TE OGH 1986/9/16 5Ob313/86

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Veröffentlicht am 16.09.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Klinger und Dr. Schlosser als Richter in der Konkurssache betreffend die Verlassenschaft nach dem am 26. Juli 1985 verstorbenen Johann G***, Kaufmann und Tischlermeister, Inhaber der reg.Firma "Johann G***", 4600 Wels, Heiderosenstraße 54, infolge Revisionsrekurses des Masseverwalters Dr. Martin S***, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Pfarrgasse 5, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 28. Mai 1986, GZ. 4 R 116/86-37, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 26. März 1986, GZ. S 89/85-29, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Dem mit Beschluß des Erstgerichtes vom 5.12.1985 eröffneten Konkurs über die Verlassenschaft des Tischlermeisters Johann G***, geb. am 13.7.1911, gestorben am 26.7.1985, ist ein mittlerweile ausgesetztes Verlassenschaftsverfahren vorangegangen, in dem der öffentliche Notar Dr. Walter M*** als Gerichtskommissär eingeschritten ist. Mit Beschluß vom 13.2.1986, 1 A 310/85-59, bestimmte das Bezirksgericht Wels als Verlassenschaftsgericht die Gebühren des Gerichtskommissärs mit S 113.598,85 und die Gebühren mehrerer Sachverständiger für die Fahrnis- und Liegenschaftsschätzung sowie für die Erstellung von Jahresabschlüssen der Fa. Johann G*** mit weiteren

S 229.208,60; es sprach aus, daß für sämtliche Gebühren die Nachlaßmasse hafte, die Entscheidung darüber aber, inwieweit diese Gebühren Masseforderungen im Nachlaßkonkurs seien, dem Konkursgericht vorbehalten bleibe.

Am 18.3.1986 stellte daraufhin der Gerichtskommissär beim Erstgericht den Antrag, seinen Gebührenanspruch sowie den Gebührenanspruch der Sachverständigen als Masseforderungen anzuerkennen und dem Masseverwalter gemäß § 124 KO deren sofortige Bezahlung aufzutragen. Er habe iS des § 46 Abs.1 Z 2 KO an der Erfassung, Erhaltung und Verwaltung des Nachlaßvermögens mitgewirkt, einen Teil dieser Leistungen erst nach der Konkurseröffnung erbracht und seine Gebühren erst im Zuge des Konkursverfahrens geltend machen können.

Das Erstgericht wies diesen Antrag aus nachstehenden Erwägungen zur Gänze ab:

Mit der Behandlung der Kosten des Verlassenschaftsverfahrens im nachfolgenden Verlassenschaftskonkurs habe sich vor allem die ältere Rechtsprechung befaßt. So habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 13/16 ausgesprochen, daß die Nachlaßinventur wohl zunächst nur für Zwecke der Abhandlung errichtet worden sei, im Ergebnis aber die Grundlage für die Konkurseröffnung bilde; die damit verbundenen Kosten seien durch die Vermögenszusammenstellung als vorbereitenden Schritt für das Konkursverfahren verursacht und zur Feststellung des Konkursvermögens aufgewendet worden und demnach den in § 46 Abs.1 Z 1 KO angeführten Kosten des Konkursverfahrens gleichzuhalten. Unter Berufung auf diese Entscheidung sei in der Folge den durch die Verlassenschaftsinventur verursachten Sachverständigen- und Gerichtskommissionsgebühren wiederholt die Eigenschaft von Masseforderungen zuerkannt worden.

Diese Rechtsansicht sei aber mit der in Lehre und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, daß die Masseforderungen in § 46 KO erschöpfend aufgezählt seien und eine Erweiterung ihres Kreises durch Analogie ausgeschlossen sei, nicht vereinbar, zumal die gegenständlichen Gebühren und überhaupt die Kosten vorangegangener Verfahren - abgesehen von den Kosten eines vorangegangenen Ausgleichsverfahrens - in § 46 KO nicht erwähnt würden. Darüber hinaus seien anerkannterweise jene vermögensrechtlichen Ansprüche der persönlichen Gläubiger des Gemeinschuldners (der Verlassenschaft), welche wie hier schon zur Zeit der Konkurseröffnung - wenn auch nur unbestimmt, betagt oder bedingt (§§ 14, 16 KO) - bestanden hätten, Konkurs- und nicht Masseforderungen.

Diese bislang bestehende Diskrepanz lasse sich seit dem Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes, BGBl. 1982/370, nicht mehr aufrecht erhalten. Durch dieses Gesetz sei der Kreis der Masseforderungen erweitert worden (vgl. § 46 Abs.1 Z 7 und 8 KO); insbesondere seien auch die Kosten einer einfachen Bestattung des Gemeinschuldners in Anlehnung an die im vergleichbaren deutschen Rechtsbereich geltende Vorschrift des § 224 Abs.1 Z 2 dKO einbezogen worden. Unter der Z 4 dieser deutschen Bestimmung würden auch die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventarerrichtung ausdrücklich zu den Masseschulden im Nachlaßkonkurs gezählt. Wenn nun der österreichische Gesetzgeber des Jahres 1982 die in § 46 KO umschriebenen Verbindlichkeiten zwar um die Begräbniskosten, nicht aber um die in einem dem Konkurs vorangegangenen Verlassenschaftsverfahren entstandenen Kosten erweitert habe, so müsse davon ausgegangen werden, daß er dies mit Bedacht getan habe und somit keine Gesetzeslücke vorliege. Hätte der Gesetzgeber die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens als Masseforderung behandelt wissen wollen, so wäre anläßlich der Neuregelung des Konkursrechtes eine entsprechende Anordnung getroffen worden, zumal ihm die diesbezügliche Problematik sicherlich bewußt gewesen sei. Da dies nicht geschehen sei, könne die schon bisher nicht überzeugende Rechtsprechung zur gegenständlichen Frage keinesfalls aufrecht erhalten werden. Da auch eine ungerechtfertigte Bereicherung der Konkursmasse iS des § 46 Abs.1 Z 6 KO ausscheide - da eine solche Bereicherung nur vorliege, wenn die Konkursmasse selbst bereichert sei, so daß alle Ansprüche ausschieden, die bereits vor der Konkurseröffnung entstanden seien, weil hier der Gemeinschuldner, nicht aber die Masse bereichert sei -, könne eine Behandlung der vom Gerichtskommissär geltend gemachten Forderungen als Masseforderungen nicht in Betracht kommen. Diese Forderungen seien vielmehr wie die eines jeden anderen Gläubigers, der vor der Konkurseröffnung Leistungen für den Gemeinschuldner erbringe, Konkursforderungen. Daß sie bis zur Bestimmung durch das Verlassenschaftsgericht noch unbestimmt gewesen seien, vermöge daran nichts zu ändern (§ 14 KO). Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrige sich ein Eingehen auf die Frage, ob der Gerichtskommissär zur Geltendmachung der Forderungen der Sachverständigen überhaupt berechtigt bzw. bevollmächtigt sei.

Gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhob der Gerichtskommissär nur in Ansehung seiner Gerichtskommissionsgebühren Rekurs. Das Rekursgericht gab diesem Rekurs Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß (im Umfang der Anfechtung) unter Rechtskraftvorbehalt auf, trug dem Erstgericht (in diesem Umfang) die neue Entscheidung über den Abhilfeantrag des Massegläubigers Dr. Walter M*** auf und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt. Es führte aus:

Dem Rekurswerber sei zuzugeben, daß es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine gesetzliche Gebühr handle, die ihm als Beauftragtem des Gerichtes zustehe. Daran sei seit der Legaldefinition seines Entlohnungsanspruhes in § 1 Abs.1 GKTG, BGBl. 1971/108, nicht zu zweifeln (vgl. auch Edlbacher, Der Notar als gerichtliches Organ, NZ 1971 Sondernummer 14 ff). Ebenso unzweifelhaft lasse sich jedoch aus dem Gesetzeswortlaut die Ansicht des Rekurswerbers widerlegen, der geltend gemachte Gebührenanspruch sei gleichsam automatisch als Masseforderung zu behandeln. Schon zur alten Gesetzeslage habe die Lehre den Standpunkt vertreten, daß öffentliche Abgaben nur dann Masseforderungen seien, wenn der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht worden sei (vgl. Bartsch-Pollak 3 I Anm.19 zu § 46 KO aF). Nunmehr sei das für alle die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Sozialversicherungsbeiträge und anderen öffentlichen Abgaben in § 46 Abs.1 Z 2 KO ausdrücklich festgeschrieben (Art.II Pkt.11 des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes, BGBl. 1982/370). Auf den Zeitpunkt der Gebührenbestimmung komme es also nicht an. Der Rekurswerber müßte, um seine Gebühren als Masseforderung ansprechen zu können, nach der Konkurseröffnung tätig geworden sein.

Tatsächlich wolle der Rekurswerber einen Teil seiner Leistungen nach der Eröffnung des Konkurses über die Verlassenschaft des Johann G*** erbracht haben, doch setze er sich mit dieser Behauptung in Widerspruch zur eigenen Kostennote. Er habe nämlich seinen mit S 113.598,85 bezifferten Gebührenanspruch ausdrücklich damit begründet, das Verlassenschaftsverfahren nach Johann G*** bis zur Eröffnung des Nachlaßkonkurses gepflogen zu haben. Die Anerkennung seines Honoraranspruches als Masseforderung könne daher nicht damit begründet werden, es handle sich um Gebühren, die im Zuge des Konkursverfahrens aufgelaufen seien.

Tragfähiger sei das Argument des Rekurswerbers, seine Gebühren seien insoweit als Masseforderung zu begleichen, als sie den Auslagen zur Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Konkursmasse gleichzuhalten seien. Hier sei die Meinung des Erstgerichtes, der Gesetzgeber habe mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 das Bestehen einer planwidrigen Gesetzeslücke verneint und damit der bisherigen Judikatur zum Problem der Kosten eines dem Konkurs vorangegangenen Verlassenschaftsverfahrens eine Absage erteilt, aus teleologischer Sicht nicht zu halten. Die Gesetzesmaterialien zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 legten nämlich den Schluß nahe, daß eine Änderung der Rechtslage nur in den ausdrücklich geregelten Punkten beabsichtigt gewesen sei. Die Neufassung des § 46 KO sei im übrigen durch das Bemühen um sprachliche Verbesserungen entstanden, weshalb sich die Lösung des Problems, wie die Gebühren des Gerichtskommissärs im Nachlaßkonkurs zu behandeln seien, an der bisherigen Rechtsprechung orientieren könne.

Diese Rechtsprechung bestätige die Ansicht des Rekurswerbers, das Honorar des Gerichtskommissärs sei immer und in voller Höhe als Masseforderung zu begleichen, keineswegs. Die Tätigkeit des Gerichtskommissärs im Verlassenschaftsverfahren beschränke sich nämlich nicht auf die Sicherstellung und Erhaltung der Masse. Im Verlassenschaftsverfahren solle vor allem dafür gesorgt werden, daß dem wahren Willen des Erblassers entsprochen, der richtige Erbe ermittelt und das Interesse aller übrigen Verfahrensbeteiligten, aber auch der öffentlichen Hand gewahrt werde. Die Sicherung und Erhaltung der Masse sei nur eine von mehreren Aufgaben des Verlassenschaftsgerichtes und damit des Gerichtskommissärs (vgl. § 1 Abs.1 Z 1 GerichtskommissärsG, BGBl. 1970/343). Nur darauf beziehe sich die Judikatur, die den Gerichtskommissär mit seinen Gebühren als Massegläubiger anerkenne. Da die Verdienste des Gerichtskommissärs in Ansehung der Konkursmasse nur darin bestehen könnten, für die Feststellung und Sicherung des Nachlaßvermögens, im weitesten Sinne also für dessen "Erhaltung" gesorgt zu haben, sei im gesetzlichen Katalog der Masseforderungen lediglich der Aufwand für die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses (§ 96 KO), darüber hinaus im Einzelfall noch für die Ausarbeitung oder Überprüfung des Vermögensverzeichnisses und der Bilanz (§ 100 KO) unterzubringen (vgl. SZ 13/16; JBl. 1963, 44 = SZ 35/39; EvBl. 1967/461 u.a.). Insoweit sei die bevorzugte Honorierung des Gerichtskommissärs auch gerechtfertigt, weil dem Masseverwalter Mühe erspart geblieben und seine Entlohnung (zum Vorteil der Masse) geringer zu bemessen sei. Die vereinzelt vertretene Rechtsansicht, daß die Gebühren des Gerichtskommissärs im Verlassenschaftskonkurs schlechthin als Massekosten zu befriedigen seien (OLG Wien in NZ 1936, 68), sei dagegen abzulehnen. Nur nebenbei sei bemerkt, daß etwa Bartsch-Pollak 3 I Anm.15 zu § 46 KO und II Anm.14 zu § 23 AO die Kosten eines dem Konkurs vorangegangenen Verfahrens, das eine Vermögensverwaltung in sich schloß, namentlich die Kosten des Abhandlungsverfahrens, überhaupt von der Behandlung als Masseforderung ausschlössen.

Demnach könnte ein Teil der dem Rekurswerber zuerkannten Gebühren als Masseforderung zu begleichen sein. Ob dies zutreffe und wie groß diese Masseforderung sei, könne nach der derzeitigen Aktenlage nicht beurteilt werden. Es fehle nämlich an einer genauen Aufschlüsselung der Gebühren, die erkennen ließe, welche Beträge auf die Erhaltung der Masse entfielen. Hiezu werde aller Voraussicht nach der im Sprengel des Erstgerichtes ansässige Rekurswerber zu vernehmen sein.

Gegen den unter Rechtskraftvorbehalt ergangenen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Masseverwalters mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß (offenbar gemeint: in seinem aufgehobenen Teil) wiederherzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 171 KO iVm § 527 Abs.2, § 528 Abs.2, § 502 Abs.4 Z 1 ZPO; eine Entscheidung im Kostenpunkt liegt nicht vor: SZ 13/16, 5 Ob 34/71 ua), aber nicht berechtigt. Dem Argument des Masseverwalters, die Gebühren des Gerichtskommissärs könnten zufolge § 4 GKTG, wonach zur Entrichtung der Gebühren alle als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten zur ungeteilten Hand verpflichtet seien, keine Forderung gegen die Verlassenschaft und somit auch keine Masseforderung sein, ist entgegenzuhalten, daß das Verlassenschaftsgericht die Haftung des Nachlasses für sämtliche Gebühren deshalb ausgesprochen hat, weil keine Erbserklärungen abgegeben worden seien und insbesondere die nach der Aktenlage allein erbberufene erblasserische Witwe ausdrücklich erklärt habe, keine Erbserklärung abgeben zu wollen, so daß als für die Gebühren Haftender nur der Nachlaß selbst verbleibe. Aus den Gesetzesmaterialien zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz BGBl. 1982/370 läßt sich - wie dem Rekursgericht beizupflichten ist - entgegen der Auffassung des Erstgerichtes und des Masseverwalters nicht ableiten, daß die bisherige Rechtsprechung zur Frage, ob und inwieweit die Gebühren des Notars als Gerichtskommissärs im Nachlaßkonkurs Masseforderungen seien, nicht mehr anwendbar wäre. Der Justizausschuß hat zwar einerseits ausgeführt, daß § 46 KO nF die Masseforderungen gegenüber den Konkursforderungen neu abgrenze und dadurch eine Reduktion des Volumens der Masseforderungen erreicht werden solle, aber andererseits betont, daß § 46 Abs.1 Z 1 und 2 (im hier interessierenden Zusammenhang) KO nF dem (bisher) geltenden Recht enspreche (1147 BlgNR 15.GP 2 und 20).

Im übrigen vermag der Masseverwalter gegen die bisherige Rechtsprechung (SZ 31/16; NZ 1932, 146; AnwZ 1934, 214 ua; vgl. auch SZ 17/78), wonach die Gebühren des Gerichtskommissärs für die Nachlaßinventur den Kosten des Konkursverfahrens (nunmehr § 46 Abs.1 Z 1 KO nF iVm § 96 KO nF) gleichzuhalten sind, neue Argumente nicht vorzubringen, weshalb sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt sieht, von dieser zuletzt in der Entscheidung 5 Ob 34/71 (in der bereits eine noch weitere Ausdehnung des Begriffes der Masseforderung im gegebenen Zusammenhang abgelehnt wurde) bekräftigten Auffassung abzugehen. Aus der im deutschen Rechtsbereich für den Nachlaßkonkurs geltenden Sonderbestimmung des § 224 dKO ist für den österreichischen Rechtsbereich, dem eine solche Sonderbestimmung fremd ist, für die Ansicht des Erstgerichtes nichts zu gewinnen.

Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E09037

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00313.86.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19860916_OGH0002_0050OB00313_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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