TE OGH 1986/4/30 3Ob40/86

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Veröffentlicht am 30.04.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Egon T***, Technischer Angestellter, 4020 Linz, Makartstraße 12, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Martina O***, Absolventin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst "M***" in Salzburg, 5034 Salzburg-Morzg, Montforteweg 1, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 29. November 1985, GZ 13 a R 779/85-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 8. August 1985, GZ 13 C 11/84-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 16.2.1984, 13 E 1348/84, wurde Martina O*** gegen Egon T*** zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von 12.000,-- S und der laufenden monatlichen Unterhaltsbeträge von 2.000,-- S seit 1.3.1984 sowie der bis 15.7. und 1.12. eines jeden Jahres fällig werdenden zusätzlichen Unterhaltsbeträge von je 2.000,-- S die Exekution durch Pfändung und Überweisung seines Gehalts bewilligt.

In der am 8.3.1984 eingebrachten Vollstreckungsgegenklage behauptete der Kläger, daß der von der Beklagten betriebene Unterhaltsanspruch erloschen sei und beantragte, die Anlaßexekution für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte, die den Oppositionskläger bereits am 10.2.1984 zu 21 C 31/84 des Bezirksgerichtes Linz auf zusätzliche monatliche Unterhaltsbeträge von 1.666,67 S ab 1.3.1984 geklagt und dieses Begehren ab 1.4.1984 auf 2.666,67 S ausgedehnt hatte, beantragte die Abweisung der Vollstreckungsgegenklage.

In der letzten erstgerichtlichen Tagsatzung im Unterhaltserhöhungsverfahren am 31.1.1985 schränkte die dortige Klägerin ihr Begehren mit der Begründung, daß sie ihr Hochschulstudium am 17.12.1984 mit der zweiten Diplomprüfung abgeschlossen habe, auf die Zeit vom 1.3. bis 31.12.1984 ein. Am 6.2.1985, dem Tag der letzten Tagsatzung im Oppositionsverfahren, beantragte die hier beklagte betreibende Partei im beim Bezirksgericht Linz zu 13 E 1348/84 anhängigen Exekutionsverfahren die Einstellung der Exekution zur Hereinbringung der ab 1.1.1985 fällig werdenden Unterhaltsbeträge nach § 39 Abs.1 Z 6 EO, welchem Antrag das Exekutionsgericht noch am 6.2.1985 stattgab.

In der am selben Tag abgehaltenen letzten Tagsatzung im Opposionsverfahren stellten die Parteien den vor der Tagsatzung eingebrachten Einstellungsantrag außer Streit.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig sei.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der in erster Linie die Abänderung im Sinne einer Klagestattgebung, hilfsweise die Aufhebung beantragt.

In der Revisionsbeantwortung behauptet die Beklagte zwar, daß die Revision nach § 503 Abs.3 ZPO unzulässig sei, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO nicht gegeben seien, beschränkt sich diesbezüglich aber praktisch auf die Wiedergabe des Textes der zitierten Gesetzesstelle. Im übrigen bekämpft sie die Revisionsbehauptungen und beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nach § 502 Abs.3 ZPO unzulässig, weil der Streitgegenstand des voll bestätigenden Berufungsurteiles an Geldeswert 60.000,-- S nicht übersteigt.

Gegenstand der Entscheidung über eine Oppositionsklage ist nach neuerer Lehre (Heller-Berger-Stix I 403 f., insbesondere 410; II, XLII f.) und Rechtsprechung (SZ 49/68 u.a.) der bekämpfte materiellrechtliche Anspruch. Streitgegenstand der vorliegenden Vollstreckungsklage ist daher der betriebene Unterhaltsanspruch, der eine Geldforderung darstellt.

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 55/74 u.a.) hat daher das Berufungsgericht in einem Urteil über eine Oppositionsklage, die sich gegen einen betriebenen Geldanspruch richtet, keine Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes nach § 500 Abs.2 ZPO vorzunehmen. Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ist vielmehr der Wert des betriebenen Anspruchs, bei Ansprüchen auf Unterhaltsbeträge daher nach § 58 Abs.1 JN bei unbestimmter Dauer das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge.

Da im vorliegenden Fall die Exekution am Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz durch die Teileinstellung hinsichtlich der ab 1.1.1985 fällig werdenden Unterhaltsbeträge auf den betriebenen Unterhaltsrückstand von 12.000,-- S und die weiters betriebenen, vom 1.3. bis 31.12.1984 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge einschließlich der beiden Sonderbeträge auf insgesamt 36.000,-- S eingeschränkt wurde, ist nurmehr dieser Betrag als Wert des betriebenen Anspruchs und damit des Streitgegenstandes anzusehen, über den Erstgericht und Berufungsgericht entschieden haben.

Die Revision ist daher schon nach § 502 Abs.3 ZPO jedenfalls unzulässig, weshalb der entgegen § 500 Abs.3 ZPO erfolgte Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig sei, unbeachtlich ist (JBl 1985,113 u.a.). Die unzulässige Revision ist daher zurückzuweisen.

Die Revisionsbeantwortung, in der auf den gebrauchten Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen wurde, war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig, weshalb die Beklagte die Kosten dieses Schriftsatzes selbst zu tragen hat (§§ 40, 41 und 50 ZPO).

Anmerkung

E08153

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00040.86.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19860430_OGH0002_0030OB00040_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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