TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/30 2005/18/0156

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §13a;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des P, geboren 1968, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. März 2005, Zl. SD 358/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. März 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 21. Februar 2005 in das Bundesgebiet eingereist, um seine in Österreich lebende Freundin zu besuchen. Am 22. Februar 2005 sei er wegen Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe keine Barmittel mit sich geführt. Eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet habe nicht bestanden.

Der Beschwerdeführer habe - in der Berufung - lediglich ausgeführt, eine ungarische Kreditkarte zu haben, weshalb eine Abfrage des Kontostandes von Österreich aus nicht möglich gewesen wäre. Außerdem hätte er auf das Konto der in Österreich wohnenden Lebensgefährtin EUR 800,-- einbezahlt. Diesen Betrag könnte ihm seine Lebensgefährtin über Aufforderung jederzeit auszahlen. Im Besitz von Barmitteln wäre er nicht.

Der Beschwerdeführer habe somit nicht nachweisen können, dass ihm die erforderlichen Unterhaltsmittel aus eigenem Einkommen oder Vermögen zur Verfügung stünden. Da auch keine tragfähige Verpflichtungserklärung vorgelegt worden sei, sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer weder über einen Einreise- noch über einen Aufenthaltstitel verfüge und nicht in der Lage sei, die Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen, gefährde sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG.

Der Beschwerdeführer sei nach seinen eigenen Angaben verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Rumänien und in Ungarn. In Österreich habe er keine Angehörigen. Er gebe jedoch an, in Innsbruck eine Lebensgefährtin zu haben, die von ihm schwanger wäre. Davon ausgehend sei das Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Hintanhaltung der Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich bisher nur sehr kurz im Bundesgebiet aufgehalten und keine beruflichen Bindungen geltend gemacht habe. Von daher könne er sich nicht auf einen relevanten Grad der Integration berufen. Den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und dem - erwarteten - Kind könne er dadurch aufrecht erhalten, dass er von diesen Personen im Ausland besucht werde. Bei Abwägung dieser Interessenlage komme die Behörde zum Ergebnis, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach ständiger hg. Judikatur hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über die Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint (vgl. etwa das Erkenntnis vom 9. Mai 2003, Zl. 2003/18/0075).

2. Die Behörde erster Instanz hat in der Begründung ihres Bescheides u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, einen Nachweis über den Besitz der finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu erbringen. Der Beschwerdeführer hat in seiner dagegen durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Berufung zur Frage des Nachweises der Unterhaltsmittel Folgendes vorgebracht:

"Der Mittelnachweis konnte nur deshalb nicht erbracht werden, weil die Partei eine ungarische Kreditkarte bei sich hatte und daher eine Abfrage des Kontos von Österreich aus nicht möglich war. Außerdem hatte der Antragsteller auf dem Konto der Lebensgefährtin noch ca. EUR 800,-- einbezahlt, die ihm die Lebensgefährtin auf Aufforderung jederzeit auszahlen kann."

Weiters wird in dieser Berufung die zeugenschaftliche Einvernahme der - mit Name, Adresse und Telefonnummer genannten - Lebensgefährtin beantragt.

Der bloße Hinweis auf am Konto einer anderen Person erliegende Geldmittel in Verbindung mit dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme dieser Person stellt jedoch keinen durch Vorlage von Bescheinigungsmitteln untermauerten initiativen Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel im Sinn der dargestellten Judikatur dar.

Der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei Einbringung der Berufung in Schubhaft befunden habe, lässt keine andere Betrachtungsweise geboten erscheinen, zumal der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten war und keine Umstände geltend gemacht werden, die den Rechtsanwalt daran gehindert hätten, entsprechende Nachweise zu erbringen.

Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer gemäß § 13a AVG dahin belehren müssen, dass die bloße Vorlage einer Kreditkarte für den Nachweis der erforderlichen Unterhaltsmittel nicht ausreiche, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten war und die zitierte Bestimmung nur die Manuduktion von nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretenen Personen zum Inhalt hat, weshalb die Verfahrensrüge schon deswegen versagt.

Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, der - in Wien angehaltene - Beschwerdeführer könne bei seiner Lebensgefährtin in Innsbruck wohnen und habe daher nur einen geringen Unterhaltsbedarf. Die belangte Behörde habe zwar festgestellt, dass eine in Innsbruck lebende Österreicherin "zumindest eine Freundin" des Beschwerdeführers sei, sich aber trotzdem mit dem konkreten Unterhaltsbedarf nicht auseinandergesetzt.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer nicht behauptet, die für die Deckung des vorgebrachten nur geringen Unterhaltsbedarfs für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer erforderlichen Unterhaltsmittel durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachgewiesen zu haben.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung zum initiativen Nachweis eigener Unterhaltsmittel nicht nachgekommen sei und der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt sei, ist daher unbedenklich.

3. Auf Grund der mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers verbundenen Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, kann auch die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass aus der bisherigen Aufenthaltsdauer von nicht einmal drei Wochen keine nennenswerte Integration abzuleiten ist. Unstrittig hat der Beschwerdeführer keine beruflichen Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht. Weiters behauptet der Beschwerdeführer nicht, die Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin während eines relevanten Zeitraumes in Österreich geführt zu haben. Von daher sind die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung der behaupteten Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin, die vom Beschwerdeführer ein Kind erwartet, nicht sehr ausgeprägt.

Diesen persönlichen Interessen steht die dargestellte aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180156.X00

Im RIS seit

16.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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