TE Vwgh Beschluss 2005/7/20 AW 2005/09/0020

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Veröffentlicht am 20.07.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §51;
VStG §51c;
VStG §51e;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Univ. Doz. Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. März 2005, Zl. uvs-2004/K14/001-6, 2004/K14/002-6, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e VStG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2000,- (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2005/09/0066 protokollierte Beschwerde, mit welcher ein Antrag verbunden ist, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei auf Grund der Höhe seines im Berufungsverfahren offengelegten Einkommens sowie seiner derzeitigen finanziellen Schwierigkeiten, die ihre Ursache darin hätten, dass mittlerweile sowohl über die Fa. A GmbH & Co KG als auch über die Fa. A GmbH Konkursverfahren eröffnet worden seien, er an diesen Firmen zumindest mittelbar über die Fa. L GmbH beteiligt gewesen sei und er auch keine Geschäftsführerbezüge in diesen Gesellschaften mehr beziehe, nicht in der Lage, die verhängten Geldstrafen sofort zu bezahlen. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, während der sofortige Vollzug für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeute.

Die belangte Behörde gestand dem Beschwerdeführer das Nichtvorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses zu, sprach sich aber gegen die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung aus, weil aus dem Vorbringen im Antrag ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt worden sei.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10381/A). Diesem Konkretisierungsgebot ist der Beschwerdeführer in seinem Antrag nicht nachgekommen; dieser lässt vielmehr mangels Darlegung konkreter Einkünfte, Vermögensverhältnisse und Verbindlichkeiten des Antragstellers eine Beurteilung nicht zu, ob für diesen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, zumal ihm die Möglichkeiten der Stundung bzw. Ratenzahlung offen bleibt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 20. Juli 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005090020.A00

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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