TE OGH 1986/2/11 10Os157/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.1986
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Regen als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Arpad S*** wegen des Verbrechens nach § 288 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.November 1985, GZ 2 d Vr 8520/85-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arpad S*** des Verbrechens nach § 288 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 25.Juli 1984 in Wien anläßlich der Ablegung des Offenbarungseides zu AZ 16 E 3557/84 des Exekutionsgerichtes Wien einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid dadurch falsch geschworen hat, daß er die Richtigkeit des von ihm abgefaßten Vermögensverzeichnisses nach § 47 Abs 2 EO, in dem er unter Punkt 22 bewußt wahrheitswidrig verneinte, ein Kraftfahrzeug zu besitzen, eidlich bekräftigte.

Rechtliche Beurteilung

Der auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der völligen Wertlosigkeit seines PKWs zur Zeit der Ablegung des Offenbarungseides; trotz der mittlerweile erfolgten Verschrottung des PKWs könne ein Gutachten anhand der "Eurotax-Liste" erstellt werden.

Diesen Beweisantrag hat das Schöffengericht in der Hauptverhandlung mit Zwischenerkenntnis (§ 238 Abs 1 StPO) mit der Begründung abgewiesen, daß der PKW seit Sommer 1985 verschrottet sei und nicht mehr durch einen Sachverständigen besichtigt werden könne, sodaß auch ein Rückschluß auf den Zustand des Kraftfahrzeuges im Juli 1984 nicht möglich sei und daß die Eurotax-Liste nur einen allgemeinen Wert darstelle.

Durch die Ablehnung dieses Beweisantrages sind Verteidigungsrechte nicht verkürzt worden. Ein falscher Offenbarungseid liegt dann vor, wenn der Verpflichtete nicht alle effektiven Vermögensbestandteile angibt (EvBl 1983/162). Bestandteil des Vermögens des Schuldners ist all das, was in Geld umgesetzt, was sohin verwertet werden kann.

Nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten (S 66) erhielt er anläßlich der Übergabe des PKWs an einen Schrotthändler im Juli 1985 hiefür "nicht einmal 300 S", sohin immerhin doch einen nicht vernachlässigbaren Geldbetrag. Schon daraus erhellt, daß der PKW zumindest als Wrack veräußer- und verwertbar war und deshalb zu dem oben genannten Zeitpunkt einen Bestandteil des Vermögens des Angeklagten darstellte.

Unter diesem Gesichtspunkt hätte es jedenfalls bereits im Beweisantrag einer eingehenden Erläuterung dahin bedurft, aus welchen besonderen Gründen der PKW trotz des tatsächlich vom Angeklagten erzielten Verkaufserlöses von ca. 300 S im Juli 1985 am 25. Juli 1984 (Tag der Eidesablegung) völlig wertlos gewesen wäre, zumal er diesen nach seinen eigenen Angaben im Frühjahr 1984 einem Autohändler zum Verkauf übergeben hatte (S 66, 129); somit hat er selbst diesem Fahrzeug einen gewissen - in Geld meßbaren - Wert beigelegt, es also nicht für völlig wertlos gehalten. Daß dieses Fahrzeug in der Folge nicht verkauft und daher von ihm am 27. Juni 1984 dessen neuerliche Zulassung zum Verkehr veranlaßt wurde, worauf er es erst ein Jahr später - wie oben angeführt, zum Schrottwert - verkaufte, ändert daran nichts. Zudem hat der Angeklagte nach der neuerlichen Zulassung des Fahrzeugs - nach seinen eigenen Angaben (S 66) - versucht, privat einen Käufer zu finden. Auch dies steht der Version einer völligen Wertlosigkeit entgegen. Angesichts all dieser aktenkundigen, der Annahme einer völligen Wertlosigkeit des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Eidesleistung entgegenstehenden Umstände wäre es zudem Aufgabe des Angeklagten gewesen, darzutun, aus welchen Gründen erwartet hätte werden können, daß die Durchführung des beantragten Beweises dennoch auch tatsächlich das von ihm behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer-Rieder 2 , E 19 zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO ua). Hat der Angeklagte in dieser Richtung jeglichen Hinweis unterlassen, kann er sich durch das abweisliche Zwischenerkenntnis nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt und demnach nicht für beschwert erachten.

Das Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5), das Gericht begründe nicht oder nur unzureichend, daß der PKW zur Zeit der Ablegung des Offenbarungseides völlig wertlos war, ist auf die schlüssigen Erwägungen des Schöffengerichtes (US 5 f, Punkt 2) zu verweisen, in denen dargetan wird, warum es die Verantwortung des Angeklagten, sein PKW wäre zur Zeit der Eidesleistung wertlos gewesen, als widerlegt ansah. Von einer unzureichenden oder gar fehlenden Begründung dieser Urteilsfeststellung kann daher keine Rede sein. Auch die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 5, Punkt 1, US 6, 2. Abs) hat das Erstgericht - der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider - keineswegs dunkel und unvollständig, sondern zutreffend begründet. Es hat in denkrichtiger Weise die Verantwortung des Angeklagten, dieser hätte bei Ablegung des Eides auf das Kraftfahrzeug vergessen, als unglaubwürdig abgetan. Sofern der Beschwerdeführer in der Folge erneut auf die Wertlosigkeit seines PKWs verweist, ist er auf die Erwiderungen zur Verfahrensrüge zu verweisen.

Somit haften dem Ersturteil auch keine Begründungsmängel an. In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird gleichfalls eine unzureichende Urteilsfeststellung (ersichtlich gemeint: ein Feststellungsmangel) zur subjektiven Tatseite geltend gemacht, insbesondere "bezüglich der Unrichtigkeit des Eides". Damit aber übergeht der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellungen, wonach die Ablegung des Meineides seinem Vorsatz entsprach, den Besitz des Kraftfahrzeuges zu verneinen, um eine Exekutionsführung gegen seinen Wagen, über den er weiter verfügen und den er weiterhin gebrauchen wollte, zu verhindern (US 6). Da die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes stets ein Festhalten an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Urteilsfeststellungen erfordert (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 9 zu 281 Z 10 uva), läßt das Beschwerdevorbringen zum relevierten Nichtigkeitsgrund eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt, zum Teil als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).

Über die Berufung wird in einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Anmerkung

E08311

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00157.85.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19860211_OGH0002_0100OS00157_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten