TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/1 2005/03/0046

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A S in D, vertreten durch Schatzlmayr & Schiller, Rechtsanwälte in 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 29, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 7. Jänner 2002, Zl St 116-2/01, betreffend Aufhebung eines Waffenverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Über den Beschwerdeführer war mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 1998 ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) verhängt worden. Dem lag im Wesentlichen zugrunde, dass der zu "Jähzorn, aggressivem Verhalten und Tätlichkeiten (Handgreiflichkeiten, Ohrfeigen, Eintreten von Türen) neigende" Beschwerdeführer "ein sich über Jahre hinziehendes mit Alkoholmissbrauch im Zusammenhang stehendes aggressives Verhalten an den Tag gelegt" und zudem seine Waffen in geladenem Zustand unzulänglich verwahrt habe.

2. Am 28. Mai 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Waffenverbotes. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. Juli 2001 wurde dieser Antrag abgewiesen. Auch wenn der Beschwerdeführer "sein Alkoholproblem derzeit unter Kontrolle" habe, seine Ehe geschieden sei und seine nunmehrige Lebensgefährtin einen positiven Einfluss auf ihn ausübe, sei der seit Erlassung des Waffenverbotes vergangene Zeitraum zu kurz, um verlässlich beurteilen zu können, dass sich der Charakter des Beschwerdeführers erheblich geändert habe.

3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer schon mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Jänner 1993 ein Waffenverbot habe erlassen werden müssen, dem zu Grunde gelegen sei, dass der Beschwerdeführer seine Angehörigen bedroht habe. Weitere Auseinandersetzungen im Familienkreis im Jahr 1997 hätten zu dem neuerlichen Waffenverbot - erlassen mit Mandatsbescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 22. Jänner 1998 - geführt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien auch noch nach Scheidung seiner Ehe nicht alle Konfliktsituationen mit seiner früheren Ehegattin ausgeräumt. Nach wie vor werde über gemeinsames Vermögen gestritten, der Beschwerdeführer leide darunter, dass sich seine Kinder von ihm abgewendet hätten. Der räumlichen Trennung von geschiedener Gattin und Kindern komme insofern keine entscheidende Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer auch früher - vor Scheidung seiner Ehe - zum Wohnsitz seiner damals schon getrennt lebenden Frau nachgefahren und es dort zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Berücksichtige man, dass beim Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahr 1993 Charaktereigenschaften wie Aggressivität gegenüber Familienangehörigen festzustellen gewesen seien, die ausgehend vom Urteil des Landesgerichtes Wels vom 25. März 1998 "zum Psychoterror geworden" seien, erscheine auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers sich nunmehr gemäßigt habe, die bisher verstrichene Zeit von vier Jahren doch noch zu kurz, um verlässlich beurteilen zu können, dass der Beschwerdeführer die Neigung zu unbeherrschtem und gewalttätigem Verhalten abgelegt habe, zumal von einer völligen Alkoholabstinenz auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach nicht die Rede sein könne. Bei nach wie vor bestehender Konfliktsituation, lediglich reduziertem Alkoholkonsum und einer jahrelang und häufig feststellbar gewesenen Neigung zu aggressivem Verhalten sei die belangte Behörde nach wie vor der Auffassung, dass die zur Erlassung des Waffenverbotes führenden Gründe noch nicht weggefallen seien.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 98/2001 (WaffG), lauten:

"Verlässlichkeit

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

...

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind."

2. § 12 Abs 7 WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des Beschwerdeführers, in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser "Beobachtungszeitraum" ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (vgl das hg Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl 98/20/0078). Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen (vgl das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2005/03/0012). Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört.

3. Die belangte Behörde hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass beim Beschwerdeführer jahrelang und häufig (von 1993 bis 1997) eine Neigung zu aggressivem Verhalten festzustellen gewesen sei, sodass bei der nach wie vor bestehenden Konfliktsituation und lediglich reduziertem Alkoholkonsum die bisher verstrichene Zeit von vier Jahren als zu kurz für eine verlässliche Beurteilung erscheine, der Beschwerdeführer habe seine Neigung zu unbeherrschtem und gewalttätigem Verhalten abgelegt.

Dem gegenüber steht der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, die zuvor bestandene familiäre Konfliktsituation sei seit Jahren nicht mehr gegeben, zumal der einzige weiterhin bestehende Kontakt bei Gerichtsterminen im Zusammenhang mit der Aufteilung des ehelichen Vermögens bestehe. Überdies gehe von seiner mittlerweile langjährigen Lebensgefährtin ein positiver Einfluss auf ihn aus, und der bei ihm festgestellte bloß mäßige Alkoholkonsum begründe keineswegs die Gefahr, er neige deshalb zu Aggressivität. Die zur Erlassung des Waffenverbotes führende Situation habe sich daher grundlegend geändert, weshalb es aufzuheben gewesen wäre.

4. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten:

Wenn dem Beschwerdeführer auch zuzugestehen ist, dass nach Scheidung der Ehe und räumlicher Trennung das Konfliktpotential geringer geworden ist, verweist die belangte Behörde doch mit Recht auf die weiter bestehenden gerichtlichen Auseinandersetzungen über das eheliche Vermögen und den Umstand, dass räumliche Trennung auch vor Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers diesen nicht davon abgehalten hat, die Auseinandersetzung mit seiner Familie an deren damaligem Wohnort zu suchen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, die eine "Bewährungszeit" von vier Jahren als zu kurz angesehen hat, um - im Zeitpunkt der Erlassung des nun angefochtenen Bescheides - verlässlich beurteilen zu können, dass nunmehr die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes weggefallen sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Wien, am 1. Juli 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030046.X00

Im RIS seit

04.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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