Index
E1E;Norm
11997E012 EG Art12;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/17/0036Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in den Beschwerdesachen der X. GmbH (vormals "Y. GmbH") in 1010 Wien, vertreten durch Brandl & Talos, Rechtsanwälte-Kommanditpartnerschaft in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 116, gegen die Bescheide des Bundesministers für Finanzen jeweils vom 7. Jänner 2002, beide zu Zl. 26 4600/118- V/14/01, betreffend 1.) Konzessionserteilung nach dem Glücksspielgesetz an die Österreichische Lotterien GmbH (hg. Verfahren Zl. 2004/17/0035) und 2.) Abweisung eines Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz (hg. Verfahren Zl. 2004/17/0036), (mitbeteiligte Partei: Österreichische Lotterien GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Barbara Hoffmann-Schöll, Rechtsanwalt in 1038 Wien, Rennweg 44), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in den Beschwerdesachen der römisch zehn. GmbH (vormals "Y. GmbH") in 1010 Wien, vertreten durch Brandl & Talos, Rechtsanwälte-Kommanditpartnerschaft in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 116, gegen die Bescheide des Bundesministers für Finanzen jeweils vom 7. Jänner 2002, beide zu Zl. 26 4600/118- V/14/01, betreffend 1.) Konzessionserteilung nach dem Glücksspielgesetz an die Österreichische Lotterien GmbH (hg. Verfahren Zl. 2004/17/0035) und 2.) Abweisung eines Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz (hg. Verfahren Zl. 2004/17/0036), (mitbeteiligte Partei: Österreichische Lotterien GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Barbara Hoffmann-Schöll, Rechtsanwalt in 1038 Wien, Rennweg 44), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 beantragte die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei als Konzessionärin die vorzeitige Neuerteilung der Konzessionen für die Durchführung von Sofortlotterien (§ 9 Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989), der Klassenlotterie (§ 10 GSpG) sowie von Nummernlotterien (§ 12 GSpG) für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2019.1.1. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 beantragte die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei als Konzessionärin die vorzeitige Neuerteilung der Konzessionen für die Durchführung von Sofortlotterien (Paragraph 9, Glücksspielgesetz - GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,), der Klassenlotterie (Paragraph 10, GSpG) sowie von Nummernlotterien (Paragraph 12, GSpG) für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2019.
Begründet wurde dieser Antrag damit, dass demnächst Investitionen notwendig würden, für die erhebliche finanzielle Vorleistungen erbracht werden müssten. So würde der Ankauf von
4.500 neuen, leistungsstärkeren Geräten eine Investition von rund 100 Mio. Schilling erfordern. Auch würden 4200 Lotto-Annahmestellen mit neuen Lotto-Terminals ausgestattet werden, die für die Abwicklung der Sofortlotterien auf einen neuen technischen Standard ausgerichtet sein würden; diese Standards erhöhten die Anschaffungskosten der Lotto-Terminals auf rund S 400 Mio. Auch sollte die Attraktivität der Klassenlotterie im Zuge der Euro-Umstellung gegenüber der hauptsächlich deutschen Konkurrenz gesteigert werden. Bei einem Ablauf der Konzessionen mit 31. Dezember 2004 wären die genannten Investitionen betriebswirtschaftlich nicht zu rechtfertigen.
1.2. Ausgehend von der Rechtsansicht, dass hinsichtlich der Konzessionsvergabe das Vergabegesetz nicht anwendbar sei, ließ die belangte Behörde am 29. Oktober 2001 folgenden Text im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 7. November 2001 sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlichen (auszugsweise):
"Das Bundesministerium für Finanzen gibt bekannt, dass ein
Antrag der ... (mitbeteiligten Partei) vorliegt, der auf eine
Neuerteilung der Konzessionen zur Durchführung der Sofortlotterien gemäß § 9 Glücksspielgesetz, der Klassenlotterie gemäß § 10 Glücksspielgesetz und der Nummernlotterien gemäß § 12 Glücksspielgesetz im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2019 lautet. Allfällige weitere Interessenten, die sich für die Durchführung dieser Glücksspiele als Konzessionär bewerben möchten und die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, werden eingeladen, ihre Bewerbungen im Bundesministerium für Finanzen ... bis zum Montag, 10. Dezember 2001, 12.00 Uhr, abzugeben, bzw. so rechtzeitig per Post zu übermitteln, dass die Bewerbung rechtzeitig zu diesem Termin eingeht.Neuerteilung der Konzessionen zur Durchführung der Sofortlotterien gemäß Paragraph 9, Glücksspielgesetz, der Klassenlotterie gemäß Paragraph 10, Glücksspielgesetz und der Nummernlotterien gemäß Paragraph 12, Glücksspielgesetz im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2019 lautet. Allfällige weitere Interessenten, die sich für die Durchführung dieser Glücksspiele als Konzessionär bewerben möchten und die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, werden eingeladen, ihre Bewerbungen im Bundesministerium für Finanzen ... bis zum Montag, 10. Dezember 2001, 12.00 Uhr, abzugeben, bzw. so rechtzeitig per Post zu übermitteln, dass die Bewerbung rechtzeitig zu diesem Termin eingeht.
Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Konzession sind in § 14 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes festgelegt und lauten wie folgt ...Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Konzession sind in Paragraph 14, Absatz 2, des Glücksspielgesetzes festgelegt und lauten wie folgt ...
Der Bewerbung um eine o.a. Konzession sind aussagekräftige Nachweise anzuschließen, die das Vorliegen bzw. die Erfüllbarkeit der gesetzlichen Voraussetzungen dokumentieren.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 14 Abs. 5 des Glücksspielgesetzes für den Fall, dass mehrere Konzessionswerber die in § 14 Abs. 2 Z 1 bis 4 des Glücksspielgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen, jenem Konzessionswerber die Konzession zu erteilen ist, der auf Grund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten lässt, dass er für den Bund den besten Abgabenertrag (Konzessionsabgabe und Wettgebühren) erzielt."Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 14, Absatz 5, des Glücksspielgesetzes für den Fall, dass mehrere Konzessionswerber die in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 des Glücksspielgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen, jenem Konzessionswerber die Konzession zu erteilen ist, der auf Grund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten lässt, dass er für den Bund den besten Abgabenertrag (Konzessionsabgabe und Wettgebühren) erzielt."
1.3. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2001 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Erteilung der Konzession zur Durchführung von Sofortlotterien gemäß § 9 GSpG. Die belangte Behörde habe am 6. November 2001 unter der Rubrik "Anbotsausschreibungen" der Wiener Zeitung die Vergabe der Konzessionen zur Durchführung der Sofortlotterien u.a. gemäß § 9 GSpG ausgeschrieben. Diese Veröffentlichung sei am 7. November 2001 als gegenstandslos erklärt und unter dem Titel "Interessentensuche" nochmals veröffentlicht worden. 1.3. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2001 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Erteilung der Konzession zur Durchführung von Sofortlotterien gemäß Paragraph 9, GSpG. Die belangte Behörde habe am 6. November 2001 unter der Rubrik "Anbotsausschreibungen" der Wiener Zeitung die Vergabe der Konzessionen zur Durchführung der Sofortlotterien u.a. gemäß Paragraph 9, GSpG ausgeschrieben. Diese Veröffentlichung sei am 7. November 2001 als gegenstandslos erklärt und unter dem Titel "Interessentensuche" nochmals veröffentlicht worden.
Begründend heißt es in dem genannten Schriftsatz vom 7. Dezember 2001 weiter, die XX. bekunde ihr Interesse an der Durchführung von Sofortlotterien gemäß § 9 GSpG und der Nummernlotterien gemäß § 12 GSpG. Die Durchführung dieser Glücksspiele solle durch das 100%ige Tochterunternehmen, die beschwerdeführende Partei, erfolgen, welche mit einem Aufsichtsrat und dem dafür notwendigen Grundkapital ausgestattet werde. Die bestellten Geschäftsleiter entsprächen den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 GSpG, doch werde die Geschäftsleitung um einen Geschäftsführer mit jahrelanger Erfahrung in einem in Österreich konzessionierten Glücksspielunternehmen erweitert.Begründend heißt es in dem genannten Schriftsatz vom 7. Dezember 2001 weiter, die römisch zwanzig. bekunde ihr Interesse an der Durchführung von Sofortlotterien gemäß Paragraph 9, GSpG und der Nummernlotterien gemäß Paragraph 12, GSpG. Die Durchführung dieser Glücksspiele solle durch das 100%ige Tochterunternehmen, die beschwerdeführende Partei, erfolgen, welche mit einem Aufsichtsrat und dem dafür notwendigen Grundkapital ausgestattet werde. Die bestellten Geschäftsleiter entsprächen den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 4, GSpG, doch werde die Geschäftsleitung um einen Geschäftsführer mit jahrelanger Erfahrung in einem in Österreich konzessionierten Glücksspielunternehmen erweitert.
1.4. Mit ihrem zur hg. Zl. 2004/17/0036 angefochtenen Bescheid vom 7. Jänner 2002 wies die belangte Behörde diesen Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 7. Dezember 2001 auf Erteilung der Konzession zur Durchführung von Sofortlotterien gemäß § 9 GSpG ab. 1.4. Mit ihrem zur hg. Zl. 2004/17/0036 angefochtenen Bescheid vom 7. Jänner 2002 wies die belangte Behörde diesen Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 7. Dezember 2001 auf Erteilung der Konzession zur Durchführung von Sofortlotterien gemäß Paragraph 9, GSpG ab.
Gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2001 dürfe die Konzession nur einem Konzessionswerber erteilt werden, der einen Aufsichtsrat und ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von zumindest EUR 109 Mio. habe, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Art und Weise nachzuweisen sei. Diese Konzessionsvoraussetzungen lägen bei der beschwerdeführenden Partei nicht vor.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, dürfe die Konzession nur einem Konzessionswerber erteilt werden, der einen Aufsichtsrat und ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von zumindest EUR 109 Mio. habe, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Art und Weise nachzuweisen sei. Diese Konzessionsvoraussetzungen lägen bei der beschwerdeführenden Partei nicht vor.
Es werde aber darauf hingewiesen, dass selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Z 3 GSpG eine Konzession an die beschwerdeführende Partei nicht in Betracht gekommen wäre, weil die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 5 GSpG bei gleichzeitigem Auftreten mehrerer Konzessionswerber, die die in § 14 Abs. 2 Z 1 bis 4 GSpG genannten Voraussetzungen erfüllten, gemäß § 14 Abs. 2 Z 5 leg. cit. jenem Konzessionswerber die Konzession zu erteilen habe, der auf Grund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten lasse, dass er für den Bund den besten Abgabenertrag (Konzessionsabgabe und Wettgebühren) erziele. Diesbezüglich werde von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Antrag aber nicht einmal behauptet, dass sie über die erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel zur Durchführung von Sofortlotterien verfüge.Es werde aber darauf hingewiesen, dass selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG eine Konzession an die beschwerdeführende Partei nicht in Betracht gekommen wäre, weil die belangte Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz 5, GSpG bei gleichzeitigem Auftreten mehrerer Konzessionswerber, die die in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 GSpG genannten Voraussetzungen erfüllten, gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, leg. cit. jenem Konzessionswerber die Konzession zu erteilen habe, der auf Grund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten lasse, dass er für den Bund den besten Abgabenertrag (Konzessionsabgabe und Wettgebühren) erziele. Diesbezüglich werde von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Antrag aber nicht einmal behauptet, dass sie über die erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel zur Durchführung von Sofortlotterien verfüge.
1.5. Mit ihrem Antrag vom 1. März 2002 begehrte die beschwerdeführende Partei, 1. ihr den Konzessionsantrag der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei für die erwähnte Konzession "sowie die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Wahrung des rechtlichen Gehörs" zur Verfügung zu stellen, 2. ihr den an die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei ergangenen Bescheid, mit welchem diesem Unternehmen die Konzession erteilt worden war, zuzustellen und 3. ihre Parteistellung im Konzessionsverfahren betreffend die mitbeteiligte Partei "festzustellen".
In der Folge verfügte die belangte Behörde die Zustellung einer Kopie des Konzessionsantrages der mitbeteiligten Partei vom 16. Dezember 2001 sowie einer Ausfertigung des Konzessionserteilungsbescheides an diese Partei vom 7. Jänner 2002 an die beschwerdeführende Partei.
1.6. Mit diesem Bescheid vom 7. Jänner 2002, gerichtet an die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei, war dieser über deren Antrag vom 16. Dezember 2001 gemäß § 14 Abs. 1 des GSpG die Konzession für die Durchführung von Sofortlotterien (§ 9 GSpG), der Klassenlotterie (§ 10 GSpG) und von Nummernlotterien (§ 12 GSpG) für die Zeit vom 1. Jänner 2005 bis 30. September 2012 erteilt worden. 1.6. Mit diesem Bescheid vom 7. Jänner 2002, gerichtet an die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei, war dieser über deren Antrag vom 16. Dezember 2001 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des GSpG die Konzession für die Durchführung von Sofortlotterien (Paragraph 9, GSpG), der Klassenlotterie (Paragraph 10, GSpG) und von Nummernlotterien (Paragraph 12, GSpG) für die Zeit vom 1. Jänner 2005 bis 30. September 2012 erteilt worden.
Weiters wurde ausgesprochen, dass die von der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 GSpG zu leistende Sicherstellung mit 18 v.H. des jeweiligen Stammkapitals des Konzessionärs festgesetzt werde; die Sicherstellung sei bei einem Kreditinstitut entweder bar oder in Form von Schuldverschreibungen des Bundes oder der Länder zu erlegen. Der Erlag der Sicherstellung sei dem "Bundesministerium für Finanzen" binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides und binnen gleicher Frist nach jedem Jahresultimo sowie nach jeder Stammkapitalerhöhung nachzuweisen.Weiters wurde ausgesprochen, dass die von der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, GSpG zu leistende Sicherstellung mit 18 v.H. des jeweiligen Stammkapitals des Konzessionärs festgesetzt werde; die Sicherstellung sei bei einem Kreditinstitut entweder bar oder in Form von Schuldverschreibungen des Bundes oder der Länder zu erlegen. Der Erlag der Sicherstellung sei dem "Bundesministerium für Finanzen" binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides und binnen gleicher Frist nach jedem Jahresultimo sowie nach jeder Stammkapitalerhöhung nachzuweisen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die vom Antrag abweichende Gültigkeitsdauer der erteilten Konzession sei als "Amortisationszeitraum" für die von der mitbeteiligten Partei beabsichtigten Investitionen ausreichend und führe überdies "zu einer wünschenswerten Harmonisierung des Konzessionsablaufes aller in den §§ 6 bis 12b GSpG genannten Spiele".Begründend führte die belangte Behörde aus, die vom Antrag abweichende Gültigkeitsdauer der erteilten Konzession sei als "Amortisationszeitraum" für die von der mitbeteiligten Partei beabsichtigten Investitionen ausreichend und führe überdies "zu einer wünschenswerten Harmonisierung des Konzessionsablaufes aller in den Paragraphen 6, bis 12b GSpG genannten Spiele".
1.7. Mit Beschluss vom 23. Februar 2004, B 615/02-19 und B 616/02-19, lehnte der gegen diese unter Punkt 1.4. und 1.6. wiedergegebenen Bescheide zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab. 1.7. Mit Beschluss vom 23. Februar 2004, B 615/02-19 und B 616/02-19, lehnte der gegen diese unter Punkt 1.4. und 1.6. wiedergegebenen Bescheide zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung ab.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus:
"Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie in sonstigen Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden waren, sind spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerden aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Verfassungswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Gesetzesvorschriften behauptet wird (die verfassungsrechtliche Verfahrensrüge übersieht, dass die Behörde schon die Voraussetzungen einer Aufnahme in eine Auswahlentscheidung verneint hat), lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 12.165/1989) angesichts des zulässigen Bestrebens des Gesetzgebers, eine den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechende Eigenkapitaldeckung für Aufwand, Verpflichtungen und Abgaben sicherzustellen (wobei sich ein Vergleich mit anderen Wirtschaftszweigen wegen des Unterschieds im Risiko und der Interessenlage verbietet), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.Soweit die Beschwerden aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Verfassungswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Gesetzesvorschriften behauptet wird (die verfassungsrechtliche Verfahrensrüge übersieht, dass die Behörde schon die Voraussetzungen einer Aufnahme in eine Auswahlentscheidung verneint hat), lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 12.165/1989) angesichts des zulässigen Bestrebens des Gesetzgebers, eine den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechende Eigenkapitaldeckung für Aufwand, Verpflichtungen und Abgaben sicherzustellen (wobei sich ein Vergleich mit anderen Wirtschaftszweigen wegen des Unterschieds im Risiko und der Interessenlage verbietet), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
..."
1.8. Die beschwerdeführende Partei hat vor dem Verwaltungsgerichtshof in einem für beide Beschwerdeverfahren gemeinsam erstatteten Schriftsatz ihr Beschwerdevorbringen ergänzt. Sie erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide insbesondere in ihrem Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften betreffend das Verfahren der Vergabe der gegenständlichen Konzessionen, die Durchführung einer ordnungsgemäßen Ausschreibung der zu vergebenden Konzessionen sowie in ihrem Recht auf Durchführung von Sofortlotterien gemäß § 9 GSpG verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und ficht "darüber hinaus ... den genannten Bescheid wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit an". 1.8. Die beschwerdeführende Partei hat vor dem Verwaltungsgerichtshof in einem für beide Beschwerdeverfahren gemeinsam erstatteten Schriftsatz ihr Beschwerdevorbringen ergänzt. Sie erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide insbesondere in ihrem Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften betreffend das Verfahren der Vergabe der gegenständlichen Konzessionen, die Durchführung einer ordnungsgemäßen Ausschreibung der zu vergebenden Konzessionen sowie in ihrem Recht auf Durchführung von Sofortlotterien gemäß Paragraph 9, GSpG verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und ficht "darüber hinaus ... den genannten Bescheid wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit an".
1.9. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei für beide verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden und über die Beschwerden erwogen:
2.1. Die österreichische Rechtslage
2.1.1. Historische Vorbemerkung und verfassungsrechtliche Grundlagen
Während ursprünglich im Gebiet des heutigen Österreich das Glücksspiel bis ins 13. Jahrhundert grundsätzlich erlaubt war, begann die früheste nachweisbare Spielbekämpfung auf österreichischem Gebiet durch das Stadt- und Landrecht des Salzburger Erzbischofs Friedrich III. vom 29. November 1328, mit der das Würfelspiel verboten wurde.Während ursprünglich im Gebiet des heutigen Österreich das Glücksspiel bis ins 13. Jahrhundert grundsätzlich erlaubt war, begann die früheste nachweisbare Spielbekämpfung auf österreichischem Gebiet durch das Stadt- und Landrecht des Salzburger Erzbischofs Friedrich römisch drei. vom 29. November 1328, mit der das Würfelspiel verboten wurde.
Ein eigenes österreichisches Glücksspielstrafrecht mit dem Ziel der Bekämpfung der Spielleidenschaft entstand durch das Patent des Kaisers Leopold I. von 1696, in dem bestimmte, namentlich genannte Glücksspiele unter Strafdrohung gestellt wurden.Ein eigenes österreichisches Glücksspielstrafrecht mit dem Ziel der Bekämpfung der Spielleidenschaft entstand durch das Patent des Kaisers Leopold römisch eins. von 1696, in dem bestimmte, namentlich genannte Glücksspiele unter Strafdrohung gestellt wurden.
Bei - erlaubten - Glücksspielen trat bereits recht früh ein sozialer Aspekt hervor: So wird auf österreichischem Gebiet im Jahr 1718 eine vom Wiener Magistrat veranstaltete Staatslotterie erwähnt, bei der 50.000 Lose zu vier Gulden ausgegeben wurden; die Erträge sollten mittellosen und kranken Kindern zufallen.
Nach Einführung des Zahlenlottos durch Maria Theresia mit 13. November 1751 und Verpachtung des Rechts zur Durchführung desselben wurde mit dem Lotteriepatent des Kaisers Josef II. vom 21. Oktober 1787 bestimmt, das Zahlenlotto durch "eine dazu bestellte Kameraldirektion fortsetzen zu lassen"; mit 1. November 1787 wurde schließlich die "Lottogefälligkeitsdirektion" gegründet (vgl. zum gesamten historischen Überblick Schwartz, Strukturfragen und ausgewählte Probleme des österreichischen Glücksspielrechts (1998), 5 bis 11).Nach Einführung des Zahlenlottos durch Maria Theresia mit 13. November 1751 und Verpachtung des Rechts zur Durchführung desselben wurde mit dem Lotteriepatent des Kaisers Josef römisch zwei. vom 21. Oktober 1787 bestimmt, das Zahlenlotto durch "eine dazu bestellte Kameraldirektion fortsetzen zu lassen"; mit 1. November 1787 wurde schließlich die "Lottogefälligkeitsdirektion" gegründet vergleiche zum gesamten historischen Überblick Schwartz, Strukturfragen und ausgewählte Probleme des österreichischen Glücksspielrechts (1998), 5 bis 11).
Der Allgemeine Teil der Erläuterungen zum geltenden Glücksspielgesetz (1067 BlgNR 17. GP, 15) führt unter Hinweis auf den ordnungspolitischen Zweck der Glücksspielgesetzgebung (und damit auch in Fortführung der österreichischen Gesetzgebung auf diesem Gebiet) wie folgt aus (auszugsweise):
"Die rechtliche Grundlage für den Bund zur Regelung des Glücksspielwesens gründet sich auf den Kompetenztatbestand 'Monopolwesen' des Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG. Die Berechtigung des Bundes, das Glücksspielwesen als Monopol im Sinne dieser Bestimmung zu regeln, ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Lehre unbestritten. Materiell ist zum Glücksspielwesen grundsätzlich folgendes auszuführen: Die Zielsetzungen, die der Bund mit diesem Bundesgesetz verfolgt, sind einerseits ordnungspolitischer und andererseits fiskalischer Natur."Die rechtliche Grundlage für den Bund zur Regelung des Glücksspielwesens gründet sich auf den Kompetenztatbestand 'Monopolwesen' des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG. Die Berechtigung des Bundes, das Glücksspielwesen als Monopol im Sinne dieser Bestimmung zu regeln, ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Lehre unbestritten. Materiell ist zum Glücksspielwesen grundsätzlich folgendes auszuführen: Die Zielsetzungen, die der Bund mit diesem Bundesgesetz verfolgt, sind einerseits ordnungspolitischer und andererseits fiskalischer Natur.
In ordnungspolitischer Hinsicht muss gesagt werden, dass idealer Weise ein gänzliches Verbot von Glücksspielen die sinnvollste Regelung wäre. Angesichts des bekannten Umstandes, dass der Spieltrieb den Menschen nun einmal immanent gegeben zu sein scheint (wie dies auch sämtliche zu diesem Thema erscheinenden Studien immer wieder belegen), ist es aber wesentlich sinnvoller, diesen Spieltrieb im Interesse des Einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnen zu lenken.
Dadurch wird zweierlei erreicht: Eine in Staaten mit gänzlichem Glücksspielverbot zu beobachtende Abwanderung des Glücksspieles in die Illegalität wird vermieden, gleichzeitig erhält sich der Staat die Möglichkeit, die nun auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele zu überwachen. Diese Überwachung muss als oberste Zielsetzung den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen haben.
...
In fiskalischer Hinsicht besteht ein Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können. Hier kommt der alte Aspekt zum Tragen, der unter Monopolen (und auch Regalien) vor allem ein vermögenswertes Recht erblickt. Bei der Regelung des Glücksspielwesens hat der Bund daher - unter Beachtung und Wahrung des ordnungspolitischen Zieles - eine Durchführung der Glücksspiele in der Richtung anzustreben, dass ihm ein möglichst hoher Ertrag aus dem Monopol verbleibt.
Der Entwurf des Glücksspielgesetzes ermöglicht es dem Bund (Bundesminister für Finanzen), die bisher von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung, einer dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststelle, durchgeführten Glücksspiele zu privatisieren und die Brieflotterie, die Klassenlotterie und das Zahlenlotto einer kommerzialisierten Kapitalgesellschaft durch befristete Konzessionserteilung zu übertragen. Der Monopolertrag
wird ... durch eine Konzessionsabgabe und eine Gebühr auf die
Wetteinsätze abgeschöpft.
Die Gründe für die Ausgliederung aller Glücksspiele aus der staatlichen Verwaltung einschließlich der Möglichkeit neu einzuführender Sofortlotterien liegen in der Erwartung höherer Bundeseinnahmen aus dem Glücksspielmonopol, der Vorteilhaftigkeit der Konzentration der Glücksspiele bei einem Konzessionär im Hinblick auf den künftig verstärkt zu erwartenden europäischen Wettbewerb und der Möglichkeit von Planstelleneinsparungen bei der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung.
...
Das Glücksspielwesen ist im Rechtsbestand der Europäischen Gemeinschaften nur unvollständig und nicht eindeutig geregelt. Erkenntnisse des Europäischen Gerichtshofes hiezu liegen noch nicht vor. Soweit Glücksspiele und Tätigkeiten des Lotteriewesens im Vertrag von Rom und in der Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverhältnis (75/368/EWG) geregelt sind, sind die Bestimmungen des neu gefassten Entwurfes EG-konform."
Zur verfassungsrechtlichen Kompetenzlage führte der Verfassungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 30. September 1989, Slg. Nr. 12.165 (vgl. dazu den oben unter Pkt. 1.7. erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 2004, B 615/02 und B 616/02) u.a. aus:Zur verfassungsrechtlichen Kompetenzlage führte der Verfassungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 30. September 1989, Slg. Nr. 12.165 vergleiche , dazu den oben unter Pkt. 1.7. erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 2004, B 615/02 und B 616/02) u.a. aus:
"...
Diese Argumentation (Anmerkung: der Beschwerde) übersieht, dass die von ihr unterstellte klare und scharfe Trennung zwischen Monopolen und Regalien schon vor Wirksamkeit der Kompetenzartikel des B-VG nicht bestanden hat, wie Heinz Mayer, Staatsmonopole, 1976, 15 ff (mit Hinweisen auf die ältere Literatur) zutreffend dargelegt hat. Auf den Kompetenztatbestand 'Monopolwesen' in Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG können somit gesetzliche Regelungen nicht nur von Monopolen im engeren Sinn des Wortes, sondern auch jener Monopole gestützt werden, die sich aus Regalien entwickelt haben. Dementsprechend ist der Verfassungsgerichtshof auch in seiner bisherigen Judikatur davon ausgegangen, dass sich eine bundesgesetzliche Regelung des Glücksspielmonopols auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG zu stützen vermag. ... Er sieht sich nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen und hegt unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier präjudiziellen Bestimmungen des § 21 GSG.Diese Argumentation (Anmerkung: der Beschwerde) übersieht, dass die von ihr unterstellte klare und scharfe Trennung zwischen Monopolen und Regalien schon vor Wirksamkeit der Kompetenzartikel des B-VG nicht bestanden hat, wie Heinz Mayer, Staatsmonopole, 1976, 15 ff (mit Hinweisen auf die ältere Literatur) zutreffend dargelegt hat. Auf den Kompetenztatbestand 'Monopolwesen' in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG können somit gesetzliche Regelungen nicht nur von Monopolen im engeren Sinn des Wortes, sondern auch jener Monopole gestützt werden, die sich aus Regalien entwickelt haben. Dementsprechend ist der Verfassungsgerichtshof auch in seiner bisherigen Judikatur davon ausgegangen, dass sich eine bundesgesetzliche Regelung des Glücksspielmonopols auf Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG zu stützen vermag. ... Er sieht sich nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen und hegt unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier präjudiziellen Bestimmungen des Paragraph 21, GSG.
...
Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes und der Erwerbsfreiheit trägt die Beschwerde insbesondere Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung der Höchstzahl der zulässigen Spielbankenkonzessionen mit 11 vor. Dass schon die Einführung eines Konzessionssystems als solches im Bereich des Glücksspielwesens den angezogenen Grundrechten widerspreche, wird von der Beschwerde zwar erwogen, jedoch nicht ausdrücklich behauptet. Auch der Verfassungsgerichtshof hegt angesichts der Besonderheit des hier zu regelnden Lebenssachverhalts keine derartigen Bedenken: Weder erscheint es ihm unsachlich noch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit von Interessenten an der Berechtigung zum Betrieb von Spielbanken zu sein, diese Berechtigung von einer staatlichen Bewilligung abhängig zu machen. Die besonderen Anforderungen an die Verlässlichkeit und an die wirtschaftliche Potenz eines Spielbankenunternehmens rechtfertigen ein solches System jedenfalls.
Die Festlegung der Höchstzahl von Bewilligungen, die zulässiger Weise erteilt werden dürfen, bewirkt jedoch einen schwereren Eingriff in die Grundrechtsposition neuer Bewerber. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes könnte ein solcher, die Möglichkeit zum Gewerbeantritt einschränkender Eingriff unter Aspekten der Erwerbsfreiheit nur gerechtfertigt werden, wenn dafür besonders gewichtige öffentliche Interessen sprechen und wenn andere, die Grundrechtspositionen weniger gravierend beschränkende Regelungen zur Realisierung dieser Interessen nicht gleich wirksam wären. ...
Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall jedoch gegeben:
Die ziffernmäßige Begrenzung der zulässigen Bewilligungen wurde erstmals durch die GSG-Novelle BGBl. 226/1972 eingeführt. Damals wurde die zulässige Bewilligungszahl mit 8 festgelegt. Durch die Novelle BGBl. 407/1974 wurde die Zahl auf 9 und durch die Novelle BGBl. 98/1979 auf 11 erhöht.Die ziffernmäßige Begrenzung der zulässigen Bewilligungen wurde erstmals durch die GSG-Novelle Bundesgesetzblatt 226 aus 1972, eingeführt. Damals wurde die zulässige Bewilligungszahl mit 8 festgelegt. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt 407 aus 1974, wurde die Zahl auf 9 und durch die Novelle Bundesgesetzblatt 98 aus 1979, auf 11 erhöht.
In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle 1972 (280 BlgNR 13. GP) wird die eingeführte zahlenmäßige Begrenzung damit begründet, dassIn den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle 1972 (280 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode wird die eingeführte zahlenmäßige Begrenzung damit begründet, dass
'eine Begrenzung der Anzahl der zulässigen Spielbanken im Interesse eines ordnungsmäßigen Betriebes und einer gesicherten Überwachung der Spielbanken sowie im Interesse einer wirksamen Spielerbetreuung'
bestehen solle. Die jeweiligen Erhöhungen wurden damit gerechtfertigt, dass ein Bedarf nach zusätzlichen Konzessionen bestehe, entsprechendes Spielerpotential vorhanden sei, entsprechende Erträge aus der Spielbankenabgabe zu erwarten seien und die Voraussetzungen für eine effiziente Aufsicht die - jeweils geringfügige - Erweiterung ermöglichen.
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Die Besonderheiten dieses Bereichs rechtfertigen in der Tat die in Rede stehende Beschränkung der Erwerbsfreiheit:
Die möglichen negativen Begleiterscheinungen und Gefahren des Betriebs von Spielbanken - wie die durch die Spielleidenschaft herbeigeführte Gefahr wirtschaftlicher Existenzgefährdung von Menschen, die möglichen unerlaubten Aktivitäten der Veranstalter von Spielbanken oder die Gefahr des Eindringens krimineller Kreise in diesen Bereich - rechtfertigen es, die Zahl der betriebenen Spielbanken gering zu halten. Auch erfordern die genannten Umstände eine ganz besonders intensive Aufsicht, die in wirtschaftlich effizienter Weise zu besorgen gerade im Spielbankenbereich ebenfalls ein öffentliches Interesse von erheblichem Gewicht darstellt.
Die besonderen Umstände des Spielbankenbetriebs und der notwendigen Aufsicht über Spielbanken rechtfertigen daher nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes auch eine zahlenmäßige Begrenzung der zulässigen Spielbankenkonzessionen. Der Verfassungsgerichtshof hegt daher auch unter grundrechtlichen Aspekten keine Bedenken gegen die angewendete Gesetzesbestimmung.
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Wenn schließlich in der Beschwerde die Frage aufgeworfen wird, ob die Erteilung der Bewilligungen an den derzeitigen Konzessionsinhaber rechtmäßig erfolgte, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht erörtert werden kann.
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2.1.2. Die geltende österreichische Gesetzeslage
Das Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz - GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung, BGBl. Nr. 620/1989, ist im hier in Betracht kommenden Zeitpunkt (vgl. § 41 VwGG) in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 59/2001 anzuwenden.Das Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz - GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, ist im hier in Betracht kommenden Zeitpunkt vergleiche Paragraph 41, VwGG) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, anzuwenden.
§ 3 leg. cit. (dieser in der Stammfassung) behält das Recht zur Durchführung von Glücksspielen (Glücksspielmonopol) dem Bund vor, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird. Paragraph 3, leg. cit. (dieser in der Stammfassung) behält das Recht zur Durchführung von Glücksspielen (Glücksspielmonopol) dem Bund vor, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird.
§ 9 GSpG (auch diese Bestimmung in der Stammfassung) regelt die Sofortlotterien wie folgt:Paragraph 9, GSpG (auch diese Bestimmung in der Stammfassung) regelt die Sofortlotterien wie folgt:
Die Klassenlotterie wird durch § 10 leg. cit. (gleichfalls in der Stammfassung) näher umschrieben: Sie ist eine Ausspielung, bei der die Spielanteile Gewinnchancen in mehreren aufeinander folgenden Abschnitten haben. Die Treffer werden durch öffentliche Ziehungen ermittelt.Die Klassenlotterie wird durch Paragraph 10, leg. cit. (gleichfalls in der Stammfassung) näher umschrieben: Sie ist eine Ausspielung, bei der die Spielanteile Gewinnchancen in mehreren aufeinander folgenden Abschnitten haben. Die Treffer werden durch öffentliche Ziehungen ermittelt.
Die Nummernlotterien werden in § 12 GSpG (gleichfalls in der Stammfassung) wie folgt definiert:Die Nummernlotterien werden in Paragraph 12, GSpG (gleichfalls in der Stammfassung) wie folgt definiert:
"Ausspielungen, bei denen die Spielanteile durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind. Die Treffer werden in einer öffentlichen Ziehung ermittelt."
§ 14 GSpG (in der Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 59/2001) lautet samt Überschrift wie folgt: Paragraph 14, GSpG (in der Fassung durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,) lautet samt Überschrift wie folgt:
"Übertragung von Ausspielungen
Konzession
§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen.Paragraph 14, (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6, bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen.
1. Die Dauer der Konzession; diese ist mit längstens 15 Jahren zu begrenzen;
2. die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung; diese ist mit mindestens 10 vH des Grund- oder Stammkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen.
1. dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;
2. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;
3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung nicht sicherstellen können."
Nach § 15 Abs. 1 erster Satz GSpG (in der Fassung durch die Novelle BGBl. Nr. 695/1993) darf der Konzessionär keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten.Nach Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz GSpG (in der Fassung durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1993,) darf der Konzessionär keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten.
Gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. (in der Stammfassung) hat der Konzessionär für die Überlassung des Rechts zur Durchführung der Glücksspiele eine Konzessionsabgabe zu entrichten. Nach § 17 Abs. 2 leg. cit. (gleichfalls in der Stammfassung) ist die Konzessionsabgabe eine ausschließliche Bundesabgabe.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit. (in der Stammfassung) hat der Konzessionär für die Überlassung des Rechts zur Durchführung der Glücksspiele eine Konzessionsabgabe zu entrichten. Nach Paragraph 17, Absatz 2, leg. cit. (gleichfalls in der Stammfassung) ist die Konzessionsabgabe eine ausschließliche Bundesabgabe.
Nach § 18 Abs. 1 GSpG (in der Stammfassung) hat der Konzessionär dem Bundesminister für Finanzen jährlich die Identität der Personen, die an seinem Grund- oder Stammkapital beteiligt sind, mitzuteilen. Nach § 18 Abs. 2 leg. cit. kann der Bundesminister für Finanzen, wenn Umstände auftreten, die darauf schließen lassen, dass die in § 14 Abs. 2 Z 2 verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht mehr gegeben ist, die Ausübung des Stimmrechtes im Zusammenhang mit Aktien oder Anteilen, die von einer diesen Personen gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.Nach Paragraph 18, Absatz eins, GSpG (in der Stammfassung) hat der Konzessionär dem Bundesminister für Finanzen jährlich die Identität der Personen, die an seinem Grund- oder Stammkapital beteiligt sind, mitzuteilen. Nach Paragraph 18, Absatz 2, leg. cit. kann der Bundesminister für Finanzen, wenn Umstände auftreten, die darauf schließen lassen, dass die in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht mehr gegeben ist, die Ausübung des Stimmrechtes im Zusammenhang mit Aktien oder Anteilen, die von einer diesen Personen gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.
Gemäß § 19 Abs. 1 erster und zweiter Satz GSpG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 344/1991) hat der Bundesminister für Finanzen den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einsicht nehmen; er kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlussprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich nachzukommen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster und zweiter Satz GSpG (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1991,) hat der Bundesminister für Finanzen den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen in die Bücher und Schriften des Konz