TE OGH 1986/1/30 12Os193/85

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Veröffentlicht am 30.01.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gruber als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Niklas S*** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146 und 147 Abs 2 StGB und des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 27. Juni 1985, GZ 8 Vr 2325/83-152, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12.Juli 1984 (ON 117) wurde Dr. Niklas S*** zu I 1 bis 3 des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146 und 147 Abs 3 StGB, sowie zu II des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Seiner Nichtigkeitsbeschwerde hat der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 24.Jänner 1985 (ON 135) teilweise Folge gegeben und das genannte erstinstanzliche Urteil im Schuldspruch betreffend die (Betrugs-)Fakten laut den Punkten I 1 und 2, ferner im Ausspruch über einen (insgesamt) 100.000 S übersteigenden (Betrugs-)Schaden und in der darauf beruhenden rechtlichen Beurteilung des dem Angeklagten zufolge Punkt I 3 des Urteilssatzes weiterhin zur Last fallenden Betrugs (auch) nach § 147 Abs 3 StGB und demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO der Angeklagte von dem das Urteilsfaktum I 2 betreffenden Anklagevorwurf nach § 259 Z 1 StPO freigesprochen; hinsichtlich des Urteilsfaktums I 1 wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfange der Urteilsaufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen; im übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen, sodaß die Schuldsprüche wegen schweren Betruges (Urteilsfaktum I 3 mit einem Schadensbetrag von 56.000 S) nach §§ 146 und 147 Abs 2 StGB sowie des Verbrechens der Untreue (Urteilsfaktum II) nach § 153 Abs 1 und Abs 2 StGB in Rechtskraft erwachsen sind.

Noch vor Beginn der neu durchgeführten Hauptverhandlung trat der öffentliche Ankläger von den Fakten der Anklage, die Gegenstand der Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache durch den Obersten Gerichtshof waren, zurück. Der Vorsitzende stellte

daraufhin - prozeßordnungsgemäß - das diesbezügliche Verfahren mit Beschluß vom 27.Juni 1985 gemäß § 227 Abs 1 StPO ein (S 3 p). In der in der Folge abgeführten Hauptverhandlung erfolgte durch das Schöffengericht lediglich eine Straffestsetzung in Ansehung der - bereits in Rechtskraft erwachsenen - Schuldsprüche wegen des Vergehens (im Urteil unrichtig: Verbrechens) des schweren Betruges nach §§ 146 und 147 Abs 2 StGB und des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 StGB.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Z 7 und 3 des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an. Mit dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund bemängelt er, daß zufolge des oben erwähnten Rücktrittes des öffentlichen Anklägers von der Anklage ein Freispruch gemäß § 259 Z 2 StPO zu fällen gewesen wäre. Dem ist zu entgegnen, daß zur Relevierung des genannten Nichtigkeitsgrundes (Nichterledigung der Anklage) lediglich der Ankläger, nie jedoch der Angeklagte befugt ist (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 1 zu § 281 Z 7). Demnach ist der Angeklagte zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht legitimiert.

Aber auch der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO wird nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht. Der Nichtigkeitswerber rügt, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden sei; es hätte die näheren Tatumstände anführen müssen, die die Unterstellung der dem Angeklagten angelasteten Taten unter die Bestimmungen der §§ 146 und 147 Abs 2, sowie 153 Abs 1 und Abs 2 StGB rechtfertigen. Der Beschwerdeführer setzt sich damit über den Inhalt des bekämpften Urteils hinweg und verkennt, daß im erstinstanzlichen Verfahren im Hinblick auf die Anklagerückziehung lediglich ein Strafausspruch zu erfolgen hatte, der die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche betraf. Demnach wurde der Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil keiner strafbaren Handlung schuldig erkannt, sodaß das Erstgericht einen Ausspruch gemäß § 260 Abs 1 Z 1 StPO zu Recht unterließ.

Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.

Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war der Akt in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigende Berufung des Angeklagten zuständigen Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.

Anmerkung

E07434

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00193.85.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19860130_OGH0002_0120OS00193_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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