TE OGH 1987/1/22 13Os168/86

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Jänner 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sulzbacher als Schriftführers in der Strafsache gegen Mustafa A*** und Fazli A*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG a.F. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fazli A*** sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 24. März 1986, GZ. 21 a Vr 2914/84-167, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Presslauer, der beiden Angeklagten sowie der Verteidiger Dr. Horvatits und Dr. Stanonik zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fazli A*** wird, soweit sie der Erledigung im Gerichtstag vorbehalten war, verworfen. Den Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der beiden Angeklagten wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahres zur Last.

Text

Gründe:

I.

Mustafa A*** und Fazli A*** wurden des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG a.F. (betreffend 20,746 kg Heroin), A*** teils, A*** ausschließlich in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, der Letztgenannte auch des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 StGB schuldig erkannt.

Ein weiterer Schuldspruch betreffend den Angeklagten A*** nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG ist für die abschließende Erledigung des ersten Rechtsgangs nicht mehr von Belang. Darüber sowie über die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten wurde bereits in nichtöffentlicher Sitzung befunden, indes mit Ausnahme jenes Teils, in dem sich A*** gegen die Beurteilung als unmittelbarer Täter des Verbrechens nach § 12 SuchtgiftG wendet (Z. 10).

II.

Rechtliche Beurteilung

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß der diesbezügliche Schuldspruch zufolge der wiederholten (S. 160, 176, VI. Bd.) Wortwahl des Erstgerichts: "§ 12 erste Alternative" StGB eine unmittelbare Täterschaft zum Ausdruck bringt, obgleich sowohl der Urteilssatz als auch die Entscheidungsgründe darauf hinweisen, daß der Schöffensenat von einer Bestimmungstäterschaft des A*** ausgegangen ist (S. 159, 176, VI. Bd.). Somit ist bei der Einordnung in den Regelungsinhalt des § 12 StGB eine unrichtige Zitierweise unterlaufen. Die Nennung der Fälle des § 12 StGB wäre überhaupt entbehrlich gewesen, weil sowohl nach der Überschrift als auch nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle alle Beteiligten Täter sind, der unmittelbare oder Haupttäter (erster Fall) ebenso wie der Anstifter (zweiter Fall) und der Gehilfe (dritter Fall). Die (nicht hier, aber häufig anzutreffende) Ausdrucksweise: "als Beteiligter nach § 12 StGB" liefert folglich gar keine Unterscheidung und erweist sich damit als Leerformel (anders freilich mit der Voranstellung "in Gesellschaft").

Im übrigen ist aber die Annahme unmittelbarer statt Bestimmungstäterschaft bedeutungslos, weil nach ständiger Judikatur ein solch unrichtiger Ausspruch zufolge der rechtlichen Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht herstellt (Grundsatz der Einheitstäterschaft).

Die Beschwerde des Angeklagten Fazli A*** blieb daher auch insoweit erfolglos.

III.

Das Erstgericht verhängte über die beiden

Angeklagten - offenkundig nach § 12 Abs. 1, zweite Strafstufe (des ersten Strafsatzes: LSK. 1980/95), SuchtgiftG alter Fassung - Freiheitsstrafen, die es bei Mustafa A*** unter Anwendung des § 28 StGB mit zwei Jahren und bei Fazli A*** mit acht Jahren bemessen hat (unter Verletzung der Vorschrift des § 260 Abs. 1 Z. 4 StPO fehlt im Urteilssatz die Angabe der herangezogenen, strafbestimmenden Norm; sie findet sich erst in den Gründen:

VI. Band S. 177, deren Inhalt im § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO geregelt ist). Bei A*** fielen das Zusammentreffen zweier Verbrechen und bei A*** der Umstand, daß er im Ausland bereits (mehrfach) einschlägig in Erscheinung getreten ist und als "spiritus rector" des Suchtgiftgeschäfts zu gelten hat, als erschwerend ins Gewicht. Mildernd waren demgegenüber bei A*** das vor dem Landesgendarmeriekommando Salzburg abgelegte Geständnis, seine Unbescholtenheit und der Umstand, daß bei ihm das Verbrechen nach § 12 SuchtgiftG im Versuchsstadium geblieben ist; bei beiden Angeklagten außerdem die Sicherstellung des Suchtgifts. Die Angeklagten begehren eine Strafherabsetzung, A*** überdies die Gewährung bedingter Strafnachsicht.

Die Staatsanwaltschaft strebt eine Erhöhung der Freiheitsstrafen an, bei A*** die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe.

IV.

Abweichend von der Ansicht der Staatsanwaltschaft muß das bei A*** als mildernd gewertete Geständnis nicht überdies wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen haben (§ 34 Z. 17 StGB: "oder"). Daß das frühere Geständnis in der Folge widerrufen wurde, kann zwar als eine Entwertung des Milderungsgrunds angesehen werden. Indes war der Widerruf mit einer Verleumdung verbunden und führte zu der Verurteilung nach § 297 StGB und dem Erschwerungsgrund des § 33 Z. 1 StGB. Der Tatbeitrag des Angeklagten A*** betraf nur die versuchte Ausfuhr und kann daher nicht höher gewertet werden als die seitens des unmittelbaren Täters geplante Durchfuhr. Zu einer Erhöhung der über A*** verhängten Freiheitsstrafe besteht daher kein Anlaß.

Aber auch für eine Strafreduktion fehlt es an Umständen, welche die Taten des A*** in einem günstigeren Licht erscheinen ließen. Hinweise dieses Berufungswerbers, mit denen abermals gegen die Schuldsprüche polemisiert und auf die Nichtigkeitsbeschwerde Bezug genommen wird, sind im Rahmen einer Berufung verfehlt. Die große, über 20 kg liegende Heroinmenge mit der Möglichkeit, daraus mehr als eine Million Einzeldosen der "harten" Droge Heroin herstellen zu können, schließt aus generalpräventiven Gründen die Gewährung bedingter Strafnachsicht aus.

V.

Das überaus große Quantum Heroin zwingt aber auch nicht zu einer Erhöhung der über A*** verhängten Strafe, weil das Rauschgift zur Gänze sichergestellt werden konnte. Der präventive Effekt, der im Rahmen des § 12 SuchtgiftG a.F. verhängten exemplarischen Freiheitsstrafe ist ausreichend, weshalb die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe nicht geboten ist.

Der Berufung des Fazli A*** ist zu entgegnen, daß die von ihm zu vertretende Anstiftung erschwerend wirkt, betraf sie doch zwei Personen. Von Unbescholtenheit dieses Berufungswerbers kann nicht gesprochen werden, weil er bereits im Ausland wegen der illegalen Herstellung und des illegalen Handels von Suchtgiften zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden ist, was vielmehr erschwerend wirkt (LSK. 1983/184). Wenn A***, wie er behauptet, Außenseiter der Gesellschaft ist, so hat er sich jedenfalls selbst in diese Situation gebracht. Von einem geminderten Unrechtsbewußtsein bei einem derart sorgsam geplanten Deal zu sprechen, ist fehl am Platz. Soweit der Rechtsmittelwerber auf seine Sorgepflichten verweist, ist ihm zu erwidern, daß diese nicht mildernd sind (LSK. 1975/118). Es war daher auch der den Angeklagten A*** betreffende Strafausspruch zu bestätigen.

Anmerkung

E10269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00168.86.0122.000

Dokumentnummer

JJT_19870122_OGH0002_0130OS00168_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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