TE OGH 1985/10/22 5Ob86/85

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Veröffentlicht am 22.10.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Linz vom 26. Februar 1982, GZ A-435/81, nach den §§ 15 f. LiegTeilG infolge des Revisionsrekurses des Franz A, Landwirt, Freistädterstraße 573, 4040 Linz, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, und infolge des Rekurses der Veronika A, Landwirtin, Freistädterstraße 573, 4040 Linz, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 21. Februar 1983, GZ 13 R 122/83-1, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 25. Oktober 1982, TZ 7864-7867/82, bestätigt und der Rekurs der Veronika A gegen den Beschluß des Erstgerichtes zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs des Franz A wird zurückgewiesen.

Dem Rekurs der Veronika A wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Vermessungsamt Linz legte am 12. März 1982 dem Erstgericht seinen Anmeldungsbogen GZ A-435/81 vom 26. Februar 1982, den Plan des Dipl.Ing. Walter B GZ 10300/80 vom 24. Februar 1981 über das Baulos 'Katzbach' der Mühlkreis-Autobahn A 7 und die Bescheinigung GZ P-871/81 vom 26. Februar 1982 vor, bestätigte nach § 16 LiegTeilG, daß es sich um eine Straßen- und Weganlage handle und beantragte, die durch die Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ersichtlichen önderungen an den Grundstücken, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung der Anlage verwendet wurden, von Amts wegen bücherlich durchzuführen (§ 18 Abs 1 LiegTeilG). Das Erstgericht nahm die Wertermittlung nach § 17 LiegTeilG vor und ordnete die erforderlichen bücherlichen Eintragungen an, so in der EZ 180 der Katastralgemeinde Katzbach der Miteigentümer Franz A und Veronika A die Unterteilung des Grundstückes 1842/3, die Abschreibung von Grundstücksteilen und deren Zuschreibung zu anderen Einlagen und die Zuschreibung und Einbeziehung anderer Teilflächen, so daß vom alten Stand des Grundstücks 1842/3 mit einer Fläche von 4711 m 2 der neue Stand mit 1945 m 2 entsteht.

Gegen diesen Beschluß erhoben Franz A und Veronika A Rekurs, der am 14. Dezember 1982 beim Erstgericht einlangte. Sie trugen vor, die neu ausgewiesene Fläche des Grundstücks 1842/3 mit 1945 m 2 sei Bestandteil der Enteignungsfläche, nicht zurückgefordert worden und stehe daher nicht in ihrem Eigentum. Dieser Fehler wolle berichtigt werden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Franz A nicht Folge. Den Rekurs der Veronika A wies das Rekursgericht als verspätet zurück, weil ihr eine Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses am 10. November 1982 zugestellt worden und die vierzehntägige Rekursfrist (§ 32 LiegTeilG und § 11 Abs 2 AußStrG) schon verstrichen war, als der Rekurs am 14. Dezember 1982 überreicht wurde. Der Rekurs des Franz A sei nicht berechtigt, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verbücherungsverfahrens nach den §§ 15 ff. LiegTeilG gegeben seien. Die zu verbüchernden önderungen durch die Straßenbauanlage seien in der Natur nach der vorgelegten Urkunde schon durchgeführt, das Vermessungsamt habe bestätigt, daß es sich um eine Straßen- und Weganlage handle und die Wertermittlung habe ergeben, daß der S 30.000,-- übersteigende Wert der vom einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke durch die Wertsteigerung ausgeglichen werde, die die beim Grundbuchskörper verbleibenden Liegenschaften durch die Errichtung der Anlage erfahren haben. Die Verbücherung erfolge auf Grund der im Anmeldungsbogen und der diesem beigeschlossenen Urkunden erfolgten Angaben. Das Erstgericht habe sich daran gehalten. Die angeordnete bücherliche Eintragung stimme mit den in der Gegenüberstellung von Abfall und Zuwachs an Teilflächen enthaltenen Angaben überein.

Den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes und die Zurückweisung des Rekurses bekämpfen die Miteigentümer der Liegenschaft EZ 180 der Katastralgemeinde Katzbach, die nun meinen, es habe an den Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens überhaupt gefehlt, weil der Wert der von ihrer Einlage abgeschriebenen Grundstücke die Wertgrenze des § 18 Abs 1 LiegTeilG weit übersteige und von einer Wertsteigerung des Restbestandes im Sinne des § 18 Abs 3 LiegTeilG durch die Errichtung der Autobahn nicht die Rede sein könne. Es sei vielmehr eine Entwertung der Restflächen eingetreten. Die neu ausgewiesene Fläche des Grundstücks 1842/3 mit 1945 m 2 sei irrtümlich zu- statt abgeschrieben worden. Der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes habe aber auch zu Unrecht über den Rekurs der Veronika A nicht meritorisch entschieden. Die Rechtsmittelwerber seien doch gemeinsame Grundeigentümer. Es liege offenbare Gesetz- und Aktenwidrigkeit sowie Nichtigkeit vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, der Rekurs unbegründet. Die Anfechtung von Beschlüssen im Verfahren nach den §§ 15 ff. LiegTeilG richtet sich nach den Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen. Es gilt die vierzehntägige Rekursfrist. Hat das Rekursgericht den Beschluß des Erstrichters bestätigt, so findet nach § 16 Abs 1 AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof statt (MGA GBG 3 § 32 LiegTeilG/1; 5 Ob 54/84 uva.). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht erkennen läßt, worin die allein zugelassenen Anfechtungsgründe einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nichtigkeit liegen sollen. Der Rechtsmittelwerber hatte sich durch die erstrichterliche Verbücherungsanordnung nur insoweit beschwert erachtet, als er meinte, es habe keine Restfläche des in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks 1842/3 verbleiben dürfen. Er dürfte übersehen haben, daß nach den vorgelegten Unterlagen zwar der Großteil des Grundstücks 1842/3 zur Herstellung der Straßenanlage Verwendung fand, daß aber durch Einbeziehung von Trennflächen anderer in seinem Miteigentum stehender Grundstücke ein neuer Bestand vorhanden ist. Zutreffend hat sich das Rekursgericht wegen der ausdrücklichen Anfechtungserklärung daher nur mit der Frage auseinandergesetzt, ob die angeordnete bücherliche Eintragung durch die maßgebenden Urkunden, die dem Anmeldungsbogen angeschlossen waren, gedeckt ist. Eine überprüfung der Richtigkeit der Angaben in den Plänen und Gegenüberstellungen hatte nicht stattzufinden. Zu einer Prüfung, ob die Wertermittlung auf ausreichender Grundlage erfolgt ist, war das Rekursgericht nicht veranlaßt und ging daher auch nicht darauf ein, ob etwa die durch die Anlage verursachten Veränderungen nicht nach den Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßenanlagen nach dem § 15 LiegTeilG durchgeführt werden können und daher nach § 21 und § 28 LiegTeilG den Parteien die Ordnung des Grundbuchsstandes aufzutragen ist. Die Anfechtungserklärung hat nur das Grundstück 1842/3 und die dort veranlaßten Abschreibungen und Zuschreibungen von Trennflächen zum Gegenstand gehabt. Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß selbst eine allfällige Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 17 LiegTeilG über die Wertermittlung nicht mit Nichtigkeit bedroht ist (5 Ob 28/80; 5 Ob 54/84) und die Entscheidung über den Wert der abzuschreibenden Trennstücke unter Berücksichtigung des Wertausgleichs nach § 18 Abs 3 LiegTeilG als Beweis- und Ermessensfrage nicht nichtig oder offenbar gesetzwidrig sein kann (Feil, LiegTeilG, 18; RPflSlgG. 724 ua.).

Der Revisionsrekurswerber vermag mit seinen Rechtsmittelausführungen daher nicht aufzuzeigen, daß einer der im § 16 Abs 1 AußStrG bezeichneten Beschwerdegründe vorliegt. Die Rekurswerberin wendet sich nicht gegen die Annahme des Rekursgerichtes, daß ihr der erstgerichtliche Beschluß am 10. November 1982 zugestellt, ihr Rekurs jedoch erst nach Ablauf der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist erhoben wurde. Daß ihr die Frist für die Anfechtung so lange offenstehe, als der Beschluß nicht rechtskräftig ist, weil einem Miteigentümer noch die Rekursfrist offen steht, kann nicht gesagt werden. Jeder Teilhaber ist vollständiger Eigentümer seines Anteils (§ 829 ABGB) und kann allein gegen einen Eingriff in seine Rechte einschreiten. Es läuft daher auch die Rechtsmittelfrist für jeden Miteigentümer gesondert. Ein Erfolg des Rechtsmittels des anderen Miteigentümers hätte sich allerdings auch zu Gunsten der Teilhaberin ausgewirkt, die die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil bei der Zuschreibung oder Abschreibung nur ein einheitliches Vorgehen in Bezug auf die Gesamtheit der Anteile möglich ist. Dies führt aber nicht zur Verlängerung der Rechtsmittelfrist sondern nur dazu, daß eine fehlerhafte Entscheidung in Ansehung der ganzen Liegenschaft auch noch infolge des Rekurses eines Teilhabers geändert werden kann, wenn die anderen Teilhaber ihre Anfechtungsbefugnis bereits durch Ablauf der Rechtsmittelfrist oder infolge eines Verzichtes auf die Erhebung des Rechtsmittels verloren haben. Es ist daher der Rekurs der Veronika A gegen die Zurückweisung ihres Rechtsmittels nicht berechtigt.

Anmerkung

E06740

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB00086.85.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19851022_OGH0002_0050OB00086_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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