TE Vfgh Beschluss 2001/9/24 B226/01

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Veröffentlicht am 24.09.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

AVG §69 Abs2
VfGG §15 Abs2
VfGG §34
VfGG §82 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen unklarer Sachverhaltsdarstellung; kein verbesserungsfähiger, formeller, sondern inhaltlicher Fehler; Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; Abweisung der Abtretungsanträge mangels Vorliegen einer Sachentscheidung oder Ablehnung der Beschwerde

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Beschwerde bleibt nach Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklar und enthält keine verständliche Sachverhaltsdarstellung.

Dieses Erfordernis ist jedoch für Beschwerden ("Anträge") an den Verfassungsgerichtshof gemäß §15 Abs2 und §82 Abs2 VerfGG zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Beschwerde stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 8733/1980, 9617/1983, 11.243/1987) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung.

II. 1. Der Beschwerdeführer beantragt "die angefochtenen Bescheide vom 10.1.1994, Zl. Vib-119/8-1993 und vom 19.8.1993, Zl. I-16-48/93 auf Grund des Vorliegens einer Sachlage nach §69 AVG (sonstwie erschlichen wurde) und sicherer umfassender volkswirtschaftlicher Schädigungen wie auch wegen Verfassungs- und Rechtswidrigkeit und schwerer Verfahrensmängel aufzuheben".

2. Gemäß §69 Abs2 AVG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens innerhalb der dort normierten Fristen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat (VfSlg. 14126/1995). Daher war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG) zurückzuweisen.

III. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, VfGH / Antrag, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Abtretung, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B226.2001

Dokumentnummer

JFT_09989076_01B00226_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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