TE OGH 1986/7/8 2Ob31/86

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Veröffentlicht am 08.07.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*** DER A***, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Otto Karl A***, Pensionist, Steingasse 11, 4100 Ottensheim, vertreten durch Dr. August Wippel, Dr. Andreas Wippel, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wegen S 203.927,75 und Feststellung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11. März 1986, GZ 3 R 63/86-12, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 18. Dezember 1985, GZ 1 Cg 267/85-8, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Beklagte wurde wegen des Todes des Franz F*** vom Strafgericht des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB schuldig erkannt. Die Klägerin, von der Franz F*** eine Alterspension bezogen hatte, leistet dessen Witwe eine Witwenpension zuzüglich Krankenversicherungsbeitrag. Die Klägerin begehrt gemäß § 332 ASVG im Rahmen des in der Klage berechneten Deckungsfonds Ersatz. Außerdem stellte sie ein Feststellungsbegehren. Der Beklagte wendete ein, zwischen seiner Handlungsweise und dem Tod des Franz F*** habe kein Kausalzusammenhang bestanden, der erst zwei Monate nach dem Sturz des Franz F*** eingetretene Tod sei auf den schlechten Gesundheitszustand und das hohe Alter F***s zurückzuführen gewesen, überdies habe der Beklagte mit der Witwe eine Abfindungsvereinbarung geschlossen. Der Deckungsfonds sei von der Klägerin unrichtig berechnet worden. Das Feststellungsbegehren sei nicht berechtigt, weil Franz F*** wegen seines Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes auch ohne den Sturz nicht mehr leben würde.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Hinweis auf Koziol (ZVR 1977, 65 und ZVR 1978, 33) mit der Begründung ab, das Entstehen des Anspruches auf Witwenpension stehe mit dem Erlöschen der Alterspension in untrennbarem Zusammenhang, es sei eine Vorteilsausgleichung vorzunehmen. Da die Witwenpension geringer sei als die Alterspension, bestehe kein Regreßanspruch. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und sprach (in der Begründung) aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- nicht übersteige. Es schloß sich der von einem Teil der Lehre gebilligten, vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht an, der Regreßanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß § 332 ASVG bestehe auch im Fall der Zahlung einer Witwenpension bei Tötung eines Pensionisten. Es bedürfe daher der Feststellungen über den behaupteten Anspruch. Das Erstgericht werde sich mit dem Mitverschuldenseinwand auseinanderzusetzen haben. Bezüglich des Einwandes der mangelnden Ursächlichkeit sei auf die Bindung des Zivilrichters nach § 268 ZPO zu verweisen. Ein mit der Witwe abgeschlossener Vergleich habe auf den Regreßanspruch des Sozialversicherungsträgers keinen Einfluß. Mit Rücksicht auf den Einwand, Franz F*** sei alters- und krankheitsbedingt am 12. November 1982 verstorben, der die Behauptung enthalte, daß die wahrscheinliche Lebensdauer des Getöteten nicht den gesamten geltend gemachten Unterhaltszeitraum keinesfalls aber einen darüber hinausgehenden Zeitraum erfasse, seien auch Feststellungen zur Frage der zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruches zu treffen. Den Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, daß nicht nur dem Problem des in der Lehre nicht einheitlich beurteilten Überganges von Rückgriffsansprüchen eines Pensionsversicherers bei Tötung eines Pensionisten erhebliche Bedeutung zukomme, sondern auch einer Reihe weiterer erheblicher Rechtsfragen, zu denen das Berufungsgericht Stellung genommen habe. Auch liege zur Frage der zeitlichen Begrenzung im Regreßprozeß keine veröffentlichte Judikatur vor.

Der Beklagte bekämpft diesen Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs und beantragt die Wiederherstellung des Ersturteiles. Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht zulässig.

Im Rekurs wird die Meinung Koziols zitiert und die Ansicht vertreten, der Klägerin stehe wegen der Vorteilsausgleichung kein Anspruch zu.

Mit der im Rekurs angeführten Rechtsfrage hat sich der Oberste Gerichtshof indessen in einer Vielzahl von Entscheidungen auseinandergesetzt. Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist einheitlich der Ansicht, dem Sozialversicherungsträger stehe im Falle der Leistung einer Witwenpension bei Tötung eines Pensionisten ein Regreßanspruch nach § 332 ASVG zu und es sei keine Vorteilsausgleichung wegen Wegfalles der (höheren) Alterspension vorzunehmen (SZ 25/77; JBl 1958, 269; VersRdSch 1980, 171; JBl 1980, 592; 2 Ob 65/79; 2 Ob 246/80; 8 Ob 14/84 uva.). Der Oberste Gerichtshof hat diese Entscheidungen eingehend begründet und zur gegenteiligen Ansicht Koziols Stellung genommen. Die Meinung des Obersten Gerichtshofes wird auch von einem Teil der Lehre (Selb, SozSi 1977, 341 und ZVR 1978/83; Krejci, VersRdSch 1978, 345; Schumacher, ÖJZ. 1976, 483) und vom BGH (NJW 1971, 936 ua.) geteilt. Der Rekurswerber vermag keine neuen Argumente gegen die ständige Rechtsprechung vorzubringen. Im Hinblick auf die einheitliche Rechtsprechung handelt es sich bei der angeführten Frage daher nicht um eine solche, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt.

Gleiches gilt für die übrigen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes. Daß beim Regreßanspruch nach § 332 ASVG ein Mitverschulden des Getöteten zu berücksichtigen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung (EvBl 1952/291; ZVR 1972/146 und 184 uva.), ebenso, daß sich die Bindungswirkung des Strafurteils auch auf die Kausalität zwischen dem vom Strafgericht festgestellten, für den Straftatbestand erforderlichen Verhalten und dem für die Herstellung des Straftatbestandes erforderlichen Erfolges erstreckt (ZVR 1976/126 und 177; ZVR 1979/127;

7 Ob 57/78 ua.). Desgleichen entspricht es der Rechtsprechung, daß ein von der Witwe abgeschlossener Vergleich den Regreßanspruch des Sozialversicherungsträgers nicht berührt (SZ 55/108;

VersRdSch 1951, 105; VersRdSch 1955, 91 ua.).

Nach ständiger Judikatur tritt der Forderungsübergang nur insoweit ein, als den erbrachten Sozialleistungen entsprechende Forderungen des Verletzten nach Schadenersatzrecht (im vorliegenden Fall nach § 1327 ABGB) gegenüberstehen (SZ 28/150; SZ 44/93; ZVR 1972/134 uva.). Eine der Witwe nach § 1327 ABGB zustehende Rente ist aber nur für die wahrscheinliche Lebensdauer des Getöteten zuzusprechen (ZVR 1967/20; ZVR 1978/23 uva.), so daß auch der Sozialversicherungsträger keine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Regreßleistung geltend machen kann. Auch bei Berechnung des Deckungsfonds gemäß § 332 ASVG ist eine Prognose für die Zukunft zu treffen (2 Ob 159/60; RZ 1966, 164).

Es liegt daher keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vor, weshalb der Rekurs trotz des Rechtskraftvorbehaltes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht gebunden ist, zurückzuweisen war (Fasching, Zivilprozeßrecht, RdZ 1823 und 1982).

Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hinwies, waren ihr für die Rekursbeantwortung keine Kosten zuzusprechen.

Anmerkung

E08524

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00031.86.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19860708_OGH0002_0020OB00031_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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