TE OGH 1986/4/10 12Os31/86

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Veröffentlicht am 10.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.April 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Breycha als Schriftführer in der Strafsache gegen Gabriele P*** und Michael G*** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach §§ 12, 133 Abs. 1 und Abs. 2 2. Fall StGB über die Berufung des Angeklagten Michael G*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Dezember 1985, GZ 2 d Vr 10.904/85-34, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Rzeszut als Vertreter der Generalprokuratur und des Verteidigers Dr. Mayerhofer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Michael G*** des Verbrechens der Veruntreuung als Beteiligter nach § 12, zweiter Fall, 133 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 133 Abs. 2 StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung war erschwerend die Bestimmung der Gabriele P*** zur Straftat sowie die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, auch rückfallbegründenden Vorstrafen, mildernd hingegen das Geständnis vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 6.März 1986, 12 Os 31/86-5, zurückgewiesen, sodaß Gegenstand des Gerichtstages nur noch die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten war, mit welcher er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt und das Adhäsionserkenntnis bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist in beiden Richtungen nicht berechtigt. Die Verführung eines anderen zu einer strafbaren Handlung wirkt in der Regel erschwerend, mag der Verführende auch nur wegen Bestimmungstäterschaft bestraft werden (Leukauf-Steininger, Komm. 2 , § 33 RN 10), sodaß das Erstgericht die Bestimmung der Mitangeklagten P*** zu dieser Straftat zutreffend als erschwerend gewertet hat.

Weitere Milderungsgründe vermag der Berufungswerber nicht aufzuzeigen: Besonders verlockend ist eine Gelegenheit, die es in besonderem Maße nahelegt, daß ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. 2 , § 34 Rdn. 15), wovon aber nach dem vom Erstgericht festgestellten Tathergang, vor allem im Hinblick auf die Wiederholung der Taten und den langen Tatzeitraum, nicht die Rede sein kann. Bei vergleichender Abwägung der Strafwürdigkeit des Angeklagten und der rechtskräftig abgeurteilten Gabriele P*** ist aber auch keine nur untergeordnete Beteiligung des Berufungswerbers im Sinne des § 34 Z 6 StGB anzunehmen.

Das Erstgericht hat somit die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und in deren Würdigung ein Strafmaß gefunden, das auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes sowohl der Schuld des Angeklagten als auch dem Unrechtsgehalt der Tat entspricht und darüber hinaus auf die durch die Erfolglosigkeit vorangegangener Abstrafungen gekennzeichnete Täterpersönlichkeit gebührend Bedacht nimmt.

Der Zuspruch an die Privatbeteiligte Fa. E***-KONTAKT S*** GroßhandelsgesmbH & Co ist - ausgehend von den Feststellungen des Urteils über die Schadenshöhe, vgl. S 321 f - in den Verfahrensergebnissen gedeckt. Das Vorbringen der Berufung erschöpft sich demgegenüber in der Behauptung, daß der Schadensbetrag "nicht nachvollziehbar" sei und damit in der Bestreitung des Schuldvorwurfs; irgendwelche Umstände, aus denen abgeleitet werden könnte, daß es zur verläßlichen Entscheidung über den geltend gemachten Ersatzanspruch noch weiterer Erhebungen bedurft hätte, werden aber nicht dargetan.

Anmerkung

E08087

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00031.86.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19860410_OGH0002_0120OS00031_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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