TE OGH 1985/11/13 1Ob654/85 (1Ob655/85)

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Veröffentlicht am 13.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr, Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Herbert A, Kraftfahrzeugmechanikermeister, Warth 106, vertreten durch Dr. Erwin Bär, Rechtsanwalt in Scheibbs, wider den Antragsgegner Adolf A, Pensionist, Puchenstuben 28, vertreten durch Dr. Alfred Peter Musil, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung einer Ausstattung infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 11. Juli 1985, GZ R 44/85-17, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 28.Dezember 1984, GZ 2 Nc 6/84-10, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller heiratete am 15.12.1982 Gabriele B. Er war zum Zeitpunkt der Eheschließung Kraftfahrzeugmechanikergeselle mit einem monatlichen Nettoverdienst von ca. S 7.500,--. Nach Ablegung der Meisterprüfung pachtete er am 1.3.1984 in Warth eine Tankstelle mit Kraftfahrzeugwerkstätte und einem Gasthaus. Er beantragt, dem Antragsgegner aufzutragen, ihm zur teilweisen Deckung der Kosten der Übernahme eines Gewerbebetriebes eine Ausstattung von S 50.000,-- zu geben.

Der Antragsgegner sprach sich dagegen aus.

Das Erstgericht bestimmte die Ausstattung in der Höhe von S 25.000,--.

Über Rekurs des Antragsgegners wies das Rekursgericht den Antrag zur Gänze ab. Durch den Entfall der Wendung 'und die Versorgung' im § 1220 ABGB durch Art I Z 55 des Bundesgesetzes vom 30.Juni 1977 über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes, BGBl. Nr.403, sei eine Ausstattungspflicht bei Antritt eines Amtes oder Gewerbes fortgefallen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt. Durch Art.I Z 5 des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes, BGBl.1977/403, entfielen im § 1220 ABGB unter anderem die Worte 'und die Versorgung'. Durch Art.I Z 8 des Gesetzes wurde die Vorschrift des § 166 ABGB, nach der ein uneheliches Kind Anspruch auf Unterhalt, Versorgung, Pflege und Erziehung hatte, dahin geändert, daß hinsichtlich des Unterhaltes sowie der Pflege und Erziehung einschließlich des Rechtes auf persönlichen Verkehr die §§ 140 bis 143 und 146 bis 148 auch für das uneheliche Kind gelten. Diesen Vorschriften ist ein neben dem Unterhaltsanspruch bestehender Versorgungsanspruch fremd. Daraus folgt, daß zur Erleichterung des Antrittes eines Gewerbes eine Ausstattungspflicht der Eltern, die den Abschluß ihrer Unterhaltspflicht bedeutet (SZ 45/78), nicht mehr besteht (RV 60 BlgNR 14.GP 21; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 1220 und Rdz 2 zu § 1231; Ostheim in ÖJZ 1978, 507; Koziol-Welser 7 II 229). Sie beschränkt sich vielmehr auf eine angemessene Starthilfe zur Gründung der ersten Familie (SZ 54/110; Ostheim aaO). Der Antragsteller begehrte aber nicht eine solche Starthilfe zur Gründung seiner Familie sondern in seinem Antrag ON 1 entgegen seinen Ausführungen im Revisionsrekurs ausdrücklich die Festsetzung einer Ausstattung in angemessener Höhe 'zur teilweisen Deckung der Kosten der Übernahme eines Gewerbebetriebes', den er mehr als ein Jahr nach Eheschließung gepachtet hatte. Das Rekursgericht wies daher zutreffend diesen Antrag ab.

Anmerkung

E06892

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00655.85.1113.000

Dokumentnummer

JJT_19851113_OGH0002_0010OB00655_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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