TE OGH 1986/9/9 2Ob9/85

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Veröffentlicht am 09.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***

U***, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien,

vertreten durch Dr. Leopold Hammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Albert T***, Schausteller, Tiergartenweg 1, 8055 Graz, vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, wegen 72.877,80 S s.A. und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 10.Oktober 1984, GZ 4 R 158/84-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 12.Juni 1984, GZ 12 Cg 331/83-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat der klagenden Partei die mit 2.953,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 268,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der damals dreizehnjährige Michael K*** geriet am 31.Juli 1978 beim Abbau eines vom Beklagten aufgestellten Festzeltes in die über diesem führende Starkstromleitung und erlitt hiedurch schwere Verbrennungen. Die klagende Partei hat diesen Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und erbringt an Michael K*** Rentenleistungen von zuletzt monatlich 389,90 S.

In der vorliegenden Klage wird für die Zeit bis zum 31.Dezember 1982 der Rückersatz eines Gesamtbetrages von 7.877,80 S s.A. sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die künftigen unfallsbedingten Aufwendungen der klagenden Partei zugunsten des Michael K*** mit der Begründung begehrt, der Beklagte habe den Unfall als Dienstgeber des Michael K*** grob fahrlässig verschuldet und sei ihr daher gemäß § 334 ASVG ersatzpflichtig. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der verunglückte Michael K*** sei nicht für ihn, sondern für den Festveranstalter, den Sportklub Stoob, tätig gewesen; dessen Funktionär Karl S*** habe den Aufstellungsort des Zeltes gewählt; eine grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Sein Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt, das ferner aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes zwar 60.000 S, nicht aber 300.000 S, übersteige und daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Beklagte aus dem Grunde des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO die Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen vermietete der Beklagte - wie schon in den vorangegangenen Jahren - an den Sportklub Stoob ein Festzelt und es wurde, nachdem der Beklagte zunächst vom Veranstalter die Beistellung von zehn Hilfskräften zum Auf- und Abbau des Zeltes gefordert hatte, letztlich gegen Erhöhung des Mietzinses von 10.000 S auf 20.000 S vereinbart, daß der Beklagte diese Arbeiten durchzuführen hat. Karl S***, ein Funktionär des Sportvereins Stoob, wies dem Beklagten den schon früher üblichen Aufstellungsplatz zu. Auf den besorgten Hinweis des Beklagten, daß das diesmal größere Zelt zum Teil unter die Hochspannungsleitung zu stehen komme, meinte Karl S***, dies sollte nicht die Sorge des Beklagten sein. An dem Vormittag, als das Festzelt aufgebaut wurde, befanden sich mehrere Jugendliche, darunter auch Michael K***, auf dem Festplatz und sahen dem Aufbau zu. Schon in den vergangenen Jahren hatten einige Jugendliche verschiedene Hilfeleistungen für den Beklagten erbracht und hiefür Gutscheine für Autodromfahrten erhalten. Diesmal trugen sie, so auch Michael K***, nach Aufforderung durch einen namentlich nicht bekannten Mann zur Errichtung der Bühne verschiedene Gegenstände wie Stangen, Platten usw. in das Zelt in der Erwartung, "dafür etwas zu kriegen". Dieser Mann gab schließlich einem von ihnen einen Geldbetrag, von welchem Michael K*** 30 S bis 40 S erhielt. Der Jugendliche Johann T*** hatte nach Aufforderung durch den Beklagten beim Aufstellen des Festzeltes mitgeholfen und von diesem hiefür zehn Autodromfreifahrten mit dem Bemerken erhalten, er möge auch beim Abbau wiederum helfen, "sie würden schon verrechnen". Am 30. Juli 1978, dem letzten Tag des Sportfestes, half Michael K*** dem Beklagten beim Aufpolieren von Autodromfahrzeugen, bekam hiefür Freifahrscheine und wurde vom Beklagten ebenfalls aufgefordert, auch am nächsten Tag beim Abbau des Zeltes zu helfen. Am Morgen des 31. Juli 1978 beauftragte ein mit dem Herablassen der Seitenteile des Festzeltes beschäftigter, namentlich nicht bekannter Mann, von dem nicht festgestellt werden konnte, ob er im Unternehmen des Beklagten beschäftigt war, Michael K*** und Johann T*** damit, die abgelösten Zeltplanen zusammenzulegen und anschließend auf das Zeltdach zu klettern, um die Verschnürungen zu lösen. Von einer Belohnung sagte er nichts, doch erhofften sich die beiden Jugendlichen eine solche. Einige Zeit, nachdem Johann T*** auf das Zeltdach geklettert war und mit der Lösung der Verschnürungen begonnen hatte, kletterte auch Michael K*** hinauf, erreichte bei seiner Arbeit als erster den Giebel des Zeltdaches und geriet hiebei in den Stromkreis der mit dem untersten Leiter nur 0,5 m über dem Zeltdachgiebel in einer Höhe von 6,55 m über dem Erdboden verlaufenden 20 kV-Hochspannungsleitung, wodurch er schwere Verbrennungen erlitt. Im Unfallsaugenblick befand sich der Beklagte ca. 40 m vom Unfallsort entfernt, eilte sofort herbei und brachte Michael K*** aus dem Gefahrenbereich. Der Beklagte hatte Michael K*** keinen Auftrag gegeben, auf das Dach des Festzeltes zu steigen und die Verschnürung aufzuknüpfen. Ob er dem Johann T*** einen solchen Auftrag gegeben hatte, kann nicht festgestellt werden, ebensowenig, ob er erklärte oder zu verstehen gegeben hätte, daß Jugendliche im Zuge der Mithilfe beim Zeltabbau nicht auf das Zelt klettern dürften. Nach der einschlägigen ÖVE-Vorschrift hätte das Zeltdach von der Hochspannungsleitung mindestens 6 m entfernt sein müssen. Der Beklagte wurde wegen des gegenständlichen Unfalles rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 bis 4, erster Fall, StGB mit der Begründung verurteilt, daß er beim Aufstellen des Zeltes die erforderliche Vorsicht und Aufmerksamkeit außeracht gelassen habe, wodurch es geschehen habe können, daß der beim Abbau tätige Michael K*** in die Starkstromleitung geriet und schwere Verletzungen erlitt. In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines Unfalles im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG und lastete dem Beklagten ein grob fahrlässiges Verhalten an, weil ihm der Verlauf der Stromleitung und damit die besondere Gefahr des Eintrittes eines Unfalles bekanntgewesen sei, er aber dennoch die Mitarbeit unerfahrener Jugendlicher beim Zeltabbau geduldet habe, ohne sie auf die Gefahr hinzuweisen. Der Rückersatzanspruch der klagenden Partei gemäß § 334 ASVG bestehe daher zu Recht.

Das Berufungsgericht hielt die vom Beklagten bekämpfte erstgerichtliche Beweiswürdigung für unbedenklich und auch dessen Rechtsrüge nicht für gerechtfertigt. Für eine Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG sei es wesentlich, daß eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit vorliege, die dem Willen oder mutmaßlichen Willen des Dienstgebers entspreche. Diese Tätigkeit müsse ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden, die dem Unternehmen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüberstünden. Da der Beklagte vorliegendenfalls gegenüber dem Veranstalter die Aufstellung und den Abbau des Zeltes vertraglich übernommen habe, sei die Mithilfe an diesen Arbeiten durch die Jugendlichen eine seinem Unternehmen dienende Tätigkeit gewesen. Sie habe auch seinem wirklichen oder zumindest mutmaßlichen Willen entsprochen, weil er nach seiner eigenen Aussage die Burschen aufgefordert habe, "zu kommen, wenn sie wollen", "Ihr kriegt's schon etwas dafür". Eine Behauptung, jener Mann, der dem Michael K*** den Auftrag zur Arbeit auf dem Zeltdach gegeben habe, sei nicht in seinen Betrieb eingegliedert gewesen, habe der Beklagte gar nicht aufgestellt. Wenn sich der Beklagte auch am Abbau nicht selbst beteiligt, sondern einen seiner Söhne damit beauftragt oder auch nur geduldet habe, daß irgend jemand bei diesem Abbau arbeitet und Aufträge erteilt, so habe er auch für von solchen Personen beim Abbau konkret erteilte Aufträge einzustehen. Das Verhalten des Beklagten sei auch als grobe Fahrlässigkeit zu werten. Eine solche liege vor, wenn sie von einer Art sei, wie sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterlaufe. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die einschlägigen Vorschriften hinsichtlich der Mindestentfernung des Zeltes von der Stromleitung zu kennen und für eine diesen entsprechende Aufstellung zu sorgen. Er habe auch damit rechnen müssen, daß jemand von den zur Mithilfe aufgeforderten Burschen in die Nähe der Hochspannungsleitung gelangen könne. Tatsächlich sei er aber in keiner Weise gefahrenabwehrend vorgegangen, sondern habe es zugelassen, daß andere Personen (Schwiegersohn, Sohn oder irgend ein anderer Arbeiter) den Zeltabbau vornahmen, ohne daß ihm ein Eingriff bei Erteilung gefährlicher Aufträge möglich gewesen sei. Unter diesen Umständen erscheine der eingetretene Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar und das Verhalten des Beklagten als schwere Sorgfaltswidrigkeit.

In der Revision vertritt der Beklagte zunächst die Ansicht, bei Zugrundelegung eines Arbeitsunfalles des Michael K*** sei für den gegenständlichen Rechtsstreit, in welchem im Wege der Legalzession übergegangene Ansprüche geltend gemacht würden, das Arbeitsgericht zuständig, sodaß eine unheilbare Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes vorliege, welche auch ohne ausdrückliche Erhebung einer diesbezüglichen Einrede wahrzunehmen gewesen sei.

Dem ist zu entgegnen, daß im Sinne der ständigen Rechtsprechung für Regreßansprüche der Sozialversicherungsträger nach § 334 ASVG keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht, weil es sich bei diesen Regreßansprüchen nicht um abgeleitete, sondern um originäre Ansprüche handelt (SZ 31/2; Arb. 6920, 8982; ZVR 1980/43; SZ 52/66 u. a.).

Zur Frage der Eingliederung des Michael K*** in den Betrieb des Revisionswerbers bringt dieser vor, eine solche sei schon deswegen ausgeschlossen, weil nicht feststehe, daß ein Dienstnehmer seines Unternehmens den Jugendlichen den Auftrag erteilt habe, auf das Zeltdach zu steigen und dort die Verschnürung der Planen zu lösen. Ein unbeteiligter Dritter könne ohne Wissen des Betriebsinhabers keine diesem zurechenbare Arbeitsaufträge erteilen. Daß der Beklagte z.B. mit dem Zusammenlegen von Planen durch die Jugendlichen einverstanden gewesen sei, könne vermutet werden, nicht jedoch, daß diese auch Arbeiten auf dem Zeltdach durchführten. Der Beklagte habe in seiner Parteienvernehmung unwiderlegt erklärt, daß diese Arbeiten von anderen Personen hätten durchgeführt werden sollen. Er habe den beiden Jugendlichen überdies auch keine Weisungen erteilt, solche wären von ihnen auch gar nicht zu befolgen gewesen. Gegen die Annahme eines Einverständnisses des Beklagten mit der Arbeit der Jugendlichen am Dach sprächen auch seine vor der Zeltaufstellung gegenüber dem Veranstalter wegen der Gefährlichkeit des Aufstellungsortes geäußerten Bedenken. Nur dann, wenn er ausdrücklich oder stillschweigend veranlaßt hätte, daß die Jugendlichen das Zeltdach besteigen, könnte für den konkreten Arbeitsvorgang eine Eingliederung der beiden in seinen Betrieb angenommen werden. Für den zum Unfall führenden Vorgang sei dem Verletzten auch keine Belohnung in Aussicht gestellt worden, Freifahrten wären wegen des Abbaues der Vergnügungsgeräte auch gar nicht mehr in Frage gekommen. Somit sei die Tätigkeit der Jugendlichen als unentgeltlicher, kurzdauernder Hilfsdienst ohne Begründung von Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit im Sinne der Einordnung in den Betrieb des Beklagten zu beurteilen. Was den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit anlange, so sei wohl richtig, daß sich der Beklagte mit dem Hinweis eines Funktionärs des Veranstalters, er solle sich um die über dem aufzustellenden Zelt führende Hochspannungsleitung nicht kümmern, nicht hätte zufriedengeben dürfen und daß die Aufstellung des Festzeltes den Schutzvorschriften widersprochen habe. Dieses Verhalten des Beklagten sei zwar als fahrlässig, aber im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfall nicht als grob fahrlässig zu beurteilen. Der Beklagte habe nicht wissen können bzw. müssen, daß Jugendliche beim Zeltabbau mithelfen würden, vor allem nicht, daß dies in einer Form geschehen könne, bei welcher sie in die Nähe der Starkstromleitung geraten würden, denn es habe für sie eine Vielzahl anderer Betätigungsmöglichkeiten beim Zeltabbau gegeben. Grob fahrlässig sei das Handeln jener Person gewesen, welche den beiden Jugendlichen den Auftrag gegeben habe, auf das Zeltdach zu steigen und dort zu arbeiten. Im übrigen sei bei der Beurteilung, ob ein grob fahrlässiges Handeln eines Unternehmers vorliege, auch die Handlungsweise des durch den Unfall Verletzten zu berücksichtigen. Vorliegendenfalls hätte der zum Unfallszeitpunkt dreizehnjährige Hauptschüler Michael K*** die Gefahr selbst leicht erkennen und diese meiden können, zum Unfall sei es nur durch ein erhebliches Maß an Sorglosigkeit und Unaufmerksamkeit seinerseits gekommen. Das gesamte Verhalten des Beklagten sei demnach mit den von der Rechtsprechung als grobe Fahrlässigkeit gewerteten Handlungsweisen von Unternehmern nicht vergleichbar.

Den Revisionsausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen hat der Beklagte sowohl Johann T*** als auch Michael K*** anläßlich ihrer vor bzw. während der Festveranstaltung für ihn verrichteten entgeltlichen Hilfsdienste ausdrücklich aufgefordert, auch beim Abbau des Festzeltes zu helfen. Ihre wiederum in Erwartung einer Gegenleistung beabsichtigte Mitarbeit bei dem im Rahmen seines Betriebes vorzunehmenden, als einheitliche Arbeit aufzufassenden Zeltabbau entsprach daher seinem ausdrücklichen Willen. Damit waren sie hinsichtlich ihres Tätigwerdens beim Zeltabbau in seinen Betrieb eingegliedert. Ein allfälliges mangelndes Einverständnis des Unternehmers mit der Teilnahme eines Beteiligten auch an einem bestimmten einzelnen Arbeitsgang im Zuge einer vereinbarten, im Zusammenhang zu sehenden Tätigkeit kann entgegen der Ansicht des Revisionswerbers an der Eingliederung dieses Beteiligten in den Betrieb jedenfalls dann nichts ändern, wenn es nicht schon vor diesem Arbeitsgang klar zum Ausdruck gebracht wurde. Lediglich bei spontanen gelegentlichen Handreichungen ist die zeitliche Dauer der Eingliederung allenfalls punktuell auf die Dauer der jeweiligen Hilfeleistung eingeschränkt (8 Ob 28/86).

Vorliegendenfalls war den beiden Jugendlichen, welche bei ihrer Tätigkeit zweifellos weisungsgebunden erschienen, vom Beklagten keine Anweisung dahin erteilt worden, daß sie bestimmte Arbeiten nicht vornehmen oder nur nach Anweisungen bestimmter, beim Zeltabbau tätiger Personen, z.B. seiner Söhne, helfen dürften. Als die Abbauarbeiten sodann im Gange waren, befand sich der Beklagte auch selbst in unmittelbarer Nähe, ohne den tatsächlichen Einsatz der Jugendlichen irgendwie zu beschränken. Im Sinne seiner allgemeinen Aufforderung, beim Zeltabbau mitzuhelfen, muß demnach ihre konkrete Mitwirkung als seinem mutmaßlichen Willen entsprechend gewertet werden.

Demgemäß liegen im Sinne der zutreffenden unterinstanzlichen Rechtsansicht hinsichtlich des Unfalles des Michael K*** die Voraussetzungen des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG vor.

Entgegen dem Standpunkt des Revisionswerbers ist hier aber auch die für den Rückersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers im § 334 Abs 1 ASVG normierte Voraussetzung, daß der Dienstgeber den Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht hat, gegeben. Die vom Beklagten tatsächlich vorgenommene Aufstellung des Festzeltes derart, daß dessen Giebel nur 0,5 m von der Starkstromleitung entfernt war, widersprach nicht nur auffallend der einschlägigen Schutzvorschrift, sondern stellte, schon bei Zugrundelegen der Kenntnis eines Durchschnittsmenschen über die von Starkstromleitungen ausgehende außergewöhnliche Gefahr, einen geradezu unbegreiflichen Leichtsinn und die Herausforderung eines Unfalles dar. Diese Gefährlichkeit des Aufstellungsortes des Zeltes hätte den Beklagten veranlassen müssen, beim Abbau desselben mit der allergrößten Vorsicht vorzugehen. Entsprechend der im § 10 Abs 2 der BauarbeiterschutzVO, BGBl. 1954/267 idF BGBl. 1974/39 enthaltenen Regelung hätte die Stromleitung vorübergehend spannungslos gemacht werden müssen, wenn eine gefährliche Annäherung an die Hochspannungsleitung durch sonstige Vorkehrungen nicht auszuschließen war. Die Möglichkeit solcher Vorkehrungen scheint hier sehr zweifelhaft, weil schon das an sich unvermeidliche Ergreifen der bis in unmittelbare Nähe der Stromleitung heranreichenden Zeltteile nach aller Erfahrung nicht ohne Risiko und auch ein ungewolltes Abkommen mit abzubauenden Zeltteilen keinesfalls auszuschließen war. Tatsächlich hat der Beklagte aber nicht nur keinerlei Schutzvorkehrungen getroffen, sondern vor der allen beim Zeltabbau Beschäftigten drohenden eminenten Gefahr nicht einmal gewarnt. Die Außerachtlassung überhaupt jeglicher Vorsichtsmaßnahmen unter derartigen Umständen stellt sich objektiv als besonders gravierender Sorgfaltsverstoß dar, der subjektiv ebenso schwerst vorzuwerfen und im Sinne der Judikatur jedenfalls als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der dreizehnjährige Michael K*** die Gefahr bei entsprechender Aufmerksamkeit selbst erkennen und eine Annäherung an die Stromleitung hätte vermeiden müssen. Die Schaffung dieser außergewöhnlichen, bei einfachsten Überlegungen erkennbaren Gefahrenlage sowie die Unterlassung jeglicher Abwehrmaßnahme und selbst einer Warnung an die mit dem Abbau des Zeltes Beschäftigten vor der Gefahr ist im Hinblick auf die vorhersehbare Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes von derartigem Gewicht, daß das nach der Judikatur grundsätzlich geringer zu wertende Mitverschulden des Jugendlichen nicht geeignet erscheint, das Verhalten des Beklagten im Sinne seines Revisionsstandpunktes bloß als gewöhnliche Fahrlässigkeit zu qualifizieren.

Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E08985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00009.85.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19860909_OGH0002_0020OB00009_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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