischen Schwiegermutter und Schwiegertochter habe der Beklagte in barschem Ton seine Gattin in Angelegenheiten des Haushaltes an seine Mutter verwiesen, die positiven Leistungen der Klägerin nicht beachtet und nicht respektiert, dass die Klägerin bei der Erziehung der Kinder und deren Unterbringung auch eigene Rechte durchsetzen könne. Die Entziehung des (geschenkten) Geldes, das Junktim zwischen Zusatzversicherung und Unterbringung des älteren Kindes bei der Mutter des Beklagten, obwohl mit einer schweren Geburt zu rechnen gewesen sei, die Ablehnung der Inanspruchnahme der Eheberatung und die Tatsache, dass der Beklagte nach der Entbindung zum zweiten Kind mit der Klägerin kein freundliches Wort mehr gewechselt habe, stellten Eheverfehlungen des Beklagten dar. Allfällige Eheverfehlungen der Klägerin stünden in einem derart nahen Verhältnis zu den Verfehlungen des Beklagten, dass ein Scheidungsbegehren des Beklagten und damit ein Mitschuldantrag sittlich nicht gerechtfertigt seien.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im Verschuldensausspruch dahingehend ab, dass die Klägerin eine Mitschuld trifft, das Verschulden des Beklagten aber überwiegt. Das Gericht zweiter Instanz übernahm nach eingehender Stellungnahme zur Beweisrüge des Beklagten die Feststellungen des Erstgerichts und führte in rechtlicher Hinsicht aus, ein versöhnliches Verhalten und verzeihende Äußerungen des gekränkten Ehegatten bei bloß einer Aussprache der Ehepartner reichten für sich allein noch nicht aus, um schon in diesem Stadium eine Verzeihung annehmen zu können. Erst wenn der Ehegatte eine gewisse Distanz zu den Eheverfehlungen des anderen gewonnen und verstandesmäßig das Für und Wider eines weiteren Zusammenlebens abgewogen habe und dann noch immer seine Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe zum Ausdruck bringe, werde eine Verzeihung anzunehmen sein. Nach den im vorliegenden Falle getroffenen Feststellungen über das Zusammentreffen der Streitteile am Gründonnerstag 1982 könnte „höchstens von einer bedingten Versöhnungsbereitschaft“ gesprochen werden. Eine bedingte Verzeihung könnte ihre Wirkung erst bei Erfüllung dieser Bedingungen äußern. Die Klägerin habe nur gehofft, dass sich nach ihrer Rückkehr nach E***** allenfalls doch noch ein harmonisches Familienleben entwickeln werde. Eine Verzeihung könne sich bei einer Aussprache in einer Erklärung äußern oder aber auch in einem länger dauernden Verhalten zum Ausdruck kommen, so, wenn die Klägerin bei geänderter Einstellung des Mannes sodann auch ihren Willen zum Ausdruck gebracht hätte, das als Eheverfehlung empfundene Fehlverhalten des Mannes nicht mehr als solches zu betrachten und die Ehe vorbehaltlos fortzusetzen. Der Klägerin habe es gerade an der für eine Verzeihung notwendigen Distanz gefehlt. Ihr Verhalten könne „höchstens als konkludente bedingte Verzeihungsbereitschaft qualifiziert werden“. Der Beklagte hätte aber, wenn er die Rückkehr seiner Frau nach E***** erwartet habe, wo sie mit der Schwiegermutter hätte auskommen müssen, für seinen Teil zumindest bereit sein müssen, die Klägerin in ihrem Elternhaus in L***** abzuholen. Habe der Beklagte hinsichtlich der Gestaltung des ehelichen Haushaltes versucht, einseitig seinen Willen zum Durchbruch zu verhelfen, habe er der Klägerin in der Klinik unter anderem Vorwürfe wegen des Nichtgedeihens des Gemüses im Garten gemachten, seit dem Aufenthalt der Klägerin in der Klinik im Juli 1981 für die Klägerin kein freundliches Wort mehr gehabt, das Wirtschaftsgeld von 7.000 S auf 5.000 S herabgesetzt, damit die Klägerin gehorsamer sei und wieder ihre ehelichen Pflichten erfülle (S 427 d.A.), dann seien die eigenwillige Durchsetzung der Unterbringung des älteren Kindes durch die Klägerin bei ihren Eltern in L***** im Sommer 1981, der Abbruch der geschlechtlichen Beziehungen im September 1981 und das Verlassen der Ehewohnung im Februar 1982 nur die Marksteine einer Entwicklung, welche zumindest weitgehend auf die starre Haltung des Beklagten zurückzuführen seien. Dazu käme noch die vom Beklagten selbst zugestandenen Umstände, wie das von ihm geforderte Junktim zwischen Zusatzkrankenversicherung und Unterbringung des älteren Kindes bei seiner Mutter, Ablehnung des Besuches anlässlich des Aufenthaltes in der Klinik im Sommer 1981, übertriebene Beachtung finanzieller Erwägungen bei der Begründung des Miteigentums an der gemeinsamen Liegenschaft, späterer Einbehalt des geschenkten Geldbetrages von 1.000 S, Ablehnung des Aufsuchens einer Eheberatung. Die Anwendung des Partnerschaftsprinzips hätte auch größere Kooperation für den Fall, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Fürsorgerin wieder aufnähme, verlangt, und hätte der Beklagte das Verbleiben der Klägerin im Hause nicht mit den Worten qualifizieren dürfen, sie habe zwei linke Hände. Berücksichtige man weiter, dass sich das Einvernehmen des Beklagten mit seiner Mutter in einer Weise gestaltet habe, dass sich die Klägerin einer Front gegenüber gesehen habe, sei das Verlangen des Beklagten, die Klägerin solle sich bei der Haushaltsführung nach seiner Mutter ausrichten, als Eheverfehlung zu werten. Nur isolierte Einzelfälle im Verhalten der Ehepartner untereinander könnten einer übertriebenen Empfindlichkeit der Klägerin zugeschrieben werden, so etwa, wenn sie sich von der Schwiegermutter habe kein Rezept verschaffen wollen, weil sie eine derartige Orientierung grundsätzlich abgelehnt habe. Sähe man die Zweifel des Beklagten an der Vaterschaft zum zweiten Kind als Folge der Äußerung der Klägerin an, sie habe ihm ein faules Ei gelegt, gehöre diese Einstellung des Beklagten zum Fragenkomplex der gegenseitigen Abhängigkeit eines Teiles der von beiden Partnern begangenen Eheverfehlungen, wobei sich die Verhaltensweisen der Partner gegenseitig bedingt hätten. Dies gelte nicht nur hinsichtlich der unterlassenen Unterhaltsleistungen nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, denn wenn der Wegzug der Klägerin weitgehend auf die starre Haltung des Beklagten zurückgehe, dann könne er ihr gegenüber nicht geltend machen, dass sie den Unterhalt nur in natura empfangen könne. Zutreffend sei die Auffassung des Erstgerichts, dass bei Erledigung eines Mitschuldantrags nach § 60 EheG auch auf die sittliche Rechtfertigung, Eheverfehlungen als Scheidungsgrund geltend zu machen, im Sinne des § 49 Satz 2 EheG Bedacht zu nehmen sei. Denn abgesehen davon, dass auch verjährte Eheverfehlungen nach Billigkeit noch zur Grundlage eines Mitschuldantrags gemachten werden könnten, gelte doch die Regel, dass mit einem Mitschuldantrag nur durchzudringen vermöge, wer selbst ein Scheidungsbegehren hätte stellen können. Dabei sei auf die Abhängigkeit der von einem Teil begangenen Eheverfehlungen von den Eheverfehlungen des anderen Bedacht zu nehmen. Eheverfehlungen vom Standpunkt der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens könnten höchstens dann vernachlässigt werden, wenn sie weitgehend auf den Einfluss des Partners zurückgineng oder dessen Eheverfehlungen so stark im Vordergrund stünden, dass es mit dem Wesen der Ehe unvereinbar wäre, einer Partei, die selbst solche Eheverfehlungen begangen habe, angesichts der eher im Hintergrund stehenden Eheverfehlungen des anderen Teiles ein erfolgreiches Scheidungsbegehren zu ermöglichen. Zu einer Kompensation grundsätzlich selbständiger Eheverfehlungen dürfe es dabei aber nicht kommen. Wenn im vorliegenden Fall auch gegenseitige Beschimpfungen vorgefallen seien, hätten die von der Klägerin gebrauchten Schimpfworte „Hosenscheißer“, weil der Beklagte sich in L***** das Fernsehprogramm nicht mehr habe ansehen wollen, und „Neidian“, weil er zu einer Spende für die Sternsinger nicht bereit gewesen sei, mit den Problemen, deretwegen aus dem Verschulden des Beklagten die Ehepartner sich zunehmend entfremdet hätten, nichts zu tun. Möge der Beklagte auch seine Wünsche in Bezug auf die Haushaltsführung der Klägerin überzogen haben, habe es doch eine Verletzung der ehelichen Beistandspflicht dargestellt, wenn es die Klägerin wiederholt bei schlechtem Wetter abgelehnt habe, ihren Mann mit dem Auto zum Bahnhof zu bringen. Die einzige zwischen den Streitteilen vorgefallene Tätlichkeit habe die Klägerin begangen. Der auf Veranlassung der Klägerin verlegte Tauftermin, weil sie sich damit gegen die Reservierung des an sich passenden Termines 18. September 1979 durch die Schwiegermutter habe aussprechen wollen, stehe am Beginn jener Entwicklung, die vor dem Hintergrund einer starken Mutter-Sohn-Bindung zu einer zunehmenden Verschlechterung der Beziehungen der Ehepartner geführt habe. Bei diesem Anlass habe die Klägerin eine gewisse Bereitschaft zum Einlenken, die hier am Platze gewesen wäre, ebenso vermissen lassen wie bei der Wahl des Vornamens für den älteren Sohn. Wenn es nach der Rechtsprechung auch eine schwere Eheverfehlung darstelle, wenn ein Partner dem anderen die Kontakte mit seinen nahen Verwandten untersage, sei die Klägerin nicht so weit gegangen. Sie sei nur dagegen gewesen, diese Kontakte allzu eng zu gestalten, während der Beklagte überhaupt verlangt habe, die Klägerin solle sich in der Haushaltsführung an ihrer Schwiegermutter orientieren. Dies habe die Klägerin im verein mit Schimpfworten wie „Furie, Trampel, Trottel“ und dem Hinweis, die Klägerin sein von Anfang an nur geduldet gewesen, zutiefst verletzen müssen. Seien Eheverfehlungen auch der Klägerin festgestellt, so überwögen die Eheverfehlungen des Mannes „bedeutend und augenfällig“. Wegen der vor allem dem Beklagten anzulastenden Vorfälle sähe sich die Beklagte nicht mehr in der Lage, die Ehe fortzusetzen. Sie habe unter den Vorfällen psychisch stark gelitten und sei deshalb nach L***** gezogen. Die Ehe sei daher unheilbar zerrüttet.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne der Klagsabweisung abzuändern, allenfalls dahin, dass das überwiegende Verschulden der Klägerin „an der Zerrüttung und Scheidung der Ehe“ festgestellt werde.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Soweit der Beklagte ausführt, die Tatsachenfeststellungen insoweit zu bekämpfen, als diese Ursache bzw Grundlage für die unrichtige rechtliche Beurteilung seien, so stellte selbst die vom Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung JB 57 neu = SZ 25/331 klar, dass § 503 ZPO auch im Eheverfahren gilt. Da die Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO erschöpfend ist (Fasching IV; 296; derselbe, Zivilprozessrecht, Rz 1902) ist eine Bekämpfung der Tatsachen aus anderen als den dort genannten Gründen nicht zulässig. Auf die Ausführungen des Beklagten, die anders lautenden Feststellungen, die das Berufungsgericht übernommen habe, seien unzutreffend, ist daher nicht einzugehen, weil es sich dabei um eine in der Revision unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung handelt (EFSlg 41.785, 44.117 ua).

Sieht man aber von den Ausführungen und Behauptungen über unzutreffende Feststellungen ab und legt man die Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde, dann sind die Ausführungen des Beklagten zur Frage der Verzeihung, der Zerrüttung der Ehe und der Abwägung des Verschuldens nicht zutreffend.

Verzeihung im Sinne des § 56 EheG ist nur dann anzunehmen, wenn der gekränkte Ehegatte durch sein gesamtes Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er das als Eheverfehlung empfundene Fehlverhalten seines Partners nicht mehr als solches betrachtet und daher vorbehaltlos bereit ist, mit ihm die Ehe fortzusetzen (vgl Hoffmann-Stephan, Kommentar zum Ehegesetz2, 582 f; Godin, Ehegesetz2, 241; Dölle, Familienrecht I, 554; Schwind im Klang-Kommentar2 I 1, 822 f; derselbe, Eherecht2 243 f; RZ 1954, 14; EFSlg 38.760, 38.764 ua). Auch der vom Beklagten ins Treffen geführte Umstand, dass die Parteien vor der Aussprache am Gründonnerstag 1982 bereits einige Monate getrennt gelebt hätten und daher die geforderte Distanz und Überlegungszeit bereits gegeben gewesen seien und eindeutig die Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe zum Ausdruck gebracht worden sei, führt nicht daran vorbei, dass nach den Feststellungen die Klägerin die Rückkehr nach E***** erklärt hat, weil die Klägerin wegen des Hinweises des Beklagten auf Dr. Isolde H*****, die nach einer früheren Erklärung des Beklagten schon feststellen würde, ob die Klägerin verrückt sei, in Angstzustände geraten war und angesichts dieser Situation und wegen der schwierigen Verhältnisse bei ihren Eltern keinen anderen Ausweg als die Rückkehr nach E***** gesehen hat. Dabei ist aber auch festgestellt, dass die zwischen den Parteien damals bestehenden Probleme angezogen, aber nicht gelöst worden sind und auch das Scheidungsverfahren Thema der Aussprache gewesen ist sowie dass die Klägerin die Hoffnung hatte, es könnte sich möglicherweise die eigene familiäre Situation bessern. Aus diesen Umständen kann aber nicht auf einen vollendeten Verzeihungswillen der Klägerin in dem Sinne, dass sie die Eheverfehlungen des Beklagten überwunden habe und vorbehaltlos die Ehe fortsetzen wollte, geschlossen werden. Gerade der Umstand, dass die Probleme nicht gelöst wurden und auch bezüglich des Scheidungsverfahrens nichts weiter vereinbart wurde, zeigt, dass es sich um eine Versöhnungs- und Verzeihungsbereitschaft der Klägerin, nicht aber um eine vollendete Verzeihung gehandelt hat.

Bezüglich der Zerrüttung der Ehe führt der Beklagte nur aus, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht zu dem Schluss gelangen müssen, die Ehe sei nicht so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr möglich sei. Der Beklagte macht gar nicht den Versuch darzulegen, inwiefern der aus den festgestellten Tatsachen gezogene rechtliche Schluss, die Ehe sei unheilbar zerrüttet, unrichtig sei, sodass auf diese begründungslose Rechtsbehauptung des Beklagten nicht eingegangen werden muss.

Den Ausführungen des Beklagten, das ihm als Eheverfehlung angelastete Verhalten sei „durchwegs nur durch das vorangegangene Verhalten der Klägerin bedingt“ gewesen, ist zu entgegnen, dass einerseits keine Feststellungen über einen unmittelbaren und kausalen Zusammenhang zwischen den Eheverfehlungen der Klägerin und jenen des Beklagten in dem Sinne vorhanden sind, letztere wären unmittelbar Eheverfehlungen der Klägerin nachgefolgt und durch diese verursacht worden, und andererseits die vorhandenen Feststellungen keineswegs den rechtlichen Schluss zulassen, es habe sich bei den Verfehlungen des Beklagten um zulässige Reaktionen gehandelt.

Bei seinen Ausführungen zur Verschuldensteilung geht der Beklagte insoweit von urteilsfremden und damit nicht zu beachtenden Umständen aus, als er meint, die Beklagte habe versucht, ihm zu provozieren und zu Tätlichkeiten zu reizen, und sie habe einen durch nichts gerechtfertigten Schwiegermutterkomplex gehabt. Das Gleiche gilt, soweit der Beklagte mit der Ausführung, das gesamte Verhalten der Klägerin habe offensichtlich darauf abgezielt, eine Scheidung herbeizuführen, eine jener nicht näher angeführten „richtigen Tatsachenfeststellungen“ meinen sollte, die nach seiner Auffassung zu treffen gewesen wären.

Darin, dass das festgestellte Verhalten der Klägerin gegenüber der Mutter des Beklagten vom Berufungsgericht nicht als schwere Eheverfehlung gewertet wurde, kann kein Rechtsirrtum erblickt werden.

Die übrigen Ausführungen zur Verschuldensteilung sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte sein Verhalten damit zu erklären versucht, er sei verzweifelt um die Aufrechterhaltung der Ehe bemüht gewesen und habe sich in diesem Bestreben vielleicht manchmal in der Wahl seiner Mittel vergriffen und wirke deshalb auf den ersten Anschein zum Teil hart und lieblos, während die Frau demgegenüber mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln, insbesondere auch mit Provokationen, bestrebt gewesen sei, eine Auflösung der Ehe aus dem Verschulden des Mannes herbeizuführen.

Letzteres stellt, soweit darin vom Beklagten eine vom Urteilsinhalt abweichende „richtige Feststellung“ erblickt wird, keine gesetzmäßige Rechtsrüge dar. Jedenfalls aber bildet der festgestellte Sachverhalt keine Grundlage für eine diesbezügliche Beurteilung. Was aber das Verhalten des Beklagten anlangt, kommt es nicht darauf an, ob er an der Ehe festhalten wollte oder will, sondern nur darauf, ob er durch sein Verhalten schuldhaft schwere Eheverfehlungen gesetzt hat, woran nach den getroffenen Feststellungen nicht gezweifelt werden kann. Ist aber das vom Beklagten für sein Verhalten angeführte „Motiv“ außer Acht zu lassen, dann bleibt kein Anhaltspunkt für die vom Beklagten angestrebte Abweisung des Klagebegehrens oder für eine Änderung der vom Berufungsgericht vorgenommenen Verschuldensteilung.

Es war daher der Revision der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Textnummer

E116549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00677.840.1017.000

Im RIS seit

22.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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