TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/6 2005/03/0040

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des AF in B, vertreten durch Dr. Gerda Mahler-Hutter, Rechtsanwalt in 2560 Berndorf, Hernsteiner Straße 2/1/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 26. Juni 2003, Zl. Wa-96/03, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 WaffG die Waffenbesitzkarte entzogen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass einem Bericht des Gendarmeriepostens Berndorf vom 16. Dezember 2002 Folgendes zu entnehmen sei:

"Am Tag der Aushändigung des Nachweises wurde der Ort der Verwahrung des Revolvers beanstandet, da er für jedermann zugänglich war (Schublade im Vorzimmer). Aufgrund dessen wurde eine 2. Überprüfung durchgeführt. Hier wurde die Waffe in einem unversperrten Wohnzimmerschrank vorgefunden. Wohngemeinschaft mit Ehegattin."

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden sei mitgeteilt worden, im betreffenden Wohnhaus lebe auch die Gattin des Beschwerdeführers, die über kein waffenrechtliches Dokument verfüge. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes gehe die belangte Behörde davon aus, dass beim Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 1 WaffG nicht mehr gegeben sei. So sei seitens der überprüfenden Gendarmeriebeamten zweimal die Feststellung gemacht worden, dass sich die genehmigungspflichtige Schusswaffe des Beschwerdeführers (ein Revolver der Marke R) in unversperrten Behältnissen (Laden, Kasten) befunden habe. Unter Berücksichtigung des § 3 der 2. WaffV sei die Waffe vor waffenrechtlich nicht berechtigten Mitbewohnern zumindest versperrt aufzubewahren. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer als Besitzer einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe nicht nachgekommen. Die vom Beschwerdeführer in der Berufung vorgebrachte Rechtfertigung, er habe die Waffe für die eintreffenden Beamten bloß zur Besichtigung vorbereitet, werde als Schutzbehauptung qualifiziert, da seitens der einschreitenden Gendarmeriebeamten nicht nur ein einmaliges Fehlverhalten festgestellt worden sei, sondern sich die Feststellung auf eine zweimalige Verwahrung in unversperrten Behältnissen bezogen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (WaffG), hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.

Gemäß § 3 Abs. 1 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 313/1998 (2. WaffV), ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 2. WaffV ist für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition insbesondere der Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, maßgeblich.

2. Zu der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Frage der Verwahrungspflichten des Besitzers einer Schusswaffe gegenüber dem Zugriff von Personen in seinem persönlichen Nahebereich ist zunächst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0070, zu verweisen. Nach dieser Rechtsprechung unterliegt es keinem Zweifel, dass die Verwahrung in einer unversperrten Schublade im Vorzimmer bzw. in einem unversperrten Wohnzimmerschrank nicht den gesetzlichen Erfordernissen genügt (vgl. hiezu auch - zur Verwahrung in einem versperrten Schrank, zu dessen Schlüssel die Ehegattin Zugriff hat - das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl. 2005/03/0047).

3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Waffe bei den Kontrollen des Gendarmeriepostens Berndorf jeweils in unversperrten Behältnissen vorgefunden worden sei, sondern verweist in seiner Beschwerde auf sein Berufungsvorbringen, nach welchem er "anlässlich der letzten Überprüfung ... die Waffe vor Eintreffen der Beamtin zur Besichtigung aus der versperrten Vitrine herausgenommen und vorbereitet" habe und darüber hinaus die Waffe grundsätzlich in einer versperrten Vitrine ungeladen aufbewahrt worden sei.

Die Beweiswürdigung der Behörde ist als Denkvorgang nur in dem Umfang eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als der Sachverhalt in einem mangelhaften Verfahren ermittelt wurde oder die Beweiswürdigung den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 685,

E 262 ff zu § 45 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat die Behörde das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers als "Schutzbehauptung" für unglaubwürdig erachtet, da die unzureichende Verwahrung der Waffe durch die einschreitenden Beamten zweimalig festgestellt wurde. Diese Überlegungen sind nicht zu beanstanden, geht doch aus dem von der belangten Behörde herangezogenen Gendarmeriebericht hervor, dass die unzureichende Verwahrung der Waffe bereits bei der ersten Überprüfung beanstandet wurde und dennoch bei der zweiten Überprüfung die Waffe wiederum in einem unversperrten Behältnis vorgefunden wurde. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer nach der bei der ersten Überprüfung erfolgten Beanstandung die Waffe zur Besichtigung der überprüfenden Gendarmeriebeamtin neuerlich in einem unversperrten Behältnis vorbereitet haben solle.

4. Insoweit die Beschwerde ausführt, die überprüfende Gendarmeriebeamtin habe die Überprüfung am Gartentor mittels Hausglocke angekündigt, danach rund 30 m bis zum Wohnhaus zurückgelegt, sodass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich genug Zeit geblieben sei, die Waffe aus dem abgesperrten Behälter zu nehmen, sodass er sie im Zeitpunkt der Überprüfung vor sich auf dem Tisch liegen gehabt habe, ist festzuhalten, dass es sich hiebei um gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerungen handelt.

Wenn die Beschwerde behauptet, eine ordnungsgemäße Belehrung des (verlässlichen) Beschwerdeführers durch die Behörde hätte ausgereicht, so ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die unzureichende Verwahrung seiner Waffe nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt bereits bei der ersten Überprüfung beanstandet worden ist und diese dennoch bei der zweiten Überprüfung wiederum in einem unversperrten Behältnis vorgefunden worden ist.

Der Beschwerdeführer rügt zuletzt, die belangte Behörde habe es unterlassen, festzustellen, wo sich seine Waffe "normalerweise", d.h. auch zu Zeiten, in denen sich der Beschwerdeführer nicht im selben Raum befinde, aufbewahrt werde. Diese Rüge geht ins Leere, weil ihr die - nicht als erwiesen angenommene - Behauptung zu Grunde liegt, der Beschwerdeführer habe die Waffe unmittelbar vor der Überprüfung einem versperrten Behältnis entnommen.

5. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 6. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030040.X00

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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