TE OGH 1986/12/3 9Os170/86

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Veröffentlicht am 03.12.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Dezember 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kiss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jakob H*** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 12.September 1986, GZ 27 a Vr 304/86-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 48jährige Jakob H*** neben anderen strafbaren Handlungen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB (Pkt. A des Urteilssatzes) und des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung zur Unzucht nach §§ 204 Abs. 1 und 15 StGB (Pkt. C) schuldig erkannt. Die vom Angeklagten allein gegen diese beiden Schuldsprüche aus der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Den Rechtsmittelausführungen zum Vergehen nach § 204 StGB genügt es zu erwidern, daß die dazu erforderlichen Unzuchtshandlungen keineswegs dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringen müssen (vgl. Leukauf-Steininger Komm. 2 § 203 RN 4). Daraus folgt, daß die von der Beschwerde in Ansehung der Unzuchtsfakten herausgestellte Frage, ob es dem Angeklagten tatsächlich geradezu darauf ankam, mittels Gewaltausübung gegen Frauen eine sexuelle Befriedigung zu finden bzw. inwieweit er nur auf Grund von Gewaltausübung zum Samenerguß gelangen könne, keine entscheidende Tatsache im Sinne des § 270 Abs. 2 Z 4 und 5 StPO betrifft; vielmehr handelt es sich hiebei lediglich um das für die Tatbestandsverwirklichung irrelevante Motiv des Angeklagten. In Ansehung des Raubfaktums finden - der Beschwerde zuwider - die tatrichterlichen Konstatierungen, der Angeklagte habe der Susanne S*** deren Handtasche mit Bereicherungsvorsatz weggerissen, wobei er gleichzeitig ein geöffnetes Taschenmesser gegen sie richtete um dadurch zu erreichen, daß sich die Frau in keiner Weise wehre (vgl. US 29 und 30) in den Angaben der genannten Zeugin vor der Polizei (Band I S 25), auf die das Erstgericht ersichtlich Bezug nimmt (vgl. US 36) volle Deckung, in welchem Zusammenhang die Beschwerde bei der Wiedergabe einzelner, aus dem Zusammenhang gerissener Aussageteile der Zeugin S*** in verfälschender Verkürzung außer acht läßt, daß diese in der Hauptverhandlung der Erklärung, sich heute nicht mehr (an alles) erinnern zu können beifügte, vor der Polizei alles genau gewußt zu haben und sicher zu sein, daß ihre Angaben auch richtig protokolliert wurden (vgl. Band II S 264). Daß aber aus dem beschriebenen objektiven Verhalten des Angeklagten auch der konstatierte, zur Erfüllung des Raubtatbestandes erforderliche dolus schlüssig abgeleitet werden konnte, bedarf keiner weiteren Erörterung und erweisen sich alle diesbezüglichen Beschwerdeausführungen letztlich als unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Rechtliche Beurteilung

Da endlich in den sich mit der Beweiskraft der Angaben der Zeugin S*** befassenden Beschwerdeausführungen keinerlei formale Begründungsmängel dargetan, sondern auch hier lediglich der Versuch unternommen wird, die schöffengerichtliche Bewertung dieses Beweismittels einer Kritik zu unterziehen, war die im ganzen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 b Abs. 6 StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E09688

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00170.86.1203.000

Dokumentnummer

JJT_19861203_OGH0002_0090OS00170_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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