TE OGH 1985/10/23 9Os160/85

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Veröffentlicht am 23.10.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Oktober 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Robert Anton A wegen des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach § 203 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 29. Juli 1985, GZ 23 Vr 532/85-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 25-jährige Robert Anton A (neben anderen strafbaren Handlungen) des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach § 203 Abs 1 StGB (Punkt I 1 b des Urteilssatzes) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (Punkt II 1-3) schuldig erkannt. Darnach hat er in Linz

(zu I 1 b) am 19.Jänner 1985 (am Kinderspielplatz des Hauses Körnerstraße 4) Lydia B durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich Vorhalten einer Schrotflinte, widerstandsunfähig gemacht und in diesem Zustand zur Unzucht mißbraucht, indem sie sich vor ihm niederknien und einen Mundverkehr vornehmen mußte;

(zu II) nachstehende Personen teilweise mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1. am 19. oder 20.Dezember 1984 (die Prostituierte) Sabine C durch die öußerung, er werde sie in der Stadt (Linz) noch sehen und mit ihr abrechnen,

2. am 21.Feber 1985 die Gastwirtin Michaele D, nachdem diese die Polizei von einer durch den Ange klagten begangenen Körperverletzung und Sachbeschädigung verständigt hatte, durch die Äußerung, 'das wirst du noch bereuen', und

3. am 19.Jänner 1985 Lydia B (mit dem Tod) durch die unter Vorhalten einer Schrotflinte gemachte Äußerung, weiter weg zu gehen, weil es jetzt mit ihr aus sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Sache nach nur die bezeichneten Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer (nominell) auf die Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Zunächst ficht er (zum Schuldspruch laut Punkt I 1 b) mit Bezug auf den im Urteil (vgl. US. 31 f.) ohnedies berücksichtigten Umstand, daß Lydia B bei Erstattung der Anzeige und ihrer im Anschluß daran erfolgten Vernehmung durch die Polizei (S. 15) - im Gegensatz zu ihren späteren Bekundungen vor dem Untersuchungsrichter (S. 77) und in der Hauptverhandlung (S. 298 f., 302, 304 f.) - angegeben habe, sie sei der Aufforderung des Angeklagten, sein Glied in den Mund zu nehmen, nicht nachgekommen, nur nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässigerweise (und demnach unbeachtlich) die tatrichterliche Beweiswürdigung an, ohne formelle Begründungsmängel der Entscheidung geltend zu machen. Mit Behauptungen der Art, daß das Gericht bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprechend ins Kalkül gezogen habe bzw. daß die in den - von der Beschwerde aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegebenen - Urteilsgründen insoweit enthaltenen 'Wendungen dem Gewicht des Widerspruchs nicht gerecht' würden, wird nämlich weder eine Unvollständigkeit noch eine offenbare Unzulänglichkeit der Entscheidungsgründe dargetan; erstere könnte nur darin gelegen sein, daß in der Hauptverhandlung vorgeführte wichtige Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, einer getroffenen Feststellung widerstreitende Beweisergebnisse nicht gewürdigt oder die Gründe, aus denen das Gericht ein Beweismittel als nicht stichhältig erachtet, nicht angegeben wurden; für die Annahme der letzteren jedoch wäre vorauszusetzen, daß die bekämpften Erwägungen im Ergebnis der Hauptverhandlung keine Deckung finden, daß sie nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner Lebens-(und Gerichts-)erfahrung einen Schluß auf die zu begründende Tatsache nicht zulassen oder daß ein realer Zusammenhang zwischen ihnen und jenen Tatsachen kaum noch zu erkennen ist. Derartiges wird indessen mit den hier relevierten Einwänden gar nicht behauptet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat nämlich das Schöffengericht die Aussage der Zeugin Lydia B - an der der Angeklagte kurze Zeit nach der hier in Rede stehenden Unzuchtshandlung (in einem Garten hinter dem Haus Ludlgasse 1) auch noch das (unbekämpft gebliebene) Verbrechen der versuchten Notzucht (Punkt I 1 a des Urteilssatzes) begangen hat - einer eingehenden Würdigung unterzogen und dabei auch die Widersprüche in ihren Aussagen aufgezeigt; es gelangte jedoch im Rahmen der ihm durch § 258 Abs 2 StPO eingeräumten Befugnisse zur überzeugung, daß Lydia B auch bei diesem (ersten) Angriff des Angeklagten (beim Haus Körnerstraße 4) einen Mundverkehr (an ihm) vornehmen mußte und dessen Nichterwähnen vor der Polizei darin seine Ursache hatte (vgl. US. 32), daß Lydia B während dieser Vernehmung noch unter dem Eindruck der erst Stunden zurückliegenden Ereignisse stand, dem Wort Mundverkehr - im Hinblick auf den nicht eingetretenen Samenerguß - eine andere Bedeutung beimaß und alle Einzelheiten der Vorfälle mit dem Angeklagten erst im Zuge der 'wesentlich genaueren und ausführlicheren' Befragung durch den Untersuchungsrichter aufzuklären versuchte, wobei sie angab, das Glied des Angeklagten, bei dem es zu keinem Samenerguß gekommen sei, nur 'nachlässig' in den Mund genommen zu haben.

In einem ebenfalls unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung erschöpft sich auch der Beschwerdeeinwand, die zum Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung (Punkt II 1-3) getroffenen Feststellungen entbehrten deshalb einer 'hinreichenden Begründung', weil das Erstgericht der Verantwortung des Angeklagten, er habe mit den ihm angelasteten öußerungen nur seinen Zorn über ein ihn entrüstendes Verhalten der Bedrohten entladen wollen (als bloßer Schutzbehauptung) den Glauben versagte (vgl. S. 28 f., 30, 36).

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang - insoweit einen Feststellungsmangel (Z. 9 lit a) relevierend - exakte Feststellungen zu 'Anlaß, Ort, Milieu und den sonstigen Begleitumständen der gefallenen öußerungen' vermißt, übergeht er die dazu ohnedies getroffenen Urteilskonstatierungen (vgl. S. 13 f., 21, 24), die den jeweiligen Tatablauf unter Einbeziehung der konkreten Umstände wiedergeben und keinen Zweifel daran lassen, daß es sich bei den inkriminierten Worten keineswegs um bloße (milieubedingte) Unmutsäußerungen, sondern um gewollte - im Hinblick auf die jeweilige Vorgeschichte und das (einschlägig belastete) Vorleben des Angeklagten auch durchaus ernst zu nehmende - Ankündigungen der im Urteilsspruch umschriebenen Art handelte, die der Täter zwecks Erweckung von Furcht und Unruhe bei den jeweiligen Opfern gebrauchte (vgl. US. 2, 28 f., 30, 36). Solcherart wird der (der Sache nach) geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht.

Gleiches gilt für die Beschwerdebehauptung, das Schöffengericht habe Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, nämlich 'seiner Absicht, jemanden in Furcht und Unruhe zu versetzen', unterlassen. Denn auch dabei geht der Beschwerdeführer nicht von den anderslautenden (auf der jeweiligen Tatsituation und dem Persönlichkeitsbild des Angeklagten basierenden) Urteilsfeststellungen aus, wonach er jeweils in der zur Erfüllung des Tatbestands notwendigen Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) gehandelt hat (US. 2, 14, 21, 24).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.

Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (gegen den Ausspruch über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche) in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.

Anmerkung

E06701

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00160.85.1023.000

Dokumentnummer

JJT_19851023_OGH0002_0090OS00160_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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