Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.März 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Janetta F*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und 3 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 29.Oktober 1985, GZ. 3 b Vr 10701/85-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13.März 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Janetta F*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 29.Oktober 1985, GZ. 3 b römisch fünf r 10701/85-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Janetta F*** wurde des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und 3, letzter Fall, StGB. (i.d.F. BGBl. 1982/205) schuldig erkannt. Sie hat im Mai und Juni 1985 in Wien Geldbeträge in der Gesamthöhe von 29.514 S, die ihr Gatte durch Amtsmißbrauch (§ 302 Abs. 1 StGB.) erlangt hatte, an sich gebracht. Die Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a und 10 StPO. geltend.Janetta F*** wurde des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3, letzter Fall, StGB. (i.d.F. BGBl. 1982/205) schuldig erkannt. Sie hat im Mai und Juni 1985 in Wien Geldbeträge in der Gesamthöhe von 29.514 S, die ihr Gatte durch Amtsmißbrauch (Paragraph 302, Absatz eins, StGB.) erlangt hatte, an sich gebracht. Die Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO. geltend.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen einer prozeßordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge geht die Beschwerdeführerin jedoch nicht von den Urteilsfeststellungen aus, sondern von ihrer Verantwortung und jenen, keineswegs ungewürdigt gebliebenen, Beweisergebnissen, welche diese zu stützen scheinen:
So wurde die Verantwortung der Angeklagten, daß sie der Meinung gewesen sei, der überwiesene Geldbetrag stehe ihr als Arbeitslosenunterstützung zu, ausdrücklich als Schutzbehauptung gewertet (S. 163). Die Angaben der Zeugin Dr. B*** waren, wie allein schon die Versicherungszeiten zeigen (S. 145), nicht fallbezogen (S. 151). Sprachliche Schwierigkeiten der Angeklagten erkannte der Schöffensenat keine (S. 164) und die als Amtsmißbrauch zu wertenden Manipulationen des Ehegatten der Angeklagten wurden umfänglich und detailliert im angefochtenen Urteil beschrieben (S. 161). Auch das Wissen der Angeklagten darum ist im Urteil festgestellt und daß sie spätetens im Zeitpunkt der Erlangung des Geldbetrags um die Vortat des Gatten wußte (S. 161). Dabei blieben weder die finanzielle Situation der Angeklagten (S. 166) unerörtert, noch die Möglichkeit einer gewissen persönlichen Entfremdung der Angeklagten zu ihrem Ehegatten (S. 165).So wurde die Verantwortung der Angeklagten, daß sie der Meinung gewesen sei, der überwiesene Geldbetrag stehe ihr als Arbeitslosenunterstützung zu, ausdrücklich als Schutzbehauptung gewertet Sitzung 163). Die Angaben der Zeugin Dr. B*** waren, wie allein schon die Versicherungszeiten zeigen Sitzung 145), nicht fallbezogen Sitzung 151). Sprachliche Schwierigkeiten der Angeklagten erkannte der Schöffensenat keine Sitzung 164) und die als Amtsmißbrauch zu wertenden Manipulationen des Ehegatten der Angeklagten wurden umfänglich und detailliert im angefochtenen Urteil beschrieben Sitzung 161). Auch das Wissen der Angeklagten darum ist im Urteil festgestellt und daß sie spätetens im Zeitpunkt der Erlangung des Geldbetrags um die Vortat des Gatten wußte Sitzung 161). Dabei blieben weder die finanzielle Situation der Angeklagten Sitzung 166) unerörtert, noch die Möglichkeit einer gewissen persönlichen Entfremdung der Angeklagten zu ihrem Ehegatten Sitzung 165).
Die sowohl in der Beschwerde als auch im Urteil erwähnte Polizeibefragung durch die "tägliche Funkwagenstreife", welche vordergründig für die Verantwortung der Angeklagten sprechen würde, wurde in den Urteilsgründen umfassend, jedoch als nicht beweismachend gewertet (S. 167 f.).Die sowohl in der Beschwerde als auch im Urteil erwähnte Polizeibefragung durch die "tägliche Funkwagenstreife", welche vordergründig für die Verantwortung der Angeklagten sprechen würde, wurde in den Urteilsgründen umfassend, jedoch als nicht beweismachend gewertet Sitzung 167 f.).
Darauf ist die Beschwerde (Z. 9 lit. a) zu verweisen, welche einen Tatvorsatz der Angeklagten unter Erwähnung der vorgenannten Umstände negiert. Gleiches gilt für die weiteren Beschwerdeausführungen (Z. 10): Denn im Urteil ist auch ausdrücklich festgestellt, daß die Angeklagte nicht nur um das konkrete Vorgehen ihres Gatten (§ 302 Abs. 1 StGB.) wußte, sondern auch um die Höhe der davon betroffenen Geldbeträge (von weit über 5.000 S), an denen sie zur Gänze partizipierte (S. 161 f.). Es sind dies die qualifikationsbegründenden Umstände (§ 164 Abs. 2 und 3, letzter Fall, StGB.). Die Kenntnis der rechtlichen Zuordnung ist hingegen von der Angeklagten zutreffend nicht verlangt worden (Leukauf-Steininger 2 RN. 30 zu § 164 StGB.).Darauf ist die Beschwerde (Ziffer 9, Litera a,) zu verweisen, welche einen Tatvorsatz der Angeklagten unter Erwähnung der vorgenannten Umstände negiert. Gleiches gilt für die weiteren Beschwerdeausführungen (Ziffer 10,): Denn im Urteil ist auch ausdrücklich festgestellt, daß die Angeklagte nicht nur um das konkrete Vorgehen ihres Gatten (Paragraph 302, Absatz eins, StGB.) wußte, sondern auch um die Höhe der davon betroffenen Geldbeträge (von weit über 5.000 S), an denen sie zur Gänze partizipierte Sitzung 161 f.). Es sind dies die qualifikationsbegründenden Umstände (Paragraph 164, Absatz 2 und 3, letzter Fall, StGB.). Die Kenntnis der rechtlichen Zuordnung ist hingegen von der Angeklagten zutreffend nicht verlangt worden (Leukauf-Steininger 2 RN. 30 zu Paragraph 164, StGB.).
Damit bringt die Beschwerde keinen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.Damit bringt die Beschwerde keinen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht zugemittelt (RZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht zugemittelt (RZ. 1970 Sitzung 17 f., 1973 Sitzung 70, JBl. 1985 Sitzung 565 u.v.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00034.86.0313.000Dokumentnummer
JJT_19860313_OGH0002_0130OS00034_8600000_000