TE OGH 1986/12/22 13Os170/86

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Veröffentlicht am 22.12.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Dezember 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Felzmann (Berichterstatter) und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aumann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf V*** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St.Pölten als Schöffengerichts vom 8.September 1986, GZ. 29 Vr 258/85-41, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Gehart, und des Verteidigers Dr. Zach, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf V*** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2, erster Fall, StGB schuldig erkannt worden war, wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 11.Dezember 1986, GZ. 13 Os 170/86-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstags war die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB eine neunmonatige Freiheitsstrafe und wertete die sieben einschlägigen Vorstrafen, die den Voraussetzungen des § 39 StGB genügen, und das Zusammentreffen zweier Delikte als erschwerend, während neben dem Geständnis auch eine teilweise Schadensgutmachung als mildernd berücksichtigt wurde. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung und die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe.

Vorweg ist festzuhalten, daß die Tatwiederholung (§ 33 Z. 1 StGB) im Hinblick auf die zufolge des Zusammenrechnungsprinzips einheitliche Strafdrohung nicht sehr ins Gewicht fällt, zumal der Schaden die Wertgrenze von 5.000 S nicht erheblich übersteigt (LSK 1975/84). Andererseits läßt der geltendgemachte Milderungsumstand des vierjährigen Wohlverhaltens seit der letzten Strafverbüßung (17.April 1980) den Schuld- und Unrechtsgehalt der hintereinander im Mai und Juni 1984 begangenen Straftaten keinesfalls so gering erscheinen, daß eine Strafreduzierung erforderlich wäre. Dem Berufungswerber ist vor Augen zu führen, daß über ihn - unter Vernachlässigung der Strafschärfungsmöglichkeit des § 39 Abs 1 StGB - nur eine dem Viertel der Strafobergrenze entsprechende Freiheitsstrafe verhängt wurde, was auch dem vom Gericht nicht ausdrücklich erwähnten Umstand gerecht wird, daß sich der Angeklagte zum Tatzeitpunkt offensichtlich in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befand.

Sowohl der beantragten Strafmilderung als auch der bedingten Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) stehen jedenfalls die sieben einschlägigen Vorstrafen entgegen.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E09748

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00170.86.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19861222_OGH0002_0130OS00170_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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