TE Vwgh Erkenntnis 2005/8/4 2001/17/0142

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Veröffentlicht am 04.08.2005
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Index

E3L E02104000;
E3R E03304000;
E3R E03606800;
E6J;
55 Wirtschaftslenkung;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

31992L0102 Tierkennzeichnung-RL Art4 Abs1 litb;
31992R3508 Integriertes Verwaltungssystem Beihilferegelungen Art5;
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art10 Abs2 idF 31995R1648;
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art10 Abs2;
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art9 Abs2;
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV;
31993R2700 ErzeugerprämienDV Schaffleisch Ziegenfleisch Art4 Abs1;
31995R1648 Nov-31992R3887;
62000CJ0131 Nilsson VORAB;
62000CJ0417 Agrargenossenschaft Pretzsch VORAB;
MOG Rinder- und SchafprämienV 1996 §5 idF 1998/II/035;
TierkennzeichnungsV 1997 §7 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des AM in P, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Schachner, Dr. Hubert Schweighofer und Dr. Gerhard Taufner, Rechtsanwälte in 3390 Melk, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 31. Mai 2001, Zl. 17.364/27-I A 7a/00, betreffend Mutterschafprämie für das Jahr 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Eingabe vom 15. Februar 1998 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung der Mutterschafprämie für

1.374 Stück Mutterschafe und bestätigte mit seiner Unterschrift, dass er alle Angaben nach bestem Gewissen gemacht habe und das Merkblatt der Agrarmarkt Austria zur Mutterschafprämie 1998 zur Kenntnis genommen habe.

Dieses Merkblatt enthielt auch einen Hinweis auf die hunderttägige Halteverpflichtung bezüglich der beantragten Tiere und die zehntägige Meldefrist für Verluste auf Grund natürlicher Umstände sowie auf die dreitägige Frist für Eintragungen von Abgängen in das Bestandsverzeichnis.

Bei einer Vorortkontrolle am 27. April 1998 wurden im Betrieb des Beschwerdeführers von den 1.374 Tieren, für die eine Prämie beantragt worden war, nur 1.094 Mutterschafe vorgefunden. In dem entsprechenden Bericht wurde hinsichtlich 254 Mutterschafen festgehalten, dass es sich hiebei um gemeldete Abgänge auf Grund höherer Gewalt beziehungsweise natürlicher Umstände handle und dass diesbezüglich (nach den Angaben des Beschwerdeführers) eine Verlustmeldung noch am selben Tag erstattet werde. Die weiteren 26 (auf die Gesamtzahl von 280) fehlenden Mutterschafe seien im Bestandsverzeichnis als verendet eingetragen worden. Dafür seien keine Belege vorhanden. Als Abgangsdatum wurde in dem Kontrollformular der Zeitraum 16. April 1998 bis 27. April 1998 angegeben.

Mit Verlustmeldung vom 24. April 1998, eingelangt bei der Bezirksbauernkammer Pöggstall am 27. April 1998, teilte der Beschwerdeführer mit, dass 254 Mutterschafe am 16. April 1998 an die Abnehmer D, T und S wegen eines Maedi-Visna-Ausbruches abgegeben worden seien. Der Meldung war ein Befundbericht vom 22. April 1998 beigelegt, aus dem hervorging, dass es bei zahlreichen Schafen der Herde des Beschwerdeführers zu einem starken Leistungsabfall gekommen sei. Es sei Maedi Visna diagnostiziert worden und es seien 254 Mutterschafe am 15. April 1998 zur Schlachtung gebracht worden.

Bei einer Nachkontrolle am 5. Mai 1998 wurde nur noch ein Bestand von 959 Stück Mutterschafen im Betrieb des Beschwerdeführers festgestellt. Die Differenz von 135 Stück Mutterschafen erklärte der Beschwerdeführer damit, dass diese Mutterschafe an den Händler T verkauft worden seien. Im Bestandsverzeichnis fanden sich am 5. Mai 1998 bezüglich dieser 135 Tiere in der Spalte Abgänge keine Eintragungen. Es wurden keine Lieferscheine und keine Rechnungen vorgelegt.

Am 7. Mai 1998 erstattete der Beschwerdeführer auch für diese 135 Mutterschafe eine Verlustmeldung. Als Grund für die angeblich im Zeitraum vom 29. April 1998 bis 1. Mai 1998 eingetretenen Abgänge gab der Beschwerdeführer die Krankheit Maedi Visna an. Die Mutterschafe seien an den Abnehmer T übergeben worden.

Am 16. September 1998 wurde bei D eine Vorortkontrolle durchgeführt. Dabei wurde durch Einsicht in die Eingangsrechnungen für den Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis zum 16. September 1998 festgestellt, dass D am 29. Jänner 1998 sechs Mutterschafe, am 11. Februar 1998 sechs Mutterschafe, am 25. März 1998 41 Mutterschafe und am 6. April 1998 weitere 25 Mutterschafe vom Betrieb des Beschwerdeführers gekauft habe.

Am 23. Oktober 1998 gab T zu Protokoll, im Zeitraum von Anfang März bis circa Mitte April 1998 ungefähr 320 bis 330 Mutterschafe vom Beschwerdeführer gekauft zu haben. Es sei bar bezahlt worden und es seien keine Rechnungen vorhanden. Die Schafe seien von T mit einem Kleinbus (zehn bis zwölf Schafe pro Fuhre) vom Bauernhof abgeholt worden. Ein Teil der Schafe sei wieder an Freunde lebend weiterverkauft worden, ein Teil am Anwesen des T ebenfalls für einen Freund geschlachtet worden. Auch dafür seien keine Belege vorhanden.

Einem Aktenvermerk der Agrarmarkt Austria vom 22. Dezember 1998 ist zu entnehmen, dass eine Vorortkontrolle beim dritten Abnehmer S auf absehbare Zeit nicht möglich gewesen sei, da dieser lebensgefährlich erkrankt im Spital gelegen sei und seine Frau zum gegenständlichen Sachverhalt keine Aussagen habe machen können.

Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 7. Jänner 1999 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, hinsichtlich der beiden Verlustmeldungen vom 27. April 1998 und vom 7. Mai 1998 das Abgangsdatum der betroffenen Mutterschafe zu belegen und den Nachweis zu erbringen, dass die abgegangenen Mutterschafe an die vom Beschwerdeführer angeführten Abnehmer verkauft worden seien.

In der Folge legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 1999 eine handgeschriebene Rechnung vom 15. Mai 1998 über 135 an T gelieferte Altschafe vor.

Bei einer weiteren Kontrolle im Betrieb des Beschwerdeführers am 18. März 1999 wurden die Belege betreffend den Verkauf der Mutterschafe überprüft. Anlässlich dieser Untersuchung erklärte der Beschwerdeführer, dass im vorgelegten Rechnungsheft eine Zuordnung der Rechnung vom 15. Mai 1998 nicht mehr möglich sei, da es nur den Rechnungsbeleg und die Durchschrift gebe. Die Originalrechnung sei an die Agrarmarkt Austria eingesandt worden, die Durchschrift habe T erhalten. Die Buchhaltungsunterlagen befänden sich beim Steuerberater in St. Pölten. Geldeingänge seien in der Buchhaltung nicht ersichtlich, da die ausgedienten Mutterschafe und auch die Lämmer von der Milchschäferei M GmbH an den pauschalierten Betrieb des Beschwerdeführers verkauft würden, welcher dann die Mutter- beziehungsweise Milchschafe an die einzelnen Abnehmer abgebe. In der Buchhaltung sei daher eine Zuordnung der Geldeingänge nicht möglich. In der bei der Kontrolle aufgenommenen Niederschrift wurde vermerkt, dass eine Durchschrift (einer Rechnung) vom 16. April 1998 an S betreffend 30 Stück Altschafe vorhanden sei. Die beiden nächsten Durchschriften an die Milchschäferei M (Name des Beschwerdeführers) GmbH seien vom 10. Juni 1998 und beträfen Silagen. Die nächste Durchschrift an T sei vom 20. März 1998 und betreffe 157 Stück Mutterschafe. Die nachfolgenden Belege vom 26. März 1998 über 173 Stück Altschafe und vom 16. April über 130 Stück Altschafe seien ebenfalls an T ausgestellt worden. Die nächste Rechnung vom 3. September 1998 sei vom Beschwerdeführer an die Milchschäferei ausgestellt worden und betreffe eine Rundballensilage.

Anlässlich dieser Kontrolle wurden die in der Niederschrift erwähnten Rechnungen kopiert. Die Rechnung vom 16. April 1998 an T über 130 Altschafe scheint dabei die Durchschrift einer auf dem Vordruck eines Rechnungsblockes ausgestellten Rechnung zu sein (die nicht die auf dem Vordruck enthaltenen Angaben enthält, sondern nur die handschriftlich vorgenommenen Eintragungen), wobei auf dieser Rechnung die Adresse des Empfängers mit "Postleitzahl R.-Dorf, Hauptstraße 48", das Ausstellungsdatum mit 16. April 1998 und als Lieferdatum der Zeitraum vom 13. April 1998 bis zum 16. April 1998 angegeben wurden. Diese Rechnung wurde für 130 Stück Altschafe zur Vermittlung a S 600,-- über einen Gesamtbetrag von S 70.910,-- (inklusive S 7.091,-- Mehrwertsteuer S 78.001,--) ausgestellt. Auf der Rechnung befindet sich der Vermerk "Barzahlung bei Abholung".

Am 19. März 1999 erfolgte eine Kontrolle beim Fleischhauer Mi, der die Auskunft gab, dass T in der Karwoche 1998 (6. April 1998 bis 10. April 1998) in seinem Betrieb Schafe selbst geschlachtet habe. Als Entschädigung seien die Gedärme und ein halbes Schaf vereinnahmt worden. Darüber gebe es in der Buchhaltung keine Aufzeichnungen. Ebenso sei die Anzahl der geschlachteten Schafe nicht bekannt. Die Beschau habe Dr. K durchgeführt.

Am 7. April 1999 erfolgte durch die Agrarmarkt Austria am Gemeindeamt E eine Einsichtnahme in die Monatsaufstellungen des Schlachtbetriebes Mi für die Monate März 1998 und April 1998. Die Monatsaufstellungen von den Tierärzten Dr. K und Dr. W wurden dem Akt in Kopie beigelegt. Weiters wurde anlässlich der Einsichtnahme notiert, dass Dr. K am 20. April 1998 63 Schafe beschaut habe. Diese Monatsaufstellungen vom 2. April 1998, vom 6. April 1998, vom 20. April 1998 und vom 4. Mai 1998 waren an den Schlachtbetrieb Mi gerichtet und zeigten, dass am 20. April 1998 63 Schafe im Zuge der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beschaut wurden.

1.2. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom 21. Juli 1999 wurde unter Spruchpunkt 1.) der Beschwerdeführer auf Grund falscher Angaben, die er in seinem Antrag an die Agrarmarkt Austria vom 16. Februar 1998 und seinen Verlustmeldungen vom 27. April 1998 und vom 7. Mai 1998 gemacht habe, für das Kalenderjahr 1998 gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von der Gewährung der Mutterschafprämie ausgeschlossen und unter Spruchpunkt 2.) wurde sein Antrag vom 16. Februar 1998 auf Gewährung einer Mutterschafprämie abgewiesen.

Aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften ergebe sich im Zusammenhang mit den Feststellungen bei den Vorortkontrollen vom 27. April 1998, vom 5. Mai 1998 und vom 18. März 1999, dass der Beschwerdeführer gegen essentielle Grundsätze der ihn treffenden Aufzeichnungs- und Buchhaltungspflichten verstoßen und dadurch die elementarsten Nachweisverpflichtungen nicht erfüllt habe.

Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 1998 Mutterschafprämien für Tiere beantragt, die er nicht während des gesamten Haltezeitraumes in seinem Betrieb gehalten habe und deren Abgang zeitlich gesehen nicht durch entsprechende Nachweise habe belegt werden können. Dadurch sei es der Agrarmarkt Austria unmöglich gemacht worden, im Rahmen der Verwaltungskontrolle durch einen Abgleich der Haltestandorte die fehlende Antragslegitimation zu erkennen beziehungsweise zeitlich viel früher eine Vorortkontrolle zu veranlassen.

Dadurch habe der Beschwerdeführer in den Prämienanträgen grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, weshalb er für das Jahr 1998 von den Prämienzahlungen auszuschließen und sein Antrag auf Prämienzahlungen für das Jahr 1998 abzuweisen gewesen sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte vor, dass die für das Prämienjahr 1998 mit

1.347 angegebene Anzahl von Mutterschafen richtig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die Aufzeichnungen gewissenhaft geführt und habe keineswegs grob fahrlässig und schon gar nicht vorsätzlich falsche Angaben beurkundet.

Am 27. April 1998 seien bei einer Vorortkontrolle nur 1.094 Mutterschafe vorgefunden worden. In seinen Aufzeichnungen habe der Beschwerdeführer pflichtgemäß vermerkt, dass am 16. April 1998 254 Mutterschafe verkauft worden seien. Die Differenz von 26 Mutterschafen sei als verendet angemerkt worden. Seit einiger Zeit sei eine Viruskrankheit im Stall des Beschwerdeführers ausgebrochen (Maedi Visna), an der eine größere Anzahl von Schafen erkrankt sei. Der Verkauf der angeführten 254 Stück Mutterschafe sei aus veterinärmedizinischen Gründen unbedingt erforderlich gewesen. Das Verenden von 26 Mutterschafen stelle bei dem Schafbestand des Beschwerdeführers und der diagnostizierten Erkrankung einen erklärbaren Abgang dar. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang bereits eine Bestätigung des Tierarztes Mag. F vorgelegt. Im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid werde auf diesen Umstand überhaupt nicht eingegangen. Was die 26 Mutterschafe betreffe, so seien diese Tiere von der Tierkörperverwertung Tulln abgeholt worden. Da der Abholungstermin nicht im Vorhinein bekannt gegeben werde, pflege der Beschwerdeführer verendete Tiere in einen Container zu geben. Von der Tierkörperverwertung werde dieser Container einmal wöchentlich entleert. Eine Bestätigung über die Anzahl der verendeten Tiere werde üblicherweise nicht ausgestellt, sodass der Beschwerdeführer die Anzahl der verendeten Mutterschafe nicht belegen habe können. Dieser Umstand könne jedoch sicherlich nicht dazu führen, dass dem Beschwerdeführer fahrlässiges und schon gar nicht grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei.

Am 5. Mai 1998 habe eine weitere Bestandskontrolle stattgefunden. Dabei seien richtigerweise nur 959 Mutterschafe vorgefunden worden, sodass sich eine Verringerung seines Bestandes um 135 Stück Mutterschafe ergeben habe. Den Abgang von 135 Mutterschafen habe der Beschwerdeführer ordnungsgemäß in das Bestandsverzeichnis eingetragen. Der Abgang habe im Zeitraum zwischen 29. April 1998 und 1. Mai 1998 stattgefunden. Innerhalb der Toleranzfrist, nämlich am 7. Mai 1998, sei T als Abnehmer eingetragen worden. Diese Eintragung sei mit den durchgeführten Kontrollen in Einklang zu bringen, nach denen T im April 1998 320 bis 330 Mutterschafe vom Beschwerdeführer gekauft hätte. Es könne nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, dass T keine genauen Aufzeichnungen mehr vorweisen könne. Über Aufforderung habe der Beschwerdeführer am 11. Februar 1999 die Rechnung vom 15. Mai 1998 vorgelegt. Ein Duplikat sei seinerzeit T ausgehändigt worden.

Der Beschwerdeführer habe seiner Meinung nach die Aufzeichnungen, wenn auch innerhalb der gegebenen Toleranzfrist, ordnungsgemäß geführt und sei stets der Meinung gewesen, dass er zu darüber hinausgehenden Aufzeichnungen nicht verpflichtet gewesen sei. Er sei im Rahmen seiner Landwirtschaft, die er allein betreibe, sicherlich etwas überfordert, sodass man ihm diesbezüglich auch Nachsicht gewähren müsste. Die Behörde erster Instanz habe ihm zu Unrecht eine auffallende Sorglosigkeit zur Last gelegt. Der Eintritt des schädlichen Erfolges sei für den Beschwerdeführer keineswegs vorhersehbar gewesen.

1.4. Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 12. Jänner 2000 stellte die belangte Behörde den ermittelten Sachverhalt dar, teilte dem Beschwerdeführer ihre diesbezügliche Rechtsansicht mit und forderte ihn auf, genau aufzulisten, welche Tiere von der Bestandsverringerung auf Grund natürlicher Umstände betroffen seien, und zur Einhaltung der zehntägigen Frist für die Meldung von Abgängen Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer reagierte mit Schreiben vom 1. Februar 2000 und teilte mit, dass die bei der Kontrolle am 27. April 1998 festgestellte Differenz von 26 Mutterschafen bereits damit erklärt worden sei, dass er diese wegen Verendung nicht verkaufen habe können, sondern der Tierkörperverwertung habe zuführen müssen. Die Verlustmeldung sei daher fristgerecht an die Bezirksbauernkammer Pöggstall erstattet worden. Als Beweis legte der Beschwerdeführer noch einmal Rechnungen vom 16. April 1998 bei und beantragte die Einvernahme des Zeugen F zum Beweis dafür, dass im April 1998 auf Grund des Ausbruches einer Viruserkrankung Notschlachtungen notwendig gewesen und auch 26 Tiere verendet seien. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer aus, dass er 135 Mutterschafe in der Zeit zwischen 29. April 1998 und 1. Mai 1998 an T verkauft und ihm dafür ordnungsgemäß die Rechnung vom 15. Mai 1998 ausgestellt habe. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, dass seine Abnehmer keine korrespondierenden Aufzeichnungen geführt hätten. Der Beschwerdeführer habe hingegen ordnungsgemäß das Bestandsverzeichnis geführt. Aus dem seinem Schreiben in Kopie beigelegten Bestandsverzeichnis sei ersichtlich, dass er am 14. Februar 1998, somit zwei Tage vor der Antragstellung,

1.374 Mutterschafe besessen habe. Bis zum 16. April 1998 fänden sich keine Eintragungen im Bestandsverzeichnis. Erst am 16. April 1998 scheine eine Abgabe von 30 Stück an S, von 94 Stück an D und von 130 Stück an T auf. Weiters sei im Bestandsverzeichnis eingetragen, dass im Zeitraum vom 16. April 1998 bis zum 27. April 1998 26 Stück an die Tierkörperbeseitigung abgegeben worden seien. Für den Zeitraum vom 29. April 1998 bis zum 1. Mai 1998 scheine ein Abgang von 135 Stück an T zur Vermittlung auf.

Bei den beigelegten kopierten Rechnungen handelt es sich um eine Rechnung mit dem Lieferdatum 16. April 1998 über 94 Stück Altschafe zur Vermittlung a S 600,-- an D mit dem Vermerk "Bezahlung bei Abholung", eine Rechnung mit dem Lieferdatum 16. April 1998 über 30 Stück Altschafe zum Preis von S 27.000,-- an S mit dem Vermerk "Betrag bar erhalten" und eine Rechnung mit dem Lieferdatum 16. April 1998 an T über 130 Stück Altschafe zur Vermittlung a S 600,-- mit dem Vermerk "Bezahlung bei Abholung". Bei der letzten Rechnung ist die Adresse des T mit "Postleitzahl R.-Dorf 48" angegeben und kein Gesamtbetrag ausgewiesen. Ein Ausstellungsdatum befindet sich auf keiner der drei vorgelegten Rechnungen.

Im weiteren Verfahren legte der Beschwerdeführer zwei eidesstattliche Erklärungen von D und T vor, in denen diese erklärten, am 16. April 1998 vom Beschwerdeführer 94 beziehungsweise 130 Mutterschafe gekauft und abgeholt zu haben.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2000 beantwortete F die an ihn von der belangten Behörde bezüglich der im Betrieb des Beschwerdeführers ausgebrochenen Krankheit gerichteten Fragen. Es seien 254 Mutterschafe auf Grund der klinischen Symptome und des Krankheitsverlaufes zur Schlachtung gebracht worden. Auf eine serologische Untersuchung sei aus Kostengründen verzichtet worden. Bestandsbetreuungen hätten am 7. März 1998 und am 7. April 1998 stattgefunden. Der möglichst rasche Verkauf der klinisch kranken Tiere sei insbesondere notwendig gewesen, um den Infektionsdruck in der Herde herabzusetzen. Den genauen Zeitpunkt des Verkaufes könne er auf Grund seiner persönlichen Unterlagen nicht belegen. Eine Schlachtung sei aber dringend angeraten worden.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2000 ersuchte die belangte Behörde D und T zu einzelnen Fragen hinsichtlich der angeblichen Käufe von Mutterschafen Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Stellungnahme von D und T langte aber nicht ein.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Um die beantragte Prämie zu erhalten, müsse ein Erzeuger die Anzahl an Mutterschafen, für die er die Prämie beantragt habe, während des gesamten hunderttägigen Haltezeitraumes halten. Der letzte Tag der Antragsfrist sei der 16. Februar 1998 gewesen, sodass die betroffenen Tiere bis zum Ablauf des 27. Mai 1998 zu halten gewesen seien. Verringere sich der Tierbestand infolge natürlicher Umstände, gehe auf Grund von Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Prämienanspruch für die abgegebenen Tiere verloren. Dabei seien diese Abgänge innerhalb von zehn Werktagen nach Feststellung des Rückganges der zuständigen Behörde mittels Verlustmeldung schriftlich mitzuteilen. Der vorzeitige Verkauf von Mutterschafen innerhalb der Haltefrist aus wirtschaftlichen Gründen sei kein natürlicher Umstand.

Würden innerhalb dieser Frist keine Abgänge auf Grund von natürlichen Umständen gemeldet und erfolge die Verlustmeldung erst nach Ablauf der zehntägigen Frist, so seien die Sanktionsbestimmungen des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 anzuwenden, da, wenn keine Meldung erfolge, die Prämie für Tiere ausbezahlt werden würde, die gar nicht auf dem Betrieb gehalten werden würden.

Für die Überprüfung der Einhaltung dieser Fristen seien die Führung des Bestandsverzeichnisses ebenso wie das Vorhandensein eventueller Rechnungen beziehungsweise Nachweise, anhand derer die Plausibilität der Eintragungen im Bestandsverzeichnis überprüft werden könne, von großer Bedeutung.

Im Zuge der Vorortkontrolle am 27. April 1998 sei festgestellt worden, dass insgesamt 280 Stück der beantragten Mutterschafe nicht vorhanden gewesen seien. Dabei habe der Beschwerdeführer behauptet, dass 254 Stück am 16. April 1998 und 26 Stück zwischen dem 16. April 1998 und dem 27. April 1998 abgegeben worden wären. Eine Verlustmeldung sei jedoch zum Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle noch nicht abgegeben gewesen. Unter der Annahme, dass die Abgabe der nicht vorgefundenen Schafe tatsächlich nicht vor dem 16. April 1998 stattgefunden habe, sei jedoch am 27. April 1998 die Meldefrist für die betreffenden Abgänge noch nicht abgelaufen gewesen. Die 26 verendeten Schafe seien in den Gemeindecontainer, der von der Tierkörperverwertung abgeholt werden würde, geworfen worden. Eine Verlustmeldung hinsichtlich dieser 26 Stück Mutterschafe sei jedoch nicht erfolgt. Zwischen dem 29. April 1998 und dem 1. Mai 1998 seien 135 Stück Mutterschafe an T abgegeben worden. Diesbezüglich wurde auch am 7. Mai 1998 eine Verlustmeldung erstattet.

Der Beschwerdeführer habe in seinen Schreiben vom 1. Februar 2000, vom 8. März 2000 und vom 3. Oktober 2000 versucht zu beweisen, dass er am 16. April 1998 254 erkrankte Tiere an S, D und T verkauft hätte. Dieses Vorbringen stimme auch mit den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers im Bestandsverzeichnis sowie mit der abgegebenen Verlustmeldung überein. Ebenso werde dies in den vom Beschwerdeführer vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen von D und T bestätigt.

Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers stünden jedoch folgende Ermittlungsergebnisse im Widerspruch:

Bei D habe am 16. September 1998 eine Kontrolle stattgefunden, bei der Eingangsrechnungen vom 1. Jänner 1998 bis zum 16. September 1998 überprüft worden seien. Aus diesen Rechnungen ergebe sich, dass vom Betrieb des Beschwerdeführers am 29. Jänner 1998 sechs Stück, am 11. Februar 1998 sechs Stück, am 25. März 1998 41 Stück und am 6. April 1998 25 Stück Mutterschafe gekauft worden seien. Eine Rechnung vom 16. April 1998 scheine nicht auf. Insgesamt würden die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Mutterschafe 78 Stück ergeben, von denen 61 Stück weiterverkauft worden seien.

Im Bestandsverzeichnis des Beschwerdeführers schienen hingegen zum 29. Jänner 1998, zum 11. Februar 1998, zum 25. März 1998 und zum 6. April 1998 keine Abgänge auf. Beim 11. Februar 1998 scheine nur ein Abgang wegen Verendung im Ausmaß von zwei Stück auf.

In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass

T im April 1998 320 bis 330 Mutterschafe von ihm gekauft habe. Diese Angabe stehe jedoch im Widerspruch zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Schreiben vom 1. Februar 2000, vom 8. März 2000 und vom 3. Oktober 2000, wonach lediglich 130 Stück am 16. April und 135 Stück im Zeitraum vom 29. April 1998 bis zum 1. Mai 1998 an T abgegeben worden seien.

T habe bei seiner Vernehmung am 23. Oktober 1998 mitgeteilt, dass er im Zeitraum von Anfang März 1998 bis Mitte April 1998 320 bis 330 Schafe vom Beschwerdeführer übernommen hätte. Diese Schafe wären jeweils in einem Kleinbus vom Betrieb des Beschwerdeführers abgeholt worden, wobei zehn bis zwanzig Schafe pro Fuhre befördert werden hätten können. Von einem Transport mittels LKW habe T jedoch entgegen der Angabe des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 3. Oktober 2000 nicht gesprochen.

Bei einer Belegprüfung im Betrieb des Beschwerdeführers am 18. März 1999 habe sich gezeigt, dass eine Rechnung über den Verkauf von 157 Stück Schafen vom 20. März 1998, eine weitere über 173 Stück Schafe vom 26. März 1998 und eine dritte Rechnung über 130 Stück Schafe mit Datum 13. April 1998 bis 16. April 1998 an T vorliegen würden. Dies ergebe jedoch insgesamt sogar eine Menge von 460 Stück. Entsprechende Eintragungen würden sich aber nicht im Bestandsverzeichnis des Beschwerdeführers befinden.

Bei der Belegprüfung im Betrieb des Beschwerdeführers am 18. März 1999 seien vom 16. April 1998 lediglich ein an T und ein an S ausgestellter Beleg vorgefunden worden. Ein Beleg betreffend eine Abgabe von 94 Stück Schafen an D sei nicht gefunden worden. Dieser Beleg sei erst mit Schreiben vom 1. Februar 2000 im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegt worden. Dabei zeige sich auch, dass die Rechnung betreffend die Abgabe an T vom 16. April 1998, die am 1. Februar 2000 vorgelegt worden sei, sich von der bei der Überprüfung am 18. März 1999 vorgefundenen Rechnung unterscheiden würde. Dies könne deshalb nachvollzogen werden, da von der am 18. März 1999 vorgefundenen Rechnung eine Kopie angefertigt worden sei. Beide Rechnungen dürften zwar von derselben Person geschrieben worden sein, Unterschiede zeigten sich jedoch beim Lieferdatum, bei der Adressangabe und bei der Angabe des Preises.

Von Mi, dem Inhaber eines Schlachthofes, sei angegeben worden, dass T in der Karwoche 1998 auf seinem Betrieb Schafe geschlachtet hätte. An die Anzahl der geschlachteten Tiere hätte sich Mi nicht erinnern können. Aus den am Gemeindeamt E aufliegenden Monatsaufstellungen über die Fleischuntersuchung sei ersichtlich, dass bezüglich der Rechnung vom 20. April 1998 für den Schlachtbetrieb 63 Schafe beschaut worden seien.

Aus dem festgestellten Sachverhalt seien folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

Auf Grund der Tatsache, dass bei der Betriebsprüfung im März 1999 hinsichtlich des 16. April 1998 lediglich zwei Rechnungen über 130 Stück Mutterschafe an T und über 30 Stück Schafe an S vorgefunden worden seien, während mit Schreiben vom 1. Februar 2000 drei handschriftliche Rechnungen an S, D, und T übermittelt worden seien und die am 1. Februar 2000 vorgelegte Rechnung an T sich im Äußeren von der ursprünglich vorgefundenen Rechnung unterscheide, während die Rechnung betreffend S identisch sei, sei anzunehmen, dass die Rechnungen, die am 1. Februar 2000 im Zuge des Beweisverfahrens vorgelegt worden seien, nachträglich geschrieben worden seien. Dies insbesondere deshalb, weil im März 1999 bei der Belegprüfung die Durchschrift der Rechnungen vom Kontrollorgan der Agrarmarkt Austria genau überprüft worden seien und der Inhalt der vorgefundenen Belege niedergeschrieben worden sei sowie Kopien angefertigt worden seien. Eine Rechnung an D sei am 18. März 1999 nicht vorgefunden worden. Der Verdacht der nachträglichen Verfassung von Rechnungen werde auch dadurch gestützt, dass bei der Überprüfung der Belege bei D am 16. September 1998 Belege über den Zukauf von 78 Stück Schafen im Zeitraum von Jänner 1998 bis April 1998 aufgefunden worden seien, jedoch kein Beleg zum 16. April 1998.

Gesichert sei daher, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 1998 um die Gewährung der Mutterschafprämie für

1.374 Tiere angesucht habe und dass bei der Kontrolle am 27. April 1998 ein Bestand von 1.094 Stück vorgefunden worden sei. Weiters sei auf Grund des Schreibens von F ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Ausbruches von Maedi Visna im Zeitraum vom 16. Februar 1998 bis zum 27. April 1998 eine größere Menge an Mutterschafen abgegeben habe. Ebenso stehe fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 1998 nur mehr einen Bestand von 959 Stück Mutterschafen gehabt habe und daher 135 Stück seit der letzten Kontrolle vom 27. April 1998 abgegeben worden seien.

Daraus ergebe sich folgende rechtliche Beurteilung:

Zu den 26 verendeten Schafen:

Hinsichtlich dieser Schafe sei keine Verlustmeldung erstattet worden, obwohl der Beschwerdeführer auch bezüglich dieser 26 verendeten Schafe zur Abgabe einer entsprechenden Verlustmeldung verpflichtet gewesen wäre. Diese Abgänge könnten daher nicht als Abgänge auf Grund natürlicher Umstände im Sinne des Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 gewertet werden.

Zu den 94 angeblich an D am 16. April 1998 abgegebenen Mutterschafen:

Auf Grund der Überprüfung der Rechnungen im Betrieb des D im September 1998 und auf Grund der Belegprüfung im Betrieb des Beschwerdeführers im März 1999 sei eine Abgabe an D nicht ersichtlich. Trotz der eidesstattlichen Erklärung und der nachträglich vorgelegten Rechnung vom 16. April 1998, deren inhaltliche Richtigkeit bezweifelt werde, sei die belangte Behörde zu dem Schluss gelangt, dass die behauptete Abgabe von 94 Stück Schafen an D am 16. April 1998 nicht stattgefunden habe. Es sei vielmehr anzunehmen, dass diese Abgabe behauptet worden sei, um die Einhaltung der zehntägigen Frist für die Abgabe einer Verlustmeldung nachzuweisen.

Diese Annahme stütze sich auf die Überprüfung der Rechnungen und Belege im Betrieb des Beschwerdeführers und im Betrieb des D im März 1999 beziehungsweise im September 1998, da zu diesem Zeitpunkt in Unkenntnis der betreffenden Rechtsvorschriften die tatsächlich vorhandenen Belege vorgezeigt worden seien. Erst später seien dann Belege "hergestellt" worden, um das Abgangsdatum 16. April 1998 zu beweisen. Dies werde insbesondere auf Grund der unterschiedlichen Belege vom 16. April 1998 betreffend die Abgabe von 130 Stück Schafen an T angenommen. Eine zweifache Ausstellung ein und desselben Beleges bei Übergabe der 130 Schafe an T am 16. April 1998 erscheine verwunderlich, insbesondere deshalb, da sich diese Belege nur hinsichtlich für die Vertragsparteien nicht relevanter Details unterscheiden würden. Dies lasse daher die Schlussfolgerung zu, dass die Belege anhand des vorliegenden Rechnungsblockes nochmals für die Vorlage im Zuge des Berufungsverfahrens geschrieben worden seien. Die Beweiskraft der am 1. Februar 2000 vorgelegten Rechnung über die Abgabe von 94 Stück Schafe an D sei geringst, da diese den Aufzeichnungen des D widerspreche und im Zuge der Kontrolle der Agrarmarkt Austria nicht vorgefunden worden sei. Dasselbe gelte für die eidesstattliche Erklärung des D.

Zu den 130 an T am 16. April 1998 abgegebenen Mutterschafen:

Eine Abgabe an T am 16. April 1998 erscheine durchaus möglich, da eine Belegdurchschrift bereits bei der Rechnungsüberprüfung im März 1999 vorgefunden worden sei. Auf Grund der übrigen Belege und der Angaben von T in seiner Vernehmung im September 1998 sowie auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Berufung erscheine es jedoch durchaus als möglich, dass an T darüber hinaus weitere Schafe im Zeitraum vom 16. Februar 1998 bis zum 16. April 1998 abgegeben worden seien. Diese Abgaben seien jedoch nicht im Bestandsverzeichnis eingetragen worden.

Zu den 135 Stück, die an T im Zeitraum vom 29. April 1998 bis zum 1. Mai 1998 abgegeben worden seien:

Es stehe fest, dass diese Abgabe nach dem 27. April 1998 stattgefunden habe, da der Beschwerdeführer dies bei der Kontrolle am 7. Mai 1998 so angegeben habe.

Die Abgabe der Verlustmeldung am 7. Mai 1998 sei daher rechtzeitig erfolgt.

Diese Abgabe sei bei der Kontrolle am 7. Mai 1998 jedoch noch nicht im Bestandsverzeichnis eingetragen gewesen, obwohl nach § 5 Abs. 4 Rinder- und Schafprämienverordnung Änderungen im Bestand innerhalb von drei Tagen im Bestandsverzeichnis zu vermerken seien. Die Eintragung im Bestandsverzeichnis sei für die Nachvollziehbarkeit von Fristen und der Einhaltung des Haltezeitraumes eine wesentliche Voraussetzung.

Es sei daher im Beschwerdefall Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/2 anzuwenden, da im Zuge zweier Kontrollen jeweils festgestellt worden sei, dass die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere über der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere gelegen sei.

Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/2 sei nur dann anzuwenden, wenn ein natürlicher Umstand vorliege und eine rechtzeitige Meldung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von zehn Werktagen erfolgt sei. Als nicht festgestellt und daher als sanktionsrelevant würden daher folgende Mengen angesehen werden:

26 Stück, die verendet seien und für die keine Verlustmeldung erstattet worden sei;

94 Stück, die angeblich an D abgegeben worden wären, und 135 Stück, die nicht innerhalb der dreitägigen Frist im Bestandsverzeichnis eingetragen worden seien.

Dies ergebe eine Summe von 255 Stück.

Als festgestellt könnten daher (im besten Fall) 1.119 Stück angesehen werden. Dies ergebe einen Fehlbestand von 22,78 % (Verhältnis der nicht festgestellten Tiere zu den festgestellten), sodass die festgestellte Differenz mehr als 20 % betrage und daher für diesen Antrag keine Mutterschafprämie gewährt werden könne. Spruchpunkt 2.) des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides sei daher zu bestätigen gewesen.

F sei im Zuge des Berufungsverfahrens schriftlich um eine Stellungnahme ersucht worden, die von ihm auch abgegeben worden sei. Zum genauen Zeitpunkt des Verkaufes habe er auf Grund seiner persönlichen Unterlagen keine Angaben machen können. Die Tatsache, dass im Betrieb des Beschwerdeführers die Krankheit Maedi Visna ausgebrochen sei, werde von der belangten Behörde nicht bezweifelt. Für das Berufungsverfahren sei aber lediglich wesentlich, ob eine rechtzeitige wahrheitsgetreue Verlustmeldung erfolgt sei. Eine weitere mündliche Einvernahme von F sei daher nicht notwendig gewesen.

Im Betrieb des D habe bereits am 16. September 1998 eine Kontrolle stattgefunden, bei der auch die Belege überprüft worden seien und D persönlich Auskünfte zu den einzelnen Belegen gegeben habe. In der Folge sei noch eine eidesstattliche Erklärung des D vorgelegt worden.

Eine weitere Überprüfung der Belege des Betriebes D scheine aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Raschheit des Verfahrens nicht mehr nötig. Die Beantwortung der im Schreiben vom 11. Juli 2000 gestellten Fragen wäre zwar für die Beweiswürdigung hilfreich gewesen, die Durchführung eines Lokalaugenscheines scheine jedoch nicht geboten, insbesondere da der Betrieb des D bereits von der Agrarmarkt Austria überprüft worden sei und die widersprüchlichen Angaben ohnehin im Zuge der Beweiswürdigung zu würdigen seien.

Dies gelte auch für den Betrieb und die Einvernahme des T, der im Übrigen gar keine Aufzeichnungen geführt habe und dessen Belieferung am 16. April 1998 nicht bezweifelt werde.

Die belangte Behörde gehe auf Grund der Verlustmeldung vom 27. April 1998, in der der Beschwerdeführer behauptet habe, am 16. April 1998 94 Stück Mutterschafe an D abgegeben zu haben, davon aus, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht habe. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 stelle nämlich unabhängig vom Verfahrensstadium auf jede Art falscher Angaben ab. Als grob fahrlässig sei ein Verhalten zu bezeichnen, wenn jemand etwas nicht beachte, was jedermann hätte einleuchten müssen und die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße d.h. in auffallender Weise verletzt worden sei. Davon sei unter anderem dann auszugehen, wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetze (wie z.B. das Außerachtlassen der zugekommenen Rechtsbelehrung und der in Merkblättern enthaltenen Informationen).

Im Merkblatt und in der Ausfüllanleitung zur Mutterschafprämie 1998, das dem Beschwerdeführer vor der Antragstellung übermittelt worden sei, habe sich unter Punkt 3.3. ein eigener Punkt betreffend Bestandsverringerungen befunden. In diesem sei auf Fälle höherer Gewalt, natürliche Umstände für eine Bestandsverringerung und sonstige Bestandsverringerungen hingewiesen worden. Die anzuwendende Rechtslage sowie die einzuhaltende Vorgangsweise seien in diesem Merkblatt klar dargestellt worden. Unter Punkt 2.1. des Merkblattes sei auf das Bestandsverzeichnis eingegangen und darauf hingewiesen worden, dass Zu- und Abgänge innerhalb von drei Tagen nach deren Eintritt einzutragen seien. Die entsprechenden Eintragungen und Meldungen seien im Jahre 1998 nicht neu eingeführt worden, sondern seien schon seit 1995 in dieser Form durchzuführen gewesen. In dem vom Beschwerdeführer verwendeten und unterschriebenen Antragsformular für die Mutterschafprämie 1998 sei direkt über dem Unterschriftsfeld noch einmal auf das Merkblatt und die im Beschwerdefall anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Bestimmungen hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Unterschrift bestätigt, diese Vorschriften und das Merkblatt zur Kenntnis genommen zu haben, und er habe sich verpflichtet, die entsprechenden Vorschriften auch einzuhalten. Der Inhaber eines Betriebs mit über 1.000 Stück Mutterschafen sei bei Beantragung einer Mutterschafprämie geradezu verpflichtet, sich von den entsprechenden Vorschriften in Kenntnis zu setzen. In einem derart großen Betrieb sei es an der Tagesordnung, dass Abgänge, Zugänge und Ablammungen erfolgten und auch Tiere verendeten. Eine Information darüber, wie in derartigen Fällen vorzugehen sei, scheine insbesondere bei einem Betrieb von dieser Größe von größter Bedeutung, da solche Situationen tagtäglich vorkommen würden. Da auch im Antragsformular auf die einzuhaltenden Bestimmungen hingewiesen worden sei, könne daher im Beschwerdefall von der Verletzung einer nur gewöhnlichen Sorgfaltspflicht nicht die Rede sein. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1989, Zl. 87/17/0153, hinzuweisen, aus dem nach Ansicht der belangten Behörde auch abzuleiten sei, dass derjenige, der einen Antrag auf Gewährung einer Mutterschafprämie stelle, auch verpflichtet sei, sich über die entsprechenden Vorschriften betreffend die Gewährung von Prämien zu informieren. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass er bei der Führung der Landwirtschaft, die er allein betreibe, etwas überfordert gewesen wäre und man daher sein Verhalten nachsichtig zu beurteilen hätte, sei daher nicht zu folgen.

Es bestehe im Gegenteil im Beschwerdefall sogar der Verdacht, dass absichtlich gegen die anzuwendenden Bestimmungen verstoßen worden sei. Eine allfällige Entscheidung über absichtlich gemachte falsche Angaben würde jedoch erst nach Befassung eines Strafgerichtes erfolgen. Es seien nämlich nicht zuletzt verschiedene Rechnungen nachträglich vorgelegt und "hergestellt" worden, das Bestandsverzeichnis habe mit den tatsächlichen Abgängen nicht übereingestimmt und es sei eine eidesstattliche Erklärung abgegeben worden, deren inhaltliche Richtigkeit bezweifelt werde.

Es sei daher zumindest vom Vorliegen eines grob fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers auszugehen, sodass auch aus diesem Grund keine Prämie für das Jahr 1998 gewährt werden könne und auch Spruchpunkt 1.) des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen gewesen sei.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 der Kommission vom 30. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Prämie an die Erzeuger von Schaf- und Ziegenfleisch (im Folgenden:

Verordnung (EWG) Nr. 2700/93), ABl. L Nr. 245 vom 1. Oktober 1993, S. 99 bis 102, lautete auszugsweise (Art. 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 279/94):

"Artikel 1

Anträge

...

(2) Die den Erzeugern von Schaf- und/oder Ziegenfleisch zu gewährenden Prämien sind bei der vom Mitgliedstaat zu bestimmenden, für das Gebiet des betreffenden Betriebs zuständigen Behörde zwischen dem 1. November vor dem und dem 30. April nach dem Wirtschaftsjahr zu beantragen, auf welches sich die Anträge beziehen.

Die Mitgliedstaaten können innerhalb des vorgenannten Zeitraums einen oder zwei nicht zusammenhängende kürzere Antragszeiträume festlegen.

...

(3) Der Zeitraum, für den sich der Erzeuger verpflichtet, gemäß Artikel 1 Ziffer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 auf seinem Betrieb die Mutterschafe und/oder Ziegen zu halten, für die die Prämie beantragt wird, beträgt 100 Tage, gerechnet ab dem letzten Tag der Antragsfrist gemäß Absatz 2.

...

Artikel 4

Kontrolle

(1) Die Kontrollen vor Ort werden im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 durchgeführt, und das zur Anwendung kommende ständige System zur Registrierung der Bestandsbewegungen muss den in Artikel 4 der Richtlinie 92/102/EWG enthaltenen Regeln entsprechen."

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 2988/95), ABl. L Nr. 312 vom 31. Dezember 1995, S. 1 bis 4, lautet auszugsweise (die wiedergegebenen Bestimmungen in der Stammfassung):

"TITEL I

Grundsätze

Artikel 1

(1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen.

(2) Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.

Artikel 2

(1) Kontrollen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen werden eingeführt, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten."

Gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (im Folgenden: Verordnung (EWG) Nr. 3508/92), ABl. L Nr. 355 vom 5. Dezember 1992, S. 1 bis 5, idF der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997, ist das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, die für die Gewährung einer Beihilfe im Sinne dieser Verordnung berücksichtigt werden, gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 8 der Richtlinie 92/102/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 820/97 einzurichten.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (im Folgenden: Verordnung (EWG) Nr. 3887/92), ABl. L Nr. 391 vom 31. Dezember 1992, S. 36 bis 45, (Stammfassung; Art. 10 Abs. 2 idF der Verordnung (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6. Juli 1995) lautet auszugsweise:

"TITEL IV

KONTROLLEN

Artikel 6

...

(5) Die Kontrollen vor Ort werden unangekündigt durchgeführt und erstrecken sich auf sämtliche landwirtschaftlich genutzten Parzellen bzw. Tiere, für die Anträge gestellt wurden. Eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist, die in der Regel 48 Stunden nicht überschreiten darf, ist allerdings zulässig.

Zumindest 50 % des Mindestsatzes der Kontrollen bei Tieren werden während des Haltungszeitraums vorgenommen. Kontrollen außerhalb dieser Zeit sind nur zulässig, wenn das in Artikel 4 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vorgesehene Register vorliegt.

...

Artikel 10

...

(2) Wird festgestellt, dass die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere liegt, so wird der Beihilfebetrag auf der Grundlage der Zahl der festgestellten Tiere berechnet. Vorbehaltlich höherer Gewalt und nach Anwendung von Absatz 5 wird der betreffende Beihilfesatz jedoch wie folgt gekürzt:

a) für den Fall eines höchstens 20 Tiere betreffenden Antrags

...

     b) für alle anderen Fälle

     -        um den Prozentsatz der festgestellten Differenz,

wenn diese bis zu 5 % beträgt;

     -        um den doppelten Prozentsatz, wenn die festgestellte

Differenz mehr als 5 % und höchstens 20 % beträgt.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der festgestellten Zahl, so wird keinerlei Beihilfe gewährt.

Die Prozentsätze unter Buchstabe a) sind auf der Grundlage der beantragten Anzahl, die unter Buchstabe b) auf der Grundlage der festgestellten Anzahl zu berechnen.

     Handelt es sich jedoch um falsche Angaben, die absichtlich

oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, so wird der

betreffende Betriebsinhaber ausgeschlossen

     -        von der Gewährung der betreffenden Beihilfe im

betreffenden Kalenderjahr und

     -        im Falle absichtlich gemachter falscher Angaben von

der Gewährung derselben Beihilfe im folgenden Kalenderjahr.

Wenn der Erzeuger infolge höherer Gewalt nicht seiner Haltungspflicht nachkommen konnte, so bleibt der Prämienanspruch für die Zahl der bei Eintreten der höheren Gewalt tatsächlich prämienfähigen Tiere erhalten.

In keinem Falle werden Prämien für mehr als die im Beihilfeantrag angegebene Zahl der Tiere gewährt.

...

Für die Anwendung dieses Absatzes werden Tiere, die für eine andere Prämie in Betracht kommen, gesondert berücksichtigt.

...

(5) Ist jedoch der Betriebsinhaber aus Gründen, die mit den natürlichen Lebensumständen seiner Herde zusammenhängen, nicht in der Lage, seiner Verpflichtung nachzukommen, d. h. die für eine Prämie mitgeteilten Tiere so lange zu halten, wie dies erforderlich wäre, so bleibt der Prämienanspruch für die Zahl der tatsächlich prämienfähigen Tiere erhalten, die während der vorgeschriebenen Zeit gehalten werden, sofern der Betriebsinhaber die zuständige Behörde hierüber innerhalb von 10 Werktagen nach Feststellung des zahlenmäßigen Rückgangs seines Tierbestandes schriftlich unterrichtet hat."

Die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (in der Folge: Richtlinie 92/102/EWG), ABl. L Nr. 355 vom 5. Dezember 1992, S. 32 bis 36, (die wiedergegebenen Bestimmungen in der Stammfassung) lautet auszugsweise:

"Artikel 4

(1) ...

     b) jeder Schaf- oder Ziegenhalter, dessen Betrieb in das

Verzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) eingetragen ist,

führt ein Register, in dem zumindest die Gesamtzahl der Schafe und

Ziegen aufgeführt ist, die zu einem von der zuständigen Behörde

jährlich festzulegenden Zeitpunkt im Betrieb vorhanden sind. Das

Register umfasst ferner

     -        eine fortgeschriebene Übersicht über die Anzahl der

im Betrieb vorhandenen weiblichen Schafe und Ziegen, die älter als

zwoelf Monate sind oder Junge geworfen haben;

     -        die Bewegungen (Anzahl der Tiere bei jedem Zu- und

Abgang) von Schafen und Ziegen auf der Mindestgrundlage der Gesamtveränderungen des Bestands und unter Angabe des Ursprungs bzw. der Bestimmung der Tiere, ihres Kennzeichens und des Zeitpunkts dieser Bestandsveränderungen."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996), BGBl. Nr. 465/1996, (§ 5 idF BGBl. II Nr. 35/1998) lautet auszugsweise.

"Antragstellung

§ 3. (1) Anträge gemäß § 2 Abs. 2 sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine positive Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.

(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die

...

3. Mutterschafprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar

...

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich.

(4) Anträge dürfen nach der Antragstellung nicht mehr abgeändert werden.

...

Bestandsverzeichnis

§ 5. (1) Ein Bestandsverzeichnis für Schafe ist vom Erzeuger, der eine Mutterschafprämie beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen Schafe nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen.

(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

     1.        die Anzahl der weiblichen Schafe, die älter als

zwölf Monate sind oder bereits einmal abgelammt haben,

     2.        bei Bestandsveränderungen die Angabe der Anzahl der

Tiere, das jeweilige Datum und der Person, aus deren Bestand die

betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben

worden sind, und

     3.        die Kategorie.

(3) Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr nach den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen.

(4) Änderungen im Bestand sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken."

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen sowie über die Führung von Registern und Aufzeichnungen betreffend diese Tiere (Tierkennzeichnungsverordnung 1997), BGBl. II Nr. 369/1997, waren Schafe in Betrieben gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung durch den Tierbesitzer oder durch einen von diesem Beauftragten auf eigene Kosten so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Bestandes, mit einer Ohrmarke oder einer Tätowierung dauerhaft zu kennzeichnen.

§ 7 Abs. 3 Tierkennzeichnungsverordnung 1997 lautete:

"(3) Besitzer von Schafen und Ziegen haben in ihr Bestandsregister folgendes einzutragen:

1. Anzahl der am 1. Jänner jedes Jahres im Betrieb vorhandenen Schafe und Ziegen;

     2.        Anzahl der im Betrieb vorhandenen weiblichen Schafe

und Ziegen, die älter als zwölf Monate sind oder Junge geworfen

haben;

     3.        Zu- und Abgänge von Schafen und Ziegen mit

nachstehenden Angaben:

a) Anzahl und Herkunft der Tiere, deren Ohrmarkennummern oder Tätowierungen und das Datum ihrer Einstellung;

b) Anzahl und Ohrmarkennummern oder Tätowierungen der abgegebenen Tiere, deren Empfänger und Datum ihrer Abgabe."

Gemäß § 104 Marktordnungsgesetz 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210/1985 idF BGBl. Nr. 664/1994, trägt der Begünstigte die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung.

2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seines Antrages auf Mutterschafprämie für das Jahr 1998 sowie gegen seinen Ausschluss von der betreffenden Beihilfe für das Jahr 1998 sowohl unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

2.3. Zur Abweisung der Berufung gegen den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Gewährung der Mutterschafprämie im Jahr 1998:

2.3.1. Gemäß Art. 10 Abs. 2, dritter Unterabsatz, erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ist der Betriebsinhaber für den Fall, dass auf Grund grober Fahrlässigkeit falsche Angaben gemacht wurden, von der Gewährung der betreffenden Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr auszuschließen.

2.3.2. Die belangte Behörde lastete dem Beschwerdeführer unter anderem an, dass seine Angaben in der Verlustanzeige vom 27. April 1998 beziehungsweise seine Angaben im weiteren Verwaltungsverfahren, wonach er am 16. April 1998 94 Stück Mutterschafe an D abgegeben hätte, unrichtig gewesen seien, da sich keine entsprechenden Eintragungen in den Unterlagen des D fänden und am 18. März 1999 bei einer Kontrolle im Betrieb des Beschwerdeführers der später von ihm vorgelegte Beleg betreffend die Lieferung der 94 Mutterschafe nicht vorgefunden worden sei. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die im Zuge des Berufungsverfahrens vom Beschwerdeführer vorgelegte Rechnung an D nachträglich "hergestellt" worden sei und der Inhalt der eidesstattlichen Erklärung des D nicht den Tatsachen entspreche. Weiters nahm die belangte Behörde an, dass die 135 Tiere, die nach den Angaben des Beschwerdeführers an T veräußert worden seien, aber nicht fristgerecht im Bestandsverzeichnis als Abgang verzeichnet waren, als nicht vorgefunden zu gelten hätten (hinsichtlich der am 16. April 1998 an T abgegebenen Tiere ging die belangte Behörde im Hinblick auf die übrigen Feststellungen davon aus, dass diese nicht mehr relevant seien, und rechnete sie den vorgefundenen Tieren zu; siehe

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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