TE OGH 1985/12/4 3Ob552/85

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Veröffentlicht am 04.12.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rüdiger A, Angestellter, Schußwallgasse 2/2/7, 1050 Wien, vertreten durch Dr. Walter Panzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1. B C, 3130 Herzogenburg, 2. Ernst Anton

D, Ordenspriester, Stiftgasse 3, 3130 Herzogenburg, beide vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Feststellung (Streitwert S 2.400.000,-) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 16. November 1984, GZ 41 R 268/84-27, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Teilurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 7. Dezember 1983, GZ 47 C 232/82-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht wird abgewiesen.

2. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 22.634,87 (darin S 2.057,72 Umsatzsteuer und keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das erstbeklagte E ist Eigentümer des Hauses Krugerstraße 7 in 1010 Wien. Richard S*** war seit dem 1.7.1979 Hauptmieter des im Erdgeschoß dieses Hauses gelegenen 65 m 2 großen Geschäftsraumes Nr. 12. Er hatte einen Hauptmietzins von S 1.040,- monatlich wertgesichert zu entrichten. Auf die Miete der Geschäftsräumlichkeit fanden die Bestimmungen des Mietengesetzes Anwendung. Der Mietvertrag war auf unbestimmte Zeit mit vereinbarter halbjähriger Kündigungsfrist geschlossen worden. Nach Inhalt des Mietvertrages, den der Mieter Richard S*** und für den Vermieter der Zweitbeklagte mit Beisetzung eines Stampiglienabdruckes "Kammeramt Stift Herzogenburg, 3130 Herzogenburg" unterfertigten, sollte die Geschäftsräumlichkeit zum Handel mit Schallplatten verwendet und ohne ausdrückliche Zustimmung weder entgeltlich, noch unentgeltlich ganz oder teilweise Dritten überlassen werden, es sei denn an eine Gesellschaft, deren Gesellschafter der Mieter ist. Der Kläger und Richard S*** errichteten die RÜF A G M.B.H., der das Mietobjekt von Richard S*** überlassen wurde. Es kam zu Auseinandersetzungen der Gesellschafter. Der Kläger wollte sich von Richard S*** trennen und versuchte, die Hauptmietrechte an der Geschäftsräumlichkeit zu erlangen. Ein Besuch des Klägers im Feber 1981 blieb erfolglos, weil er den Zweitbeklagten im Stiftsgebäude nicht antraf.

Am 5.3.1981 fuhr der Kläger mit seiner Ehefrau wieder nach Herzogenburg. Er nahm eine von ihm aufgesetzte "Vereinbarung" und einen Brief mit, womit er hoffte, durch Schilderung der Geschäftspraktiken seines Partners und seiner dadurch eingetretenen Haftung für rund S 960.000,- Verbindlichkeiten die Ausschaltung des Richard S*** und die Vermietung des Raumes an ihn zu erreichen. Der Kläger wollte den für die Mietangelegenheiten zuständigen Mann sprechen. Der zweitbeklagte Ordenspriester leitet das Kammeramt des erstbeklagten Stiftes, das sein Vermögen durch den Ordensoberen und den für den Konvent auftretenden Stiftsdechanten verwaltet und von diesem nach außen vertreten wird. Der frühere Ordensobere hatte allerdings die Mietangelegenheiten des Stiftes stets dem Leiter des Kammeramtes überlassen, der die Besprechungen mit Mietinteressenten führte und Mietverträge abschloß.

Als der Kläger dem Zweitbeklagten sein Anliegen vorgetragen hatte, riet ihm der Stiftskämmerer, sich an den Mieter Richard S*** zu wenden. Der Kläger erwiderte, dieser sei zur Aufgabe der Mietrechte nicht bereit. Er könne aber durch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ausgeschaltet werden. Dies werde der Kläger übernehmen.

Der Zweitbeklagte ließ sich durch die Schilderung der Notlage des Klägers, der die Mietrechte erlangen wollte, um selbst in dem Geschäftsraum tätig zu werden, schließlich überreden, die vom Kläger abgefaßte und vorgelegte Vereinbarung mit dem folgenden Wortlaut zu unterfertigen:

"Herr A leitet gegen Herrn Richard S***,

Geschäftsführer der RÜF A H, sowie eventuell auch gegen

die RÜF A H das Konkursverfahren mittels eines Konkursantrages ein; das Stift C erklärt sich bereit, aufgrund der im beiliegenden Brief erläuterten Verhältnisse die Hauptmietrechte des Geschäftslokales Krugerstraße 7, 1010 Wien, nach erfolgter Lösung des Hauptmietverhältnisses mit Herrn S*** an Herrn Rüdiger A oder seine Frau zu einem Preis von

ÖS 16,- pro m 2 weiterzugeben.

Herzogenburg, am 5. März 1981".

Zweck der auch vom Kläger unterschriebenen Vereinbarung war es, das Mietverhältnis mit Richard S*** durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen aufzulösen und nach Beendigung dieses Bestandverhältnisses den Mietgegenstand an den Kläger gegen eine monatliche Miete von S 16,-/m 2 Nutzfläche weiter zu geben. Die Vereinbarung wurde dem Ordensoberen oder dem Kapitel nie zur Genehmigung vorgelegt. Sie ist auch nicht in das Kapitelbuch wie andere Verträge des erstbeklagten Stiftes eingetragen. Am 20.3.1981 brachte der Kläger gegen Richard S*** beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 49 Nc 412/81 den Antrag auf Eröffnung des Konkurses ein. Das Konkursgericht beraumte am 10.4.1981 die Tagsatzung zur Einvernehmung des Schuldners auf den 27.4.1981 an.

Am 16.4.1981 übertrug Richard S*** mit Zustimmung des Zweitbeklagten seine Hauptmietrechte auf die I & S*** G M.B.H. und erklärte, daß er damit aus dem Mietverhältnis zum erstbeklagten Stift ausscheide und alle Rechte als Mieter nun der I & S*** G M.B.H. zustehen

so auch die Forderungen auf Zahlung des Untermietzinses gegen die RÜF A G M.B.H. Der Zweitbeklagte hatte der Übertragung der Hauptmietrechte am 15.4.1981 zugestimmt, weil er meinte, dazu wegen der Bestimmung in dem mit Richard S*** bestehenden Mietvertrag verpflichtet zu sein, die eine gänzliche Überlassung des Mietgegenstandes an eine Gesellschaft, deren Gesellschafter der Mieter ist, erlaubte.

Am 27.4.1981 war nur der Kläger, nicht aber der Schuldner Richard S*** zur Einvernehmungstagsatzung erschienen. Die Tagsatzung wurde zur Zustellung des Konkurseröffnungsantrages an den Schuldner auf den 4.5.1981 erstreckt. Der Kläger erfuhr, daß die Hauptmietrechte auf die I & S*** G M.B.H.

übertragen wurden. Der von ihm angesprochene Zweitbeklagte riet, sich mit dieser Gesellschaft zu einigen. Der für die Rechtsanwälte Dr. Harald Ofner und Dr. Peter Schmautzer tätig gewesene Dr. Manfred Vogel schlug vor, gegen die I & S*** G M.B.H.

die Räumungsklage wegen titelloser Benützung des Geschäftsraumes einzubringen und ließ sich vom zweitbeklagten Kämmerer, der die Finanzverwaltung des Stiftes führt, Prozeßvollmacht geben. Die am 10.9.1981 erhobene Klage des Stiftes gegen die I & S*** G M.B.H., deren Geschäftsführer Erik I war, leitete den Rechtsstreit 47 C 492/81 des Bezirksgerichtes Innere Stadt ein, in dem mit Urteil vom 3.2.1983 das auf Räumung des Geschäftsraumes gerichtete Klagebegehren abgewiesen wurde, weil der Kämmerer für das Stift am 15.4.1981 der Übertragung der Hauptmietrechte durch Richard S*** an die I & S*** G M.B.H. zugestimmt

habe, ohne dabei in Irrtum geführt worden zu sein. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Der Kläger, der in der Geschäftsräumlichkeit den Schallplattenhandel betreiben wollte, wurde nach Auflösung des Mietverhältnisses zwischen dem Stift und Richard S*** durch Übergang der Hauptmietrechte auf die I & S***

G M.B.H. nicht Hauptmieter des Bestandgegenstandes. Am 8.4.1982 erhoben der Kläger und seine Ehefrau, deren Klagebegehren inzwischen rechtskräftig abgewiesen und nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, gegen das erstbeklagte Stift und den Zweitbeklagten eine Schadenersatzklage. Der Kläger begehrt die Zahlung von S 240.000,- samt Zinsen und die Feststellung, daß die Beklagten ihm zur ungeteilten Hand für allen Schaden aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Vereinbarung vom 5.3.1981 zu haften haben. Richard S*** habe als Hauptmieter des Geschäftslokals dieses nach Punkt VI der RÜF A

G M.B.H., deren Gesellschafter der Kläger und Richard S*** waren, überlassen gehabt. "Die beklagte Partei" habe am 5.3.1981 mit dem Kläger bindend vereinbart, die Hauptmietrechte an dem Geschäftsraum nach Lösung des Hauptmietverhältnisses mit Richard S*** an den Kläger zu einem monatlichen Mietzins von

S 16,- pro m 2 zu vergeben. Der Kläger habe sich damals verpflichtet, gegen Richard S*** und die RÜF A

G M.B.H. einen Konkursantrag zu stellen und sei dieser Verpflichtung nachgekommen. Die "beklagte Partei" habe ihre Pflichten aus der Vereinbarung vom 5.3.1981 grob-schuldhaft verletzt und am 15.4.1981 die Hauptmietrechte an die I & S***

G M.B.H. weitergegeben. Dem Kläger sei dadurch ein Schade entstanden. Er habe in der Geschäftsräumlichkeit den Schallplattenhandel betreiben wollen. Der in Aussicht gestandene günstige Hauptmietzins von nur S 16,- pro m 2 sei als konkrete Erwerbschance anzusehen gewesen, das verwertbare Hauptmietrecht stelle ein Vermögensrecht mit Marktwert dar. Der Kläger sei gezwungen, ein Ersatzlokal zu mieten. Die Mehrkosten seien mit monatlich S 20.000,- zu veranschlagen. Von April 1981 bis April 1982 sei daher schon ein Schaden von S 240.000,- eingetreten. Da es bisher nicht zum Abschluß des Mietvertrages mit unbestimmter Dauer kam, werde weiter ein monatlicher Schaden eintreten. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht. Die Haftung des Zweitbeklagten ergebe sich daraus, daß er die Vertragsverletzung als dazu bevollmächtigter Vertreter des erstbeklagten Stiftes beging.

Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Der Zweitbeklagte habe die ihm vom Kläger unterbreitete Vereinbarung am 5.3.1981 nur auf Drängen des Klägers und nach dessen Hinweis, daß Richard S*** im Konkurs sei, unterschrieben, weil er damit seine Bereitschaft zum Ausdruck bringen wollte, sich bei den zuständigen Stellen des erstbeklagten Stiftes für eine Vermietung des Geschäftsraumes an den Kläger zu verwenden, sobald der Bestandvertrag mit Richard S*** aufgelöst sei. Dem Zweitbeklagten sei keine Entscheidungsgewalt zugekommen. Das Stift werde nur durch den Probst und den Dechant gemeinsam vertreten. Der Zweitbeklagte habe die Vereinbarung zwischen Richard S*** und der durch Erik I vertretenen I & S***

G M.B.H. zur Kenntnis genommen, weil die Übertragung der Hauptmietrechte im Mietvertragspunkt VI vorgesehen gewesen sei. Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Feststellungsbegehren des Klägers gegen beide Beklagte statt. Es kam nach Feststellung des geschilderten Sachverhalts zu der Rechtsansicht, daß die Beklagten dem Kläger wegen der Nichterfüllung der Vereinbarung vom 5.3.1981 für einen Schaden haften. Entgegen dem Inhalt der Vereinbarung sei die Geschäftsräumlichkeit nach Auflösung des Bestandvertrages mit Richard S*** nicht dem Kläger vermietet worden. Das erstbeklagte Stift habe für das Verhalten des Zweitbeklagten einzustehen, weil der Kläger auf dessen Vollmacht zum Abschluß der Vereinbarung vom 5.3.1981 auf Grund des äußeren Tatbestandes vertrauen durfte. Der Zweitbeklagte hafte als Vertreter ohne Vollmacht persönlich und habe dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die schuldhafte Täuschung über das Bestehen einer Vertretungsmacht zugefügt wurde. Die Vereinbarung sei nicht eingehalten worden, weil die Hauptmietrechte auf die

I & S*** G M.B.H. übertragen wurden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Teilurteil des Erstgerichtes dahin ab, daß das vom Kläger gegen die Beklagten gerichtete Feststellungsbegehren abgewiesen wird. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt. Das Berufungsgericht kam bei der Auslegung der Vereinbarung vom 5.3.1981 zu dem Ergebnis, daß dem Kläger der Abschluß eines Mietvertrages nur unter der Bedingung in Aussicht gestellt wurde, daß der Kläger die Auflösung des bestehenden Mietvertrages mit Richard S*** bewirken könne. Dies sei dem Kläger aber nicht möglich gewesen, weil weder ein Konkurseröffnungsantrag noch die Eröffnung des Konkurses den Bestandvertrag berühren und ein Einverständnis des Richard S*** in die Aufhebung des Mietvertrages zur Ermöglichung der Vermietung an den Kläger nicht erwartet werden konnte. Beide Teile seien bei Abschluß der Vereinbarung vom 5.3.1981 von der unzutreffenden Ansicht ausgegangen, der Kläger könne durch einen Antrag auf Konkurseröffnung das zwischen dem erstbeklagten Stift und Richard S*** auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietverhältnis zur Auflösung bringen. Der Vertragspunkt VI des mit Richard S*** geschlossenen Mietvertrages vom 31.5.1979 habe nur die gänzliche oder teilweise Überlassung von Räumlichkeiten an eine Gesellschaft, deren Gesellschafter der Hauptmieter ist, vorgesehen, ohne daß dies als Kündigungsgrund geltend gemacht werden konnte, nicht aber dem Richard S*** ein Weitergaberecht eingeräumt. Richard S*** habe am 16.4.1981 auf seine Mietrechte jedoch nur unter der Bedingung verzichtet, daß die I & S***

G M.B.H. - deren Gesellschafter er war - die Hauptmietrechte erlange. Sollte der Zweitbeklagte zum Abschluß der Vereinbarung mit Richard S*** am 15.4.1981 nicht Vollmacht gehabt haben und ein Mietverhältnis mit der I & S***

G M.B.H. noch nicht begründet sein, wäre weiter Richard S*** der Hauptmieter des Geschäftsraumes. Aus der Vereinbarung vom 5.3.1981 könnten Schadenersatzforderungen gegen das Stift oder den Zweitbeklagten nicht abgeleitet werden, gleich, ob der Zweitbeklagte für das Stift rechtswirksam handelte oder nicht. Der Zweitbeklagte sei zum Abschluß der Vereinbarung vom 5.3.1981 nicht bevollmächtigt gewesen, das Vermögen des Stiftes werde durch die nach kanonischem Recht berufenen Organe verwaltet und vertreten (Art. XIII § 2 Abs 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich BGBl 1934 II/2). Der Probst und der Stiftsdechant als allein zeichnungsbefugte Personen hätten das Geschäft auch nicht genehmigt. Zum Abschluß von Mietverträgen seien nur diese Organe berechtigt. Nur sie könnten einen äußeren Tatbestand setzen, auf den der Kläger hätte vertrauen können. Die zur Zustimmung berufenen Organe hätten keinen äußeren Tatbestand gesetzt. Daß auch der schriftliche Mietvertrag mit Richard S*** vom 31.5.1979 nur vom Zweitbeklagten unterfertigt wurde, sei ohne Bedeutung. Die erforderliche Genehmigung der zuständigen Lokaloberen konnte in diesem Fall eingeholt worden sein. Das Erstgericht habe zu Unrecht die vom zur Vertretung nicht berufenen Kämmerer gesetzten Handlungen dem Stift zugerechnet.

Gegen das abändernde Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich der Kläger mit seiner Revision aus dem Grunde der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 509 Abs 2 ZPO und die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes dahin, daß das Teilurteil des Erstgerichtes wieder hergestellt werde, das dem Feststellungsbegehren gegen beide Beklagte stattgegeben hat. Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben. Dem Revisionsgericht erscheint es nicht erforderlich, vor Entscheidung über die eingelegte Revision eine mündliche Verhandlung anzuordnen (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1947).

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die behauptete Aktenwidrigkeit soll darin liegen, daß das Berufungsgericht die Vereinbarung vom 5.3.1981, aus deren Verletzung der Kläger seine Schadenersatzansprüche ableitet, feststellungsfremd dahin ausgelegt habe, der Kläger und der Zweitbeklagte seien davon ausgegangen, daß der Kläger durch seinen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Richard S*** die Auflösung des bestehenden Mietverhältnisses mit diesem Hauptmieter erreichen könne. Von einer Aktenwidrigkeit kann hier nicht die Rede sein. Es spielt nämlich keine Rolle, ob der Kläger oder auch nur der zweitbeklagte Leiter des Kammeramtes des erstbeklagten Stiftes beim Zustandekommen der Vereinbarung am 5.3.1981 von der irrigen Vorstellung ausgingen, schon ein Konkurseröffnungsantrag oder aber die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Hauptmieters könnten die Auflösung des aufrechten Bestandvertrages bewirken, oder ob der Kläger darum wußte, daß die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bestandnehmers die Fortdauer des Bestandverhältnisses überhaupt nicht berührt und damit rechnete, die Konkurseröffnung werde zum Anlaß einer Aufkündigung des Mietvertrages durch den Vermieter genommen werden. Der Kläger hat nämlich offenbar auch weiter die Rechtsfolgen der Konkurseröffnung auf bestehende Mietverträge verkannt. Er meint, das erstbeklagte Stift habe nach § 23 Abs 1 KO den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen können. Dabei übersieht der Kläger, daß § 23 KO die Anwendung der Bestimmungen des Mietengesetzes und des Mietrechtsgesetzes über den Kündigungsschutz (§ 19 MG, § 30 MRG) nicht ausschließt. Das Bestandverhältnis wird nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bestandnehmers grundsätzlich mit der durch den Masseverwalter vertretenen Konkursmasse fortgesetzt (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 275; Bartsch-Heil, Grundriß 4 Rz 243; SZ 52/22; Eicl 1977/90 ua). Die durch § 23 Abs 1 KO beiden Vertragsteilen eingeräumte Möglichkeit zur Störung der vertraglichen Leistungspflichten durch Auflösung des Vertragsverhältnisses ist bei Bestandobjekten, die dem Kündigungsschutz unterliegen, jedenfalls derart beschränkt, daß die Konkurseröffnung über das Vermögen des Bestandnehmers allein dem Bestandgeber keinen wichtigen Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MG oder § 30 Abs 1 MRG liefert (Holzhammer, Insolvenzrecht 2 , 21;

Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 276 FN 8; SZ 6/298;

SZ 52/22; MietSlg. 8.118; MietSlg. 5.481;

MietSlg. 5.257 = EvBl 1956/351). Selbst wenn man dem Revisionswerber zubilligt, durch Unterfertigung der von ihm im Bestreben, seinen Geschäftspartner aus dem Bestandverhältnis zu verdrängen, vorbereiteten Vereinbarung habe der Vermieter es übernommen, nach Schaffung der Voraussetzungen des § 23 Abs 1 KO durch Erwirkung der Eröffnung des Konkurses seitens des Klägers die Auflesung des Bestandverhältnisses durch die Aufkündigung zu bewirken, hätte der Plan des Klägers nur verwirklicht werden können, wenn überdies ein Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 MG oder nach § 30 Abs 2 MRG - wenn die Eröffnung des Konkurses erst nach dem 31.12.1981 erfolgt wäre - vorlag.

Dies hat der Kläger aber nicht einmal behauptet. Er hat sich darüber in einem Irrtum befunden, daß die Tatsache der Konkurseröffnung für sich allein die Annahme nicht rechtfertigt, das Mietverhältnis sei aufgelöst worden, weil Bestandverträge durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt werden (SZ 49/109 = MietSlg. 28.711; JBl 1980, 424; MietSlg. 34.890), daß aber auch eine Aufkündigung durch den Bestandgeber bei dem dem Kündigungsschutz unterliegenden Geschäftsraum nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Hauptmieters nur aus einem wichtigen, durch den Eintritt der Insolvenz allein nicht erfüllten Kündigungsgrund mit Aussicht auf Erfolg eingäbracht werden konnte. Der Hauptmieter konnte jedoch auch der I & S***

G M.B.H., an der er als Gesellschafter beteiligt war, den Bestandgegenstand zur Gänze überlassen, ohne daß die Klägerin deshalb hätte kündigen können. Auch die Verweigerung der Zustimmung zum Eintritt in das Mietverhältnis mit Ausscheiden des bisherigen Hauptmieters, wie es § 12 Abs 3 MRG für seit dem 1.1.1982 erfolgte Unternehmensveräußerungen vorsieht, um die Rechtsfigur des gespaltenen Mietverhältnisses abzulösen, hätte nichts daran geändert, daß das Bestandverhältnis mit Richard S*** trotz Überlassung des Geschäftsraumes an die I & S***

G M.B.H. und selbst nach einer Konkurseröffnung aufrecht geblieben wäre und von dem erstbeklagten Stift nicht zur Auflösung gebracht werden konnte.

Damit mußte aber das Vorhaben des Klägers fehlschlagen, sich durch Stellung des Konkursantrages gegen den Hauptmieter in den Besitz der Hauptmietrechte zu den von ihm selbst als Begründung seiner Ansprüche ins Treffen geführten überaus günstigen Bedingungen zu setzen.

Er kann daraus, daß dieser sein Plan nicht aufgehen konnte, keine Ersatzansprüche gegen eine der beklagten Parteien stellen. Dies hat das Berufungsgericht völlig zutreffend erkannt. Schon dem Grunde nach läßt sich aus der vom Kläger dem Zweitbeklagten aufgedrängten Vereinbarung vom 5.3.1981 kein Anspruch auf Verschaffung des Hauptmietrechtes an dem Geschäftsraum gegen das erstbeklagte Stift ableiten.

Ob der Zweitbeklagte, der als Leiter des Kammeramtes des Stiftes die Finanzverwaltung führte, mit der "Hausverwaltung" betraut war und Vollmacht hatte, solche Vereinbarungen zu schließen, oder ob er seine Vollmachten überschritten hat, kann daher hier dahingestellt bleiben. Denn die Feststellung eines Schadenersatzanspruches gegen eine der beklagten Parteien setzt voraus, daß der Kläger aus der Vereinbarung vom 5.3.1981 überhaupt Rechte für sich ableiten kann. Nur dann würde eine Vertragsverletzung haftbar machen. Tatsächlich haben sowohl der Kläger als auch der Zweitbeklagte darüber geirrt, welche Folgen die vom Kläger beabsichtigte Stellung des Konkurseröffnungsantrages nach sich ziehen konnte. Das vom Kläger angestrebte Ziel, durch Eröffnung des Konkurses

seinen - früheren - Geschäftspartner aus dem Vertragsverhältnis mit dem erstbeklagten Stift zu verdrängen, war so nicht zu verwirklichen. Auf die Ausführungen des Revisionswerbers, der darzulegen versucht, daß der Zweitbeklagte ausdrücklich oder stillschweigend zum Abschluß der Vereinbarung vom 5.3.1981 für das erstbeklagte Stift Vollmacht hatte, (womit seine Haftung ausscheiden müßte, weil er dann nur das erstbeklagte Stift verbunden hätte, weshalb die Verfolgung des Abspruches gegen den Vertreter und den Vertretenen von vorneherein verfehlt war) ist daher nicht mehr einzugehen. Die Abweisung des Begehrens auf Feststellung der Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner für alle Schäden, die dem Kläger aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Vereinbarung vom 5.3.1981 entstehen, ist nämlich schon deshalb berechtigt, weil der Kläger aus der Vereinbarung keinen durchsetzbaren Anspruch auf Verschaffung der Hauptmietrechte an dem Geschäftslokal hatte.

Seine Revision kann keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage im Revisionsverfahren ist nur der mit S 2,400.000,- angegebene Wert des Feststellungsanspruchs.

Anmerkung

E07153

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00552.85.1204.000

Dokumentnummer

JJT_19851204_OGH0002_0030OB00552_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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