TE OGH 1986/4/29 11Os68/86

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Veröffentlicht am 29.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.April 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Breycha als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter Siegfried R*** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 27. Februar 1986, GZ 17 Vr 3.346/85-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.Oktober 1953 geborene Walter Siegfried R*** des Verbrechens des versuchten Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 StGB (1) und des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 und 2 Z 3 StGB (2) schuldig erkannt. Darnach versuchte er am 4.Oktober 1984 in Wals-Siezenheim der Maria W***, indem er sie am Hals erfaßte, würgte, zu Boden riß und unter der Drohung, sie umzubringen, die Herausgabe von Geld verlangte, mit Gewalt gegen die Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Geld abzunötigen (1); ferner stahl er am 12. Oktober 1985 in Linz seinem Arbeitgeber einen Bargeldbetrag von 3.500 S und einen Geschäftsmantel im Wert von 500 S (2). Dieses Urteil ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit einer Berufung gegen den Strafausspruch an.

Mit der Mängelrüge (Z 5) und der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) bekämpft der Angeklagte nur den Schuldspruch wegen Raubes (1) mit der Behauptung, der aus den Tatumständen erschlossene Bereicherungs- und Nötigungsvorsatz (S 155) läge in Wahrheit nicht vor.

Das Schöffengericht stellt hiezu gestützt auf die als vollkommen glaubwürdig beurteilten und durch weitere Zeugenaussagen sowie objektivierte Verletzungen belegten Angaben des Tatopfers fest, daß der Angeklagte schon einmal im Zimmer der Maria W*** war, als sie seinem Bruder Geld vorschoß. Später gewährte Maria W*** auch Walter R*** zweimal ein Darlehen von je 500 S. Gegen 6,15 Uhr früh des 4.Oktober 1984 betrat der Angeklagte unangemeldet durch die nicht verschlossene Stalltür das Haus, in dem Maria W*** wohnte, mit dem Vorsatz, ihr gewaltsam Geld wegzunehmen, um damit seinen finanziellen Schwierigkeiten abzuhelfen. Er überraschte die Frau, als sie nach kurzer Abwesenheit wieder ihr Zimmer betrat, faßte sie mit einem Würgegriff am Hals und forderte die sofortige Herausgabe von Geld. Als Maria W*** loskommen wollte, drückte er sie zu Boden, kniete sich auf die am Rücken liegende Frau und bedrohte sie mit dem Umbringen, wenn sie ihm kein Geld gäbe. Maria W***, die um ihr leben fürchtete, schrie um Hilfe und schlug mit den Füßen gegen die Zimmertüre, wodurch die ebenfalls im Haus wohnende Hermine F*** und der im Nachbarhaus wohnende Matthias H*** wach wurden. F*** eilte zu Hilfe, konnte die Türe aber erst durch heftiges Dagegenstemmen öffnen und sah den Angeklagten neben W***, die er als hysterisch bezeichnete, stehen. Unmittelbar darauf ergriff R*** die Flucht, konnte aber vom Zeugen H*** gestellt und der Gendarmerie übergeben werden. Maria W*** wies neben Würgemerkmalen auch Verletzungen am Oberarm auf (S 150 bis 152).

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer sucht nun die Aussagen der Maria W*** als unzureichende Feststellungsgrundlage hinzustellen, indem er einzelne (auf Befragung zurückzuführende) Passagen ihrer Vernehmung zur Frage des Zusammentreffens vor der Tat herausgreift und daraus Widersprüche zu den Urteilskonstatierungen konstruieren will. Tatsächlich stützt sich das Gericht aber auf die Gesamtheit der in allen Verfahrensstadien gleichlautenden Depositonen dieser Zeugin (S 153), denenzufolge der Angeklagte wohl nur einmal (mit seinem Bruder) bei ihr im Zimmer war, er aber später (im September 1984) noch zweimal vor ihrer Arbeitsstätte auf sie gewartet und sich von ihr jeweils 500 S ausgeborgt habe (S 31 a, 136, 137, 139). Wenn die Beschwerde aber unter Hinweis auf diese Darlehensgewährungen und unter Mißachtung der die subjektive Tatseite außer Zweifel stellenden, vom Gericht übernommenen Tatschilderung des Opfers glauben machen will, R*** habe lediglich eine weitere Darlehensgewährung ohne jede Gewaltanwendung beabsichtigt, unternimmt sie den im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigen Versuch, den mit denkrichtiger und mängelfreier Begründung festgestellten Tatablauf mit dem Ziel anzuzweifeln, günstigere Urteilsannahmen zu erreichen, indem die herangezogenen Beweisgrundlagen problematisiert und damit als unzuverlässig hingestellt werden. Diesem Ziel dient auch der Hinweis, die Zeugin W*** habe (über Befragen des Verteidigers) davon gesprochen, daß die Tür nicht fest verschlossen war (S 139 unten), weil auch diese Antwort der Zeugin im Zusammenhang mit ihrer Tatschilderung zu sehen ist, wonach es ihr erst gelang, die Tür aufzusperren, nachdem sie der Angeklagte losgelassen hatte (S 19 unten, 21, 31 verso); dies steht mit der Aussage der Zeugin F*** im Einklang (S 33, 140). Mit diesen sich in der Bekämpfung der Beweiswürdigung erschöpfenden Ausführungen wird somit der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Wenn aber die Rechtsrüge meint, es gäbe "keinen im Beweisverfahren begründeten Sachverhalt, der die Annahme des Nötigungsvorsatzes rechfertigt", und damit die subjektive Tatseite des Verbrechens nach dem § 142 Abs. 1 StGB negiert, setzt sie sich über die oben - zusammengefaßt - dargestellten Urteilskonstatierungen hinweg; sie erweist sich damit ebenfalls als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO aufgestellte - und in der Berufung wiederholte - Behauptung, es läge im Hinblick auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19. Dezember 1984, GZ 27 Vr 2463/84-17, ein Fall des § 31 StGB vor und es hätte daher nur eine (geringere) Zusatzstrafe verhängt werden dürfen, stellt sich ausschließlich als Berufungsvorbringen dar und ist somit im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens ebenfalls keiner sachlichen Erledigung zugänglich (LSK 1976/117).

Die Beschwerde war daher insgesamt als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für die Erledigung der Berufung (EvBl. 1981/46 uva). Über dieses Rechtsmittel wird der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E08326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00068.86.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19860429_OGH0002_0110OS00068_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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