TE OGH 1986/4/10 13Os12/86

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Veröffentlicht am 10.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.April 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Felzmann (Berichterstatter), Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Eduard H*** wegen des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 7.Oktober 1985, GZ 3 b Vr 5912/85-43, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, und des Verteidigers Dr. Schöberl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 11.Jänner 1953 geborene (zuletzt beschäftigungslose) Eduard H*** wurde des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB (1) und des Verbrechens des Zwangs zur Unzucht nach § 203 Abs. 1 StGB (2) schuldig erkannt. Darnach hat er am 20. Mai 1985 in Wien Hanna M*** mit Gewalt gegen ihre Person widerstandsunfähig gemacht und sie in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht, indem er sie in Stiegenhäuser zog, ihr wiederholt Schläge versetzte, sie mißhandelte, in einem Haus in der Hütteldorferstraße versuchte, mit ihr zu verkehren, sie von einem Autorückblickspiegel, an dem sie sich festhielt, wegriß, sie in einem Haus in der Dreyhausenstraße gewaltsam entkleidete, sie mit dem Rücken auf den Boden warf und an ihr den außerehelichen Beischlaf vollzug (1) und unmittelbar nach dieser Tat sie auch zur Unzucht mißbraucht, indem er einen neuerlichen Fluchtversuch durch Festhalten, Versetzen von Schlägen und Reißen an den Haaren verhinderte und an M*** sodann einen Anal- sowie einen Mundverkehr vollzog, ihr eine Flasche in die Scheide einführte, weiters vor ihr masturbierte und sie anschließend mit seiner Samenflüssigkeit bespritzte (2).

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

In Ausführung der Mängelrüge (Z. 5) wirft er dem Erstgericht vor, das Urteil unvollständig, offenbar unzureichend, widersprüchlich und aktenwidrig begründet zu haben. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich jedoch, ohne formale Begründungsmängel aufzeigen zu können, seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach im wesentlichen nur in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des erkennenden Senats, die auf einer Gesamtwürdigung der nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang (§ 258 Abs. 2 StPO) geprüften Verfahrensergebnisse beruht. In den Entscheidungsgründen war zwar anzugeben, welche Tatsachen aus welchen Gründen als erwiesen angenommen worden sind, doch hatte dies in "gedrängter Darstellung" zu geschehen (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO), ohne daß unbedeutende Details der Beweisaufnahme erörtert werden müßten. Der gesetzlichen Begründungspflicht im dargelegten Sinn entspricht das angefochtene Urteil, wobei zu den einzelnen Beschwerdepunkten ergänzend zu bemerken ist:

Das Erstgericht hat die Beurteilung der Aussageehrlichkeit der Zeugin Hanna M*** nicht etwa - wie der Beschwerdeführer vermeint - den Sachverständigen überlassen, sondern selbst ausführlich und sorgfältig begründet, weshalb die Angaben dieser Zeugin glaubwürdig sind. Dabei wurden allerdings auch die Ausführungen der Sachverständigen Dr.G*** und Dr.K*** verwertet, deren schriftliche Befunde und Gutachten (ON 38, 40) aber andererseits keineswegs in allen Einzelheiten besprochen werden mußten. Der in der Beschwerde betonte Umstand, daß M*** gegenüber dem Sachverständigen Dr.G*** angegeben hatte, sie habe sich scheiden lassen, mit einem Österreicher eine Namensehe geschlossen (um als Polin nach Österreich einreisen zu können), lebe aber mit ihrem geschiedenen Mann in Lebensgemeinschaft (S. 287), bedurfte daher ebensowenig einer besonderen Erwähnung wie der im Untersuchungsbefund der psychologischen Sachverständigen Dr.K*** aufscheinende Hinweis, daß sich bei der Zeugin narzißtische Geltungsstrebungen fänden (S. 319).

Daß aus dem Auszug der Krankengeschichte der II. Universitätsfrauenklinik hervorgehe, die Kleidung der M*** sei unbeschädigt und nicht verschmutzt gewesen, ist eine Deutung des Beschwerdeführers. Die dort aufscheinende Bemerkung: "Kleidung nicht gewechselt und unauffällig" (S. 83), spricht zwar gegen auffällige Verschmutzungen und Beschädigungen zum Zeitpunkt der Untersuchung, schließt aber unmittelbar nach der Tat vorhanden gewesene, dann aber wieder entfernte leichtere Verschmutzungen nicht aus. Unrichtig ist des weiteren die Beschwerdebehauptung, im Urteil werde unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte zur Tatzeit unter erheblichem Alkoholeinfluß stand. Das Erstgericht hat vielmehr konstatiert, daß der Rechtsmittelwerber nicht unerheblich alkoholisiert - wenn auch nicht voll berauscht - war (S. 349, 361, 383) und hat sich dabei auf die Gutachten der Sachverständigen Dr.G*** (ON 37 in Verbindung mit S. 341, 342) und Dr.D*** (S. 340, 341) berufen. Im übrigen wurde unter ausführlicher Würdigung des Verhaltens der Hanna M*** festgestellt und begründet, daß der Angeklagte (ungeachtet seiner Berauschung) intuitiv zu der Erkenntnis gelangt war, es werde ihm ein leichtes sein, M*** Willen auf Verhinderung von Beischlafs- und Unzuchtshandlungen zu brechen, und daß M*** schließlich (nachdem der Angeklagte ihren Widerstand tatsächlich gebrochen hatte) nicht mehr fähig war, weiteren Widerstand zu leisten (S. 350, 375, 378, 381). Der Beschwerdeführer zeigt sonach im gegebenen Zusammenhang weder einen Begründungsmangel, noch - wie er auch mit Beziehung auf § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO vermeint - einen Feststellungsmangel auf. Die Aussage der Zeugin Hilde E*** wird im Urteil mehrfach erwähnt und den Beschwerdebehauptungen zuwider auch insoweit nicht übergangen, als die Zeugin erklärt hat, vom Fenster aus nicht den Eindruck gehabt zu haben, daß sich Hanna M*** loszureißen versucht hätte oder vom Angeklagten gezerrt worden wäre (S. 206). Vielmehr erklärt das Gericht die Angaben der Zeugin E*** damit, daß M*** durch die vorangegangenen Vorgänge geschockt war und sich aus diesem Grund (zumindest zeitweise) nicht zur Wehr setzte (S. 376, 377). Im Urteil wird auch unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Opfers überzeugend dargelegt, warum sich die Zeugin M*** nach dem Verlassen des Cafes "A***" zunächst noch arglos bereitfand, ein Stück Weges - dessen genaue Länge darum der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht zuwider ebensowenig erörterungsbedürftig war wie der Umstand, ob sich unmittelbar vor dem Kaffeehaus eine Straßenbahnhaltestelle und ein Taxi-Standplatz befinden - mit dem Angeklagten mitzugehen (S. 350, 351). Schließlich kann auch keine Rede davon sein, daß zwischen den Angaben der Zeugin M*** (S. 201) und der Aussage der Zeugin A*** (S. 214) hinsichtlich der (an sich schon nicht weiter bedeutsamen) Entfernung des Cafes "A***" vom (ersten) Tatort in der Hütteldorferstraße eine erörterungsbedürftige Divergenz bestünde, zumal hiezu beide Zeuginnen nur Vermutungen äußern konnten.

Deutlich in eine reine Bekämpfung der richterlichen Beweiswürdigung verfällt der Beschwerdeführer, soweit er sich unter dem Titel offenbar unzureichender Begründung gegen verschiedene Urteilspassagen wendet, in denen das Erstgericht die Glaubwürdigkeit der Darstellung M*** auf der einen Seite und die Unglaubwürdigkeit der Angaben verschiedener weiterer Zeugen und der Verantwortung des Angeklagten auf der anderen Seite darlegt. In dieser Beziehung erübrigt sich daher eine Erwiderung. Daß das im wesentlichen der Aussage der Hanna M*** folgende Schöffengericht willkürliche Annahmen getroffen oder unlogische Gründe angegeben hätte, vermag der Beschwerdeführer - auch mit der (unrichtigen) Behauptung, es stelle einen unzulässigen Zirkelschluß dar, wenn das Gericht für den Mangel eines promiskuitiven Verhaltens der Zeugin M*** u.a. deren Schüchternheit und für die Schüchternheit deren Verhalten in der Hauptverhandlung ins Treffen geführt hat - nicht nachzuweisen. Daß es aber möglich gewesen wäre, aus den Beweisergebnissen andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse als die des Urteils zu ziehen, vermag den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO nicht zu verwirklichen.

Einen inneren Widerspruch im Sinn dieser Gesetzesstelle erblickt der Beschwerdeführer darin, daß im Urteil einerseits festgestellt wird, M*** sei im Keller des Hauses Dreyhausenstraße 28-30 (nachdem sie auf der Kellerstiege uriniert hatte) infolge der vorangegangenen Ereignisse schließlich nicht mehr in der Lage gewesen, diese Situation für einen erneuten Widerstands- oder Fluchtversuch auszunützen (S. 355), wogegen in der rechtlichen Beurteilung betont wird, daß die Widerstandsunfähigkeit der Zeugin, wie deren Fluchtversuch beweise, für wenn auch nur kurze Zeit aufgehoben gewesen sei (S. 382). Dieser Einwand übergeht die der Feststellung, daß M*** schließlich nicht mehr in der Lage war, die Situation für einen erneuten Widerstands- oder Fluchtversuch auszunützen, vorausgehende Konstatierung, daß sie zwar (auch in der Dreyhausenstraße), wenngleich kurzfristig, heftigen Widerstand leistete und sich loszureißen suchte (S. 354), also einen (allerdings mißlungenen) Fluchtversuch unternahm, auf den in der späteren Urteilsbegründung (S. 382) ersichtlich Bezug genommen wird. Schließlich haftet dem Urteil auch keine Aktenwidrigkeit an, die voraussetzen würde, daß dort der Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde (nicht: eines Beweismittels) unrichtig wiedergegeben worden wäre (siehe den Wortlaut des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO). In diesem Zusammenhang vermeint die Beschwerde, die Urteilsbehauptung, daß (nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten) am Hals einer Flasche Hautzellen in einer Intensität vorgefunden worden sind, wie sie nur durch die Berührung mit einer Schleimhaut zu erklären sind, welche Tatsache sich durch keine Verantwortung des Angeklagten erklären lasse, wohl aber mit der Aussage der Hanna M*** übereinstimme (S. 360, 361), widerspreche der Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (S. 70). Der Vorwurf schlägt nicht durch. Das Gericht hat diese Verantwortung des Angeklagten nicht wiedergegeben (zitiert), sondern sie im Weg eines Vergleichs mit anderen Beweisergebnissen (gerichtsmedizinisches Gutachten, Aussage M***) schlußfolgernd bewertet. Diese Schlußfolgerungen beruhen, zumal der Rechtsmittelwerber den gerichtsmedizinischen Befund nicht erklären konnte und weder vor dem Untersuchungsrichter (S. 70) noch in der Hauptverhandlung (dort insbesondere S. 181) behauptet hat, die Zeugin M*** habe sich tatsächlich mit der Flasche selbst befriedigt, keineswegs auf unrichtigen Prämissen.

Ähnliches gilt für die gleichermaßen als "aktenwidrig" gerügte Urteilsfolgerung, die Aussagen verschiedener Zeugen, die im Cafe "A***" den Austausch von Zärtlichkeiten zwischen dem Angeklagten und M*** beobachtet haben wollen, seien (u.a.) deshalb unglaubwürdig, weil weder M*** noch der Nichtigkeitswerber ausgesagt hätten, daß sie im Lokal "geschmust" oder sich geküßt oder gar sich abgegriffen hätten (S. 366). Indes: Aus den in der Beschwerde bruchstückhaft herausgegriffenen - recht unbestimmten - Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er M*** "glaublich auch ein Bussl gegeben" habe (S. 184), wonach er wisse, daß "wir uns im Lokal berührt haben" und wonach es möglich sein könne, "daß ich ihr auf die Schulter geklopft habe" (S. 183), kann - dezidiert - ein "Schmusen, Sich-Küssen oder Sich-Abgreifen" ganz und gar nicht abgeleitet werden. Die Mängelrüge ist daher in keiner Richtung zielführend. Es schlägt aber auch der rechtliche Einwand (Z. 10) nicht durch, im Hinblick auf den relativ kurzen Zeitraum des Geschehnisablaufs sei es nach der Lage des Falls verfehlt, Realkonkurrenz der Tatbestände der §§ 201 Abs. 1 und 203 Abs. 1 StGB anzunehmen. Zwar trifft es zu, daß Unzuchtshandlungen, die einem erzwungenen Beischlaf vorangehen, ihn begleiten oder ihm unmittelbar nachfolgen, als "Begleittaten" durch das Verbrechen der Notzucht konsumiert sein können, wenn sie mit der Notzucht eine tatsächliche und vom Täter gewollte Einheit bilden (LSK 1976/366). Entscheidend ist aber die Intensität und damit die Typizität der Unzuchtshandlungen als Begleiterscheinungen des Beischlafs (vgl 13 Os 72/80 und 13 Os 65/82). Können die vom Beischlaf verschiedenen Unzuchtsakte - wie hier - objektiv nach ihrer der Erreichung der geschlechtlichen Befriedigung dienenden (S. 354) Intensität keineswegs mehr als bloße Begleittaten angesehen werden, so kann von einer Scheinkonkurrenz (Konsumtion) keine Rede sein (Leukauf-Steininger 2 RN 26, Pallin im WK Rz 28 je zu § 201 StGB). Dazu kommt, daß die gesondert dem Tatbestand des § 203 Abs. 1 StGB unterstellten Unzuchtsakte nach den Urteilsfeststellungen vom Beischlaf vorsatzmäßig getrennte, auf gesonderten Willensentschlüssen des Angeklagten beruhende Tathandlungen waren (insbesondere S. 354, 382) und daher nicht nur wegen ihrer schon objektiv anzunehmenden Eigenständigkeit, sondern vor allem auch wegen dieser willensmäßigen Selbständigkeit zu Recht real konkurrierend zugerechnet wurden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28, 201 Abs. 1 StGB eine viereinhalbjährige Freiheitsstrafe und wertete als erschwerend die Vorstrafen wegen Körperverletzung, das Zusammentreffen zweier Verbrechen, das besonders demütigende und quälende Vorgehen gegenüber dem Opfer und die Alkoholisierung zur Tatzeit, während als mildernd die wegen der Körperverletzung anerkannte Schadenersatzforderung berücksichtigt wurde. Mit seiner Berufung strebt Eduard H*** die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.

Vorweg sei festgehalten, daß eine Bereitschaft zur Schadensgutmachung allein keinen Milderungsumstand bildet (Leukauf-Steininger 2 RN 23 zu § 34 StGB). Dem Berufungseinwand, der aus den Vorstrafen (wegen Körperverletzung) abgeleitete Hang zur Begehung von Gewalttaten sei für Sittlichkeitsdelikte nicht spezifisch einschlägig und daher milder zu werten, geht schon deshalb fehl, weil den zweiaktigen Delikten, die die Verbrechen der Notzucht und des Zwangs zur Unzucht sind, das Element der körperlichen Überwältigung des Opfers immanent und damit der Angriff gegen dasselbe Rechtsgut (körperliche Integrität) wie bei der Körperbeschädigung gerichtet ist. Daneben liegt diesen Sittlichkeitsdelikten ein auch aus anderen Vorstrafen des Berufungswerbers (Sachbeschädigung) hervorleuchtender Charaktermangel zugrunde (§ 71 StGB), sodaß in Wahrheit auch diese Taten als einschlägige Vorverurteilungen zu qualifizieren sind. Zu diesem, einem gesitteten sozialen Zusammenleben abträglichen Charaktermangel gehört aber auch der dem Angeklagten aus seinen Erfahrungen bekannte Umstand, daß er im alkoholisierten Zustand verstärkt zu derartigen Aggressionsdelikten neigt. Gerade diese Charaktermerkmale weisen H*** als besonders gefährlichen Gewalttäter aus (§ 32 Abs. 3 StGB). Ungeachtet, ob in diesem Fall die Alkoholisierung als Erschwerungsumstand zu werten ist, (so jedenfalls 9 Os 134/83), hat das Erstgericht hier übersehen, die durch die Schläge und Mißhandlungen beim Opfer hervorgerufenen (insgesamt noch leichten) Verletzungen (S. 356 unten) als erschwerend zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung der solcherart korrigierten Strafzumessungsgründe vermag die Berufung nichts aufzuzeigen, was eine Reduzierung der im Mittelbereich des von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ausgemessenen Unrechtsfolge begründen könnte.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E08098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00012.86.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19860410_OGH0002_0130OS00012_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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