TE Vfgh Beschluss 2001/9/24 B226/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

AVG §69 Abs2
VfGG §15 Abs2
VfGG §34
VfGG §82 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VfGG § 15 heute
  2. VfGG § 15 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 15 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VfGG § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VfGG § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 15 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen unklarer Sachverhaltsdarstellung; kein verbesserungsfähiger, formeller, sondern inhaltlicher Fehler; Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; Abweisung der Abtretungsanträge mangels Vorliegen einer Sachentscheidung oder Ablehnung der Beschwerde

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Beschwerde bleibt nach Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklar und enthält keine verständliche Sachverhaltsdarstellung.römisch eins. Die Beschwerde bleibt nach Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklar und enthält keine verständliche Sachverhaltsdarstellung.

Dieses Erfordernis ist jedoch für Beschwerden ("Anträge") an den Verfassungsgerichtshof gemäß §15 Abs2 und §82 Abs2 VerfGG zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Beschwerde stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 8733/1980, 9617/1983, 11.243/1987) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung. Dieses Erfordernis ist jedoch für Beschwerden ("Anträge") an den Verfassungsgerichtshof gemäß §15 Abs2 und §82 Abs2 VerfGG zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Beschwerde stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat vergleiche etwa VfSlg. 8733/1980, 9617/1983, 11.243/1987) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung.

II. 1. Der Beschwerdeführer beantragt "die angefochtenen Bescheide vom 10.1.1994, Zl. Vib-119/8-1993 und vom 19.8.1993, Zl. I-16-48/93 auf Grund des Vorliegens einer Sachlage nach §69 AVG (sonstwie erschlichen wurde) und sicherer umfassender volkswirtschaftlicher Schädigungen wie auch wegen Verfassungs- und Rechtswidrigkeit und schwerer Verfahrensmängel aufzuheben".römisch zwei. 1. Der Beschwerdeführer beantragt "die angefochtenen Bescheide vom 10.1.1994, Zl. Vib-119/8-1993 und vom 19.8.1993, Zl. I-16-48/93 auf Grund des Vorliegens einer Sachlage nach §69 AVG (sonstwie erschlichen wurde) und sicherer umfassender volkswirtschaftlicher Schädigungen wie auch wegen Verfassungs- und Rechtswidrigkeit und schwerer Verfahrensmängel aufzuheben".

2. Gemäß §69 Abs2 AVG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens innerhalb der dort normierten Fristen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat (VfSlg. 14126/1995). Daher war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG) zurückzuweisen.

III. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.römisch drei. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, VfGH / Antrag, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Abtretung, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B226.2001

Dokumentnummer

JFT_09989076_01B00226_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten