TE OGH 1986/10/22 3Ob99/86

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Dr. Ludwig R***, Arzt, Schöllerhofgasse 5/6, 1020 Wien, und 2. Fritz R***, Student, Schöllerhofgasse 5/6, 1020 Wien, beide vertreten durch Dr. Gerhard Schütz, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Milan A***, Privater, Capistrangasse 5/2/58, 1060 Wien, vertreten durch Dr. Helmut Michlmayr, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 530.000,- samt Zinsen und Kosten, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 21. Juli 1986, GZ. 46 R 362/86-20, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 11. März 1986, GZ. 15 E 20025/84-14, teilweise zurückgewiesen und im übrigen dieser Beschluß bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 16. April 1984 bewilligte das Erstgericht auf Grund des vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrages des Handelsgerichtes Wien vom 4. Juli 1980, GZ 13 Cg 127/80-1, den betreibenden Parteien zur Hereinbringung ihrer Geldforderung von S 530.000,- samt 6 % Zinsen seit dem 6. Juli 1977 und der Kosten die Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten zustehenden Mietrechte.

Nach der Einvernehmung des Verpflichteten und des Vermieters entschied das Erstgericht am 11. März 1986, daß dem Verpflichteten und seiner Ehefrau bestimmt bezeichnete Räume der Mietwohnung nach dem § 42 Abs. 4 MRG und nach den §§ 334 Abs. 2, 105 Abs. 1 EO als unentbehrlich zur Allein- und Mitbenützung überlassen und sonst die gepfändeten Mietrechte durch die Zwangsverwaltung verwertet werden. Jede Verfügung über die von der Zwangsverwaltung betroffenen Räume des Bestandgegenstandes wurde dem Verpflichteten untersagt. Das Erstgericht bestellte einen Zwangsverwalter und erteilte ihm Anweisungen über die Art und Weise der Verwaltung der Mietrechte. Das Gericht zweiter Instanz wies den vom Verpflichteten gegen diesen erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurs zurück, soweit er sich gegen die Entscheidung über den Umfang der dem Verpflichteten zu überlassenden Wohnräume, gegen die Bestellung des Zwangsverwalters, gegen die diesem erteilten Anweisungen über die Art und Weise der Verwaltung und gegen das Verfügungsverbot richtete (§ 334 Abs. 2 und § 132 EO), und gab im übrigen dem Rekurs nicht Folge.

Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhebt der Verpflichtete Revisionsrekurs.

Dieses Rechtsmittel richtet sich nach der Anfechtungserklärung zwar gegen den "gesamten Inhalt" der Rekursentscheidung. Der Verpflichtete beantragt, diesen rekursgerichtlichen Beschluß "aufzuheben" und dann die Exekution einzustellen. Nach dem Inhalt der Rechtsmittelausführung wendet sich der Revisionsrekurs jedoch nur gegen den bestätigenden Teil des vom Rekursgericht gefaßten Beschlusses mit einem auf Abweisung des von den betreibenden Parteien gestellten Verwertungsantrags abzielenden Abänderungsantrag. Darauf, daß die Erwägungen des Rekursgerichtes über die Unanfechtbarkeit der Verwalterbestellung und des Verfügungsverbotes (§ 334 Abs. 2, § 99 EO und § 132 EO), der Entscheidung über den Umfang der dem Verpflichteten zu überlassenden Wohnungsräume (§ 334 Abs. 2, § 105 Abs. 1 und § 132 Z 2 EO) und über die dem Verwalter erteilten Anweisungen (§ 334 Abs. 2, § 109 und § 132 Z 3 EO) nicht zutreffend seien, kommt der Revisionsrekurswerberin seiner Rechtsmittelschrift nicht zurück. Er hat daher den rekursgerichtlichen Beschluß, soweit damit der Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und eine sachliche Behandlung abgelehnt wurde, offenbar wegen der zutreffenden Begründung (vgl. EvBl. 1972/193; SZ 15/77; EvBl. 1955/278 ua) nicht bekämpft. Nur gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels hätte der Verpflichtete rekurrieren können (§ 78 EO, § 528 Abs. 2 und § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, ist dagegen nach dem auch im Exekutionsverfahren, soweit nicht wie im § 83 Abs. 3 EO (Entscheidung über den Exekutionsantrag auf Grund im Ausland errichteter Akte und Urkunden) und im § 239 Abs. 3 EO (Verteilungsbeschluß im Zwangsversteigerungsverfahren) anderes angeordnet ist, nach § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO unzulässig (SZ 56/165 u.a.). Das nur gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung erhobene Rechtsmittel ist deshalb zurückzuweisen.

Anmerkung

E09167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00099.86.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19861022_OGH0002_0030OB00099_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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