TE OGH 1987/1/13 10Os117/86

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Veröffentlicht am 13.01.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Jänner 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sulzbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr.Günther Bernhard F*** und Marlene S***

wegen des Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 (iVm § 156 Abs. 2) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen beider Angeklagten sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 12.Juni 1986, GZ 18 a Vr 2089/84-62, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, sowie der Verteidiger Dr. Prokopp und Dr. de Meijer, jedoch in Abwesenheit beider Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen beider Angeklagten wird teilweise Folge gegeben und die Dauer der verhängten Freiheitsstrafen bei Dr.Günther Bernhard F*** auf (15 fünfzehn) sowie bei Marlene S*** unter Anwendung des § 41 Abs. 1 Z 4 StGB auf 8 (acht) Monate herabgesetzt; im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

A. Mit dem angefochtenen Urteil wurden (I.) Dr.Günther Bernhard F*** und Marlene S*** des Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 (iVm § 156 Abs. 2) StGB sowie (II.) Dr.F*** überdies (1) des Verbrechens der versuchten Untreue nach §§ 15, 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB und (2) des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach haben - beide im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als Mittäter (zu I.) in der Zeit zwischen Juli und Ende (genauer: am 16. August und am 13.September) 1983 in Braz ohne Einverständnis mit dem Schuldner Erich S*** Bestandteile von dessen Vermögen beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger zumindest geschmälert, indem sie in seinem Einzelunternehmen erzielte Barverkaufserlöse im Gesamtbetrag von 255.000 S einbehielten und auf ein anonymes Sparbuch einzahlten; sowie - Dr.F*** außerdem in den Monaten März und April 1984

(zu II. 1) in Braz und Feldkirch die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch anderen einen Vermögensnachteil zuzufügen versucht, indem er als allein vertretungs- und geschäftsführungsbefugter Gesellschafter der Firma S***-Fleischwaren KG Gelder dieser Gesellschaft im Gesamtbetrag von 295.557,23 S auf ein von ihm heimlich eröffnetes Firmen-Subkonto transferierte, um für sich selbst eine Rücklage zu schaffen; und (zu II. 2) in Braz falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten und Tatsachen gebraucht, indem er von ihm nachgemachte Rechnungen der Firma Willi R***, in die er überhöhte Rechnungsbeträge eingesetzt hatte, der Buchhaltung der Firma S***-Fleischwaren KG zuführte. Von den weiteren Anklagevorwürfen, (1.) Dr.F*** und Marlene S*** hätten im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als Mittäter aus Anlaß ihres Tatverhaltens laut Punkt I. auch Urkunden, über die sie nicht allein verfügen durften, und zwar Rechnungen des Erich S***, mit dem Vorsatz (gemeint: zu verhindern), daß diese im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten und Tatsachen gebraucht werden, nach deren Barbezahlung durch seine Kunden vernichtet oder unterdrückt, wodurch sie das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB begangen hätten, und (2.) Dr.F*** habe überdies durch sein Tatverhalten laut Punkt I. die ihm als bevollmächtigtem Betriebsberater und Betriebsleiter im Einzelunternehmen des Erich S*** vertraglich eingeräumte Befugnis, über dessen Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch jenem einen Schaden im Betrag von ca 157.238 S zugefügt, wodurch er (gleichfalls) das Verbrechen der (insoweit vollendeten) Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB begangen habe, hingegen wurden die Genannten - zu Punkt 2. allerdings formal verfehlt, weil es dabei nur um die Ablehnung der zusätzlichen Unterstellung eines vom Schuldspruch (laut Punkt I.) schon erfaßten Sachverhalts unter einen weiteren Straftatbestand geht - freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

B. Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten in Ansehung der (jeweils sie betreffenden) Schuldsprüche und die Anklagebehörde in bezug auf die (Teil-) Freisprüche - von Dr.F*** auf Z 4, 5 und 9 lit a, von Marlene S*** auf Z 9 lit b und von der Staatsanwaltschaft auf Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte - Nichtigkeitsbeschwerden ergriffen; letzteren kommt keine Berechtigung zu.

a. Zum Faktum I. des Schuldspruchs und 2. des Freispruchs. Das Schöffengericht stellte fest, daß der Erstangeklagte ab dem Juli 1983 im Einzelunternehmen des Erich S*** als Betriebsberater mit weitgehenden Vollmachten wie ein Geschäftsführer tätig war; daß die Zweitangeklagte, eine Tochter des Letztgenannten, als kaufmännische Angestellte den Einkauf, den Verkauf und die Fakturierung leitete sowie Bankvollmacht besaß; daß beide Angeklagten von der Gefahr eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Unternehmens wußten; daß Dr.F*** der Zweitangeklagten die "Produktion von Schwarzgeld" vorschlug, damit Erich S*** im Fall eines Konkurses über etwas Vermögen verfügen könne, und daß Marlene S*** seinem Vorschlag zustimmte, um ihrem Vater zu helfen; daß hierauf beide Angeklagten ohne Einverständnis mit dem Unternehmensinhaber Barverkaufserlöse unverbucht "einbehielten" und die betreffenden Rechnungen vernichteten; daß sie von diesem Geld am 16.August 1983 175.000 S sowie am 13.September d.J 80.000 S auf ein anonymes Sparbuch einzahlten und hiedurch die Befriedigungsrechte der Gläubiger des Erich S*** zumindest schmälerten; sowie ferner, daß der zuletzt relevierte Effekt von ihrem zumindest bedingten Vorsatz umfaßt war (US 7/8, 12/13, 14/15).

Dabei schloß es zwar (ebenso wie die Staatsanwaltschaft) nicht aus, daß der Erstangeklagte mit der "Produktion des Schwarzgeldes" von vornherein ein anderes Ziel verfolgte als jenes, mit dem er die Zweitangeklagte zur Mitwirkung motivierte, doch hielt es insoweit - im Gegensatz zur Anklagebehörde, die ihm vorwarf, er habe von Anfang an darauf abgezielt, sich selbst zu bereichern - seine Verantwortung für unwiderlegt, wonach er diese Gelder über eine "Auffanggesellschaft", mit der die Erfüllung eines Ausgleichs ermöglicht werden sollte, "für die Sanierung des Betriebes sicherstellen und damit auch Gläubiger befriedigen" wollte; unter Bedacht darauf kam es auch nicht "mit letzter Sicherheit" zur Überzeugung, daß er - sei es durch die als Gläubigerschädigung inkriminierte Einzahlung des "Schwarzgeldes" auf das anonyme Sparkonto oder sei es durch die spätere Verwendung der betreffenden Gelder, von denen er am 10.Oktober 1983 200.000 S zur Finanzierung der Anteile beider Angeklagten an der geplanten "Auffanggesellschaft" sowie 54.900 S für sich selbst abdisponierte - hiedurch die ihm von Erich S*** eingeräumte Befugnis, über dessen Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht habe (US 8/9, 22/23). Sowohl die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die gegen ihre Verurteilung wegen des Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger remonstrieren, als auch jene der Staatsanwaltschaft, die eine darüber hinausgehende Unterstellung des dem Erstangeklagten zur Last gelegten Verhaltens zudem unter den Tatbestand der Untreue anstrebt, gehen fehl.

Daß der Erstangeklagte die Einzahlung des "Schwarzgeldes" auf das anonyme Sparbuch deswegen initiierte, um "Mittel zur Finanzierung eines damals noch beabsichtigten Ausgleichs anzuschaffen", hat ihm das Erstgericht nach dem zuvor Gesagten ohnehin als möglich konzediert; dementsprechend kommt es aber auf den Inhalt seines Vorschlags, mit dem er die Zweitangeklagte zur Mitwirkung motivierte, gar nicht an: denn selbst dann, wenn die durch ihre Einzahlung auf das anonyme Sparkonto dem Zugriff der Gläubiger des Erich S*** zu entziehenden Gelder auf dem Umweg über die erfolgreiche Tätigkeit einer "Auffanggesellschaft" die (ansonsten nicht realisierbare) Finanzierung eines Ausgleichs ermöglichen und solcherart immerhin letzten Endes der Befriedigung jener Gläubiger zugutekommen sollten, wäre in einem derartigen Tatplan lediglich das (die Verwirklichung des Tatbestands nach § 157 StGB auf der subjektiven Seite nicht in Frage stellende) Vorhaben einer späteren Gutmachung des (durch die Vereitelung einer Befriedigung aus dem "Schwarzgeld" zunächst vorsätzlich herbeigeführten) Gläubigerschadens zu erblicken.

Die Mängelrüge (Z 5) des Erstangeklagten gegen die Feststellung, daß er der Zweitangeklagten die hier inkriminierte "Produktion von Schwarzgeld" mit der Begründung vorschlug, daß Erich S*** selbst hiedurch in die Lage versetzt werden solle, im Fall eines Konkurses über etwas Vermögen zu verfügen, und daß jene seinem Vorschlag zustimmte, um ihrem Vater zu helfen, ist daher unter diesem Aspekt ebensowenig zielführend wie seine Verfahrensrüge (Z 4) gegen die Abweisung (S 140 f., 164/II) seines Antrags auf Vernehmung zweier Zeugen, durch die er nachweisen wollte, daß auch schon vor seiner Tätigkeit im Unternehmen des Genannten "Schwarzgeld produziert" worden sei (S 138 f., 164/II); in den Kreis der beweiswürdigenden Erwägungen hinwieder hat das Schöffengericht die Möglichkeit insoweit unrichtiger Angaben der Zweitangeklagten sowieso miteinbezogen (US 13/14).

Mit der Frage schließlich, ob (und bejahendenfalls in welcher Höhe) zur Zeit der Einzahlung des "Schwarzgeldes" auf das anonyme Sparbuch ein Honoraranspruch des Erstangeklagten gegen Erich S*** bestand, den er hiedurch oder später (durch die Verwendung der betreffenden Gelder für sich selbst) befriedigt haben könnte, mußte es sich, seiner Beschwerdeauffassung zuwider, weder im Urteil (sachlich Z 10) noch im Weg einer - von ihm beantragten (S 139, 164/II), jedoch abgelehnten (S 141, 164/II) - Beweisaufnahme (Z 4) auseinandersetzen, weil er die in Rede stehenden Unternehmenswerte sowohl nach den Entscheidungsgründen als auch seiner Verantwortung zufolge mit dieser Einzahlung durchaus noch nicht (ganz oder immerhin teilweise) in sein wirtschaftlich eigenes Vermögen übergeführt hat.

Soweit er bei der Negierung einer Verringerung des Schuldnervermögens infolge einer durch die Tat bewirkten Kompensation eigener Honorarfoderungen gegen Erich S*** von einer solchen Annahme ausgeht, läßt die Beschwerde demnach eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen: davon, daß der Erstangeklagte durch die Einzahlung des "Schwarzgeldes" auf das anonyme Sparkonto bloß im Sinn des § 158 StGB sich selbst als Gläubiger begünstigt hätte, kann nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls keine Rede sein. Ohne Belang jedoch ist es, ob er allenfalls im Oktober 1983 durch die Zueignung eines Teiles dieser Gelder eigene Forderungen gegen den Genannten kompensierte; hatte er doch nach den Urteilsannahmen den Tatbestand des § 157 StGB schon im August und im September d.J dadurch vollendet, daß er das "Schwarzgeld" durch die inkriminierte Einzahlung auf ein anonymes Sparbuch zwar nicht dem wirtschaftlichen Vermögen des Schuldners, wohl aber dem Zugriff von dessen Gläubigern entzog. In diesem Sinn bezieht sich auch jene von der Staatsanwaltschaft relevierte Urteilspassage, wonach der zumindest bedingte Vorsatz beider Angeklagten die durch das "Produzieren" und Einzahlen des "Schwarzgeldes" auf das anonyme Sparkonto herbeigeführte "Vermögensverringerung auf Seiten des Erich S***" und die dadurch bewirkte Schmälerung der Befriedigungsrechte der zahlreichen Gläubiger mitumfaßte (US 14), ersichtlich nur auf die Verringerung des für die Gläubiger zur Zeit der Einzahlung greifbar gewesenen Schuldnervermögens; ein Widerspruch (Z 5) dazu, daß das Erstgericht nichtsdestoweniger ein Sanierungsvorhaben des Erstangeklagten im zuvor erörterten Sinn nicht ausschloß, ist daraus keineswegs abzuleiten.

Bei dieser Beurteilung der Verfahrensergebnisse aber hat das Schöffengericht darauf, daß letzterer später aus dem "Schwarzgeld" je 100.000 S der Zweitangeklagten und sich selbst zur Finanzierung jeweils eines Anteils an der S***-Fleischwaren KG als "Auffanggesellschaft" sowie 54.900 S und weitere 15.128,18 S sich selbst in bar zuwendete, ohnehin Bedacht genommen (US 9, 22); daß zwischen jenen Zueignungshandlungen und dem im Urteil für möglich gehaltenen Sanierungsplan des Angeklagten eine geradezu denkgsetzwidrige Diskrepanz (Z 5) bestünde, kann nicht gesagt werden.

Gerade deswegen, weil solcherart immerhin der größte Teil des "Schwarzgeldes" zur Gründung der KG verwendet wurde, die als "Auffanggesellschaft" zur Ermöglichung eines (im wirtschaftlichen Interesse des Machtgebers Erich S*** gelegenen) Ausgleichs gedacht war, konnte das Erstgericht vielmehr sehr wohl ohne einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Lebenserfahrung bezweifeln, daß der Erstangeklagte damit die ihm vom Unternehmensinhaber eingeräumte Verfügungsmacht über dessen Vermögen wissentlich mißbrauchte (US 22 f.); soweit die Anklagebehörde diese Entscheidungsgründe mit der Behauptung übergeht, das Urteil enthalte "für die Verneinung der Wissentlichkeit" überhaupt keine Gründe (sachlich Z 10), entbehrt sie daher gleichfalls einer gesetzmäßigen Ausführung.

Mit ihrem weiteren Einwand jedoch, der Hinweis des Schöffengerichts darauf, daß zur Zeit der Finanzierung des Gesellschaftskapitals aus dem "Schwarzgeld" die "Fortführung und Erfüllung des Ausgleichs" noch möglich war (US 22), sei nicht geeignet, Zweifel an den (zur Annahme einer Untreue vorauszusetzenden) Tatbestandsmerkmalen des Mißbrauchs (einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsmacht über fremdes Vermögen) oder einer Wissentlichkeit (jenes Mißbrauchs) zu begründen, ficht sie nur im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an; welche "dazu gemachten" und den Feststellungen "widerstreitenden" Angaben der Angeklagten und des Zeugen Erich S*** in bezug auf das (als nicht ausgeschlossen angesehene) Sanierungsvorhaben des Erstangeklagten (Z 5) sowie auf Inhalt, Umfang und Zielsetzung der ihm vom Unternehmensinhaber erteilten Vollmacht (sachlich Z 10) im Urteil nicht ausgewertet worden sein sollten, ist ihrer Beschwerde jedenfalls nicht zu entnehmen.

Im Hinblick darauf schließlich, daß das Erstgericht wie dargestellt schon einen wissentlichen Befugnismißbrauch durch den Erstangeklagten gegenüber Erich S*** im Sinn des § 153 StGB nicht als erwiesen anzunehmen vermochte, waren Feststellungen über einen allfälligen Schädigungsvorsatz seinerseits (sachlich gleichfalls Z 10) entbehrlich.

In Ansehung der Zweitangeklagten lehnte das Schöffengericht die Annahme einer Straflosigkeit der Gläubigerschädigung wegen tätiger Reue ab, weil erstere zwar anläßlich ihrer freiwilligen Sachverhaltsmitteilung an den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen ihres Vaters 100.000 S zur Schadensgutmachung bezahlt und sich vertraglich zur Erstattung des weiteren Schadens bis zum Betrag von 200.000 S an die Masse bis zum 1.September 1984 verpflichtet, diese Vereinbarung aber erst im Anschluß an eine nach dem 30. November d.J vorgenommene einvernehmliche Verschiebung des Endtermins bis zur genauen Klärung der Schadenshöhe im vorliegenden Verfahren - und damit bereits nach dem Einlangen ihrer (vom Masseverwalter weitergeleiteten) Sachverhaltsdarstellung bei der Gendarmerie - eingehalten hatte (US 18/19).

Auch die dagegen erhobene Rechtsrüge der Angeklagten Marlene S*** (Z 9 lit b), mit der sie die Auffassung vertritt, daß im Fall einer vertraglichen Verpflichtung zur Schadensgutmachung nur der Vorsatz des Täters maßgebend sei, "sich ernstlich und glaubhaft vertraglich zu verpflichten, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen", und daß die von ihr erfüllte geänderte Vereinbarung dieser Voraussetzung entsprochen habe, zumal sie jederzeit leistungsbereit gewesen sei und nur auf Anraten des Masseverwalters mit der Restzahlung zugewartet habe, ist nicht stichhältig.

Denn weder die ursprüngliche vertragliche Verpflichtung noch deren spätere Abänderung in bezug auf den Termin für die Restzahlung entsprachen dem Erfordernis einer ziffernmäßigen Bestimmtheit (vgl SSt 46/2 ua) des in voller Höhe zu ersetzenden Schadens (§ 167 Abs. 2 Z 2 StGB), ganz abgesehen davon, daß jene Terminverschiebung erst nach dem Bekanntwerden des Sachverhalts bei der Behörde (vgl ÖJZ-LSK 1986/38 ua) und überdies erst nach dem Verstreichen der zuerst festgelegten Zahlungsfrist sowie (nunmehr auch) ohne Fixierung eines kalendermäßig bestimmten Endtermins vereinbart wurde, also selbst im Fall einer ziffernmäßigen Bestimmtheit des ersten Vertrages ein (von einem Verschulden ihrerseits an der Nichterfüllung unabhängiges) Wiederaufleben der Strafbarkeit per 1. September 1984 keinesfalls zu hindern vermocht hätte. Unbekämpft blieb, daß das Erstgericht bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts die Bestimmung des § 161 Abs. 2 zweiter Satz StGB, wonach Täter, die in § 156 StGB angeführte Handlungen zwar ohne Einverständnis mit dem Schuldner, aber als dessen leitende Angestellte (§ 309 StGB) begehen, gleich einem Schuldner wegen jenes Verbrechens zu bestrafen sind, nicht zur Anwendung brachte; eine Erörterung der damit verbundenen Problematik indessen war im Hinblick darauf entbehrlich, daß § 157 StGB die gleichen Strafdrohungen vorsieht, sodaß insoweit nach § 290 Abs. 1 StPO ein amtswegiges Vorgehen nicht in Betracht kommt (vgl EvBl 1981/118 ua).

b. Zum Freispruch-Faktum 1.

Zu Unrecht reklamiert die Staatsanwaltschaft Begründungsmängel des Urteils (Z 5) in bezug auf die Nichtannahme eines Vorsatzes beider Angeklagten, durch die Vernichtung jener bereits bar bezahlten Rechnungen des Erich S***, deren Valuta sie als "Schwarzgeld" auf ein anonymes Sparbuch einzahlten, den Gebrauch dieser Urkunden durch den Genannten im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken zu verhindern (US 21/22).

Die Unerweislichkeit eines derartigen Gebrauchsverhinderungsvorsatzes der Angeklagten im Sinn des § 229 StGB hat nämlich das Schöffengericht nach den Entscheidungsgründen in ihrem Zusammenhang deutlich genug daraus abgeleitet, daß es ihnen die Erwartung zubilligte, der Unternehmensinhaber werde sowohl gegenüber den Rechnungsadressaten als auch gegenüber seinen Gläubigern und der Finanzbehörde kein Beweisführungsinteresse an den Fakturen haben; diese Erwägung aber ist im Hinblick darauf, daß einerseits die Rechnungen schon bezahlt waren und anderseits deren Valuta als "Schwarzgeld" vor den Gläubigern des Erich S*** gleichwie vor der Abgabenbehörde verheimlicht werden sollte, sowohl mit den Denkgesetzen als auch mit allgemeiner Lebenserfahrung sehr wohl vereinbar, sofern man - wie im Urteil (mit allerdings nicht sehr glücklich gewählten Formulierungen) teils als erwiesen und teils als unwiderlegt - von der Annahme ausgeht, daß die Angeklagten bei der in Rede stehenden "Produktion des Schwarzgeldes" im Interesse des (gleichwohl davon nicht informierten) Unternehmensinhabers zu handeln und auch mit dessen Vertrauen ihnen gegenüber rechnen zu können vermeinten.

Mit welchem konkret aktuellen (und nicht bloß theoretisch denkbaren) Interesse des Erich S*** an einer Beweisführung mit den von ihnen vernichteten Rechnungen die Angeklagten entgegen der bekämpften Urteilsannahme sonst hätten rechnen müssen, ist der Mängelrüge (Z 5) nicht zu entnehmen; spezieller Konstatierungen über ihren (nach dem Urteilssachverhalt zudem gar nicht zweifelhaften) Unterdrückungsvorsatz (sachlich Z 9 lit a) bedurfte es dementsprechend nicht.

c. Zum Schuldspruch-Faktum II. 1.

Nach den hier wesentlichen Urteilsfeststellungen eröffnete der Erstangeklagte als (ebenso wie die Zweitangeklagte) allein geschäftsführungs- und vertretungsbefugter Komplementär der S***- Fleischwaren KG bei der Creditanstalt-Bankverein ohne Wissen der Marlene S*** und des Kommanditisten Robert F***

ein auf die Gesellschaft lautendes Subkonto, auf dem er, größtenteils durch nachgemachte Fakturen eines Lieferanten mit fiktiv überhöhten Rechnungsbeträgen verdeckt, heimlich insgesamt 295.557,23 S ansammelte, um im Fall eines Scheiterns der Kommanditgesellschaft oder hoher Verluste, für die er (im Innenverhältnis seinem Kapitalanteil entsprechend zur Hälfte) persönlich gehaftet hätte, abgesichert zu sein oder aber aus der Rücklage einen unrechtmäßigen Gewinn abschöpfen zu können; sein Vorhaben scheiterte indessen, weil die Zweitangeklagte von dem Sonderkonto zufällig Kenntnis erlangte und ihm dementsprechend nach seinem dadurch ausgelösten Ausscheiden aus der Gesellschaft auch das von ihm mittlerweile entnommene Guthaben auf seinen (anscheinend beträchtlich höheren) Auseinandersetzungsanteil angerechnet wurde (US 9 bis 12, 15 bis 17).

Von einer (auch im Rahmen der Rechtsrüge behaupteten) Widersprüchlichkeit (Z 5) der Urteilsfeststellungen darüber, was der Erstangeklagte mit der heimlich angesammelten Rücklage vor hatte, kann - seiner Beschwerde zuwider - keine Rede sein. Bezog sich doch augenscheinlich seine als erwiesen angenommene (eine) Absicht, sich damit gegen einen Verlust aus seiner persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der KG abzusichern, auf den Fall eines negativen Geschäftserfolges der Gesellschaft, wogegen die andere, derzufolge er aus dem Guthaben einen unrechtmäßigen Gewinn abschöpfen wollte, unmißverständlich auf den gegenteiligen Fall einer positiven Geschäftsentwicklung gemünzt war (US 7).

Mit allen jenen Einwänden aber, mit denen der Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf seine leugnende Verantwortung, wonach er mit den ihm angelasteten Manipulationen lediglich dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Erich S*** einen schlechteren Geschäftsgang habe vortäuschen wollen - die in Rede stehenden Konstatierungen über sein mit dem heimlichen Ansammeln der Rücklage verbundenes Vorhaben in Frage zu stellen sowie darzutun trachtet, daß er solcherart die übrigen Gesellschafter der KG nicht zu schädigen versucht und dementsprechend die ihm eingeräumte Befugnis zur Verfügung über das Gesellschaftsvermögen nicht mißbraucht habe, wie insbesondere mit der Behauptung, daß er ansonsten die betreffenden Gelder doch auf andere Weise mit viel weniger Risiko hätte beiseiteschaffen können, mit dem Hinweis auf die Höhe seines Auseinandersetzungsguthabens und mit dem Bemühen, aus den vom Erstgericht zu seinem Nachteil ausgewerteten Verfahrensergebnissen für ihn günstigere Schlußfolgerungen abzuleiten, unternimmt auch er nur einen unzulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) aufzuzeigen.

Ebensowenig zielführend ist die Verfahrensrüge des Erstangeklagten (Z 4) gegen die Abweisung (S 141, 164/II) seines Antrags auf Einholung des Gutachtens eines Wirtschaftstreuhänders zum Beweis dafür, daß jene Originalrechnungen der Firma R***, anstatt deren er die nachgemachten Fakturen dieses Lieferanten mit fiktiv überhöhten Rechnungsbeträgen in die Buchhaltung der Gesellschaft einbrachte, sowie die Belege zu dem gegenüber den anderen Gesellschaftern verheimlichten Sonderkonto noch immer vorhanden seien und sich in der soeben relevierten Buchhaltung befänden (S 106, 138, 164/II). Denn davon, daß die bezeichneten Unterlagen nicht vernichtet wurden und sich zur Zeit der Antragstellung tatsächlich in der Buchhaltung der KG befanden, ist das Erstgericht ohnehin ausgegangen (S 115, 142, 164/II); auf einen Nachweis dafür aber, daß er auch diese Unterlagen schon von Anfang an "in der Buchhaltung geführt" hätte, war der Beweisantrag des Beschwerdeführers - mit dem er ganz im Gegenteil behauptete, er habe deshalb die Originalrechnungen aufbewahrt und in Evidenz gehalten sowie die Kontobelege abgeheftet und aufbewahrt, um später die Buchhaltung richtigzustellen - gar nicht gerichtet, sodaß letzterer schon darum durch dessen Ablehnung unter jenem Aspekt gleichfalls in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt wurde.

Darauf hinwieder, daß die (schon im Zusammenhang mit dem Schuldspruch-Faktum I. erledigte) Verfahrensrüge (Z 4) gegen die Ablehnung der beantragten Beweisaufnahme über eine angeblich schon früher üblich gewesene "Schwarzgeld-Produktion" im Einzelunternehmen des Erich S*** deswegen versagt, weil das Schöffengericht die Möglichkeit insoweit unrichtiger Angaben der Zweitangeklagten ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat, sei für den Fall, daß das die Relevanz des angestrebten Beweisergebnisses betreffende Beschwerdeargument - diesfalls wäre die "gesamte" Darstellung der Marlene S*** einer kritischeren Würdigung unterzogen worden - auch auf das nunmehr zu erörternde Faktum (II. 1 des Schuldspruchs) bezogen sein sollte, nochmals verwiesen. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist jene (im Rahmen der Mängelrüge der Sache nach zur Darstellung gebrachte) Rechtsrüge des Erstangeklagten (Z 9 lit a), bei der er mit seiner Ansicht, er habe für den Fall einer Verlust-Entwicklung nie der Gesellschaft einen Vermögensnachteil zuzufügen geplant, in Ansehung seines inkriminierten Vorhabens auf einen urteilsfremden Sachverhalt abstellt.

Denn das Erstgericht hat keineswegs festgestellt, daß er diesfalls mit der Rücklage Verbindlichkeiten der Gesellschaft hätte abdecken wollen, um einen Rückgriff auf sein Privatvermögen zu verhindern, womit er in der Tat nicht auf eine Verringerung des Gesellschaftsvermögens abgezielt hätte, sondern vielmehr unter Bedacht auf eine Äußerung seinerseits, wonach er selbst auf die in Rede stehende Rücklage zurückgreifen wolle, wenn er "als persönlich haftender Gesellschafter zum Handkuß komme", unmißverständlich konstatiert, daß er ganz im Gegenteil gerade im Fall einer tatsächlichen Inanspruchnahme seiner persönlichen Haftung für die Gesellschaftsschulden aus dem den anderen Gesellschaftern verheimlichten Gesellschaftskonto im vollen Umfang sich selbst schadlos zu halten und dementsprechend letztere insofern zu schädigen plante, als er sich solcherart das auf diesem Konto angesammelte "Schwarzgeld" nicht bloß entsprechend seinem Kapitalanteil, sondern heimlich zur Gänze zuzuwenden gedachte (US 15 f., 17 f.).

Der weitere Einwand des Beschwerdeführers (Z 9 lit a) dahin jedoch, daß die "Schwarzgeld"-Rücklage ungeachtet seines erörterten Tatplans jedenfalls während der Dauer ihres Erliegens auf dem Subkonto der KG und sogar noch darüber hinaus weiterhin dem Vermögen der Gesellschaft zugehört habe, sodaß jener insolang kein Vermögensnachteil entstanden sei, geht schon deswegen ins Leere, weil er lediglich der Annahme einer Deliktsvollendung entgegensteht, der Schuldspruch aber ohnehin nicht wegen vollendeter, sondern nur wegen versuchter Untreue erging.

Dagegen hinwieder bestehen weder im Hinblick auf Abs. 3 noch mit Bezug auf Abs. 2 des § 15 StGB Bedenken (Z 9 lit a), zumal keinerlei Anhaltspunkt dafür zu erkennen ist, daß eine tatplangemäße Realisierung seines inkriminierten Vorhabens durch den Erstangeklagten unter keinen Umständen möglich gewesen wäre, und die Frage nach einer Ausführungsnähe seines Versuchs hier deshalb nicht aktuell wird, weil er schon durch die den Interessen der Gesellschaft entgegengerichtete heimliche Eröffnung und Dotierung des Subkontos mit dem "Schwarzgeld" zum dargestellten Zweck die ihm als allein geschäftsführungsberechtigtem Gesellschafter eingeräumte Befugnis zur Verfügung über deren Vermögen wissentlich mißbraucht (US 17 f.) und darnach sogar schon Ausführungshandlungen zur geplanten Untreue gesetzt hat.

Mit Rücksicht auf die damit bereits relevierten Entscheidungsgründe schließlich läßt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) auch mit der Behauptung, das Schöffengericht habe "zur Zufügung des Vermögensnachteiles und dem willentlichen (gemeint wohl: wissentlichen) Mißbrauch der eingeräumten Befugnisse" keine Feststellungen getroffen, eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.

d. Zum Schuldspruch-Faktum II. 2.

Die vom Erstangeklagten im Rahmen der Mängel- gleichwie der Rechtsrüge behaupteten Feststellungsmängel (sachlich durchwegs Z 9 lit a) darüber, "in welchem Rechtsverkehr zum Beweise welcher Rechte oder Rechtsverhältnisse oder welcher Tatsachen" die nachgemachten Rechnungen der Firma R*** gebraucht werden sollten und gebraucht wurden, liegen nicht vor.

Das Erstgericht hat nämlich nicht nur ausdrücklich konstatiert, daß der Beschwerdeführer die in Rede stehenden falschen Urkunden der Buchhaltung der S***-Fleischwaren KG zuführte (US 4, 18), sondern überdies deutlich genug als erwiesen angenommen, daß er solcherart das Ansammeln einer Rücklage für sich selbst gegenüber den anderen Gesellschaftern verschleiern wollte (US 16 f.); soweit er diese Feststellungen übergeht, bringt er die Beschwerde abermals nicht zu einer gesetzmäßigen Darstellung.

Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. C. Das Schöffengericht verurteilte beide Angeklagten nach § 157 iVm § 156 Abs. 2 StGB zu Freiheitsstrafen, deren Dauer es bei Dr.F*** unter Anwendung des § 28 StGB mit achtzehn Monaten sowie bei Marlene S*** mit einem Jahr festsetzte und die es bei letzterer nach § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachsah.

Dabei wertete es beim Erstangeklagten das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, den längeren Deliktszeitraum sowie seine Urheberschaft und seine führende Beteiligung an der Schädigung fremder Gläubiger als erschwerend, wogegen es bei beiden Angeklagten ihr früher untadeliges Vorleben und ihr Wohlverhalten seit den bereits längere Zeit zurückliegenden Straftaten, beim Erstangeklagten überdies den Umstand, daß die Untreue beim Versuch geblieben ist, und sein "allerdings minimales" Geständnis in bezug auf die Urkundenfälschung sowie bei der Zweitangeklagten außerdem ihr umfassendes, reumütiges Geständnis und die volle Schadensgutmachung als mildernd berücksichtigte. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht an den Erstangeklagten zog es mangels einer qualifiziert günstigen Zukunftsprognose im Sinn des § 43 Abs. 2 StGB nicht in Betracht.

Den Berufungen beider Angeklagten, mit denen sie eine Strafherabsetzung anstreben sowie Dr.F*** zudem die Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB und Marlene S*** auch die Verhängung einer Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe beantragt, kommt jeweils insoweit Berechtigung zu, als sie gegen die Strafdauer gerichtet sind. Zwar kann dem Erstangeklagten, der zur subjektiven Tatseite durchwegs geleugnet hat, in Ansehung der Schuldspruch-Fakten I. und II.1 (ebenso wie richtigerweise auch in bezug auf die Urkundenfälschung) weder ein in seinen Angaben über das äußere Tatgeschehen gelegener wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung noch etwa (bei der Gläubigerschädigung ausschließlich und bei der versuchten Untreue überhaupt) Uneigennützigkeit als Tatmotiv zugute gehalten werden, und ebensowenig trifft es zu, daß die Zweitangeklagte zur Schädigung fremder Gläubiger durch eine eigene (vgl Kunst im WK § 34 Rz 33) Notlage bestimmt worden oder daran nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen wäre. Bezüglich des Gläubigerschadens hinwieder wurde bei Marlene S*** ohnehin dessen volle Gutmachung (und nicht bloß ein ernstliches Bemühen darum) als mildernd gewertet; welche darüber hinausgehenden nachteiligen Folgen sie zu verhindern sich bemüht haben sollte, ist ihrer Berufung nicht zu entnehmen.

Wohl aber ist zum einen der Zweitangeklagten zusätzlich einzuräumen, daß sie die Gläubigerschädigung (jedenfalls bis zu deren Vollendung) ausschließlich aus uneigennützigen Motiven zugunsten ihres Vaters begangen sowie ihr Fehlverhalten letztlich aus eigenem Antrieb gegenüber dem Masseverwalter im Konkurs über dessen Vermögen offengelegt hat, und zum anderen auch dem Erstangeklagten (obgleich mit geringerem Milderungswert als ihr) zuzubilligen, daß der aus der gemeinsamen Schädigung fremder Gläubiger entstandener Schaden letztlich (durch Marlene S***) zur Gänze gutgemacht wurde. Anderseits kann allerdings nicht davon gesprochen werden, daß die Straftaten schon vor längerer Zeit begangen worden seien, sodaß dem seitherigen Wohlverhalten beider Angeklagten keine ins Gewicht fallende Bedeutung zukommt, zumal schon im September 1984 das vorliegende Strafverfahren eingeleitet wurde.

Bei den solcherart korrigierten Strafzumessungsgründen ist eine mäßige Verkürzung der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafen gerechtfertigt, wobei in Ansehung der Zweitangeklagten die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 StGB vorliegen, beim Erstangeklagten jedoch ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsumständen nicht angenommen werden kann; nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld beider Angeklagten (§ 32 StGB) erscheint die Strafdauer bei Dr.F*** mit fünfzehn und bei Marlene S*** mit acht Monaten als angemessen. Dahin war den Berufungen demnach (teilweise) stattzugeben.

Eine Gewähr für künftiges Wohlverhalten hingegen erscheint beim Erstangeklagten trotz seiner vormaligen Unbescholtenheit im Hinblick auf die wiederholt zutage getretene Intensität seiner kriminellen Energie nicht als gegeben, sodaß die Gewährung bedingter Strafnachsicht an ihn nicht in Betracht kam (§ 43 Abs. 2 StGB). Desgleichen lagen bei der Zweitangeklagten schon mit Rücksicht auf die Dauer der über sie zu verhängenden Freiheitsstrafe die Voraussetzungen für die Anordnung einer Geldstrafe an deren Stelle nicht vor (§ 37 Abs. 2 StGB). In diese Richtungen hin mußte daher den Berufungen ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E10088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0100OS00117.86.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19870113_OGH0002_0100OS00117_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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