TE OGH 1987/1/22 13Os181/86

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Jänner 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sulzbacher als Schriftführers in der Strafsache gegen Norbert P*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs 1, 129 Z. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 24.September 1986, GZ. 3 c Vr 6532/86-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Norbert P*** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1, 129 Z. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 3.Juni 1986 in Wien aus einem Personenkraftwagen der Maria V*** (den Leonidas L*** gelenkt hatte) ein Autoradio der Marke "Blaupunkt" stehlen wollte.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 9 lit a StPO. gestützt.

Der Kraftwagen (in welchem sich das Diebstahlsobjekt befand) stand im Eigentum der Maria V***, die ihn zur Tatzeit ihrem Verlobten Leonidas L*** zur Benützung überlassen hatte. Da Opfer eines Diebstahls stets der Gewahrsamsträger ist (Leukauf-Steininger, Komm. 2 RN. 15 zu § 127 StGB ), war Leonidas L*** der Geschädigte, was ausdrücklich im Urteilstenor festgestellt ist ("dem Leonidas L*** .... wegzunehmen versucht"). Daß Maria V*** Eigentümerin des Automobils ist, steht damit nicht im Widerspruch. Der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider ist das Urteil daher hinsichtlich der Person des Geschädigten widerspruchsfrei, aktengetreu und zureichend begründet.

Da Finger- und Handflächenabdrücke am Tatobjekt nicht zu finden waren (S. 19), konnte dies weder zur Belastung noch zur Exkulpierung des Angeklagten beitragen. Eine Erörterung darüber war demnach mangels Entscheidungswesentlichkeit nicht geboten. Die Behauptung in der Beschwerde, falls der Angeklagte der Täter gewesen wäre, müßten "Finger- oder Handabdrücke" vorhanden gewesen sein, ist unzutreffend; die Täterschaft des Angeklagten ist auch ohne Hinterlassung von Finger- und Handflächenabdrücken denkmöglich. Vor der Polizei, dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung verantwortete sich der Beschwerdeführer übereinstimmend, er sei deshalb als Täter auszuschließen, weil er sich zum Tatzeitpunkt in einem Gasthaus, in welchem er auch verhaftet worden sei, aufgehalten habe, der Zeuge L*** müsse daher einer Verwechslung unterlegen sein (S 21, 36, 81 f., 87, 89). Darnach war das Gericht nicht gehalten, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem Angeklagten selbst bei der Vornahme des versuchten Ausbaus des Autoradios eine Verwechslung oder ein Irrtum in bezug auf das Fahrzeug unterlaufen sei (wie sich der Rechtsmittelwerber anläßlich seiner Betretung auf frischer Tat dem Zeugen L*** gegenüber gerechtfertigt hatte).

Da das abgeführte Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt für die Annahme eines Irrtums, dem der Angeklagte bei der Tatausführung unterlegen wäre, geboten hat, waren Feststellungen über mangelnden Vorsatz des Angeklagten nicht indiziert. Indem der Nichtigkeitswerber den "subjektiven Tatbestand in Ansehung des Deliktes nach § 127 StGB " bestreitet, verläßt er den Boden der im Urteilstenor in Verbindung mit dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe enthaltenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wonach von einem Tatsachenirrtum nicht die Rede sein kann, und bringt demnach die Rechtsrüge (Z. 9 lit a), die stets vom Urteilssachverhalt auszugehen hat, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO., teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die vom Angeklagten ebenfalls ergriffene Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs 2 StPO.).

Anmerkung

E10276

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00181.86.0122.000

Dokumentnummer

JJT_19870122_OGH0002_0130OS00181_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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