TE OGH 1986/4/9 1Ob553/86

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Veröffentlicht am 09.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** S*** - S*** S***, Salzburg,

Roseggerstraße 2, vertreten durch Dr. Karl Endl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Cornel F***, Schlosser, Siezenheim, Bienenstraße 323, vertreten durch Dr. Manfred T***, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen S 39.893,19 s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 10. Dezember 1985, GZ. 3 R 272/85-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 7. August 1985, GZ. 14 a Cg 174/83-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.749,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 257,25 Umsatzsteuer und S 1.980,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist ein konzessioniertes Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes, LGBl. 1979/22. Gemäß § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 lit. a verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit jedermann innerhalb des Versorgungsgebiete privatrechtliche Verträge über Anschluß und ordnungsgemäße Versorgung zu schließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 11 des Gesetzes sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, bei Neuanschlüssen angemessene, wenn preisrechtliche Regelungen bestehen, diesen entsprechende Baukostenzuschüsse in Rechnung zu stellen. Die Anlage zu den Allgemeinen Bedingungen der klagenden Partei sieht vor, daß bei Neuanschlüssen Anschlußpreise (Baukostenzuschüsse) in Rechnung gestellt werden.

Die auf Grund der §§ 2 und 3 des Preisgesetzes, BGBl. 1976/260, erlassene Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12.12.1980 betreffend die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Tarifabnehmern verrechenbaren Anschlußpreise (Baukostenzuschüsse), veröffentlicht in der Wiener Zeitung vom 14.12.1980, in der hier anzuwendenden Fassung sieht vor:

" Anwendungsbereich

§ 1

(1) Soweit der Strombezug nach den "Allgemeinen Tarifen" oder nach Sondertarifen für Kleinabgabe abgerechnet wird und die betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen (im folgenden kurz "EVU" genannt) berechtig sind, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges Anschlußpreise in Rechnung zu stellen, dürfen die EVU diese Anschlußpreise bis zu dem sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebenden Höchstausmaß fordern.

..........

Begriffsbestimmungen

§ 2

(1)Anschlußpreis im Sinne dieser Verordnung ist ein unverzinslicher und, ausgenommen im Falle des § 9 Abs. 2, nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuß, den ein Anschlußwerber oder Stromabnehmer als teilweisen Kostenersatz für die Errichtung oder Ausgestaltung von Umspann- und Übertragungsanlagen, die unmittelbar oder mittelbar Voraussetzung für die Versorgung der betreffenden Abnehmeranlage sind, zu leisten hat. Gegenleistung des beliefernden EVU ist die Einräumung eines örtlich gebundenen, in seinem Umfang feststehenden und zusammen mit der Abnehmeranlage übertragbaren Strombezugsrechtes.

(2) Neuanschluß im Sinne dieser Verordnung ist der erstmalige Erwerb eines örtlich gebundenen Strombezugsrechtes für eine Abnehmeranlage vom jeweiligen EVU sowie der Wiedererwerb eines solchesn Strombezugsrechtes nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab der Abmeldung dieser Abnehmeranlage.

..........

Ermittlung der Anschlußpreise

§ 3

Die Anschlußpreise setzen sich, soweit im folgenden nichts

anderes bestimmt ist, wie folgt zusammen:

1. aus einem Pauschalbetrag für den zur erforderlichen Leistungsbereitstellung bereits durchgeführten und vom EVU vorfinanzierten Ausbau des Hochspannungsnetzes von den Erzeugungsanlagen bis zu den Niederspannungsklemmen des Transformators der Ortsnetzstation;

2. aus einem weiteren Pauschalbetrag für den zur erforderlichen Leistungsbereitstellung durchzuführenden oder bereits durchgeführten und vom EVU vorfinanzierten Ausbau des Niederspannungsnetzes von den Niederspannungsklemmen des Transformators der Ortsnetzstation bis zum technisch geeigneten Anschlußpunkt des Hausanschlusses;

3. aus den tatsächlichen Aufwendungen für den Hausanschluß. Der Hausanschluß im Sinne dieser Verordnung umfaßt die Verbindung des Niederspannungsnetzes des EVU ab dem technisch geeigneten Anschlußpunkt mit der elektrischen Installation der jeweiligen Abnehmeranlage, von der Verteilungsleitung an gerechnet, bis zur Hausanschlußsicherung (Hauseinführungsstellte)."

Der Beklagte und seine Ehegattin sind Miteigentümer des Grundstückes 907/3 KG Siezenheim mit dem Haus Siezenheim, Bienenstraße 323. Über Antrag des Beklagten vom 22.4.1980 übermittelte ihm die klagende Partei am 5.9.1980 ein Anbot zur Herstellung des Stromanschlusses der Liegenschaft, das Gesamtkosten von S 41.817,60 (Anschlußkosten S 29.498,-, Baukostenzuschuß S 9.222,- zuzüglich 8 % Umsatzsteuer) vorsah. Dieses Anbot nahm der Beklagte nicht an, weil der Kostenbetrag schon bei Bestellung zahlbar gewesen wäre und die Anschlußkosten nicht aufgeschlüsselt waren. Die Stromversorgung wurde zunächst vom Nachbargrundstück durchgeführt, ohne daß festgestellt werden kann, wie lange dieser von der klagenden Partei nicht genehmigte Zustand gedauert hat. Am 13.10.1981 stellte der Beklagte einen weiteren Antrag auf Stromanschluß, worauf sein Vertreter Rechtsanwalt Dr. Albert Feichtner das Anbot der klagenden Partei vom 16.4.1982 erhielt. Dieses Anbot erfolgte unter Zugrundelegung der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens S*** S***", gültig ab 1.1.1981 samt Anlage hiezu. Es sah Anschlußkosten von S 32.852,- und einen Baukostenzuschuß von S 10.249,20 zuzüglich 13 % Umsatzsteuer, insgesamt von S 48.704,86 vor. Als Stromübergabestelle ist im Anbot ein Kabelverteiler an der Straßengrenze angeführt, von dort die Verlegung eines Privatkabels bis zur Hausanschlußsicherung. Als Zahlungsbedingung ist "bei Bestellung" angeführt. In einem Begleitschreiben vom selben Tag wird ausgeführt, daß nach einer Zusammenkunft auf der Baustelle am 24.3.1982 der Standort des Kabelverteilers im Einvernehmen mit dem Beklagten habe festgelegt werden können. Die klagende Partei wies im Begleitschreiben auch darauf hin, daß sich durch die nun vereinbarte Festlegung des Standortes des Kabelverteilerschrankes eine wesentlich geänderte Arbeitsdurchführung gegenüber dem Anbot von 1980 ergeben habe, insbesondere könne der notwendige Kabelgraben nicht mehr maschinell, sondern müsse händisch gegraben werden. Da der Beklagte nur den Baukostenzuschuß zuzüglich Umsatzsteuer von S 11.581,60 überwies, führte die klagende Partei den Auftrag nicht aus und überwies den Betrag an den Beklagten zurück. Im Schreiben vom 13.5.1982 schlug die klagende Partei dem Beklagten die Durchführung der Anschlußarbeiten unter Verrechnung der tatsächlich anfallenden Kosten vor. Die Frage der Höhe der Anschlußkosten wurde in der Folge bei der Schlichtungsstelle des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs behandelt. Als das Verfahren noch anhängig war, schlug die klagende Partei am 20.8.1982 dem Vertreter des Beklagten Rechtsanwalt Dr. Albert Feichtner vor, unabhängig vom Ergebnis dieser Besprechungen den Kabelanschluß wegen des bevorstehenden Winters herzustellen und den Hausanschluß nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen. In diesem Schreiben heißt es u.a.: "Die Ausführung dieses Hausanschlusses würde entsprechend unserem Angebot vom 13.5.1982 nach tatsächlichem Aufwand vorgenommen werden. Die detaillierte Rechnung über die geleisteten Arbeiten und den Baukostenzuschuß wird Ihnen nach Fertigstellung zur Begleichung übermittelt". Das Anbot der klagenden Partei, das der Beklagte am 26.8.1982 annahm, hat folgenden Wortlaut:

"Wie bestätigten die Annahme Ihres Anschlußantrages vom 13.10.1981 und unterbreiten Ihnen gemäß den geltenden Bedingungen für die Versorgung aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz folgendes Angebot:

I.) Umfang des beantragten Anschlusses:

Herstellung eines Kabelanschlusses für ein Einfamilienhaus

mit fünf plus drei Tarifräumen

II.) Kosten des Anschlusses:

1.)

1 WE - 5 TR + 3 TR Festpreis S 10.249,20

2.)

Hausanschlußkosten: werden nach tatsächlichem Aufwand an

Material und Arbeitszeit abgerechnet Anschlußpreis: laut

Rechnung Ausführungstermin: 1.-10.9.1982

              3.)              Zahlungsbedingungen: Nach Fertig-(Bereit)stellung der in Auftrag gegebenen Arbeiten (Leistung) wird der Betrag mittels Schlußrechnung eingehoben.

              4.)              Die Anschlußanlage umfaßt: Kabelschleife bis Kabelübergabekasten an der Straßengrundgrenze, von dort Privatkabel bis Hausanschlußsicherung.

              5.)              Eigentumsgrenze: Sicherungsgruppe im Kabelübergabekasten. Ich erkläre mich mit den obigen Bedingungen und Vorschreibungen vollinhaltlich einverstanden und erteile Ihnen den Auftrag über die Herstellung bzw. Bereitstellung der beantragten Leistungen."

Auf der Rückseite des Anbotschreibens befindet sich ein Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Energie und der Anlage zu den Bedingungen. Der Punkt IV (Hausanschluß) lautet:

1.

Der zu den Betriebsanlagen des EVU gehörende Hausanschluß umfaßt die Verbindung des Leitungsnetzes des EVU mit der elektrischen Installation des Grundstückes von der Verteilungsleitung ab gerechnet bis einschließlich zur Hauseinführungs(Stromübergabe)stelle (Dachständer, Mauerkonsole oder Kabelhausanschlußkasten, Kabelübergabekasten).....

3.

Ort, Art und Zahl der Hausanschlüsse sowie Änderung bereits bestehender Hausanschlüsse werden vom EVU bestimmt (nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Anschlußwerber oder Hausbesitzer).

4.

Hausanschlüsse werden ausschließlich durch das EVU hergestellt und unterhalten. Die Hausanschlüsse müssen vor Beschädigung geschützt und zugänglich sein; sie sind als Betriebsanlage des EVU dessen Eigentum. ....".

Die klagende Partei führte die Arbeiten in der Zeit vom 7. bis 9.9.1982 durch. Noch vor Beginn der Arbeiten besprach der Angestellte der klagenden Partei Ing. Norbert D*** mit Alois B***, dem Schwiegervater des Beklagten, die Situierung des Kabelverteilers (von der klagenden Partei als Kabelübergabekasten bezeichnet). Als Alois B*** den Wunsch äußerte, den Kasten weiter in das Grundstück hineinzuverlegen, machte ihn Ing. Norbert D*** darauf aufmerksam, daß dann die Hausanschlußkosten entscheidend höher sein würden. Der tatsächliche Anschluß erfolgte dann in der Weise, daß das bereits vorhandene Niederspannungskabel der klagenden Partei (4 x 120 E-APMBU/1 kV), das am Rand der Straße südlich des Grundstückes des Beklagten verläuft, an einer Stelle, die es erlaubte, diesen Teil des Kabels von Westen her kommend ohne Stückelung bis zum Kabelübergabekasten auf dem Grundstück des Beklagten zu führen, durchschnitten wurde. Vom Kabelübergabekasten wurde ein neues Kabel zur Straße verlegt, das in dieser weiter nach Osten verläuft; es wurde an der Durchtrennungsstelle des Kabels mit einer Kabelverbindungsmuffe mit dem weiterführenden Kabel verbunden. Damit geht der Stromverlauf von Westen kommend vom ursprünglich vorhandenen Kabel zum Kabelübergabekasten und von dort weiter wieder zurück in Richtung Osten. Die direkte Verbindung des Kabels im ursprünglichen Bereich ist nicht mehr vorhanden. Diese Vorgangsweise wurde gewählt, weil damit eine zweite Kabelverbindungsmuffe vermieden werden konnte, wodurch eine geringere Störanfälligkeit gegeben ist. Zur Herstellung der Kabelschleife mußte die Strecke von der Straße bis zum Kabelübergabekasten und dann weiter nach Osten bis über die Lage der Kabelverbindungsmuffe hinaus aufgegraben werden. Als Kabelübergabekasten bzw. Kabelverteiler wurde die bei der klagenden Partei vorhandene kleinste, für zwei gesicherte Abgänge geeignete Größe eines sogenannten "Göhre-Verteilers" angebracht. Es können damit zwei Hausanschlüsse hergestellt werden. Tatsächlich ist am Verteiler nur der Beklagte angeschlossen. Dem inneren Hausanschlußkabel sind drei Sicherungen vorgelagert. Ein Kabelübergabekasten ist notwendig, um das wesentlich stärkere Erdkabel auf die Hausleitung übergeben zu können. Die Zuleitung vom Kabelübergabekasten bis zum Haus ließ der Beklagte von einem konzessionierten Elektrounternehmen auf eigene Kosten herstellen. Nach Durchführung der Arbeiten legte die klagende Partei am 29.10.1982 wie folgt Rechnung:

"Herstellung eines Erdkabelanschlusses zum Neubau auf Parzelle Nr. 907/3 KG Siezenheim

Grenzwegsiedlung lt. Auftrag-Nr. 803227/82

vom 26.8.1982. Laut unserem Angebot vom 20.8.1982

umfaßt die Anschlußanlage die Kabelschleife bis

einschließlich Kabelübergabekasten an der Straßengrundgrenze.

Material                               S 13.148,33

Arbeit                                 S 10.353,--

Material- und Personaltransport

(Kilometergeld)                        S    696,--

Grabung                                S 10.414,15

                                   S 34.611,48

+ 2 % Planung und Aufsicht             S    692,23

Baukostenzuschuß                       S 10.249,20

                                   S 45.552,91

13 % Mwst.                             S  5.921,88

                                   S 51.474,79"

Dieser Rechnung war eine zweiseitige Aufgliederung der Rechnung

und die Rechnung-Nr. 1144/70/07/200/82 der Baufirma Dipl.Ing.

S*** B*** MBH & CO. KG, 5020 Salzburg,

Lasserstraße 13, über die Grabungskosten von netto S 10.414,15 angeschlossen. Der Beklagte hat nur den Baukostenzuschuß zuzüglich Umsatzsteuer im Betrag von S 11.581,60 bezahlt.

Die klagende Partei begehrt die restlichen Anschlußkosten in der Höhe von S 39.893,19 s.A. Zwischen den Streitteilen sei vereinbart worden, daß der Beklagte die Kosten der Herstellung des Hausanschlusses nach dem tatsächlichen Aufwand an Material und Arbeitszeit bezahle. Tatsächlich habe der Beklagte nur den Baukostenzuschuß bezahlt; er verweigere die Bezahlung der restlichen Hausanschlußkosten mit der Begründung, daß die Kabelschleife bis zum Kabelübergabekasten an der Straßengrenze Teil der Verteilungsleitung und mit dem bezahlten Baukostenzuschuß abgegolten sei. Dem stehe entgegen, daß am 26.8.1982 zwischen den Streitteilen eine Vereinbarung über die Tragung der Herstellungskosten getroffen worden sei.

Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Die Arbeiten bis zum Verteilerkasten an der Grundstücksgrenze beträfen das Niederspannungsnetz der klagenden Partei, die aufgelaufenen Kosten seien mit dem Baukostenzuschuß bezahlt. Der tatsächliche Hausanschluß vom Verteilerkasten bis zu seinem Haus sei von ihm auf eigene Kosten hergestellt worden. Der Beklagte machte eine Gegenforderung in der Höhe von S 16.500,- einredeweise geltend, weil die klagende Partei sich gesetzwidrig geweigert habe, den Stromanschluß rechtzeitig herzustellen, so daß ihm ein Schaden an Mietkosten entstanden sei.

Der Erstrichter sprach aus, daß die Forderung der klagenden Partei mit S 38.735,50 zu Recht und mit S 1.157,69 nicht zu Recht bestehe. Die Gegenforderung des Beklagten bestehe nicht zu Recht. Der Beklagte wurde demnach schuldig erkannt, der klagenden Partei den Betrag von S 38.735,50 s.A. zu bezahlen. Die von der klagenden Partei durchgeführten Arbeiten beträfen sämtliche den Hausanschluß im Sinne des Punktes IV der Allgemeinen Bedingungen. Darunter sei die Anlage gemeint, die das Leitungsnetz des Elektroversorgungsunternehmens, wie es im Zeitpunkt des Antrages des Anschlußwerbers bestand, mit der elektrischen Installation des Grundstückes verbinde. Der maßgebliche "technisch geeignete Anschlußpunkt" sei im konkreten Fall die am Straßenrand verlaufende Verteilungsleitung der klagenden Partei. Daß die klagende Partei ausschließlich deshalb, um eine höhere Störanfälligkeit der Leitung zu vermeiden, nicht nur eine Abzweigung, sondern eine Kabelschleife angelegt habe, könne nichts daran ändern, daß diese Maßnahme notwendig gewesen sei, um das damals vorhandene Niederspannungsnetz der klagenden Partei mit der elektrischen Installation der Abnehmeranlage des Beklagten zu verbinden. Es könne auch nicht angenommen werden, daß die Allgemeinen Bedingungen der klagenden Partei dahin zu verstehen wären, daß mit einem Baukostenzuschuß von S 10.249,20 zzgl. Umsatzsteuer das vorhandene Hochspannungs- und Niederspannungsnetz sowie die zur Herstellung des Anschlusses notwendigen Arbeiten finanziert sein sollten. Der Stromanschluß des Beklagten würde zu Lasten der klagenden Partei und damit im Umweg über ihre Kalkulation zu Lasten der übrigen Stromverbraucher gehen. Nicht entscheidend sei, daß die klagende Partei unter Umständen den Anschluß noch für einen weiteren Anschlußwerber verwenden könne, weil die Allgemeinen Bedingungen für einen solchen Fall ohnehin eine teilweise Refundierung der Kosten vorsehen. Der Anspruch sei aber nicht nur auf Grund der Allgemeinen Bedingungen, sondern auch auf Grund des vom Beklagten mit der klagenden Partei abgeschlossenen Vertrages gerechtfertigt. Danach habe sich der Beklagte verpflichtet, die von der klagenden Partei zur Herstellung des Hausanschlusses tatsächlich aufgewendeten Kosten zu bezahlen. Der Umfang der Arbeiten (Kabelschleife bis zum Kabelübergabekasten an der Straßengrundgrenze) sei dem Beklagten im Anbot der klagenden Partei bekanntgegeben worden.

Das Berufungsgericht gab der gegen den dem Klagebegehren stattgebenden Teil der Entscheidung des Erstrichters erhobenen Berufung des Beklagten Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es auch das restliche Klagebegehren abwies. Das Berufungsgericht erklärte die Revision an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Strittig sei, ob es sich bei den von der klagenden Partei getätigten Aufwendungen um Kosten des Hausanschlusses handle, die vom Beklagten zu tragen seien. Die klagende Partei vertrete den Standpunkt, daß alle Aufwendungen, die die Veränderungen des im Zeitpunkt der Auftragserteilung vorhandenen Niederspannungsnetzes umfassen, zu ersetzen seien, wogegen der Beklagte davon ausgehe, daß die Kosten der Schaffung geeigneter Anschlußstellen von der klagenden Partei zu tragen seien. Nach der Errichtung der Kabelschleife und des Schalterkastens für den Anschluß des Grundstückes des Beklagten stelle sich die Anlage im derzeitigen Zustand als dem örtlichen Niederspannungsnetz angehörend dar, weil kein anderer Kabelverlauf für die weiteren Strombezieher vorhanden sei und der errichtete Schalterkasten den Anschlußpunkt für mehrere (jedenfalls zwei) Strombezieher darstelle. Die Kosten der erforderlichen Leistungsbereitstellung zu technisch geeigneten Anschlußstellen seien gemäß § 3 Z 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12.12.1980 mit einem Pauschalbetrag abzugelten. Wenn die klagende Partei aus welchen Gründen immer eine Kabelschleife und einen Schalterkasten errichtet habe, gebe sie damit zu erkennen, daß erst durch eine solche Maßnahme das Niederspannungsnetz den technischen Ausbauzustand erreicht habe, der Anschlüsse störungsfrei, zweckmäßig und sachgemäß ermögliche. Diese Kosten fielen daher unter den zu leistenden Pauschalbetrag. Der Anschluß vom vorhandenen Niederspannungsnetz zum Grundstück des Beklagten hätte auch nur eine geringere Aufgrabung erfordert; erst durch die Errichtung einer Kabelschleife habe das Kabel des Niederspannungsnetzes so weit aufgegraben werden müssen, daß es nach dem Durchtrennen bis zum Schalterkasten reichen konnte. Es handle sich dabei um Arbeiten, die nicht allein auf die Anschlußerfordernisse des Beklagten zurückgehen, sondern der Sicherheit und Störungsfreiheit des Niederspannungsnetzes dienten. Die erstellte Anlage diene auch nicht nur dem Anschluß des Grundstücks des Beklagten, sondern gestatte den Anschluß eines weiteren Teilnehmers und bedeute damit Vorsorge für die künftige Entwicklung. Die Umleitungskosten, mögen sie auch vom Beklagten konkret veranlaßt worden sein, könnten nicht den Kosten einer Hauszuleitung gleichgestellt werden, auch wenn die errichtete Kabelschleife teilweise eine solche Funktion erfülle. Zudem könne unter dem Hausanschluß immer nur eine Einzelleitung verstanden werden. Würde eine als Einzelleitung konzipierte Anlage später von einem anderen Stromabnehmer in Anspruch genommen, sei eine Neuaufteilung der Kosten gemäß § 9 Abs. 2 der zitierten Verordnung möglich. Eine solche Einzelleitung liege jedoch nicht vor, weil bereits beim Bau der Anschluß eines weiteren Teilnehmers vorgesehen worden sei und daher die angeführte Regelung der Neuaufteilung der Kosten nicht zur Anwendung kommen könne. Da die strittige Anlage zur Gänze dem Niederspannungsnetz der klagenden Partei angehöre, sei das Begehren auf Zahlung weiterer Kosten nicht gerechtfertigt. Dieses Begehren könne auch nicht auf den mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag gegründet werden. § 1 der zitierten Verordnung erlaube der klagenden Partei nur, die Anschlußpreise nach den Bestimmungen dieser Verordnung und dem sich daraus ergebenden Höchstbetrag zu fordern. Gemäß § 917 a ABGB sei ein die Verordnung überschreitendes Entgelt unwirksam. Da der Beklagte den Baukostenzuschuß von S 10.249,20 samt Umsatzsteuer bezahlt habe, sei das Mehrbegehren nicht gerechtfertigt.

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht gerechtfertigt.

Die klagende Partei gründet ihr Begehren auf den mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag vom 26.8.1982. Dieser sieht vor, daß die Hausanschlußkosten nach dem tatsächlichen Aufwand an Material und Arbeitszeit berechnet werden. Die Anschlußanlage umfaßt nach Punkt IV des Vertrages "die Kabelschleife bis Kabelübergabekasten an der Straßengrundgrenze, von dort Privatkabel bis Hausanschlußsicherung". Entscheidende Bedeutung kommt demnach der Frage zu, ob die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12.12.1980 einen Höchstpreis für die von der klagenden Partei erbrachten Leistungen vorsieht und diese Preisregelung gemäß § 917 a ABGB die Unwirksamkeit einer dem festgelegten Höchstpreis übersteigenden Preisvereinbarung zur Folge hat. Gemäß § 917 a ABGB ist dann, wenn zum Schutz eines Vertragspartners gesetzlich bestimmt ist, daß kein höheres Entgelt vereinbart werden darf, eine Entgeltvereinbarung so weit unwirksam, als sie dieses Höchstmaß überschreitet. Das Gesetz fordert, daß die gesetzliche Entgeltregelung "zum Schutz eines Vertragspartners" festgelegt wurde, so daß nicht jede verwaltungsrechtlich normierte Preisgrenze unmittelbar auf den Einzelvertrag einwirkt; ob dies im Einzelfall zutrifft, ist aus dem Schutzzweck der Preisnorm abzuleiten (Krejci in Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz, 179; in diesem Sinn auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 917 a). Zivilrechtliche Folgen sollen dann auch bei Verwaltungsvorschriften eintreten, die sich ihrem Wortlaut nach nur an einen der Vertragspartner richten (RV 744 BlgNR XIV. GP 49). Die Entgeltbestimmung muß zwar gemäß § 917 a ABGB gesetzlich erfolgen, doch ist damit offensichtlich nicht ein Gesetz im formellen Sinn gemeint (Krejci a.a.O. 180); es genügt eine allgemeine Regelung in Vollziehung der Gesetze und damit eine Verordnung. Grundsätzlich dient die Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Anwendung Allgemeiner Bedingungen und Tarife dem Schutz des Kundesn (Plöchl, ÖZW 1979, 109). Die in Vollziehung der §§ 2 und 3 des Preisgesetzes, BGBl. 1976/260, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie in der Verordnung vom 12.12.1980 festgesetzte Regelung für die Ermittlung der Anschlußpreise setzt offenbar im Interesse des Stromabnehmers Höchstgrenzen für die zu verrechnenden Anschlußpreise fest; sie ist demnach als zum Schutz eines Vertragspartners erlassen anzusehen. Nach Ansicht der klagenden Partei sei bei der Abgrenzung der mit dem Pauschalbetrag abgegoltenen Leistungen zum Ausbau des Niederspannungsnetzes (§ 3 Z 2 der V) und dem vom Anschlußwerber zu entrichtenden Aufwendungen für den Hausanschluß (§ 3 Z 3 der V) vom Verursacherprinzip auszugehen. Maßgeblich sei, ob der Aufwand für eine bestimmte Leitungsverbindung allein vom individuellen Abnehmer verursacht wurde oder eine solche Konkretisierung nicht möglich sei. Entscheidend sei der Ausbau des Niederspannungsnetzes im Zeitpunkt des Anschlusses, so daß alle Arbeiten, die zum Zwecke der Anbindung der Verbraucheranlage vom sich nach der Lage des ausgebauten Netzes ergebenden technisch geeigneten Anschlußpunkt des Niederspannungsnetzes ausgeführt werden müssen, den Anschlußwerber zu belasten haben. Es gehe nicht an, diese individuellen Kosten der Gesamtheit der Stromabnehmer zu überbinden. Diesen Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Regelung des § 3 der zitierten Verordnung geht in Z 1 davon aus, daß das Hochspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens bereits besteht und vom einzelnen Stromabnehmer ein Beitrag zu diesem vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen bereits vorfinanzierten Netz zu leisten ist. Was den Ausbau des Niederspannungsnetzes betrifft, so ist mit dem weiteren Pauschalbetrag (§ 3 Z 2 der V) nicht nur der bereits durchgeführte und vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorfinanzierte Ausbau, sondern - und dies übersieht die klagende Partei - auch der "zur erforderlichen Leistungsbereitstellung durchzuführende Ausbau" vom Transformator bis zum technisch geeigneten Anschlußpunkt des Hausanschlusses abgegolten. Es trifft also nicht zu, daß ein durch das Verlangen eines Anschlußwerbers erforderlicher Ausbau des Niederspannungsnetzes nach dem Verursacherprinzip stets vom Anschlußwerber gemäß § 3 Z 3 der zitierten Verordnung als Kosten des Hausanschlusses zu bezahlen wäre. Die Verordnung grenzt vielmehr die Kostentragung über Pauschalbeträge und den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen gemäß der Beurteilung ab, ob es sich um einen, wenn auch nur durch einen Anschlußwerber konkret verursachten Ausbau des Niederspannungsnetzes oder um den Hausanschluß vom (eventuell bereits vorhandenen) technisch geeigneten Anschlußpunkt des Niederspannungsnetzes zur Verbraucheranlage handelt. Die klagende Partei räumt ein, daß die konkrete (vorhanden gewesene) Niederspannungsleitung durch eine Schleife verändert wurde, so daß sie direkt am Ende der vom Beklagten errichteten, ausschließlich der Versorgung seines Hauses dienenden Leitung vorbeiführt (S 196 d.A., S 18 der Revisionsschrift). Die ursprünglich vorhandene Niederspannungsleitung wurde also in der Weise geändert, daß das Kabel nunmehr zum Kabelübergabekasten und von dort weiter verläuft, wogegen die ursprünglich vorhandene direkte Verbindung des Kabels in diesem Bereich nicht mehr vorhanden ist (S 123 d.A.). Der Kabelübergabekasten ist damit voll in das Niederspannungsnetz der klagenden Partei integriert und der technisch geeignete Anschlußpunkt im Kabelübergabekasten geschaffen worden. Bei der Beurteilung, wo im vorliegenden Fall der "technisch geeignete Anschlußpunkt" gelegen ist, handelt es sich entgegen den Revisionsausführungen nicht um eine reine Tatsachenfeststellung, an die der Oberste Gerichtshof gebunden wäre, sondern um die Lösung der Rechtsfrage der Abgrenzung der mit Pauschalbeträgen abgegoltenen Leistungen der klagenden Partei und den vom Anschlußwerber nach dem tatsächlichen Aufwand zu vergütenden Leistungen. Umfaßt § 3 Z 2 der Verordnung auch alle jene Arbeiten, die am Niederspannungsnetz auszuführen sind, damit die Leistungsbereitstellung erfolgen kann, so kann unter § 3 Z 3 der Verordnung nur die Errichtung jener Leitung fallen, die vom stärkeren Erdkabel des Niederspannungsnetzes zur Hauseinführungsstelle führt. Die Übergabe des Erdkabels an die Hausleitung erfolgt aber im Kabelübergabekasten, so daß dieser den technisch geeigneten Anschlußpunkt iS des § 3 Z 2 u 3 der Verordnung darstellt. Aus welchen Gründen die klagende Partei eine Kabelschleife anlegte, ist ebenso ohne Belang wie die allenfalls bestandene Möglichkeit, auf die Errichtung der Kabelschleife zu verzichten und den Hausanschluß bereits beim bestandenen, ohnehin vor dem Haus verlaufenden Niederspannungsnetz beginnen zu lassen und den technisch geeigneten Anschlußpunkt dort herzustellen. Die klagende Partei räumt im übrigen selbst ein, daß die Kabelschleife die technisch geeignete Lösung ist, weil eine unterirdische Abzweigung komplizierter und störungsanfälliger wäre. Ob die Anlage der Kabelschleife auch die vom Beklagten gewünschte Ausführung gewesen ist, ist dann unwesentlich. Die Verlegung der Kabelschleife (samt Errichtung des Kabelübergabekastens) stellt sich jedenfalls als ein Ausbau des Niederspannungsnetzes der klagenden Partei dar, der mit dem Pauschalbetrag gemäß § 3 Z 2 der Verordnung abgegolten wird. Die Anschlußpreise stellen gemäß § 2 der Verordnung nur einen teilweisen Kostenersatz dar; unzureichende Pauschalabgeltungen können nur Anlaß zu einer Antragstellung auf Änderung der Verordnung sein.

Da die Arbeiten am Niederspannungsnetz der klagenden Partei durch den vom Beklagten bezahlten Pauschalbetrag gemäß § 3 Z 2 der Verordnung abgegolten sind und der Hausanschluß, also die Verbindung vom Kabelübergabekasten zur Hausanschlußsicherung, nicht von der klagenden Partei ausgeführt wurde, steht ihr ein weiteres Entgelt nicht zu. Die Vertragsbestimmung, wonach der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der Errichtung der Kabelschleife bis zum Kabelübergabekasten, berechnet nach dem tatsächlichen Aufwand an Material und Arbeitszeit, zu bezahlen, widerstreitet der zitierten Verordnungsbestimmung und ist damit gemäß § 917 a ABGB unwirksam. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E07974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00553.86.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19860409_OGH0002_0010OB00553_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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