TE OGH 1986/8/28 8Ob599/86

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Veröffentlicht am 28.08.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl M***, Montagemeister, 8263 Groß Wilfersdorf Nr. 17, vertreten durch Dr. Franz Gölles, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Helga M***, Hausfrau, 8263 Groß Wilfersdorf Nr. 110, vertreten durch Dr. Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9. April 1986, GZ 2 R 43/86-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 27.Dezember 1985, GZ 17 Cg 240/84-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz mit dem Auftrag zurückgestellt, den Parteien die Vorlage des letzten, vor der Fällung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ergangenen Einheitswertbescheides für die streitgegenständliche Liegenschaft aufzutragen oder diesen Bescheid von der Finanzbehörde selbst beizuschaffen und für den Fall, daß der Einheitswert den Betrag von 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigen sollte, das berufungsgerichtliche Urteil durch einen Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem auf Zivilteilung der Liegenschaft der Streitteile EZ 304 KG Groß Wilfersdorf gerichteten Klagebegehren statt.

Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach unter Hinweis auf § 500 Abs. 2 ZPO aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteige. Diesen Ausspruch begründete es damit, daß der Teilungsanspruch nicht aus dem ideellen Eigentumsanteil an der gemeinschaftlichen Sache, sondern aus dem Gemeinschaftsverhältnis folge und deshalb schuldrechtlicher Natur sei; es sei daher nicht die Vorschrift des § 60 Abs. 2 JN, sondern das Interesse, hier etwa gleich dem Verkehrswert als Grundlage dieser Bewertung heranzuziehen.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Ausspruch reicht aber nicht aus, um die Frage der Zulässigkeit der von der Beklagten erhobenen Revision eindeutig klarzustellen:

Auszugehen ist davon, daß für die Bewertung des Streitgegenstandes einer Teilungsklage betreffend eine Liegenschaft nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Einheitswert der Liegenschaft maßgebend ist (RZ 1981/61 = MietSlg. 33.672; 6 Ob 852/81; 6 Ob 856/81; 3 Ob 543/83;

1 Ob 584/84; 8 Ob 576/84; 8 Ob 1509, 592/85) und eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an eine darüber hinausgehende Bewertung durch das Berufungsgericht nicht stattfindet (RZ 1981/61; 3 Ob 543/83;

8 Ob 576/84; 8 Ob 1509, 592/85). Davon abzugehen besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlaß.

Da das Berufungsgericht, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsauffassung, den Einheitswert der Liegenschaft nicht festgestellt hat und der Einheitswertbescheid von den Parteien auch nicht vorgelegt wurde, kann der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, noch nicht festgestellt werden. Es mußte daher dem Berufungsgericht aufgetragen werden, die Voraussetzungen für die Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes zu schaffen. Sollte der Einheitswert der Liegenschaft 60.000 S, aber nicht 300.000 S übersteigen (nach der in der Klage aufgestellten Behauptung beträgt er 218.000 S), so wird das Berufungsgericht - da eine Bindung an den unter Außerachtlassung der Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN getroffenen Bewertungsausspruches nicht besteht - sein Urteil durch einen Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO zu ergänzen haben. Im Falle des Ausspruches, daß die Revision nicht nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei, wäre die bereits erhobene Revision der Beklagten zur allfälligen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO zurückzustellen.

Anmerkung

E08799

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00599.86.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19860828_OGH0002_0080OB00599_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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