Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gumpinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Franz Z*** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs. 1 und Abs. 2, 161 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. März 1985, GZ 35 Vr 2425/82-443, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gumpinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Franz Z*** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und Absatz 2, 161, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. März 1985, GZ 35 römisch fünf r 2425/82-443, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
I. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird zurückgewiesen.
II. Bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung wird entschieden werdenrömisch zwei. Bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung wird entschieden werden
1) über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten,
A) soweit dieser zum Schuldspruchfaktum I.b/ FeststellungsmängelA) soweit dieser zum Schuldspruchfaktum römisch eins.b/ Feststellungsmängel
darüber geltend macht (S 45 Mitte bis S 48 erster Absatz der Nichtigkeitsbeschwerde)
a) ob für die Vorentwurfspläne zum Tirolerhaus, Beilagen a - g und j (zu ON 358) sowie darüber hinaus vorhandene, ein Honorar gegenüber der W*** A*** GesmbH in Rechnung gestellt und dieses bezahlt wurde, sowie welche Honorarersparnis verneinendenfalls für die W*** A*** GesmbH nach der Gebührenordnung für Architekten eintrat, und weiters darüber,
b) - welcher Honoraranspruch für die gesamte Planung des Tirolerhauses nach der Gebührenordnung für Architekten entstanden wäre,
Text
Gründe:
A. Allgemeines
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Dr. Franz Z*** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 1 StGB (Pkt. I) und des Vergehens nach § 24 Abs. 1 lit. b DevG (Pkt. II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Dr. Franz Z*** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und 2, 161 Absatz eins, StGB (Pkt. römisch eins) und des Vergehens nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG (Pkt. römisch zwei) schuldig erkannt.
Darnach liegt ihm zur Last,
I. in der Zeit von 1978 bis März 1982 als Geschäftsführer der W*** A*** GesmbH Bestandteile des Vermögens dieser Gesellschaft beiseite geschafft und verheimlicht, nicht bestehende Verbindlichkeiten vorgeschützt und anerkannt sowie sonst ihr Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt "bzw." geschmälert zu haben, indem er a/ als Geschäftsführer der W*** A*** GesmbH von sich selbst als Privatmann die Liegenschaft Gp 2506 KG Axams im Ausmaß vonrömisch eins. in der Zeit von 1978 bis März 1982 als Geschäftsführer der W*** A*** GesmbH Bestandteile des Vermögens dieser Gesellschaft beiseite geschafft und verheimlicht, nicht bestehende Verbindlichkeiten vorgeschützt und anerkannt sowie sonst ihr Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt "bzw." geschmälert zu haben, indem er a/ als Geschäftsführer der W*** A*** GesmbH von sich selbst als Privatmann die Liegenschaft Gp 2506 KG Axams im Ausmaß von
1.756 m 2 anstatt um einen Quadratmeterpreis von höchstens 600 S um einen solchen von 2.164 S, somit um 3,800.000 S kaufte und sich den Kaufpreis ausbezahlte (Schaden 2,746.400 S),
b/ Zahlungen an die "C*** AND OIL C*** E***
E***" in Vaduz für nicht geleistete angebliche Durchführbarkeitsstudien, Rentabilitätsberechnungen, Projektgestaltung und Modelle leistete (Schaden 935.000 S), c/ mit der "H***-A***" in Vaduz die Vereinbarungen vom 31. August 1978 und vom 26.Februar 1979 abschloß, Forderungen der "H***-A***" in Vaduz für nicht erbrachte Leistungen anerkannte und hiefür Zahlungen leistete, und zwar
1.) aus dem Titel "Vermittlungsprovisionen" (Schaden 3,216.904 S und 307.305 S),
B. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Diese Nichtigkeitsbeschwerde, in der die Mängel- und die Rechtsrüge (Z 5 und 9 lit. a) nicht getrennt ausgeführt werden, wendet sich gegen den - rechtsirrigen und überflüssigen (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 61 zu § 259Diese Nichtigkeitsbeschwerde, in der die Mängel- und die Rechtsrüge (Ziffer 5 und 9 Litera a,) nicht getrennt ausgeführt werden, wendet sich gegen den - rechtsirrigen und überflüssigen vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 61 zu Paragraph 259
ua) - Qualifikationsfreispruch laut Punkt A des freisprechenden Teiles des Urteils.
Die Anklagebehörde vertritt die Ansicht, daß die Feststellung, der Angeklagte habe der R***-Leasing GesmbH & Co KG durch den Abschluß des Kaufvertrages zwischen ihm und der WAX über die Liegenschaft Gp 2506 der KG Axams am 15.Juni 1978 keinen Vermögensnachteil zugefügt, deshalb unrichtig sei, weil ein solcher zumindest vorübergehend bis zur Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der K***-I*** GesmbH, die bis 17.März 1982 Alleineigentümerin der WAX war, auf Dr. H*** als seinen Treuhänder am 27.November 1978 auch im Vermögen anderer, mit ihm nicht identer Personen, nämlich der weiteren Gesellschafter der R***-Leasing GesmbH & Co KG, eingetreten sei; der Angeklagte habe somit unbeschadet der bereits im Frühjahr 1978 getroffenen mündlichen Vereinbarung, die Geschäftsanteile der letztgenannten Gesellschaft an der K***-I*** GesmbH zu übernehmen, "zumindest mit der Möglichkeit gerechnet und sich damit abgefunden, daß die Gesellschafter und Kommanditisten der R***-Leasing GesmbH & Co KG im Zeitraum zwischen 15.Juni 1978 und 27.November 1978 um 2,746.400 S geschädigt" würden.
Rechtliche Beurteilung
Mit Bezug auf den vom Erstgericht konstatierten wissentlichen Mißbrauch der Befugnisse des Angeklagten als Geschäftsführers der WAX bei Abschluß des Kaufvertrages vom 15.Juli 1978 (US 102) begehrt die Staatsanwaltschaft insoweit seine Verurteilung auch wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Solcherart setzt sie sich jedoch über jene mängelfrei begründete Urteilskonstatierung hinweg, wonach der Angeklagte bereits anläßlich der mündlichen Vereinbarung im Frühjahr 1978 verbindlich die Geschäftsanteile der R***-Leasing GesmbH & Co KG an der K***-I*** GesmbH mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten übernahm (US 104), sodaß ab diesem Zeitpunkt ein Schaden bei anderen bisherigen Mitgesellschaftern und Kommanditisten nicht eintrat, sowie weiters darüber, daß dem Angeklagten jedenfalls "ein Schädigungsvorsatz im Sinne des Verbrechens der Untreue" deshalb nicht nachzuweisen sei, weil er zufolge dieser im Frühjahr 1978 abgeschlossenen Abtretungsvereinbarung "bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise" von der Vorstellung ausgegangen sei, sein Vorgehen könne - von einer Gläubigerschädigung abgesehen - nur ihn selbst belasten (US 103 ff).Mit Bezug auf den vom Erstgericht konstatierten wissentlichen Mißbrauch der Befugnisse des Angeklagten als Geschäftsführers der WAX bei Abschluß des Kaufvertrages vom 15.Juli 1978 (US 102) begehrt die Staatsanwaltschaft insoweit seine Verurteilung auch wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, StGB. Solcherart setzt sie sich jedoch über jene mängelfrei begründete Urteilskonstatierung hinweg, wonach der Angeklagte bereits anläßlich der mündlichen Vereinbarung im Frühjahr 1978 verbindlich die Geschäftsanteile der R***-Leasing GesmbH & Co KG an der K***-I*** GesmbH mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten übernahm (US 104), sodaß ab diesem Zeitpunkt ein Schaden bei anderen bisherigen Mitgesellschaftern und Kommanditisten nicht eintrat, sowie weiters darüber, daß dem Angeklagten jedenfalls "ein Schädigungsvorsatz im Sinne des Verbrechens der Untreue" deshalb nicht nachzuweisen sei, weil er zufolge dieser im Frühjahr 1978 abgeschlossenen Abtretungsvereinbarung "bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise" von der Vorstellung ausgegangen sei, sein Vorgehen könne - von einer Gläubigerschädigung abgesehen - nur ihn selbst belasten (US 103 ff).
Mit dem aufgezeigten Übergehen der Konstatierung einer verbindlichen Übernahme auch der Pflichten der K***-I*** GesmbH durch den Angeklagten bereits im Frühjahr 1978 und mit der davon abweichenden Behauptung eines zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes des Angeklagten erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde demgemäß, soweit sie als Rechtsrüge (sachlich Z 10) zu verstehen ist, als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil in ihr ein anderer als der vom Erstgericht angenommene Sachverhalt mit dem Gesetz verglichen wird.Mit dem aufgezeigten Übergehen der Konstatierung einer verbindlichen Übernahme auch der Pflichten der K***-I*** GesmbH durch den Angeklagten bereits im Frühjahr 1978 und mit der davon abweichenden Behauptung eines zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes des Angeklagten erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde demgemäß, soweit sie als Rechtsrüge (sachlich Ziffer 10,) zu verstehen ist, als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil in ihr ein anderer als der vom Erstgericht angenommene Sachverhalt mit dem Gesetz verglichen wird.
Formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) aber macht die Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde der Sache nach überhaupt nicht geltend.Formelle Begründungsmängel des Urteils (Ziffer 5,) aber macht die Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde der Sache nach überhaupt nicht geltend.
Dieses Rechtsmittel war daher, weil es zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Dieses Rechtsmittel war daher, weil es zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
C. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
Unter Bezugnahme auf § 281 Abs. 1 Z 3 StPO behauptet dieser (S 2 bis 7 und 93 der Nichtigkeitsbeschwerde) zunächst, die Ausführungen in der Ausfertigung des Urteils über seinen Schädigungsvorsatz und über den Eintritt einer Gläubigerschädigung (auch) für den (tatsächlich nicht aktuell gewordenen) Fall des Aufrechtbleibens der baubehördlichen Genehmigung des Apartmenthauses (US 65 und 323 ff) entsprächen nicht der mündlichen Urteilsbegründung, nach der bei Fortbestehen der Baubewilligung ein Konkurs der WAX hätte abgewendet werden können; demgemäß wichen auch sämtliche in der Urteilsausfertigung enthaltenen "Berechnungs- und Finanzierungsvarianten" (US 259 ff) von der verkündeten Entscheidung ab.Unter Bezugnahme auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO behauptet dieser (S 2 bis 7 und 93 der Nichtigkeitsbeschwerde) zunächst, die Ausführungen in der Ausfertigung des Urteils über seinen Schädigungsvorsatz und über den Eintritt einer Gläubigerschädigung (auch) für den (tatsächlich nicht aktuell gewordenen) Fall des Aufrechtbleibens der baubehördlichen Genehmigung des Apartmenthauses (US 65 und 323 ff) entsprächen nicht der mündlichen Urteilsbegründung, nach der bei Fortbestehen der Baubewilligung ein Konkurs der WAX hätte abgewendet werden können; demgemäß wichen auch sämtliche in der Urteilsausfertigung enthaltenen "Berechnungs- und Finanzierungsvarianten" (US 259 ff) von der verkündeten Entscheidung ab.
Diese Rüge versagt schon deshalb, weil unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO in dem hier allein in Betracht kommenden Punkt lediglich eine Verletzung der Bestimmungen des § 260 Abs. 1 Z 1 bis 3 StPO, mithin Gesetzesverletzungen stehen, die den Urteilsspruch - also den Schuldspruch oder den Strafausspruch - tangieren (§ 270 Abs. 2 Z 4 StPO; vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 , E 9 zu § 270), nicht aber Fehler, die die Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5) betreffen. Daß dem Erstgericht ein Verstoß gegen § 260 Abs. 1 Z 1 bis 3 StPO unterlaufen sei, wird in der Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht behauptet.Diese Rüge versagt schon deshalb, weil unter der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in dem hier allein in Betracht kommenden Punkt lediglich eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO, mithin Gesetzesverletzungen stehen, die den Urteilsspruch - also den Schuldspruch oder den Strafausspruch - tangieren (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO; vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 , E 9 zu Paragraph 270,), nicht aber Fehler, die die Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5,) betreffen. Daß dem Erstgericht ein Verstoß gegen Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO unterlaufen sei, wird in der Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht behauptet.
Zudem handelt es sich bei den mit der Beschwerde relevierten Passagen der Urteilsausfertigung durchwegs nur um Hypothesen, sohin klar erkennbar um in concreto nicht entscheidungswesentliche Argumentationen des Schöffensenates, die im Interesse einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe allerdings besser unterblieben wären. Den behaupteten Divergenzen käme somit auch deshalb - also abgesehen davon, daß sie nicht unter Nichtigkeitssanktion stehen (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 34 zu § 281 Abs. 1 Z 5 ua) -, gar keine den Angeklagten beeinträchtigende Bedeutung zu.Zudem handelt es sich bei den mit der Beschwerde relevierten Passagen der Urteilsausfertigung durchwegs nur um Hypothesen, sohin klar erkennbar um in concreto nicht entscheidungswesentliche Argumentationen des Schöffensenates, die im Interesse einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe allerdings besser unterblieben wären. Den behaupteten Divergenzen käme somit auch deshalb - also abgesehen davon, daß sie nicht unter Nichtigkeitssanktion stehen vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 34 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, ua) -, gar keine den Angeklagten beeinträchtigende Bedeutung zu.
Zu dem in US 15 bis 82 behandelten Abschnitt, der im erstgerichtlichen Urteil (insoweit mißverständlich) mit der Überschrift "Zu den Fakten A und B I der Anklageschrift" - zu diesen Fakten folgt später ein eigener Abschnitt: US 82 ff - versehen wurde, tatsächlich aber eine Darstellung des Tatvorhabens des Angeklagten im allgemeinen und der Baugeschichte des Apartmenthauses mit beweiswürdigenden Erwägungen hiezu enthält, macht der Beschwerdeführer die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 8 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO geltend.Zu dem in US 15 bis 82 behandelten Abschnitt, der im erstgerichtlichen Urteil (insoweit mißverständlich) mit der Überschrift "Zu den Fakten A und B römisch eins der Anklageschrift" - zu diesen Fakten folgt später ein eigener Abschnitt: US 82 ff - versehen wurde, tatsächlich aber eine Darstellung des Tatvorhabens des Angeklagten im allgemeinen und der Baugeschichte des Apartmenthauses mit beweiswürdigenden Erwägungen hiezu enthält, macht der Beschwerdeführer die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, 5, 8 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend.
In der Verfahrensrüge (Z 4) wird moniert, das Erstgericht hätte die in der Hauptverhandlung vernommenen holländischen (genauer: niederländischen) Zeugen im Hinblick darauf, daß es die von ihnen schriftlich abgegebenen Erklärungen, wonach sie in Österreich einen Dauerwohnsitz begründen wollten, als Scheinerklärung wertete, dazu befragen müssen; es hätte außerdem Beweis darüber aufzunehmen gehabt, ob die Mehrzahl der Niederländer die von ihnen erworbenen Wohnungen tatsächlich ganzjährig benützte oder nicht. Zu dieser Rüge fehlt dem Angeklagten die Legitimation, weil er - wie seinem eigenen Vorbringen zu entnehmen ist - in der Hauptverhandlung in seinem Recht, diese Zeugen zu befragen, nicht beeinträchtigt wurde und im übrigen keinen auf die nunmehr vermißten Beweisaufnahmen abzielenden, für die Geltendmachung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes vorauszusetzenden Antrag gestellt hat (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 E 1, 4 zu § 281 Abs. 1 Z 4). Zu den in der Nichtigkeitsbeschwerde häufig wiederkehrenden Behauptungen über das Vorliegen von "Aktenwidrigkeiten" (Z 5) sei zur Vermeidung vielfacher Wiederholungen bei Behandlung jedes einzelnen dieser Einwände bereits an dieser Stelle bemerkt, daß der Beschwerdeführer fast durchwegs das Wesen der Aktenwidrigkeit verkennt; eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn in den Entscheidungsgründen des Urteils der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 185 bis 191 zu § 281 Abs. 1 Z 5). Eine Sachverhaltsfeststellung kann dementsprechend niemals im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO "aktenwidrig" sein; vorwiegend hat der Angeklagte, wie seine Ausführungen zeigen, bei dem von ihm verwendeten Ausdruck "Aktenwidrigkeit" eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung im Auge.In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wird moniert, das Erstgericht hätte die in der Hauptverhandlung vernommenen holländischen (genauer: niederländischen) Zeugen im Hinblick darauf, daß es die von ihnen schriftlich abgegebenen Erklärungen, wonach sie in Österreich einen Dauerwohnsitz begründen wollten, als Scheinerklärung wertete, dazu befragen müssen; es hätte außerdem Beweis darüber aufzunehmen gehabt, ob die Mehrzahl der Niederländer die von ihnen erworbenen Wohnungen tatsächlich ganzjährig benützte oder nicht. Zu dieser Rüge fehlt dem Angeklagten die Legitimation, weil er - wie seinem eigenen Vorbringen zu entnehmen ist - in der Hauptverhandlung in seinem Recht, diese Zeugen zu befragen, nicht beeinträchtigt wurde und im übrigen keinen auf die nunmehr vermißten Beweisaufnahmen abzielenden, für die Geltendmachung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes vorauszusetzenden Antrag gestellt hat (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 E 1, 4 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,). Zu den in der Nichtigkeitsbeschwerde häufig wiederkehrenden Behauptungen über das Vorliegen von "Aktenwidrigkeiten" (Ziffer 5,) sei zur Vermeidung vielfacher Wiederholungen bei Behandlung jedes einzelnen dieser Einwände bereits an dieser Stelle bemerkt, daß der Beschwerdeführer fast durchwegs das Wesen der Aktenwidrigkeit verkennt; eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn in den Entscheidungsgründen des Urteils der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 185 bis 191 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,). Eine Sachverhaltsfeststellung kann dementsprechend niemals im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO "aktenwidrig" sein; vorwiegend hat der Angeklagte, wie seine Ausführungen zeigen, bei dem von ihm verwendeten Ausdruck "Aktenwidrigkeit" eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung im Auge.
So behauptet er in der Mängelrüge zu dem hier behandelten Urteilsabschnitt vorerst die "Aktenwidrigkeit" einer Konstatierung, wonach die von Dipl.Ing. S*** verfaßten Vorentwurfspläne (Beilagen h und i in ON 358/XIV) im Zug der (1973 vorgenommenen) Planung eines Hoteldorfes errichtet worden seien.
Eine derartige Feststellung traf aber das Erstgericht gar nicht. Es konstatierte nämlich nur, daß sich der Angeklagte (1973) im Zug der Vorarbeiten zu einer (in der Folge niemals realisierten) Verbauung einer Fläche von 10 ha westlich des Dorfes Axams auch über die Verbauungsmöglichkeiten bezüglich der Parzellen 2506 und 2507 informierte und sodann - das vom Beschwerdeführer ersichtlich mißverstandene Wort "dabei" bezieht sich nicht auf einen Zusammenhang zwischen den relevierten Plänen und den seinerzeitigen Planungs-Vorarbeiten, sondern auf einen Konnex der erstgerichtlichen Ermittlungstätigkeit - von Dipl.Ing. S*** im Jahr 1975 vier Vorentwurfspläne, darunter die beiden genannten, verfassen ließ, die schon damals die Erbauung eines Apartmentprojektes auf den Gp 2506 und 2507 der KG Axams betrafen (US 16 f).
Die Rüge geht daher ins Leere, weil eine gar nicht getroffene Feststellung bekämpft wird.
Inwiefern aber eine vom Angeklagten vermißte Konstatierung dahin, wer 1973 mit der Planung für jenes Hoteldorf beauftragt gewesen und dafür honoriert worden sei, für die Entscheidung von Bedeutung sein sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Ein vom Angeklagten monierter Widerspruch in jenen Urteilsfeststellungen, wonach die von Dipl.Ing. S*** erstellten Pläne (Beilagen h und i in ON 358/XIV) einerseits die Errichtung eines Apartmenthausprojektes (US 17 f), andererseits aber die Errichtung eines Jugendhotels (US 23) zum Inhalt gehabt hätten, ist jedenfalls nicht von entscheidender Bedeutung; denn die Schlußfolgerung des Erstgerichtes, daß er in Wahrheit ein (der Baubehörde gegenüber nur vorgetäuschtes) Vorhaben zur Errichtung von Eigentumswohnungen von vornherein nie verwirklichen wollte, ergibt sich unter der Annahme jedes der beiden solcherart ins Auge gefaßten Verwendungszwecke der Entwürfe des Dipl.Ing. S***,
die - unbestrittenermaßen - den tatsächlich der Baubehörde vorgelegten Einreichplänen und den von Dipl.Ing. G*** hiezu erstellten Vorentwurfsplänen (Beilage a bis g und j in ON 358/XIV) jedenfalls nicht zugrundelagen (US 19, 136; vgl. auch S 137 f/XIV). Auch unterläßt es der Angeklagte im übrigen darzutun, inwieweit dieser Widerspruch für die Entscheidung von Wichtigkeit gewesen sein sollte.die - unbestrittenermaßen - den tatsächlich der Baubehörde vorgelegten Einreichplänen und den von Dipl.Ing. G*** hiezu erstellten Vorentwurfsplänen (Beilage a bis g und j in ON 358/XIV) jedenfalls nicht zugrundelagen (US 19, 136; vergleiche auch S 137 f/XIV). Auch unterläßt es der Angeklagte im übrigen darzutun, inwieweit dieser Widerspruch für die Entscheidung von Wichtigkeit gewesen sein sollte.
Die augenscheinlich eine Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe reklamierenden weiteren Ausführungen in der Mängelrüge, es sei nicht zu erkennen, ob unter einer Apartmenthausanlage eine solche verstanden werde, die den Bestimmungen des (Tiroler) Raumordnungsgesetzes widerspreche, und ob der Angeklagte bereits 1975 die Errichtung eines "dem § 16 a T*** widersprechenden" Apartmenthauses zum Ziel gehabt habe, sind unzutreffend. Denn das Schöffengericht ließ in eingehender Begründung keinen Zweifel daran, daß es unter dem von ihm vielfach gebrauchten Ausdruck "Apartmenthaus" in der Tat ausschließlich ein solches verstand, das diesem im § 16 a Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl. 1973/70 (nunmehr inhaltlich gleich § 16 a Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. 1984/4), verwendeten Begriff entsprach (US 28 f), und daß das Vorhaben des Angeklagten darauf abgestellt war, unter Vortäuschung der Absicht zur Errichtung einer Wohnhausanlage tatsächlich ein derartiges - mangels ausdrücklicher Widmung von Bauland hiefür unerlaubtes (§ 16 a Abs. 1 und 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 1972 idF LGBl. 1973/70) - Apartmenthaus zu errichten (US 50 ff, 55 ff). Die vom Erstgericht namentlich aus dem Inhalt des Aktes AZ 12 Cg 596/78 des Landesgerichtes Innsbruck abgeleitete Feststellung, Dipl.Ing. G*** habe bei der "anonymen" Verfassung der Vorentwurfspläne (Beilagen a bis g und j in ON 358/XIV) deshalb nicht seinen Namen beigesetzt, weil er seit 1974 mit der Errichtung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Axams beschäftigt war (US 21 f), steht keineswegs im logischen Widerspruch zu der Tatsache, daß die - nac