TE OGH 1986/11/27 12Os56/86

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Veröffentlicht am 27.11.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kiss als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Johann O*** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.Dezember 1985, GZ 3 e Vr 12448/84-124, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Sawerthal, und des Verteidigers Dr. Trenker, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Strafe auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Dr. Johann O*** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 (zweiter Deliktsfall) StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs. 2 StGB zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 369 Abs. 1 StPO wurde der Republik Österreich ein Betrag von 3,772.314,40 S zugesprochen. Bei der Strafbemessung waren erschwerend die Wiederholung der strafbaren Handlungen, der hohe Schaden und die zumindest teilweise Bereicherung des Angeklagten, mildernd hingegen das teilweise Geständnis und die geringfügige objektive Schadensgutmachung.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 6. November 1986, 12 Os 56/86-12, welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen, sodaß Gegenstand des Gerichtstages nur noch die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten war, mit welcher er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt und das Adhäsionserkenntnis bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Das Erstgericht hat mit Recht nur ein Teilgeständnis als mildernd angenommen, weil hinsichtlich der Straftat zu Punkt 1 des Urteilssatzes weder ein reumütiges Geständnis noch eine Verantwortung vorliegt, die wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Wird aber bei der Gewichtung der personalen Tatschuld des Angeklagten als weiterer Milderungsgrund der - vom Erstgericht übersehene - Umstand berücksichtigt, daß der Berufungswerber bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (- die geringfügige, weit zurückliegende Vorstrafe wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes spricht nicht dagegen -), so rechtfertigt dies die aus dem Spruch ersichtliche Reduzierung der Strafe, womit auch eine Relation zu den in vergleichbaren Fällen verhängten Strafen gewahrt wird.

Im übrigen ist die Berufung nicht begründet.

Der Sache nach nur den Zuspruch eines Betrages hinsichtlich des Faktums 1 des Urteilssatzes bekämpft die gegen den Privatbeteiligtenzuspruch gerichtete Berufung mit der Behauptung, es sei in diesem Falle kein Schaden bzw. bei Annahme eines Zinsenverlustes von 0.75 % p.a. nur ein weitaus geringerer Schaden eingetreten. Damit übergeht die Berufung aber die gegenteiligen Urteilsfeststellungen und greift im Ergebnis auf die vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung zurück, daß der Angeklagte lediglich eine Pauschalierung der seinerzeit gewährten Zinsenzuschüsse vorgenommen habe. Irgendwelche Umstände, aus denen abgeleitet werden könnte, daß es noch weiterer Erhebungen bedurft hätte, um über den geltend gemachten Ersatzanspruch verläßlich zu entscheiden, werden damit aber nicht dargetan.

Dem vom Vertreter der Finanzprokurator im Gerichtstag gestellten Antrag auf Ergänzung des Privatbeteiligtenzuspruchs war nicht näher zu treten, weil dieser vom Privatbeteiligten nicht bekämpft wurde und ein Zuspruch über den in erster Instanz zuerkannten Betrag nicht zulässig ist.

Anmerkung

E09734

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00056.86.1127.000

Dokumentnummer

JJT_19861127_OGH0002_0120OS00056_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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