TE OGH 1986/7/8 10Os87/86

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Veröffentlicht am 08.07.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Juli 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gumpinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter F*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 sowie 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht (in Jugendstrafsachen) vom 19.März 1986, GZ 3 a Vr 1500/85-63, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Bassler als Vertreter der Generalprokuratur und des Verteidigers Dr. Zeh, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Peter F*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 und 15 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB und unter Anwendung des § 11 Z 1 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall, die dreifache Verbrechensqualifikation beim Diebstahl, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die zweifache Begehung des Vergehens der Urkundenunterdrückung, als mildernd dagegen die extrem ungünstigen erzieherischen Verhältnisse und die hochgradige Verwahrlosung des Angeklagten, seine mindere Intelligenz, die Anstiftung zu den Eigentumsdelikten durch die gesondert verfolgte Erwachsene Gerlinde B***, eine teilweise objektive Schadensgutmachung und den Umstand, daß es (beim Diebstahl) teilweise beim Versuch blieb.

Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem bei der nichtöffentlichen Beratung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30.Juni 1986, GZ 10 Os 87/86-6, zurückgewiesen. Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Dem Angeklagten ist allerdings einzuräumen, daß ihm - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - auch der Milderungsgrund des zweiten Falles der Z 17 des § 34 StGB zugute kommt, denn das wenngleich in der Folge teilweise widerrufene Geständnis des Angeklagten diente dem Erstgericht auch (und zwar gerade hinsichtlich jener Urteilsfakten, bezüglich welcher es widerrufen worden war) als Feststellungsgrundlage (US 15 f) und trug mithin wesentlich zur Wahrheitsfindung bei.

Entgegen dem weiteren Vorbringen in der Berufung kann allerdings von einer untergeordneten Tatbeteiligung angesichts der gleichsam arbeitsteiligen Vorgangsweise des Angeklagten und seiner Komplizen nicht gesprochen werden. Die teils sogar besonders aktive, im Ersturteil zutreffend bei etlichen Einbruchsdiebstählen - und Versuchen - (etwa bei den Fakten A/I/1, A/I/6 sowie C/I, B/I/1 und 2; siehe US 11-13) angeführte Rolle bei der Ausführung ist aktenkundig. Die Anstiftung durch Gerlinde B***, auf die er des weiteren verweist, wurde vom Erstgericht ohnedies als mildernd anerkannt.

Einer gefühlsmäßigen Bindung des Angeklagten an seine in Strafhaft angehaltene Mutter, die zweifellos gegeben und auch im Ersturteil mehrfach erwähnt worden ist, kann unter den vorliegenden Umständen keine mildernde Wirkung zugebilligt werden, zumal eine "Schadensgutmachung" mit auf kriminelle Weise erlangten Mitteln bewirkt und damit augenscheinlich ein Gnadenerweis oder eine nachträgliche Strafmilderung erschlichen werden sollte. Auch unter Anerkennung des oben aufgezeigten weiteren Milderungsgrundes erscheint jedoch angesichts der im übrigen zutreffend erhobenen und gewürdigten Strafzumessungsgründe das Strafmaß keineswegs überhöht, weshalb eine Strafermäßigung nicht in Betracht gezogen werden konnte.

Die völlige Wirkungslosigkeit der bereits einmal nach mehrmonatiger Untersuchungshaft gewährten bedingten Strafnachsicht, die sich vor allem auch im raschen Rückfall manifestiert, steht deren neuerlichen Anwendung entgegen.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E08671

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00087.86.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19860708_OGH0002_0100OS00087_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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