TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/1 2002/20/0286

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Veröffentlicht am 01.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §23;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §62 Abs2;
AVG §67;
AVG §67g Abs1;
AVG §67g Abs3;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den am 19. April 2002 verkündeten und am 10. September 2002 ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 222.861/7-II/04/02, betreffend §§ 7, 8 AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den am 19. April 2002 verkündeten und am 10. September 2002 ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 222.861/7-II/04/02, betreffend Paragraphen 7, 8, AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines pakistanischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. April 2001, mit dem sein Asylantrag vom 31. Dezember 2000 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt worden war, nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 19. April 2002 ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines pakistanischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. April 2001, mit dem sein Asylantrag vom 31. Dezember 2000 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt worden war, nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 19. April 2002 ab.

Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides enthält nach Wiedergabe des Spruches und einer kurzen Darstellung des Verfahrensganges nur folgende Begründung:

"Auf die Verhandlungsschrift samt dort gegebener Begründung auch dieses Bescheides wird verwiesen.

Bemerkt wird, dass eine § 60 AVG besser entsprechende, ausführlichere schriftliche Ausfertigung wegen gegenwärtiger bestehender Überlastung des Sekretariates nicht möglich ist." Bemerkt wird, dass eine Paragraph 60, AVG besser entsprechende, ausführlichere schriftliche Ausfertigung wegen gegenwärtiger bestehender Überlastung des Sekretariates nicht möglich ist."

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht in dem für die Entscheidung wesentlichen Punkt des vollständigen Fehlens einer inhaltlichen Begründung des angefochtenen Bescheides in dessen schriftlicher Ausfertigung dem mit dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2002/20/0596, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, entschiedenen Fall. Auch im vorliegenden Fall - in dem das Vorverfahren über die nach der Verkündung des Bescheides erhobene Beschwerde schon vor der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides eingeleitet wurde - hindert das Fehlen einer dem Gesetz entsprechenden Bescheidausfertigung die Partei an der wirksamen Verfolgung ihrer Rechte und den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Zustellung der in der Begründung inhaltsleeren Bescheidausfertigung an seinen Zustellungsbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren nicht mit einem Ergänzungsschriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren reagiert hat, nichts zu ändern. Der vorliegende Fall gleicht in dem für die Entscheidung wesentlichen Punkt des vollständigen Fehlens einer inhaltlichen Begründung des angefochtenen Bescheides in dessen schriftlicher Ausfertigung dem mit dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2002/20/0596, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, entschiedenen Fall. Auch im vorliegenden Fall - in dem das Vorverfahren über die nach der Verkündung des Bescheides erhobene Beschwerde schon vor der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides eingeleitet wurde - hindert das Fehlen einer dem Gesetz entsprechenden Bescheidausfertigung die Partei an der wirksamen Verfolgung ihrer Rechte und den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Zustellung der in der Begründung inhaltsleeren Bescheidausfertigung an seinen Zustellungsbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren nicht mit einem Ergänzungsschriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren reagiert hat, nichts zu ändern.

Der angefochtene Bescheid war daher - wie in dem mit dem erwähnten Vorerkenntnis erledigten Fall - gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher - wie in dem mit dem erwähnten Vorerkenntnis erledigten Fall - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 1. September 2005 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333. Wien, am 1. September 2005

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002200286.X00

Im RIS seit

29.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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