TE OGH 1986/11/19 9Os88/86

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Täuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Erwin Albin S*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5.Feber 1986, GZ 3 a Vr 3391/85-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof auch die Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO in Ansehung des Schuldspruches wegen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB (Punkt III/ des Urteilssatzes) vorbehält.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 42-jährige Erwin Albin S*** (zu I/1-11) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, (zu II/) des Vergehens der (zu ergänzen: versuchten) Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 und 2 StGB und (zu III/) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Als Verbrechen des schweren Betruges liegt ihm zur Last, in Graz und Hönigthal mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die diese am Vermögen um einen 100.00 S übersteigenden Gesamtbetrag schädigten, und zwar (unter anderem) (zu I/1) im März 1985 den Engelbert T*** durch die Vorgabe, einen PKW Marke VW mit Motor fahrbereit binnen Monatsfrist übergeben zu können, zur Übergabe von 20.000 S;

(zu I/2) Anfang März 1985 den Max F*** durch die wahrheitswidrige Zusicherung, er werde das Darlehen binnen Wochenfrist zurückzahlen, zur Zuzählung von 15.000 S;

(zu I/3) im Juli 1985 den Otto J*** durch die Vorgabe, den ihm kreditierten Betrag binnen drei Tagen zurückzuzahlen, zur Übergabe von 8.000 S;

(zu I/5) im Sommer 1985 den Engelbert T*** durch die Vorgabe, die ihm zum Kauf angebotene Armbanduhr sei aus Gold und als besonders günstiges Angebot zu betrachten, zum Ankauf einer Uhr (im Wert von 500 S) um 17.000 S;

(zu I/6) am 16. und 19.Juli 1985 den Günther H*** durch die Zusage, ihm innerhalb von maximals sechs Wochen einen PKW Marke Range Rover und einen Motor zu liefern, zur Übergabe des Kaufpreises von insgesamt 28.000 S;

(zu I/8) im Juli 1985 die Erika S*** durch die Erweckung des Anscheines, den Geldbetrag tatsächlich in nächster Zeit zurückzahlen zu wollen und zu können, zur (darlehensweisen) Übergabe von 5.000 S;

(zu I/9) am 2.November 1982 den Erwin (richtig: Christian) G*** durch die Wahrheitswidrige Behauptung, ihm einen reparierten VW-Bus zu verkaufen, zur Übergabe von 13.000 S; und (zu I/11) am 3.Oktober 1984 den Walter F*** durch die Vorgabe, er werde einen gebrauchten PKW-Motor besorgen und diesen in dessen PKW Marke Opel Ascona 1900 einbauen, zur Übergabe von 3.500 S.

Nur gegen den Schuldspruch in den angeführten (neun) Betrugstaten richtet sich die auf die Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund wendet der Beschwerdeführer ein, der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen sei undeutlich und teilweise unvollständig, weiters seien hiefür keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angeführt worden; in rechtlicher Beziehung macht die Beschwerde Feststellungsmängel in Ansehung der subjektiven Tatseite geltend, denenzufolge das Gericht zu Unrecht den subjektiven Tatbestand des Betruges in den bekämpften Schuldspruchfakten als gegeben angenommen habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist, soweit sie Begründungsmängel reklamiert, offenbar unbegründet; im übrigen entbehrt sie der prozeßordnungsgemäßen Ausführung.

Im einzelnen ist dem Beschwerdevorbringen zu erwidern:

a) Zur Urteilstat I/1: Den Einwänden in der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Gericht keineswegs entscheidungswesentliche Passagen in den Bekundungen des Zeugen T*** mit Stillschweigen übergangen. Aus der Aussage des genannten Zeugen ergeben sich nämlich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Investitionen für den in seinem Besitz befindlichen PKW Marke VW, den er dem Zeugen nach Reparatur und Verbesserung binnen Monatsfrist (laut S 130 sogar binnen 10 Tagen) auszufolgen versprochen und wofür er vom Zeugen 20.000 S kassiert hatte, tatsächlich getätigt hat. Vielmehr geht aus den Angaben dieses Zeugen (S 130/Mitte, 167 f und 290 ff, die zufolge S 320 auch zum Gegenstand der letzten Hauptverhandlung gemacht worden sind) hervor, daß T*** den PKW nur einmal, und zwar drei Monate nach dem Abschluß der Vereinbarung mit dem Angeklagten, kurz gesehen hat, wobei sich das Fahrzeug damals noch im Originalzustand befand und der Angeklagte sowie ein Helfer daran arbeiteten. Aus dieser Bekundung kann aber der von der Beschwerde reklamierte Schluß nicht gezogen werden, umso weniger kann daraus abgeleitet werden, daß der Angeklagte tatsächlich von Anbeginn an vor hatte, die versprochenen Leistungen für den Zeugen T*** (fristgerecht) zu erbringen. Einer gesonderten Erörterung dieses Teiles der Aussagen des Genannten bedurfte es daher nicht. Ebensowenig bedurfte es einer Erörterung der Bekundung des Zeugen T***, wonach ihm der Beschwerdeführer sein eigenes Fahrzeug für die (weitere) Wartezeit überlassen hat; erfolgte doch diese Überlassung keineswegs gleichzeitig mit der vom Erstgericht als Betrug beurteilten Übernahme des Bargeldbetrages von 20.000 S für den PKW samt Rennmotor am 28.März 1985 (siehe auch S 133), sondern erst knapp vor der (am 3.September 1985 erfolgten) Verhaftung des Beschwerdeführers, somit zu einem Zeitpunkt, als die zugesagte Lieferfrist bereits um ein Vielfaches überzogen und die Vertragserfüllung wiederholt urgiert worden war (S 290, 291; vgl. auch S 168/erster Absatz sowie S 130/Mitte). Daß T*** noch bis zuletzt das Gefühl hatte, der Beschwerdeführer werde seine Zusage (wenn auch verspätet) doch noch einhalten (S 291), hat das Gericht - der Mängelrüge zuwider - ohnedies (obgleich es sich insoweit lediglich um die Wiedergabe eines subjektiven Eindruckes, nicht aber um eine Tatsachenmitteilung des Zeugen handelt) in den Kreis seiner beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen (S 350). Das Unterbleiben einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten, ab März 1985 wegen Schwierigkeiten mit der Gewerbebehörde nicht mehr imstande gewesen zu sein, Autoreparaturen durchzuführen (S 275, 276, 320), schließlich stellt kein stillschweigendes Übergehen eines entlastenden Verfahrensergebnisses dar; wäre doch aus der in Rede stehenden Darstellung des Angeklagten zu schließen, daß er die Vereinbarung mit T*** (am 28.März 1985) abgeschlossen hat, obwohl er wußte, daß er sie infolge der Schwierigkeiten mit der Gewerbebehörde nicht werde erfüllen können, worin somit nicht ein Indiz für die Lauterkeit des Angeklagten, sondern vielmehr ein solches gegen diese zu erblicken ist. Die Beschwerde vermag daher einen formalen Begründungsmangel insbesondere die behauptete Unvollständigkeit in Ansehung entscheidungswesentlicher Tatsachen, nicht darzutun; sie bekämpft vielmehr der Sache nach lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung mit dem Ziel, der vom Erstgericht als widerlegt erachteten Verantwortung des Beschwerdeführers doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Indem sie in der Rechtsrüge auf diese (vom Gericht als unglaubwürdig abgelehnte) Verantwortung zurückgreift, solcherart aber nicht, wie dies erforderlich wäre, vom Urteilssachverhalt ausgeht, führt sie den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß aus.

b) Zur Urteilstat I/2: Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Interpretation seiner Angaben vor der Gendarmerie (S 263/unten) als Eingeständnis eines betrügerischen - sohin ungeachtet der vorangegangenen Behauptung eines Aufrechnungswillens (S 262/oben) auch auf Schädigung und unrechtmäßige Bereicherung gerichteten - Vorsatzes (S 344) ist durchaus denkmöglich und darum formal mängelfrei, zumal der Angeklagte damals nicht nur die Herauslockung des Betrages von 15.000 S, sondern ausdrücklich auch die "Absicht" zugegeben hat, den Zeugen F*** um diesen Betrag zu betrügen (vgl. auch S 277 ff und 320, wo von "Kompensation" nicht mehr die Rede ist). Daß gegebenenfalls im Hinblick auf die frühere Behauptung, auf diesen Betrag einen Anspruch gehabt zu haben, weil F*** einer mündlichen Vereinbarung zuwider für mehrmalige Auftritte der Musikkapelle des Angeklagten nur insgesamt 30.000 S anstatt 45.000 S gezahlt habe (S 262), auch eine andere Deutung möglich gewesen wäre, entzieht sich, weil ausschließlich die Würdigung von Verfahrensergebnissen betreffend, einer Urteilsanfechtung aus der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO. Im übrigen hat das Gericht den Betrugsvorsatz des Angeklagten nicht allein aus den in Rede stehenden Angaben des Angeklagten vor der Gendarmerie erschlossen, sondern (auch und vor allem) aus der den Bestand einer kompensablen Gegenforderung verneinende Aussage des Zeugen F*** (S 286 f, 344) deren Richtigkeit der Angeklagte letztlich selbst, nach Vorhalt, einräumte (S 320).

Zu welchem Zweck der Angeklagte das ihm von F*** gewährte Darlehen verwendete, ist für die Beurteilung der subjektiven Tatseite nicht relevant. Die Verwendung für den Ankauf von Musikinstrumenten schließt keineswegs einen Betrugsvorsatz aus, für dessen Annahme im übrigen bedingter Vorsatz genügt. Demzufolge kann - mag auch das Erstgericht mißverständlich von "Betrugsabsicht" sprechen (S 344) - die (in der Mängelrüge aufgeworfene) Frage, ob es dem Angeklagten (geradezu) darauf ankam, F*** zu schädigen, auf sich beruhen. Auf die vorübergehende Überlassen einer Harmonika an den Zeugen F*** als Sicherstellung für die Darlehensforderung brauchte das Gericht (auch unter dem Aspekt des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO) schon deshalb nicht gesondert einzugehen, weil der Angeklagte in der Folge dieses Instrument von F*** zurückholte (S 288). Bei dieser Sachlage betrifft aber der Umstand, daß zur Besicherung des Darlehens vorübergehend (S 288) ein Pfand hingegeben wurde, das jedoch in der Folge nicht verwertet werden konnte (vgl. auch S 320), keine für die Beurteilung eines Betrugsvorsatzes entscheidungswesentliche und mithin erörterungsbedürftige Tatsache (vgl. hiezu auch Leukauf-Steininger Komm. 2 § 146 RN 36).

Darauf, daß es dem Beschwerdeführer gelungen ist, bei seinen Gläubigern zum Teil nachträgliche Stundungen zu erwirken, ist das Erstgericht im Urteil ohnedies generell eingegangen (S 350), wobei es jedoch diesem Umstand beweiswürdigend keine den Angeklagten entlastende Bedeutung beimaß, worin jedenfalls ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht erblickt werden kann. Schließt doch eine hinterher erfolgende Prolongation bzw. Ratenvereinbarung die Annahme eines im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme gegebenen Betrugsvorsatzes nicht aus. Damit erweist sich aber auch zu dieser Urteilstat die Rechtsrüge, die die Konstatierung eines solchen (Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungs-) Vorsatzes negiert, als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

c) Zur Urteilstat I/3: Die Feststellung, bei der Hingabe des Darlehens von 8.000 S durch den Zeugen Otto J*** habe der Angeklagte die Rückzahlung innerhalb von drei Tagen zugesagt, ist, entgegen der Mängelrüge, in den übereinstimmenden Angaben des Zeugen und des Angeklagten gedeckt (S 176, 292 f, 321 und 280). Die spätere Stundung bzw. Ratenvereinbarung, die das Gericht (wie bereits erwähnt) ohnedies generell in den Kreis seiner Beweiswürdigung einbezogen hat, steht der Annahme eines Betrugsvorsatzes in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegen, worauf gleichfalls bereits hingewiesen wurde. Von einer unrichtigen oder in wesentlichen Punkten unvollständigen Wiedergabe der Darlehensvereinbarung (vom 8. Juli 1985) mit J*** kann - dem Beschwerdevorbringen zuwider - keine Rede sein (vgl. S 344, 345). Im Kern läuft auch das Vorbringen in der diese Urteilstat betreffenden Mängelrüge lediglich auf eine unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar, indem versucht wird, der den subjektiven Tatbestand des Betruges leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen.

Damit ist aber auch die bezügliche Rechtsrüge, in der die Feststellung eines von Anbeginn (Darlehensaufnahme) gegebenen, auf Schädigung des Zeugen J*** gerichteten Tätervorsatzes negiert wird, nicht gesetzmäßig ausgeführt.

d) Zur Urteilstat I/5: Zu diesem Faktum wendet der Beschwerdeführer, formell aus der Z 9 lit. a, der Sache nach aber die Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO relevierend, ein, der Schaden habe nicht 17.000 S, sondern lediglich 6.500 S betragen, weshalb er ihm auch nur in dieser Höhe anzulasten gewesen wäre. Damit hält die Beschwerde aber nicht am Urteilssachverhalt fest, demzufolge der Zeuge T*** im gegebenen Zusammenhang um 17.000 S geschädigt wurde (S 345) und die Verringerung dieses Betrages (auf letztlich 6.500 S) nur im Wege einer nachträglichen Schadensgutmachung erfolgt ist (wie sich auch aus dem den Genannten betreffenden Adhäsionserkenntnis ergibt; S 341: 20.000 S aus Faktum I/1 und 6.500 S aus Faktum I/5;

s. auch S 353). Im übrigen wäre auch im Falle eines geringeren Schadens (etwa Abzug des wahren Wertes der in Rede stehenden Uhr von 500 S oder auch des nachträglich gutgemachten Betrages von 10.500 S) die Gesamtschadenssumme immer noch über der Qualifikationsgrenze des § 147 Abs. 3 StGB gelegen, womit die Beschwerde im gegebenen Zusammenhang nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt wäre (bzw. unter dem Gesichtspunkt eines dem Urteil insoweit anhaftenden Begründungsmangels keine entscheidende Tatsache betroffen wäre).

e) Zur Urteilstat I/6: Mit dem sowohl die Mängel- als auch die Rechtsrüge zu diesem Faktum einleitenden Vorbringen, das Gericht habe den Beschwerdeführer nur deshalb schuldig erkannt, weil er den von ihm (seiner Meinung nach zu Unrecht) verlangten Beweis der Unschuld nicht erbracht habe, bezieht sich die Beschwerde auf jene Passage der Urteilsgründe (S 345, 246), wonach der Angeklagte keine Bestätigung über den von ihm angeblich in der Bundesrepublik Deutschland getätigten Ankauf eines Kraftfahrzeuges der Marke Range Rover für den Zeugen Günther H***, von dem er bereits 28.000 S hiefür sowie für die Besorgung eines entsprechenden Motors kassiert hatte, vorzulegen vermochte. Mit diesem Vorbringen wird aber weder ein formaler Begründungsmangel dargetan noch die Rechtsrüge prozeßordnungsgemäß ausgeführt, sondern der Sache nach lediglich die Würdigung der nicht verifizierten Verantwortung des Angeklagten, eine Bestätigung über den behaupteten Ankauf des Fahrzeuges zu besitzen (S 322), bekämpft. Im übrigen haben die Tatrichter keineswegs primär aus dem Fehlen der erwähnten Bestätigung auf einen Betrugsvorsatz des Angeklagten geschlossen, sondern vielmehr (und in erster Linie) aus einer Reihe anderer, im Urteil hinreichend angeführter Verfahrensergebnisse (ungünstige Vermögenslage des Angeklagten; Parallelen seines Vorgehens zu den unter AZ 8 Vr 189/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz abgeurteilten Betrugsstraftaten; Widersprüchlichkeit der Verantwortung des Angeklagten) (S 347 ff).

Der von der Beschwerde vermißten Erörterung der Aussage des Zeugen Franz F*** (S 327 f) bedurfte es, entgegen der Mängelrüge, nicht, weil dessen Angaben über den Ankauf eines (allerdings auch in ein Fahrzeug der Marke Range Rover passenden) Dieselmotors der Marke Mercedes Benz durch den Angeklagten etwa ein Jahr vor der Hauptverhandlung vom 5.Feber 1986 zwecks Einbau in ein amerikanisches Fahrzeug keinen Zusammenhang mit der Erfüllung des erst im Juli 1985 mit Günther H*** abgeschlossenen, die Lieferung eines britischen Fabrikates betreffenden Vertrages erkennen lassen. Mit dem Ankauf eines Motors allein wäre überdies die mit H*** getroffene Vereinbarung keineswegs erfüllt gewesen, hatte H*** doch für die Lieferung eines Kraftfahrzeuges (wenn auch mit einem bestimmten Motor) insgesamt 28.000 S (und zwar 20.000 S für das Fahrzeug und 8.000 S für den Motor) bezahlt. Auch unter diesem Gesichtspunkt geht daher das bezügliche Beschwerdevorbringen fehl. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge zur in Rede stehenden Urteilstat die (seiner Ansicht nach aus der Aussage des Zeugen F*** hervorgehende) Konstatierung eines Motorankaufes für Günther H*** "begehrt", um hievon ausgehend jeglichen Täuschungs- und Schädigungsvorsatz zu negieren, bringt er den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund (erneut) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er weder die unrichtige rechtliche Beurteilung des Urteilssachverhaltes noch die rechtsirrig Unterlassung entscheidungswesentlicher Feststellungen behauptet, sondern der Sache nach bloß für ihn günstigere Feststellungen zur subjektiven Tatseite reklamiert.

f) Zur Urteilstat I/8: Entgegen der Mängelrüge haben die Zeugen Erika S*** (S 302, 303) und Leopold H*** (S 303 bis 306) keineswegs bekundet, daß eine Gegenverrechnung des dem Beschwerdeführer von S*** gewährten Darlehens von 5.000 S mit einem vom Angeklagten an Leopold H*** zu liefernden VW-Bus besprochen worden sei und überdies Musikinstrumente als Pfand für das Darlehen dienen sollten. Sollte sich die Beschwerde bei ihrem bezüglichen Einwand auf die in S 303 (zweiter Absatz) enthaltenen Angaben über einen Zusammenhang des Darlehens mit dem Kaufvertrag beziehen, so übersieht sie, daß diese Angaben nicht von der Zeugin S***, sondern vom Angeklagten - nach Gegenüberstellung mit der Zeugin - stammen. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus die Bekundung des Zeugen H***, wonach eine Verrechnung des von S***

gewährten Darlehens gegen den Kaufpreis des VW-Bus nie besprochen wurde (wenngleich der Zeuge daran gedacht haben will), im gegenteiligen Sinn zu interpretieren sucht, bekämpft er abermals nur die erstrichterliche Beweiswürdigung; ein formaler Begründungsmangel wird damit nicht dargetan.

g) Zur Urteilstat I/9: Auch zu diesem Faktum unternimmt die Beschwerde in der Mängelrüge lediglich den Versuch, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten den höheren Beweiswert zuzusprechen und deren Richtigkeit mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen Franz F*** (S 326, 327) darzutun, ohne indes formale Begründungsmängel aufzeigen zu können. Die Rechtsrüge hinwieder beschränkt sich im wesentlichen auf eine Wiederholung des Vorbringens zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO, wobei sie von der urteilsfremden Annahme ausgeht, der Angeklagte habe den mit dem Zeugen G*** abgeschlossenen Vertrag erfüllt und es sei nur zu "geringfügigen Differenzen" gekommen. Damit wird aber der relevierte materielle Nichtigkeitsgrund auch in diesem Faktum nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

h) Zur Urteilstat I/11: Der in der Mängelrüge erhobene Vorwurf, die Aussage des Zeugen Horst S*** (S 328, 329) nicht erörtert zu haben, wiewohl diese die Verantwortung des Beschwerdeführers bestätige, an der Übergabe und dem Einbau des an Walter F*** um 3.500 S verkauften Motors nur infolge mangelnder Montagemöglichkeit gehindert worden zu sein, geht fehl. Denn S*** hat lediglich bekundet, "wahrscheinlich im Frühjahr 1985, vielleicht auch im Winter 1984/85" einen PKW (einschließlich eines Motors der dem Fahrzeug des F*** entsprechenden Type) an den Angeklagten um 3.500 S verkauft zu haben; daß sich aber der Angeklagte bemüht habe, gerade diesen Motor dem Zeugen F*** in Erfüllung des mit diesem bereits anfangs Oktober 1984 abgeschlossenen Vertrages zukommen zu lassen, geht daraus nicht hervor (vgl. auch S 328/Mitte). Mithin bedurfte es keiner gesonderten Erörterung der Aussage des Zeugen S*** unter dem von der Beschwerde herausgestellten Aspekt. Die Feststellung hinwieder, daß der Angeklagte aus dem ihm für den Einbau des (von F*** bereits bezahlten) Motors überlassenen PKW des Genannten auch noch die Batterie ausbaute (S 347), betrifft, zumal in diesem Zusammenhang keine Anklage erhoben wurde, keine entscheidungswesentliche Tatsache; daher brauchte im Urteil auch nicht erörtert zu werden, ob die vom Zeugen F*** (s. S 309) im Fahrzeug vorgefundene größere (allerdings nicht passende) Gebrauchtbatterie für ihn verwertbar gewesen ist.

So wie in den übrigen, bereits erörterten Fakten hat das Gericht auch zu diesem Faktum jene Gründe angeführt, aus welchen es beweiswürdigend zur Überzeugung gelangte, daß der Beschwerdeführer mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt hat (vgl. die generellen, für alle dem Angeklagten angelasteten Betrugsstraftaten geltenden Ausführungen in den Urteilsgründen S 348 ff). Soweit der Beschwerdeführer vermeint, daß das Gericht insoweit andere Schlüsse ziehen hätte müssen, bekämpft er lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Was letztlich die Rechtsrüge zur Urteilstat I/11 anlangt, so beschränkt sie sich auf eine Bestreitun2 der Erfüllung des subjektiven Betrugstatbestandes; sie geht dabei aber nicht von den bezüglichen Urteilskonstatierungen aus, sodaß es auch insoweit an einer gesetzmäßigen Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes fehlt.

Aus den dargelegten Erwägungen war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde als teils offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils nicht entsprechend den Prozeßgesetzen ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Für den zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (gegen das Straf- sowie das Adhäsionserkenntnis) anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung behält sich der Oberste Gerichtshof auch die Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO in Ansehung des (vom Angeklagten nicht angefochtenen) Schuldspruches wegen des Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB (Punkt III/ des Urtenlssatzes) vor.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E09891

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00088.86.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19861119_OGH0002_0090OS00088_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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