TE OGH 1986/7/2 3Ob7/86

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.1986
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Viktor H***, Baumeister, 1230 Wien, Speisinger Straße 217, vertreten durch Dr. Heinz Barazon und Dr. Brigitte Birnbaum, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Hertha L***, Pensionistin, 1180 Wien, Gersthofer Straße 80, vertreten durch Dr. Gertrude Glatzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 29. Oktober 1985, GZ 46 R 830/85-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 17. Juni 1985, GZ 5 C 107/85-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1.) Der Antrag, das Exekutionsverfahren E 3216/85 des Bezirksgerichtes Liesing einschließlich der Exekutionsbewilligung als nichtig aufzuheben, wird zurückgewiesen.

2.) Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 12.469,05 S (darin 1.133,55 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit in Notariatsaktsform geschlossenem Kaufvertrag vom 21.12.1972 verkaufte Hertha L*** lastenfrei ihre Liegenschaft EZ 1120 KG Währing an Ing. Viktor H*** um 200.000 S, eine lebenslängliche monatliche, wertgesicherte Leibrente von 4000 S ab 1.11.1972, die lebenslängliche Dienstbarkeit der Wohnung an sämtlichen Räumen und Flächen des Kaufgegenstands und gegen Herrichtung der Wohnung im rückwärtigen Flügel bis 1.6.1973 (Punkt III.). Im Punkt VIII. lit.b "verpflichtete sich der Käufer, die bei der Versicherungsanstalt der "Bundesländer-Versicherung" abgeschlossene Lebensversicherung zugunsten der Verkäuferin zu vinkulieren und die Prämien pünktlich zu bezahlen". In der am 9.5.1984 beim Landesgericht für ZRS Wien zu 15 Cg 134/84 erhobenen, mit 380.000 S bewerteten Klage behauptete Hertha L***, Ing. Viktor H*** habe die im Punkt VIII. lit.b des vorgenannten Vertrages übernommene Verpflichtung trotz Aufforderung nicht eingehalten und beantragte, ihn zu verurteilen, die auf ihn bei der Versicherungsanstalt der "Bundesländer Versicherung" abgeschlossene Lebensversicherung zu ihren Gunsten zu vinkulieren. Ing. H*** wendete zunächst ein, daß die Verkäuferin auf die im Kaufvertrag bedungene Vinkulierung der Lebensversicherung ausdrücklich verzichtet habe, anerkannte jedoch dann das Klagebegehren. Daraufhin wurde in der Tagsatzung vom 11.2.1985 in Anwesenheit beider Parteienvertreter und des damaligen Beklagten ein Anerkenntnisurteil verkündet, in dem Ing. Viktor H*** schuldig erkannt wurde, die auf ihn bei der Versicherungsanstalt der "Bundesländer Versicherung" abgeschlossene Lebensversicherung binnen 14 Tagen zugunsten Hertha L*** zu vinkulieren.

Da gegen das Anerkenntnisurteil innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist die Leistungsfrist nach § 409 Abs.3 ZPO vom Tage der Verkündung des Anerkenntnisurteils als dem Tag des Wirksamwerdens (§ 416 Abs.3 ZPO) zu berechnen, so daß sie am 25.2.1985 abgelaufen ist.

Am 21.3.1985 beantragte Hertha L*** beim Bezirksgericht Liesing als dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel im Hinblick auf den dortigen Wohnsitz des Verpflichteten die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist (§ 18 Z 4 EO) gegen Ing. Viktor H*** aufgrund des erwähnten Anerkenntnisurteils mit der Behauptung, daß die Vinkulierung bisher noch nicht vorgenommen worden sei, unter anderem die Exekution zur Erzwingung ihres vollstreckbaren Anspruchs auf Vinkulierung der bei der Versicherungsanstalt der "Bundesländer Versicherung" auf den Verpflichteten abgeschlossenen Lebensversicherung zu ihren Gunsten mittels Bestimmung einer Frist zur Vinkulierung bis 2.4.1985 unter Androhung einer Geldstrafe für den Fall der Säumnis.

Mit Beschluß vom 25.3.1985, E 3216/85-3, setzte das Exekutionsgericht "aufgrund des rechtskräftigen Anerkenntnisurteils des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 11.2.1985, 15 Cg 134/84-9", der verpflichteten Partei zur Vinkulierung der bei der Versicherungsanstalt der "Bundesländer Versicherung" auf die verpflichtete Partei abgeschlossenen Lebensversicherung zugunsten der betreibenden Partei eine Frist bis 2.4.1985 und drohte für den Fall der Säumnis unter Berufung auf § 354 Abs.2 EO eine Geldstrafe von 10.000 S an.

Am 1.4.1985 legte der Verpflichtete "in Entsprechung des (allerdings unrichtig bezeichneten) oben erwähnten Beschlusses vom 25.3.1985" die Ablichtung der Lebensversicherungspolizze Nr.3010/249386 (neue Nummer 30/02249386-7) der Bundesländer-Versicherung vom 12.8.1971 vor. Danach versichert die Versicherungsanstalt der österr. Bundesländer, Versicherungs-AG die Summe von 400.000 S. Versicherungsnehmer ist der am 5.9.1941 geborene Versicherte Ing. Viktor H***. Bezugsberechtigt im Todesfall sind die testamentarischen Erben, im Erlebensfall der Versicherungsnehmer. Die Zahlung der versicherten Summe erfolgt sofort nach dem Ableben der versicherten Person, spätestens im Erlebensfall am 1.3.2027. Versicherungsbeginn ist der 1.3.1971. Auf der Rückseite dieser Polizzenablichtung finden sich zwei abgelichtete Zusätze: "Tritt der Tod der versicherten Person durch Unfall im Sinne der beigefügten 'Besonderen Versicherungsbedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung' ein, so gelangt die in der Versicherungspolizze genannte Versicherungssumme nochmals in der gleichen Höhe zur Auszahlung..." und "Umschreibung der Polizze Nr.246.032 Die Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag sind bis zu einem Betrag von S 400.000 zugunsten Frau Hertha L***, Gersthoferstraße 80, 1180 Wien, vinkuliert. Die Vinkulierung erlischt mit dem Ableben des Vinkulargläubigers. Wien, 1985 - 03-29". Unter diesem Vermerk befindet sich die Ablichtung einer Firmenstampiglie der genannten Versicherung und zweier Unterschriften. Der Verpflichtete behauptete, damit dem erwähnten Gerichtsauftrag entsprochen zu haben und beantragte, dies zur Kenntnis zu nehmen, beschlußmäßig ihm gegenüber zum Ausdruck zu bringen und die Exekution zur Erzwingung einer Willenserklärung nach § 40 EO einzustellen.

Die betreibende Partei sprach sich gegen die beantragte Einstellung aus, weil dem Anerkenntnisurteil nicht entsprochen worden sei. Der Verpflichtete sei verpflichtet, die Lebensversicherung ohne Einschränkung und ohne betragliche Begrenzung zu vinkulieren.

Daraufhin wies das Exekutionsgericht den Einstellungsantrag am 3.4.1985 mit der Begründung ab, daß aus dem Exekutionstitel keine betragsmäßige Beschränkung der Vinkulierung ersichtlich sei, weshalb der Anspruch noch nicht erfüllt sein dürfte.

Am 12.4.1985 beantragte die betreibende Partei, die angedrohte Geldstrafe von 10.000 S zu verhängen, weil der Verpflichtete der Verpflichtung aus dem Titel nicht nachgekommen sei. Diesem Antrag wurde noch am selben Tag stattgegeben.

Den gegen die beiden letztgenannten Beschlüsse gerichteten Rekursen des Verpflichteten wurde vom Rekursgericht mit der wesentlichen Begründung nicht Folge gegeben, daß die vom Verpflichteten vorgenommene Vinkulierung der Exekutionsbewilligung nicht entspreche, weil sie auf 400.000 S beschränkt sei. Mit der am 15.4.1985 eingebrachten Klage erhob der Verpflichtete die Einwendung, der betriebene Anspruch sei wegen Durchführung der Vinkulierung "aufgrund eines Urteils über S 380.000,-- bezüglich einer Lebensversicherung von S 400.000,-" erloschen (ON 1). In der Tagsatzung vom 8.5.1985 ergänzte der Kläger, die Versicherungssumme der Lebensversicherungspolizze habe bei Abschluß des Notariatsaktes vom 19.(richtig 21.)12.1972 400.000 S betragen, sei jetzt aber weit höher, weil er mehrere Anbote des Versicherers auf Erhöhung der Versicherungssumme angenommen habe. Grundlage des Notariatsaktes und des Anerkenntnisses im Titelverfahren sei jedoch nur die ursprüngliche Versicherungssumme von 400.000 S, nicht aber die jeweils geltende Versicherungssumme gewesen. Da die Lebensversicherung weder im Notariatsakt noch im Anerkenntnisurteil präzisiert sei, sei das Anerkenntnis nach Treu und Glauben auszulegen (ON 4).

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Weil weder im Notariatsakt noch im Anerkenntnisurteil eine Summe genannt sei, sei der Kläger aufgrund dieser beiden Urkunden zur Vinkulierung der gesamten Versicherungspolizze verpflichtet (ON 4). Diese Vinkulierung sei "eine Art Bestandteil des Kaufpreises" gewesen, aber auch eine Sicherstellung für den Fall der Nichteinhaltung des Vertrages (ON 7).

Das E r s t g e r i c h t gab dem Klagebegehren statt. Neben dem schon eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte es fest, daß der Versicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Versicherungsanstalt der Österr. Bundesländer vom 1.3.(richtig 12.8.1971 mit Versicherungsbeginn 1.3.1971)1971 über eine Versicherungssumme von 400.000 S abgeschlossen wurde und daß die Versicherungssumme am 21.12.1972 ebenfalls 400.000 S betrug. Ausdrücklich festgestellt wurde auch, daß neben den im Punkt III. des Notariatsaktes vereinbarten Gegenleistungen des Käufers "als weiterer Bestandteil des Kaufpreises vereinbart" war, daß der nunmehrige Kläger eine bei der "Bundesländer-Versicherung" abgeschlossene Lebensversicherung "zugunsten der Käuferin vinkulieren und die Prämien pünktlich bezahlen sollte". Die Ansicht des Klägers, Punkt VIII. lit.b sei deshalb in den Kaufvertrag aufgenommen worden, um die Verkäuferin sicherzustellen, falls er plötzlich sterben sollte und Leibrentenzahlungen noch offen sein sollten, lehnte das Erstgericht ausdrücklich ab.

Rechtlich vertrat die erste Instanz die Meinung, daß der Kläger durch die Vinkulierung der Lebensversicherungspolizze - wenn auch beschränkt auf einen Betrag von 400.000 S - seiner Verpflichtung aus dem Notariatsakt und aus dem Anerkenntnisurteil voll nachgekommen sei. Bei Abschluß des Notariatsaktes hätte sich im Versicherungsfall eine Versicherungssumme in dieser Höhe ergeben. Die Vinkulierung der Polizze hätte sofort nach Abschluß des Notariatsaktes erfolgen sollen. Dies bedeute, daß "ein weiterer Kaufpreis von 400.000 S in Form der Vinkulierung der damals bestandenen Versicherungspolizze auf diese Versicherungssumme erfolgen sollte". Da im Notariatsakt kein weiterer Zusatz enthalten sei, könne dessen Punkt VIII. lit.b nicht dahin ausgelegt werden, daß die Versicherungspolizze mit einer höheren Versicherungssumme zugunsten der Beklagten vinkuliert werden sollte.

Das B e r u f u n g s g e r i c h t gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Beklagten Folge, änderte das Urteil der ersten Instanz durch Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 300.000 S übersteigt.

Eine Oppositionsklage sei nur dann schlüssig, wenn behauptet werde, daß die die Einwendung begründenden Umstände erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten seien. Der Kläger habe seine Klage ausschließlich darauf gestützt, daß die Vinkulierung erfolgt sei und daher weder behauptet noch bewiesen, daß er diese Einwendung nicht schon im Titelverfahren hätte erheben können. Auch in der Tagsatzung vom 8.5.1985 habe er solches nicht behauptet. Das Klagebegehren sei daher schon mangels Schlüssigkeit der Klage abzuweisen.

In seiner mit "Nichtigkeit des Exekutionsverfahrens E 3216/85 des Bezirksgerichtes Liesing", unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründeten Revision beantragt der Kläger die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung und die Aufhebung des genannten Exekutionsverfahrens wegen Nichtigkeit.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist im Hinblick auf den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision gebunden ist (Gegenschluß aus § 508 a Abs.1 ZPO), nach den §§ 502 Abs.4 Z 2 und 503 Abs.1 ZPO als Vollrevision zulässig; es ist aber im Ergebnis nicht begründet. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß eine Oppositionsklage nur dann schlüssig ist, wenn der Kläger behauptet, daß die den betriebenen Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen erst nach Entstehung des Exekutionstitels, falls dieser eine gerichtliche Entscheidung ist, nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Verpflichtete von diesen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte, eingetreten sind.

Im vorliegenden Fall könnten daher nur solche den betriebenen Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen eingewendet werden, die nach Schluß der mündlichen Verhandlung vom 11.2.1985, in der das den Exekutionstitel bildende Anerkenntnisurteil erlassen wurde, eingetreten sind.

Der Kläger hatte daher zu behaupten und allenfalls zu beweisen, daß er die auf ihn bei der Bundesländer-Versicherung abgeschlossene Lebensversicherung nach dem genannten Verhandlungsschluß zugunsten der Beklagten vinkuliert habe.

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist der am 15.4.1985 eingebrachten Klage die Behauptung einer solchen zeitlichen Zuordnung der Erfüllung eindeutig zu entnehmen.

Der Kläger wies nämlich unter Bezugnahme auf die ihm im Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 25.3.1985 gesetzte Frist zur Vinkulierung bis 2.4.1985 darauf hin, daß die Vinkulierung erfolgt sei und er deshalb die Einstellung der Exekution nach § 40 EO beantragt habe, gegen die sich die betreibende Partei jedoch ausgesprochen habe, und sich zum Beweis dafür auf den (sodann angeschlossenen) Akt E 3216/85 des Erstgerichtes berufen. In der Bezugnahme auf diesen Einstellungsantrag nach § 40 EO, welche Gesetzesstelle ausdrücklich voraussetzt, daß der betreibende Gläubiger nach Entstehung des Exekutionstitels oder bei gerichtlichen Entscheidungen nach dem im § 35 Abs.1 EO angegebenen Zeitpunkt befriedigt wurde, ..., ist daher die vom Berufungsgericht vermißte Behauptung über den Zeitpunkt der angeblichen Erfüllungshandlung (Vinkulierung) enthalten, zumal aus der dem Antrag gemäß § 40 EO angeschlossenen Polizze (Fotokopie) ersichtlich ist, daß die gegenständliche Vinkulierung am 29.3.1985 erfolgte. Die Oppositionsklage stellt nur die klageweise Geltendmachung der schon im Oppositionsantrag vorgebrachten Einwendung dar, mit der der Verpflichtete nach § 40 Abs.2 EO auf den Rechtsweg zu verweisen gewesen wäre.

Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren daher mit einer unrichtigen Begründung abgewiesen.

Die Abweisung des Oppositionsbegehrens ist jedoch im Ergebnis richtig, weil die ausreichend behauptete Einwendung gegen den betriebenen Anspruch nicht gerechtfertigt ist.

Die nunmehrige Beklagte hat ihren im Titelverfahren geltend gemachten Anspruch, die auf den damaligen Beklagten und nunmehrigen Kläger bei der Bundesländer-Versicherung abgeschlossene Lebensversicherung zu ihren Gunsten zu vinkulieren, ausschließlich darauf gestützt, daß der damalige Beklagte die im Punkt VIII lit.b des Kaufvertrages vom 21.12.1972 übernommene diesbezügliche Verpflichtung nicht eingehalten habe. Sie machte daher ihren vertraglichen Anspruch auf Vinkulierung der beim Abschluß des Kaufvertrages schon abgeschlossenen Lebensversicherung geltend. Nach den zugrundezulegenden Feststellungen des Erstgerichts wurde dieser Lebensversicherungsvertrag zwischen dem damaligen Beklagten und der Versicherungsanstalt der österreichischen Bundesländer am 1.3. (richtig 12.8.) 1971 über eine Versicherungssumme von 400.000 S abgeschlossen und war diese Versicherungssumme noch beim Abschluß des Kaufvertrages zwischen den Parteien am 21.12.1972 aufrecht. Der im Titelverfahren erhobene Anspruch geht daher auf u n b e s c h r ä n k t e Vinkulierung der am 21.12.1972 bereits abgeschlossenen Lebensversicherung mit der damals gültigen Versicherungssumme und den damals gültigen Bedingungen, nicht aber mit der später erhöhten Versicherungssumme, deren Vinkulierung Hertha L*** ebensowenig beanspruchen kann wie die Vinkulierung einer neuen Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme, die dem Betrag entspräche, mit dem die nunmehrige Versicherungssumme die ursprüngliche Versicherungssumme der klagegegenständlichen Lebensversicherung übersteigt.

Diesen Anspruch hat der damalige Beklagte im Titelprozeß in der Tagsatzung vom 11.2.1985 voll anerkannt und diesem Anerkenntnis gemäß ist das den Exekutionstitel bildende Anerkenntnisurteil ergangen. Diesen titulierten und betriebenen Anspruch hat der Kläger im Zuge des Exekutionsverfahrens noch nicht erfüllt, weil er die Rechte und Ansprüche aus dem erwähnten Lebensversicherungsvertrag am 29.3.1985 nur "bis zu einem Betrag von S 400.000" und mit der weiteren Einschränkung zugunsten der Beklagten vinkulieren ließ:

"Die Vinkulierung erlischt mit dem Tod des Vinkulierungsgläubigers". Der titulierte und betriebene Anspruch wäre jedoch nur dann erfüllt, wenn der Kläger die erwähnte Lebensversicherung in dem Umfang, den sie am 21.12.1972 hatte, insoweit aber ohne Einschränkung, zugunsten der Beklagten vinkuliert hätte. Die Vinkulierung dürfte daher zum Ausdruck bringen, daß sie sich nur auf die ursprünglich versicherte Summe von 400.000 S beziehe, aber nicht nur einen Betrag von 400.000 S umfassen, weil dies z.B. dann, wenn die besondere Versicherungsbedingung über den Unfalltod schon am 21.12.1972 beigesetzt gewesen wäre, eine titelwidrige Einschränkung bedeuten würde. Eine solche Einschränkung ist ferner vor allem im letzten Satz der Vinkulierungsklausel vom 29.3.1985 zu erblicken, daß die Vinkulierung mit dem Tod des Vinkulierungsgläubigers, also der Beklagten, erlösche. Dieser Satz könnte nämlich auch bedeuten, daß aus der Vinkulierung bereits entstandene Rechte bzw. Pflichten gegenüber der Vinkulierungsberechtigten mit deren Tod erlöschen würden.

Die vom Kläger erhobene Einwendung, der betriebene Anspruch sei durch Erfüllung im Zuge des Exekutionsverfahrens erloschen, erweist sich daher als nicht berechtigt, weshalb der Revision nicht Folge zu geben ist.

Über die Nichtigkeit des Anlaßexekutionsverfahrens darf im Oppositionsprozeß nicht sachlich entschieden werden, weshalb der in der Revision gestellte diesbezügliche Antrag zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E08397

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00007.86.0702.000

Dokumentnummer

JJT_19860702_OGH0002_0030OB00007_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten