TE OGH 1986/6/24 10Os137/85

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Veröffentlicht am 24.06.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gumpinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Franz Z*** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs. 1 und Abs. 2, 161 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. März 1985, GZ 35 Vr 2425/82-443, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

I. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird zurückgewiesen.

II. Bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung wird entschieden werden

1) über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten,

A) soweit dieser zum Schuldspruchfaktum I.b/ Feststellungsmängel

darüber geltend macht (S 45 Mitte bis S 48 erster Absatz der Nichtigkeitsbeschwerde)

a) ob für die Vorentwurfspläne zum Tirolerhaus, Beilagen a - g und j (zu ON 358) sowie darüber hinaus vorhandene, ein Honorar gegenüber der W*** A*** GesmbH in Rechnung gestellt und dieses bezahlt wurde, sowie welche Honorarersparnis verneinendenfalls für die W*** A*** GesmbH nach der Gebührenordnung für Architekten eintrat, und weiters darüber,

b) - welcher Honoraranspruch für die gesamte Planung des Tirolerhauses nach der Gebührenordnung für Architekten entstanden wäre,

-

welche Leistungen für dieses Projekt erbracht wurden,

-

welche Leistungen der W*** A*** GesmbH zukamen,

-

welche Leistungen in Rechnung gestellt wurden,

-

welcher Honoraranspruch hiefür gerechtfertigt gewesen wäre und

-

welche Honorareinsparung für die W*** A*** GesmbH dadurch eintrat und

B) soweit dieser zum Schuldspruchfaktum II.a/ die Rechtsansicht

vertritt, bei der Entgegennahme von 26.000 niederländischen Gulden im Falle W*** habe es sich um ein Verpflichtungsgeschäft gehandelt (S 94 letzter Absatz der Nichtigkeitsbeschwerde), sowie

              2)              über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.

III.Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen.

IV. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

A. Allgemeines

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Dr. Franz Z*** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 1 StGB (Pkt. I) und des Vergehens nach § 24 Abs. 1 lit. b DevG (Pkt. II) schuldig erkannt.

Darnach liegt ihm zur Last,

I. in der Zeit von 1978 bis März 1982 als Geschäftsführer der W*** A*** GesmbH Bestandteile des Vermögens dieser Gesellschaft beiseite geschafft und verheimlicht, nicht bestehende Verbindlichkeiten vorgeschützt und anerkannt sowie sonst ihr Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelt "bzw." geschmälert zu haben, indem er a/ als Geschäftsführer der W*** A*** GesmbH von sich selbst als Privatmann die Liegenschaft Gp 2506 KG Axams im Ausmaß von

1.756 m 2 anstatt um einen Quadratmeterpreis von höchstens 600 S um einen solchen von 2.164 S, somit um 3,800.000 S kaufte und sich den Kaufpreis ausbezahlte (Schaden 2,746.400 S),

b/ Zahlungen an die "C*** AND OIL C*** E***

E***" in Vaduz für nicht geleistete angebliche Durchführbarkeitsstudien, Rentabilitätsberechnungen, Projektgestaltung und Modelle leistete (Schaden 935.000 S), c/ mit der "H***-A***" in Vaduz die Vereinbarungen vom 31. August 1978 und vom 26.Februar 1979 abschloß, Forderungen der "H***-A***" in Vaduz für nicht erbrachte Leistungen anerkannte und hiefür Zahlungen leistete, und zwar

1.) aus dem Titel "Vermittlungsprovisionen" (Schaden 3,216.904 S und 307.305 S),

2.)

aus dem Titel "Finanzierungskosten" (Schaden 1,176.667 S),

3.)

aus dem Titel "Mehrpreiszahlungen", d.s. Kaufpreiszahlungen über 14.000 S pro m 2 (Schaden 5,288.106 S), und

              4.)              aus dem Titel "Schuldzinsenzahlungen" (Schaden 1,716.016,68 S),

d/ Wohnungskäufer anwies, der W*** A*** GesmbH zustehende Zahlungen für Sonderwünsche in ihren Wohnungen im Tirolerhaus und für Garagen nicht auf das Konto der W*** A*** GesmbH in Österreich, sondern auf das Konto der H***-A*** in Amsterdam "bzw." der R***-Verwaltungs-GesmbH in München zu überweisen (Schaden insgesamt 1,717.095 S),

              e)              in schriftliche Wohnungsverkaufsverträge einen geringeren Kaufpreis einsetzte als den tatsächlich mündlich vereinbarten und die Käufer anwies, den Differenzbetrag auf das Konto der H***-A*** in Amsterdam "bzw." in Vaduz zu überweisen "bzw." an ihn bar auszubezahlen (Schaden insgesamt 596.500 S), und f/ die E***-U*** AG anwies, die der W*** A*** GesmbH gestellte Rechnung um eine angeblich ihm als Vertreter der H***-A*** zustehende Provision zu überhöhen und diesen Betrag auf das Konto der H***-A*** auszuzahlen (Schaden 542.471,78 S), sowie

II. in der Zeit von 1978 bis März 1982 vorsätzlich entgegen den Vorschriften des Devisengesetzes über Werte von insgesamt mehr als 50.000 S verfügt zu haben, und zwar

a/ durch Verfügung über Forderungen eines Inländers in in- oder ausländischer Währung gegen einen Ausländer ohne Bewilligung der Österreichischen N*** (§ 3 Z 3 DevG) durch die über seine Anweisung erfolgten Überweisungen von (Zahlungen auf) Geldforderungen der W*** A*** GesmbH auf Auslandskonten der H***-A*** "bzw." (gemeint: teils nach vorheriger)

Auszahlung an ihn (im Fall W***) laut den Punkten I.d/, e/ in der Höhe von zusammen 2,313.595 S, und

b/ indem er am 10.März 1981 als Inländer (als Geschäftsführer der W*** A*** GesmbH) im Inland (in Axams) an einen Ausländer, und zwar an Laurenzius B*** (richtig: B***) ohne Bewilligung der Österreichischen N*** (§ 4 Abs. 1 DevG) den Betrag von 74.348,53 S bezahlte.

Vom Anklagevorwurf des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB, idealkonkurrierend begangen durch den vom Erstgericht als betrügerische Krida beurteilten Abschluß des zu Punkt I.a/ umschriebenen Kaufvertrages, erging ein (formalrechtlich verfehlter) Qualifikationsfreispruch (Pkt. A des freisprechenden Teiles des Urteils). Außerdem wurden noch weitere

Qualifikations- und Teilfreisprüche nach § 259 Z 2 und 3 StPO gefällt (Pkte B und C des freisprechenden Teiles des Urteils), die unbekämpft blieben. Den Punkt A des freisprechenden Teiles des Urteils hingegen bekämpft die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO.

Vom Angeklagten wird der Schuldspruch mit einer auf die Z 3, 4, 5, 8 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochten. Gegen den Strafausspruch - der Angeklagte wurde zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt - wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft jeweils mit Berufung. Dem Urteil liegen folgende - hier wegen der vielfachen Wiederholungen in den Entscheidungsgründen des erstgerichtlichen Urteils gerafft dargestellte - Feststellungen zugrunde (wobei in der Folge bei Bezugnahme auf Ausführungen im erstgerichtlichen Urteil die maschinschriftliche Seitenzahl der Urteilsausfertigung ON 443 - mit der Abkürzung US - angeführt wird):

Der Angeklagte, der Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre studiert hatte, war ab 1971 als Geschäftsführer mehrerer Unternehmen im In- und Ausland tätig. Er erwarb sich dabei umfassende Kenntnisse auf dem Finanzierungssektor und im Wohnbauwesen (US 9, 63, 68). Mit Gesellschaftsvertrag vom 2.Dezember 1977 wurde die R***-Wohnbau GesmbH gegründet; der Firmenwortlaut wurde mit Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 15.März 1978 in W*** A*** GesmbH (im folgenden kurz: WAX) geändert. Gesellschafter waren von der Gründung bis zum 15.März 1978 der Angeklagte mit einem Prozent und die R***-Leasing GesmbH & Co KG mit 99 %. Vom 15.März 1978 bis 17. März 1982 war die K***-I*** GesmbH zu 100 % Gesellschafter und seit 17.März 1982 die K***-I*** GesmbH zu 80 % und der Angeklagte zu 20 % (US 9).

Die R***-Leasing GesmbH & Co KG wurde am 18.Mai 1973 gegründet. Ihr Komplementär ist die am 23.März 1973 gegründete R***-Leasing GesmbH, deren Gesellschafter seit 1.Juli 1976 der Angeklagte und seine Ehefrau Regina Z*** zu je 25 % sowie Dr. Karl-Heinz K***, Dr. Theodor H*** und Helmut T*** - die drei Letztgenannten mit zusammen 50 % - waren. Kommanditist der R***-Leasing GesmbH & Co KG waren seit 18.Februar 1975 mit einer Einlage von je 350.000 S der Angeklagte, Dr. K***, Dr. H*** und T***. Am 10.Februar 1976 traten zusätzlich 30 Kommanditisten mit einer Gesamteinlage von 3,460.000 S in die Gesellschaft ein (US 10).

Am 29.April 1975 wurde die R*** Immobilienverwaltungs GesmbH gegründet, die am 15.März 1978 die Firma in K***-I*** GesmbH änderte. An dieser Gesellschaft waren von der Gründung bis zum 27. November 1978 der Angeklagte mit einem Prozent und die R***-Leasing GesmbH & Co KG zu 99 % beteiligt.

Im Frühjahr 1978 übernahm der Angeklagte durch eine mündliche "bindende vertragliche Vereinbarung" die Geschäftsanteile der R***-Leasing GesmbH & Co KG an der K***-I*** GesmbH zum angemessenen, dem Buchwert entsprechenden Übernahmspreis von 4.950 S mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten (US 103 f). Dieser vorerst mündlich abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung entsprechend wurden mit Notariatsakt vom 24.November 1978 (unrichtig US 11 und 12: 27.November; richtig: US 103; siehe auch den Notariatsakt S 473 ff/I) sämtliche Geschäftsanteile an Dr. Bernhard H*** übertragen, der sie auf Grund einer Treuhandvereinbarung von diesem Tag als Treuhänder für den Angeklagten übernahm und die Treuhandschaft bis 17.März 1982 ausübte (US 12 f). Am 17.März 1982 (unrichtig US 11: 17.April, richtig: US 12 und 13) übertrug der Angeklagte 50 % seiner Anteile an einen Treuhänder für eine nicht bekannte Person und 30 % seiner Anteile an Heribert H***; 20 % der Anteile behielt er selbst (US 11).

Geschäftsführer der R***-Wohnbau GesmbH, der WAX und der K***-I*** GesmbH war während des gesamten hier zu behandelnden Zeitraumes der Angeklagte (US 9, 11, 13 f).

Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.April 1982 wurde über die WAX das Konkursverfahren eröffnet (US 10). In den Jahren 1974 und 1975 faßte der Angeklagte den Plan, in A*** auf dem ihm gehörenden Grundstück Gp 2506 und dem angrenzenden, dem Hermann J*** gehörenden Grundstück Gp 2507 ein Apartmenthaus (Schreibweise entsprechend § 16 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl. 1984/4) mit der Bezeichnung "Tirolerhaus" zu errichten (US 17, 21) und die Wohneinheiten als Apartments an ausländische Staatsangehörige, insbesondere an mit Österreichern in bezug auf Grunderwerb gleichgestellte Niederländer, gewinnbringend zu verkaufen (US 27). Zu diesem Zweck ließ er vorerst von - dem mittlerweile verstorbenen (US 135) - Dipl.Ing. S*** Vorentwurfspläne ausarbeiten. Diese mit 28.April 1975 datierten Vorentwurfspläne über die Errichtung eines Apartmenthauses übermittelte Dipl.Ing. S*** am 12.Mai 1975 dem Angeklagten (US 16 ff).

Im Jahr 1977 beschloß die Gemeinde Axams einen von

Dipl.Ing. G***, der von ihr als "Ortsplaner" herangezogen worden war (US 30), erstellten Flächenwidmungsplan, der die Grundstücke Gp 2506 (vorher "Bauerwartungsland") und Gp 2507 (vorher "land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche") in das Bauland einbezog (US 16, 24). Der Flächenwidmungsplan wurde am 30.März 1978 von der Tiroler Landesregierung genehmigt (US 24). Mangels Erlassung eines neuen Bebauungsplanes galt - was der versierte Angeklagte wußte - der Bebauungsplan der Gemeinde Axams aus dem Jahr 1963, der eine offene Bauweise mit maximal 2 Geschossen und die Ausbaumöglichkeit des Dachbodens zu höchstens einem weiteren Geschoß vorsah (US 24). Am 28.April 1978 erwarb die WAX von Hermann J*** das Grundstück Gp 2507 der KG Axams im Ausmaß von 2.072 m 2 um den im Urteil als angemessen bezeichneten Kaufpreis von einer Million Schilling, d.s. 483 S pro m 2 (US 25, 82, 86, 90). Mit Kaufvertrag vom 15.Juni 1978 erstand der Angeklagte als Geschäftsführer der WAX, vertreten durch den mit Handlungsvollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt Dr. S***, von sich selbst (als Eigentümer) das Grundstück Gp 2506 im Ausmaß von 1.756 m 2 um den vom Erstgericht als weit überhöht beurteilten Kaufpreis von 3,800.000 S, was einem Quadratmeterpreis von rund 2.164 S entspricht (US 82 ff); angemessen wäre nach den Urteilsausführungen (US 83 ff, 91 ff) ein Kaufpreis von 600 S pro m 2 gewesen. Mit diesem Kaufvertrag entzog der Angeklagte dem Vermögen der WAX widerrechtlich den Betrag von 2,746.400 S, den er "vorwiegend zu Lasten der von der WAX aufgenommenen Kredite bei der Österreichischen L*** an sich als Privatmann auszahlte" (US 103). Dabei handelte er mit dem zumindest bedingten Vorsatz, den Befriedigungsfonds der Gläubiger der WAX zu schmälern (US 99, 100, 105 f), hingegen - mit Rücksicht auf die im Frühjahr 1978 abgeschlossene (vorerst mündliche) Abtretungsvereinbarung hinsichtlich der Geschäftsanteile der R***-Leasing GesmbH & Co KG an die K***-I*** GesmbH und damit auf sein seit dieser Zeit bestehendes wirtschaftliches Alleineigentum an der WAX - trotz eines "wissentlichen Befugnismißbrauches" (US 102) nicht (auch) mit dem Vorsatz, den (nur noch nach außen hin formell an der WAX beteiligten) Gesellschaftern einen Vermögensnachteil zuzufügen (US 103 ff).

Am 12.Juni 1978 reichte die WAX bei der Gemeinde Axams den Antrag auf eine Baubewilligung für eine Wohnhausanlage mit 49 Wohnungen ein, mit dem Einreichpläne vorgelegt wurden, die von dem bei Ausarbeitung des Flächenwidmungsplanes auch für diese Gemeinde tätig gewesenen Dipl.Ing. G*** verfaßt worden waren (US 19, 25, 32). Diese Einreichpläne waren so konzipiert, daß sie möglichst viele Elemente enthielten, die sowohl für eine Wohnhausanlage als auch für ein Apartmenthaus verwendet werden konnten, entsprachen aber nicht dem vom Angeklagten tatsächlich geplanten Bauvorhaben und dienten nur dazu, den Bürgermeister der Gemeinde Axams, Heinrich A***, zu täuschen und zur Erteilung einer Baubewilligung zu verleiten (US 27, 31 f, 34, 44 f, 49, 54 ff, 81 f). Mit Bescheid vom 26.Juli 1978 bewilligte der Bürgermeister von Axams als Baubehörde erster Instanz die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 49 Wohnungen (US 31 f).

Nach dieser Baubewilligung wurde umgehend mit der Errichtung des Rohbaues begonnen (US 33, 51), anstelle der bewilligten Wohnhausanlage jedoch nach dem Vorhaben des Angeklagten durch Dipl.Ing. G*** als bauausführenden Architekten (US 24) ein Apartmenthaus (US 25, 28 f, 33, 37, 50 f, 81) mit 79 selbständigen Wohneinheiten, einem Schwimmbad mit Sauna und Nebenräumen, einem Kaminraum und mehreren Garagen errichtet, das nach Lage, Ausgestaltung und Einrichtung sowie auf Grund der vorgesehenen Eigentums- oder Bestandverhältnisse nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes, sondern überwiegend als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder nur zeitweilig als Zweitwohnung benützt werden sollte (US 28). Bereits ab 4.November 1978 setzte der Verkauf dieser kleineren Wohneinheiten vorwiegend an Niederländer ein (US 27, 32, 35, 51). Von Dipl.Ing. G*** wurden der planabweichenden tatsächlichen Bauausführung entsprechende Pläne (im vorliegenden Verfahren häufig als "Tekturpläne" bezeichnet) ausgearbeitet und am 21. November 1980 - nach Fertigstellung des Objektes - der Gemeinde Axams zur Genehmigung vorgelegt. Vom Bürgermeister A*** wurden diese am 26.November 1980 ohne neuerliche Bauverhandlung unter vom Angeklagten initiiertem "politischem und psychischem Druck", der dahin ging, ob A*** es verantworten könne, die wirtschaftliche Existenz von Baufirmen und Bauarbeitern durch Verweigerung zu gefährden (US 40, 45 f, 72), den ihm schriftlich bekanntgegebenen Intentionen der Tiroler Landesregierung zuwider mit einem "Genehmigungsvermerk" versehen (US 26, 37 f, 41, 46 f). Dieser (als Bescheid anzusehende) Vermerk wurde von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom 4.Mai 1981 gemäß § 68 Abs. 4 lit. d AVG aus dem Nichtigkeitsgrund des § 52 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 1978 aufgehoben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wurde von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 11.Jänner 1982 bestätigt (US 26 f, 41). Nach einer erfolglos gebliebenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (US 42, vgl. auch S 165 ff/VI) ist das Gebäude vom Abbruch bedroht; den Eigentümern der Apartments ist es untersagt, diese als solche zu benützen (US 43 f).

Konsequenzen der gesetzwidrigen Bauführung, nämlich behördliche Maßnahmen, die eine Benützung des Objektes als Apartmentanlage unmöglich machen könnten, sah der im Wohnbauwesen versierte Angeklagte voraus (US 9, 63 f, 68 f), wenngleich er auch damit spekulierte, daß der Druck von Lieferfirmen und Käufern der Wohneinheiten Widerstände der Behörden gegen die planabweichende Errichtung des Apartmenthauses überwinden könnte; eine durch einen solchen Widerstand gegen die gesetzwidrige Bauausführung ausgelöste Insolvenz der WAX war zwar "sicher nicht sein Primärziel" (US 74, 306 f, 326 f). Ihm ging es aber auch darum, aus der Bauführung und aus dem Verkauf der Apartments größtmöglichen Gewinn zu ziehen (US 64 f, 74) und diesen für sich ins Ausland zu verbringen. Hiebei nahm er aber von vornherein teils eine Schädigung der Gläubiger der WAX, denen er für den Fall des Konkurses diese Gesellschaft "als leere Hülse" zurücklassen wollte, zumindest mit bedingtem Vorsatz in Kauf (US 24, 63 f, 69, 74, 105 f, 307); zum Teil aber, insbesondere in Ansehung der am Bau beteiligten Zulieferer und Professionisten, "wollte" er deren Schädigung "direkt" (US 220, 222 f). Nicht nur durch den Verkauf der Liegenschaft Gp 2506 der KG Axams zu einem weit überhöhten Kaufpreis (Schuldspruchfaktum I.a/) ließ der Angeklagte Gelder an sich fließen. Um darüber hinaus Beträge, die aus dem Verkauf der Apartments bei der WAX eingingen, "für sich abzuzweigen" (US 23, 65, 106 f, 116) und dem Befriedigungsfonds der Gläubiger zu entziehen, überwies er auf Grund von "Scheintiteln" am 5.Dezember 1978, 13.Februar 1979 und 14. April 1981 (US 111) insgesamt 935.000 S, an "seine" (US 121, 124, 145) in Vaduz errichtete "Briefkastenfirma" C*** AND OIL C*** E*** E*** (in der Folge: C***),

eine sogenannte "Sitzfirma" nach liechtensteinischem Recht (US 108, 143, 161), hinter der - über Treuhandschaften - er selbst stand und in der sein "Strohmann" Josef Graf M*** als Verwaltungsrat agierte (US 133, 209 f), ohne daß diese "Firma" für die WAX jemals irgendwelche Leistungen erbracht hätte (Schuldspruchfaktum I. b/; US 19, 21, 69 ff, 106 bis 138).

Zu weiteren, die Gläubiger schädigenden Transferierungen von Geldern der WAX ins Ausland unter Vortäuschung von Scheintiteln benützte der Angeklagte auch die am 27.Dezember 1976 in Vaduz als weitere "Briefkastenfirma" gegründete H***-A*** (in der Folge: HKA), gleichfalls eine Sitzfirma nach liechtensteinischem Recht (US 138 ff, 142 f, 159, 161), die am 26.Juni 1981 unter Mitnahme sämtlicher Unterlagen, Gelder und Bankguthaben nach Panama verlegt wurde (US 161 f). Auch in der gleichfalls dem Angeklagten "gehörenden" (US 157) HKA trat Josef Graf M*** als "Strohmann" in der Rolle des Verwaltungsrates auf (US 209).

Um - ebenso wie im Schuldspruchfaktum I.b/- die "Abzweigung von Geldern" aus dem Vermögen der WAX in deren Rechnungswesen abzudecken, schloß der Angeklagte zum Schein mit der HKA die Vereinbarungen vom 31.August 1978 (US 162 f), 26.Februar 1979 (US 163) und 21.Juni 1980 (US 164) ab. Auf Grund dieser Scheinverträge und gleichfalls ohne irgendwelche Leistungen der HKA für die WAX überwies der Angeklagte in der Zeit von 1979 bis 1981 (US 192 f) mit Bezug auf (Schein-) Rechnungen der HKA zum Nachteil der Gläubiger der WAX unter dem Scheintitel "Vermittlungsprovisionen" insgesamt 3,524.209 S (Schuldspruchfaktum I.c/1.; US 173), unter dem Scheintitel "Finanzierungskosten" 1,176.667 S (Schuldspruchfaktum I.c/2.; US 175 ff), unter dem Scheintitel "Mehrpreiszahlungen" 5,288.106 S (Schuldspruchfaktum I.c/3.; US 186 ff) sowie unter dem Scheintitel "Schuldzinsenzahlungen" - vorgebliche Verzugszinsen aus den bisher genannten Scheintiteln der HKA - 1,716.016,68 S (Schuldspruchfaktum I.c/4.; US 191 f) und verwendete diese Beträge für sich (US 173). Außerdem wies er zum Zweck einer die Gläubiger schädigenden Vermögensverringerung bei der WAX ausländische Käufer von Apartmentwohnungen an, die auf Sonderausführungen und Sondereinrichtungen, welche die WAX über deren Wunsch in Auftrag gab, entfallenden Zahlungen sowie Kaufpreise für Garagen nicht an die WAX, sondern auf das Konto der HKA in Amsterdam oder auf jenes der R***-Verwaltungs GesmbH in München zu überweisen (Schuldspruchfaktum I.d/; US 197 ff).

Mit manchen Käufern vereinbarte der Angeklagte mündlich höhere Kaufpreise als jene, die in den schriftlichen Ausfertigungen der Kaufverträge aufschienen; den der WAX zustehenden Differenzbetrag ließ er zum Teil auf Konten der HKA in Amsterdam oder in Vaduz überweisen oder an sich bar auszahlen (Schuldspruchfaktum I.e/; US 200 f). Solcherart schädigte er in den Schuldspruchfakten I.d/ und e/ nicht nur die Gläubiger der WAX um insgesamt 2,313.595 S, sondern er entzog diese Beträge auch vorsätzlich der Kontrolle der Österreichischen N*** (Schuldspruchfaktum II.a/; US 328). Entweder 1979 oder 1980 veranlaßte der Angeklagte anläßlich von Besprechungen mit Organen der E***-U***-AG über die Lieferung von Küchen für das Apartmenthaus, daß der Betrag der an die WAX zu legenden Rechnungen um eine angeblich der HKA zustehende Vermittlungsprovision von ca. 600.000 S erhöht werde. Die E***-U***-AG fakturierte am 23.April 1980 und am 2.Dezember 1980 Lieferungen an die WAX um den Gesamtpreis von 1,748.728,14 S, in welchem eine ungerechtfertigte Provision in Höhe von 542.471,78 S enthalten ist. Nach Bezahlung des Kaufpreises durch die WAX überwies die E***-U***-AG diese "Provision" verabredungsgemäß an die HKA, wodurch dieser Betrag dem Tatplan des Angeklagten entsprechend gleichfalls dem Befriedigungsfonds der Gläubiger der WAX entzogen wurde (Schuldspruchfaktum I.f/; US 202 ff).

Der Schaden, den die Gläubiger der WAX durch die Handlungsweise des Angeklagten (letztlich) erlitten, übersteigt - nach Darstellung in den Urteilsgründen (US 215 ff, 226) - die im erstgerichtlichen Urteilsspruch angeführten Beträge von zusammen rund 18 Millionen Schilling bei weitem, zumal er mehrere Dachgeschoßwohnungen (Top 73-77), die er von vornherein für seine eigene Verwendung bestimmt hatte, durch den Abschluß eines Mietvertrages vom 21.Jänner 1980 "mit direktem Schädigungsvorsatz" dem Zugriff der Gläubiger entzogen hatte, doch ist dies ungeachtet der mißverständlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstgerichtlichen Urteils (US 234 f) nicht Gegenstand des Schuldspruchs; eine weitere, dem Angeklagten jedoch ebenfalls nicht im Urteilsspruch angelastete Schädigung der Gläubiger erblickt das Erstgericht darin, daß eine Geschäftseinheit (Top G 1), die nun auch im Konkurs der WAX nicht verwertet werden kann (US 227 ff, 239 ff), gleichfalls nie zum Verkauf vorgesehen war. Am 10.März 1981 übergab der Angeklagte dem niederländischen Staatsangehörigen Laurenzius B***, von dem er wußte, daß er Devisenausländer war, im Inland (Axams) einen Scheck über 74.348,53 S; dadurch verletzte er vorsätzlich Kontrollrechte der Österreichischen N*** (Schuldspruchfaktum II.b/; US 329; vgl. auch S 33/XI).

B. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Diese Nichtigkeitsbeschwerde, in der die Mängel- und die Rechtsrüge (Z 5 und 9 lit. a) nicht getrennt ausgeführt werden, wendet sich gegen den - rechtsirrigen und überflüssigen (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 61 zu § 259

ua) - Qualifikationsfreispruch laut Punkt A des freisprechenden Teiles des Urteils.

Die Anklagebehörde vertritt die Ansicht, daß die Feststellung, der Angeklagte habe der R***-Leasing GesmbH & Co KG durch den Abschluß des Kaufvertrages zwischen ihm und der WAX über die Liegenschaft Gp 2506 der KG Axams am 15.Juni 1978 keinen Vermögensnachteil zugefügt, deshalb unrichtig sei, weil ein solcher zumindest vorübergehend bis zur Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der K***-I*** GesmbH, die bis 17.März 1982 Alleineigentümerin der WAX war, auf Dr. H*** als seinen Treuhänder am 27.November 1978 auch im Vermögen anderer, mit ihm nicht identer Personen, nämlich der weiteren Gesellschafter der R***-Leasing GesmbH & Co KG, eingetreten sei; der Angeklagte habe somit unbeschadet der bereits im Frühjahr 1978 getroffenen mündlichen Vereinbarung, die Geschäftsanteile der letztgenannten Gesellschaft an der K***-I*** GesmbH zu übernehmen, "zumindest mit der Möglichkeit gerechnet und sich damit abgefunden, daß die Gesellschafter und Kommanditisten der R***-Leasing GesmbH & Co KG im Zeitraum zwischen 15.Juni 1978 und 27.November 1978 um 2,746.400 S geschädigt" würden.

Rechtliche Beurteilung

Mit Bezug auf den vom Erstgericht konstatierten wissentlichen Mißbrauch der Befugnisse des Angeklagten als Geschäftsführers der WAX bei Abschluß des Kaufvertrages vom 15.Juli 1978 (US 102) begehrt die Staatsanwaltschaft insoweit seine Verurteilung auch wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Solcherart setzt sie sich jedoch über jene mängelfrei begründete Urteilskonstatierung hinweg, wonach der Angeklagte bereits anläßlich der mündlichen Vereinbarung im Frühjahr 1978 verbindlich die Geschäftsanteile der R***-Leasing GesmbH & Co KG an der K***-I*** GesmbH mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten übernahm (US 104), sodaß ab diesem Zeitpunkt ein Schaden bei anderen bisherigen Mitgesellschaftern und Kommanditisten nicht eintrat, sowie weiters darüber, daß dem Angeklagten jedenfalls "ein Schädigungsvorsatz im Sinne des Verbrechens der Untreue" deshalb nicht nachzuweisen sei, weil er zufolge dieser im Frühjahr 1978 abgeschlossenen Abtretungsvereinbarung "bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise" von der Vorstellung ausgegangen sei, sein Vorgehen könne - von einer Gläubigerschädigung abgesehen - nur ihn selbst belasten (US 103 ff).

Mit dem aufgezeigten Übergehen der Konstatierung einer verbindlichen Übernahme auch der Pflichten der K***-I*** GesmbH durch den Angeklagten bereits im Frühjahr 1978 und mit der davon abweichenden Behauptung eines zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes des Angeklagten erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde demgemäß, soweit sie als Rechtsrüge (sachlich Z 10) zu verstehen ist, als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil in ihr ein anderer als der vom Erstgericht angenommene Sachverhalt mit dem Gesetz verglichen wird.

Formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) aber macht die Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde der Sache nach überhaupt nicht geltend.

Dieses Rechtsmittel war daher, weil es zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

C. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:

Unter Bezugnahme auf § 281 Abs. 1 Z 3 StPO behauptet dieser (S 2 bis 7 und 93 der Nichtigkeitsbeschwerde) zunächst, die Ausführungen in der Ausfertigung des Urteils über seinen Schädigungsvorsatz und über den Eintritt einer Gläubigerschädigung (auch) für den (tatsächlich nicht aktuell gewordenen) Fall des Aufrechtbleibens der baubehördlichen Genehmigung des Apartmenthauses (US 65 und 323 ff) entsprächen nicht der mündlichen Urteilsbegründung, nach der bei Fortbestehen der Baubewilligung ein Konkurs der WAX hätte abgewendet werden können; demgemäß wichen auch sämtliche in der Urteilsausfertigung enthaltenen "Berechnungs- und Finanzierungsvarianten" (US 259 ff) von der verkündeten Entscheidung ab.

Diese Rüge versagt schon deshalb, weil unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO in dem hier allein in Betracht kommenden Punkt lediglich eine Verletzung der Bestimmungen des § 260 Abs. 1 Z 1 bis 3 StPO, mithin Gesetzesverletzungen stehen, die den Urteilsspruch - also den Schuldspruch oder den Strafausspruch - tangieren (§ 270 Abs. 2 Z 4 StPO; vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 , E 9 zu § 270), nicht aber Fehler, die die Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5) betreffen. Daß dem Erstgericht ein Verstoß gegen § 260 Abs. 1 Z 1 bis 3 StPO unterlaufen sei, wird in der Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht behauptet.

Zudem handelt es sich bei den mit der Beschwerde relevierten Passagen der Urteilsausfertigung durchwegs nur um Hypothesen, sohin klar erkennbar um in concreto nicht entscheidungswesentliche Argumentationen des Schöffensenates, die im Interesse einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe allerdings besser unterblieben wären. Den behaupteten Divergenzen käme somit auch deshalb - also abgesehen davon, daß sie nicht unter Nichtigkeitssanktion stehen (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 34 zu § 281 Abs. 1 Z 5 ua) -, gar keine den Angeklagten beeinträchtigende Bedeutung zu.

Zu dem in US 15 bis 82 behandelten Abschnitt, der im erstgerichtlichen Urteil (insoweit mißverständlich) mit der Überschrift "Zu den Fakten A und B I der Anklageschrift" - zu diesen Fakten folgt später ein eigener Abschnitt: US 82 ff - versehen wurde, tatsächlich aber eine Darstellung des Tatvorhabens des Angeklagten im allgemeinen und der Baugeschichte des Apartmenthauses mit beweiswürdigenden Erwägungen hiezu enthält, macht der Beschwerdeführer die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 8 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO geltend.

In der Verfahrensrüge (Z 4) wird moniert, das Erstgericht hätte die in der Hauptverhandlung vernommenen holländischen (genauer: niederländischen) Zeugen im Hinblick darauf, daß es die von ihnen schriftlich abgegebenen Erklärungen, wonach sie in Österreich einen Dauerwohnsitz begründen wollten, als Scheinerklärung wertete, dazu befragen müssen; es hätte außerdem Beweis darüber aufzunehmen gehabt, ob die Mehrzahl der Niederländer die von ihnen erworbenen Wohnungen tatsächlich ganzjährig benützte oder nicht. Zu dieser Rüge fehlt dem Angeklagten die Legitimation, weil er - wie seinem eigenen Vorbringen zu entnehmen ist - in der Hauptverhandlung in seinem Recht, diese Zeugen zu befragen, nicht beeinträchtigt wurde und im übrigen keinen auf die nunmehr vermißten Beweisaufnahmen abzielenden, für die Geltendmachung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes vorauszusetzenden Antrag gestellt hat (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 E 1, 4 zu § 281 Abs. 1 Z 4). Zu den in der Nichtigkeitsbeschwerde häufig wiederkehrenden Behauptungen über das Vorliegen von "Aktenwidrigkeiten" (Z 5) sei zur Vermeidung vielfacher Wiederholungen bei Behandlung jedes einzelnen dieser Einwände bereits an dieser Stelle bemerkt, daß der Beschwerdeführer fast durchwegs das Wesen der Aktenwidrigkeit verkennt; eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn in den Entscheidungsgründen des Urteils der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 185 bis 191 zu § 281 Abs. 1 Z 5). Eine Sachverhaltsfeststellung kann dementsprechend niemals im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO "aktenwidrig" sein; vorwiegend hat der Angeklagte, wie seine Ausführungen zeigen, bei dem von ihm verwendeten Ausdruck "Aktenwidrigkeit" eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung im Auge.

So behauptet er in der Mängelrüge zu dem hier behandelten Urteilsabschnitt vorerst die "Aktenwidrigkeit" einer Konstatierung, wonach die von Dipl.Ing. S*** verfaßten Vorentwurfspläne (Beilagen h und i in ON 358/XIV) im Zug der (1973 vorgenommenen) Planung eines Hoteldorfes errichtet worden seien.

Eine derartige Feststellung traf aber das Erstgericht gar nicht. Es konstatierte nämlich nur, daß sich der Angeklagte (1973) im Zug der Vorarbeiten zu einer (in der Folge niemals realisierten) Verbauung einer Fläche von 10 ha westlich des Dorfes Axams auch über die Verbauungsmöglichkeiten bezüglich der Parzellen 2506 und 2507 informierte und sodann - das vom Beschwerdeführer ersichtlich mißverstandene Wort "dabei" bezieht sich nicht auf einen Zusammenhang zwischen den relevierten Plänen und den seinerzeitigen Planungs-Vorarbeiten, sondern auf einen Konnex der erstgerichtlichen Ermittlungstätigkeit - von Dipl.Ing. S*** im Jahr 1975 vier Vorentwurfspläne, darunter die beiden genannten, verfassen ließ, die schon damals die Erbauung eines Apartmentprojektes auf den Gp 2506 und 2507 der KG Axams betrafen (US 16 f).

Die Rüge geht daher ins Leere, weil eine gar nicht getroffene Feststellung bekämpft wird.

Inwiefern aber eine vom Angeklagten vermißte Konstatierung dahin, wer 1973 mit der Planung für jenes Hoteldorf beauftragt gewesen und dafür honoriert worden sei, für die Entscheidung von Bedeutung sein sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Ein vom Angeklagten monierter Widerspruch in jenen Urteilsfeststellungen, wonach die von Dipl.Ing. S*** erstellten Pläne (Beilagen h und i in ON 358/XIV) einerseits die Errichtung eines Apartmenthausprojektes (US 17 f), andererseits aber die Errichtung eines Jugendhotels (US 23) zum Inhalt gehabt hätten, ist jedenfalls nicht von entscheidender Bedeutung; denn die Schlußfolgerung des Erstgerichtes, daß er in Wahrheit ein (der Baubehörde gegenüber nur vorgetäuschtes) Vorhaben zur Errichtung von Eigentumswohnungen von vornherein nie verwirklichen wollte, ergibt sich unter der Annahme jedes der beiden solcherart ins Auge gefaßten Verwendungszwecke der Entwürfe des Dipl.Ing. S***,

die - unbestrittenermaßen - den tatsächlich der Baubehörde vorgelegten Einreichplänen und den von Dipl.Ing. G*** hiezu erstellten Vorentwurfsplänen (Beilage a bis g und j in ON 358/XIV) jedenfalls nicht zugrundelagen (US 19, 136; vgl. auch S 137 f/XIV). Auch unterläßt es der Angeklagte im übrigen darzutun, inwieweit dieser Widerspruch für die Entscheidung von Wichtigkeit gewesen sein sollte.

Die augenscheinlich eine Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe reklamierenden weiteren Ausführungen in der Mängelrüge, es sei nicht zu erkennen, ob unter einer Apartmenthausanlage eine solche verstanden werde, die den Bestimmungen des (Tiroler) Raumordnungsgesetzes widerspreche, und ob der Angeklagte bereits 1975 die Errichtung eines "dem § 16 a T*** widersprechenden" Apartmenthauses zum Ziel gehabt habe, sind unzutreffend. Denn das Schöffengericht ließ in eingehender Begründung keinen Zweifel daran, daß es unter dem von ihm vielfach gebrauchten Ausdruck "Apartmenthaus" in der Tat ausschließlich ein solches verstand, das diesem im § 16 a Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl. 1973/70 (nunmehr inhaltlich gleich § 16 a Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. 1984/4), verwendeten Begriff entsprach (US 28 f), und daß das Vorhaben des Angeklagten darauf abgestellt war, unter Vortäuschung der Absicht zur Errichtung einer Wohnhausanlage tatsächlich ein derartiges - mangels ausdrücklicher Widmung von Bauland hiefür unerlaubtes (§ 16 a Abs. 1 und 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 1972 idF LGBl. 1973/70) - Apartmenthaus zu errichten (US 50 ff, 55 ff). Die vom Erstgericht namentlich aus dem Inhalt des Aktes AZ 12 Cg 596/78 des Landesgerichtes Innsbruck abgeleitete Feststellung, Dipl.Ing. G*** habe bei der "anonymen" Verfassung der Vorentwurfspläne (Beilagen a bis g und j in ON 358/XIV) deshalb nicht seinen Namen beigesetzt, weil er seit 1974 mit der Errichtung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Axams beschäftigt war (US 21 f), steht keineswegs im logischen Widerspruch zu der Tatsache, daß die - nach der Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Axams (infolge der Genehmigung durch die Tiroler Landesregierung vom 30.März 1978) - am 12.Juni 1978 vorgelegten Einreichpläne dessen Stampiglie aufwiesen (ON 2 des Bauaktes der Gemeinde Axams, Zl. 131/9-57/1978). Die Argumentation des Schöffengerichtes, daß Dipl.Ing. G*** (nur) während der Anhängigkeit des Flächenwidmungsverfahrens nicht als Planverfasser aufscheinen wollte, ist denkmöglich und angesichts der vorwerfbaren Interessenkollision eines Architekten, der (gleichzeitig) einerseits an einem Flächenwidmungsplan mitarbeitet, andererseits aber Planungen - und seien es auch nur Vorentwurfsplanungen - für einen Bauwerber durchführt, dessen Bauvorhaben im Bereich eben jenes Flächenwidmungsplans liegt, auch durchaus lebensnah. Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht die Aktennotiz des Dipl.Ing. G*** vom 13.März 1978 (Beilage m in ON 358/XIV sowie S 391 im Akt St-Nr. 030/5938 des Finanzamtes Innsbruck) keineswegs übergangen, sondern sich vielmehr mit deren Inhalt - bei der Behandlung des Urteilsfaktums I.b/ - ausführlich beschäftigt (US 108, 119, 131 f).

Inwiefern der Inhalt dieses Aktenvermerkes den Urteilskonstatierungen entgegenstünde, ist nicht ersichtlich, geht doch daraus nur hervor, daß "Vor- und Entwurf in etwa" vorhanden seien, was mit der Feststellung des Schöffengerichtes, daß Dipl.Ing. G*** anonyme Vorentwurfspläne verfaßt hatte, durchaus vereinbar ist, zumal die Wendung "in etwa" kennzeichnet, daß es sich dabei noch nicht um eine völlig abgeschlossene Planung gehandelt hatte.

Die auf den oben bezeichneten Teil des erstgerichtlichen Urteils bezogene Mängelrüge versagt somit zur Gänze.

Eine Anklageüberschreitung (Z 8) erblickt der Angeklagte (S 27 ff der Nichtigkeitsbeschwerde) in jener Feststellung, wonach durch seine Handlungsweise (letztlich) auch die Käufer von Eigentumsanteilen des Tirolerhauses "zumindest um die Hälfte ihrer gezahlten Kaufpreise" geschädigt (US 44 und 82) worden seien; dementgegen ergebe sich aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift, daß als Gläubiger der WAX "logischerweise" nur die Professionisten verstanden werden könnten.

Auch diese Rüge versagt. Über die Annahme einer in der Anklageschrift keineswegs auf bestimmte Gläubiger beschränkten Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigungsrechte von Gläubigern der WAX ging nämlich das Erstgericht nicht hinaus, als es den (in der Anklageerzählung nicht eigens erwähnten) Umstand hervorhob, daß durch die inkriminierten Verminderungen des Gesellschaftsvermögens auch Erwerber von Eigentumsanteilen am Tirolerhaus als Gläubiger geschädigt wurden. Denn der Gegenstand einer auf das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB - welches von vornherein das Vorhandensein einer Mehrzahl von Gläubigern (mindestens zwei; ÖJZ-LSK 1979/112 ua) voraussetzt - gerichteten Anklage wird durch die Annahme, daß die Anzahl der Gläubiger größer ist als jene, von der ursprünglich ausgegangen wurde, nicht verändert (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 E 7, 18, 19, 25 bis 29, 52 zu § 262).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zum hier behandelten

Urteilsabschnitt schließlich ist zur Gänze nicht gesetzmäßig

ausgeführt. Dazu wäre nämlich ein Festhalten am gesamten im

erstgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt und dessen

Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz erforderlich

(Foregger-Serini, StPO 3 , Anm. I 2 zu § 281 StPO mit zahlreichen

Judikaturzitaten uva; Platzgummer, Grundzüge des österreichischen

Strafverfahrens S 157; Bertel, Grundriß des österreichischen

Strafprozeßrechts 2  Rz. 846 ua). Eben gegen diese aus dem

Gesetzeswortlaut (verbis: "..... die dem Angeklagten zur Last

fallende Tat ....." in § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO; vgl. auch in

der Z 10 derselben Gesetzesstelle: "...... die der Entscheidung

zugrunde liegende Tat .....") klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers verstößt der Beschwerdeführer, indem er in Ansehung der jeweiligen urteilsgegenständlichen Tat von einem anderen, ihm genehmeren Sachverhalt ausgeht.

Insbesondere damit, daß er seinen vom Erstgericht festgestellten Vorsatz negiert, indem er

-

aus den nach § 16 a Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz (idF LGBl. 1973/70) bei der Erteilung einer Baubewilligung maßgebenden Kriterien für die Beurteilung eines Gebäudes als Apartmenthaus,

-

aus der Tatsache, daß der Bürgermeister von Axams am 26. November 1980 in Kenntnis der "Tekturpläne" eine Benützungsbewilligung erteilte sowie

-

aus einem vorgeblich "logischen" Widerspruch zwischen der Urteilsannahme, es habe sich beim Tirolerhaus um sein Lebenswerk gehandelt, und der weiteren Feststellung, es sei ihm darum gegangen, möglichst viel Geld aus dem Projekt für sich herauszuholen und in das Ausland zu transferieren,

andere Folgerungen als das Erstgericht zur Konstatierung der subjektiven Tatseite zu ziehen versucht, unternimmt er bloß den Versuch, nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz zu bekämpfen. Eine dem Urteil diesbezüglich, nämlich in Ansehung der subjektiven Tatseite, anhaftende materiellrechtliche Nichtigkeit vermag er solcherart nicht aufzuzeigen.

Soweit in den unter die Rechtsrüge eingereihten Ausführungen eine Mängelrüge (Z 5) erblickt werden könnte, ist ihnen überdies noch zu entgegnen:

Die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Angeklagte (ursprünglich) falsche, nur 49 Wohneinheiten umfassende Pläne eingereicht hatte, ist auch unter Bedachtnahme darauf, daß die später 79 Wohneinheiten umfassenden "Tekturpläne" vom Bürgermeister von Axams am 26.November 1980 mit einem Genehmigungsvermerk versehen wurden, durch die Aktenlage gedeckt. Die Einreichpläne vom 12. Juni 1978 weisen tatsächlich nur 49 Wohneinheiten auf, und das Schöffengericht legte in ausführlicher Beweiswürdigung dar, weshalb es zur Konstatierung gelangte, daß an eine Bauausführung in der den Einreichplänen entsprechenden Form von vornherein nicht gedacht war. Gleichfalls aktengetreu ist die Urteilsfeststellung, daß tatsächlich 79 Wohneinheiten - und nicht 75, wie in der Nichtigkeitsbeschwerde behauptet wird - errichtet wurden. Denn dabei konnte sich das Erstgericht auf den Inhalt des Bauaktes der Gemeinde Axams, Zl. 131/9-57/1978, stützen, laut welchem Dipl.Ing. G*** die Errichtung von 79 Wohneinheiten bekanntgab und mit Bescheid vom 26. November 1980 die Benützungsbewilligung für 79 Wohneinheiten erteilt wurde (ON 12 und 27 des Bauaktes).

Das Schöffengericht setzte sich auch (entgegen den Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde) damit auseinander, daß der Bürgermeister A*** die "Tekturpläne" trotz des auf eine gesetzesgemäße Vorgangsweise dringenden Schreibens des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 24.November 1980 (ON 25 des Bauaktes der Gemeinde Axams) am 26.November 1980 genehmigte und eine Benützungsbewilligung erteilte (ON 24 und 27 des Bauaktes) und konstatierte hiezu, gestützt auf dessen als glaubwürdig erachtete Aussage, daß diese Genehmigung und die Benützungsbewilligung unter einem vom Angeklagten inszenierten "politischen und psychischen Druck" zustandekam (US 40, 45 f, 72).

Desgleichen liegt ein im gegebenen Zusammenhang behaupteter "logischer" Widerspruch nicht vor. Denn den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen ist unzweifelhaft zu entnehmen, daß das Ziel des Angeklagten zwar primär darauf gerichtet war, ein den Bestimmungen des § 16 a Tiroler Raumordnungsgesetz widersprechendes Apartmenthaus zu errichten und allfällige Widerstände von Baubehörden gegen diese gesetzwidrige Errichtung zu beseitigen, daß ihm aber als im Bauwesen Versiertem bewußt war, dies könnte allenfalls nicht von Erfolg gekrönt sein, und daß er für diesen im Bereich des Möglichen gelegenen Fall die WAX deren Gläubigern nur als "leere Hülse" zurücklassen wollte und deshalb Gelder für sich ins Ausland transferierte. Beide Feststellungen können nach den Denkgesetzen nebeneinander bestehen. Es haftet ihnen demnach kein innerer Widerspruch an.

Zum Schuldspruchfaktum I.a/ (US 82-106) macht der Angeklagte Gründe der Z 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO geltend. Soweit er in der Verfahrensrüge (Z 4) auf vorgebrachte "Einwendungen" zum Gutachten des Sachverständigen

Dipl.Ing. S*** verweist und hiebei Seitenzahlen aus den Akten zitiert, ist vorweg zu bemerken, daß ihm augenscheinlich insoweit ein Versehen unterlaufen ist, als die zitierten Belegstellen allesamt das Gutachten des genannten Sachverständigen betreffen und nicht hiezu erhobene Einwendungen. Aber auch in der Sache selbst geht die Rüge fehl.

Der (schriftliche) Antrag des Angeklagten vom 19.Dezember 1984 auf Enthebung dieses Sachverständigen "unter Stellung eines anderen Sachverständigen" (S 5 ff/XI), der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde (S 34/XI), wurde vom Schöffengericht mit einem am 14.Jänner 1985 (S 17 f/XII) verkündeten Beschluß abgewiesen, in dessen Begründung zum Ausdruck gebracht wurde, daß die gegen den Sachverständigen vorgebrachten Einwendungen nach den durchgeführten Erhebungen (S 107 ff/XI, S 131/XI und S 13/XII) nicht zuträfen und überdies die Strafprozeßordnung ein Recht des Angeklagten auf Ablehnung eines Sachverständigen nicht vorsehe. Konkret wird in der Nichtigkeitsbeschwerde insoweit nur mehr der Einwand verfolgt, der Sachverständige Dipl.Ing. S*** habe sich auch auf die Beurteilung von Rechtsfragen eingelassen, indem er ausgeführt habe, zum Konkurs (der WAX) sei es nach seiner Beurteilung dadurch gekommen, daß den Bestimmungen des (Tiroler) Raumordnungsgesetzes nicht entsprochen worden und darnach der Verkauf solcher Apartments, wie im Tirolerhaus gebaut, bereits gesetzlich ausgeschlossen und diese Spekulation gesetzwidrig gewesen sei (S 459/VII und S 7/XI).

Aus der Äußerung des Sachverständigen hiezu (S 109/XI), die dem Schöffengericht zur Grundlage des abweisenden Beschlusses diente (S 18/XII), ergibt sich jedoch, daß ersterer im Zusammenhang mit der gerügten Passage vom Vorsitzenden um seine (Rechts-)Meinung befragt wurde und diese in seiner Antwort auch nur mit dem Zusatz "nach meiner Beurteilung" zum Ausdruck brachte, demnach insoweit nur auf Verlangen eines Mitgliedes des Schöffengerichtes handelte. Darin allein konnte somit jedenfalls kein Grund für die Beiziehung eines anderen Sachverständigen (§ 120 aE StPO) gelegen sein. Der Angeklagte wurde daher durch die Ablehnung dieses Antrages in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt.

Die weitere Beschwerdebehauptung aber, das Erstgericht habe "unabhängig davon" den Antrag auf Bestellung eines "weiteren Sachverständigen zur Ermittlung der Angemessenheit des Grundstückspreises" zu Unrecht abgewiesen, womit der Beschwerdeführer möglicherweise auch seinen Antrag vom 19. Dezember 1984 (S 12/XI) und dessen Erledigung in der Hauptverhandlung vom 14.Jänner 1985 (S 17/XII) im Auge hat, ist völlig unsubstantiiert und daher einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.

Der vom Sachverständigen Dipl.Ing. S*** zugegebene

Umstand hinwieder (S 67/XVI), daß ihm anläßlich eines Telefongesprächs über die Verbuchung von Ausgaben für Annoncen die Äußerung "schon wieder der gleiche Schwindel" entfahren sei, wurde vom Angeklagten nicht zum Gegenstand einer Antragstellung in der Hauptverhandlung gemacht; er behauptet dies auch gar nicht, sondern verweist darauf ausdrücklich "über den Antrag vom 19.12.1984 hinaus". Er ist daher nicht legitimiert, diesen Umstand nunmehr im Rahmen der Verfahrensrüge aufzugreifen (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 40 f zu § 281 Abs. 1 Z 4 uva). Auch die Behauptung, das Gericht wäre "gemäß § 3 StPO und Art. 6 MRK" verpflichtet gewesen, einen sich derart äußernden Sachverständigen zu entheben, ändert nichts an der mangelnden Beschwerdelegitimation des Angeklagten, sodaß sich eine Erörterung ihrer sachlichen Berechtigung erübrigt; denn eine Erweiterung des Kreises der in den §§ 281, 281 a StPO taxativ normierten Nichtigkeitsgründe wurde jedenfalls durch keine dieser Bestimmungen bewirkt (JBl. 1984, 503; EvBl. 1984/138; EvBl. 1982/136 uam).

Die abschließenden Ausführungen in der Verfahrensrüge schließlich, in denen dagegen remonstriert wird, daß sich das Gericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen durch die Nichtberücksichtigung von nach anderen Gesichtspunkten vergleichbaren Grundstücken über eine "objektive Vergleichswertmethode" hinweggesetzt und dadurch Verteidigungsrechte beschnitten habe, scheitern gleichfalls an der fehlenden Legitimation des Angeklagten zur Geltendmachung dieses Umstandes mangels einer sich darauf beziehenden Antragstellung in der mit Urteil beendeten Hauptverhandlung.

In der Mängelrüge (Z 5) wird zum Urteilsfaktum I.a/ vorerst eine "Aktenwidrigkeit" der Urteilsfeststellung (US 86), daß der "richtige, objektive und ortsübliche" Preis für das Grundstück des Angeklagten (Gp 2506) von 600 S pro m 2 unter Berücksichtigung einer auf dem Nachbar-Grundstück 2507 vorhandenen elektrischen Leitung und des darauf bezogenen Zufahrtsrechtes durch eine entsprechend höhere Bewertung der Gp 2506 festgestellt worden sei, mit der Begründung behauptet, daß der Sachverständige Dipl.Ing. S*** nicht eine Höherbewertung dieser Parzelle, sondern von deren Wert einen Abstrich vorgenommen habe.

Der damit der Sache nach erhobene Vorwurf einer offenbaren Unzulänglichkeit der Begründung ist unzutreffend. Die bekämpfte Urteilsfeststellung deckt sich vielmehr sehr wohl mit den Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung (S 457/VII), auf die sich das Erstgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich bezog. Die von der Beschwerde herangezogenen Ausführungen im Gutachten (S 205/VI) dagegen betreffen gar nicht einen Vergleich der Gp 2506 und 2507, sondern einen Vergleich der Gp 2506 mit einem anderen, in Götzens gelegenen Grundstück. Vom Urteilsinhalt abweichend und somit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die weitere in der Mängelrüge aufgestellte Behauptung, das Erstgericht lasse "jegliche Feststellung darüber vermissen, ob dieser bezahlte m 2 -Preis für die Gp 2507 für landwirtschaftlichen Grund oder für ein Baugrundstück bezahlt wurde". Ausdrücklich konstatierte nämlich das Schöffengericht, daß sich die Preise für die Gp 2506 und 2507, die zum Zeitpunkt der beiden Kaufverträge bereits im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen waren, auf Baugrundstücke bezogen (US 83), und weiters in diesem Zusammenhang, daß auch eine schon etwa zwei Jahre vor dem schriftlichen Kaufvertrag vom 28.April 1978 bezüglich der Gp 2507 bestandene "Option" nur ein "Vorkaufsrecht zum angemessenen Preis darstellte" (US 88 f), somit keinesfalls die bedingungslose Vereinbarung eines Kaufpreises für ein landwirtschaftliches Grundstück.

Als "aktenwidrig" rügt der Angeklagte letztlich die Urteilsfeststellung (US 97), daß der "für die Gp 2506 bezahlte Kaufpreis einschließlich der Grunderwerbsnebenkosten auch im Hinblick auf die erzielbare" (in der Beschwerde irreführend: erzielte) "m 2 Wohnnutzfläche wesentlich überhöht war", mit der Begründung, daß der Zeuge Mag. R*** ausgesagt habe, dieser Beurteilung sei der reine Grundpreis ohne Nebenkosten zugrundezulegen.

Der Einwand ist unberechtigt. Denn das Erstgericht stützte sich bei der bemängelten Feststellung durchaus aktengetreu auf Ausführungen des Sachverständigen Dipl.Ing. S*** (S 201 ff/VI und 459 f/VII). Soweit aber der Beschwerdeführer damit der Sache nach eine Unvollständigkeit geltend macht, übersieht er, daß die von ihm herangezogene Aussage des Zeugen Mag. R*** (S 9 f/XVI) nicht die Bewertung von Liegenschaften betraf, sondern die Verwaltungspraxis bei der Gewährung einer Wohnbauförderung, sodaß im hier aktuellen Zusammenhang kein Anlaß bestand, sich damit auseinanderzusetzen.

Die Mängelrüge (Z 5) ist demnach zur Gänze nicht zielführend. In der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zum Schuldspruchfaktum I.a/ wird eingeräumt, daß nach den - in der Beschwerde (hier wie auch sonst des öfteren) tendenziös als "Unterstellungen"

bezeichneten - Feststellungen des Schöffengerichtes über die Bezahlung eines erhöhten Kaufpreises durch die WAX "hinsichtlich der objektiven Tatseite eine Schädigung" vorliegt, und insoweit keine Anfechtung vorgenommen.

Die weiteren, auf die subjektive Tatseite bezogenen Ausführungen der Rechtsrüge zu diesem Urteilsfaktum aber entbehren insgesamt einer gesetzmäßigen Darstellung.

Mit seinen einleitenden Argumenten versucht der Angeklagte - gleichsam eine Beweisregel behauptend - darzutun, daß man im Hinblick auf die ihm schon erteilt gewesene behördliche Zusage einer bescheidmäßigen Genehmigung des Projekts (mit 49 Wohneinheiten), auf die Vereinbarkeit des Kaufpreises mit den Richtlinien für die Wohnbauförderung und auf dessen Deckung durch die schließlich erzielten Wohnungs-Verkaufspreise "nur dann zu einem (die Gläubiger der WAX betreffenden, schon beim Kauf des Grundstücks vorgelegenen) Schädigungsvorsatz (seinerseits) gelangen" könnte, wenn er auf Grund der ihm "unterstellten" Täuschung der Baubehörde über die von Anfang an geplante Errichtung einer gesetzwidrigen Apartmenthausanlage geradezu gewußt hätte, daß es in der Folge zu einer Aufhebung der Bau- und Benützungsbewilligung, zu einer Überschreitung der geschätzten Baukosten um rund zehn Millionen Schilling sowie im Jahr 1982 zur Konkurseröffnung kommen werde, und wenn er solcherart von vornherein auf eine Schädigung der Gläubigerschaft abgezielt hätte; derartige Konstatierungen seien jedoch "aus dem abgeführten Beweisverfahren nicht zu gewinnen". Diese Einwände richten sich demnach in Wahrheit nicht etwa gegen die (insoweit zutreffende und ausreichende) rechtliche Annahme eines bedingten "Schädigungs"-Vorsatzes des Beschwerdeführers im Sinn des § 156 StGB, sondern vielmehr nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vor

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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