TE OGH 1987/3/19 13Os32/87

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Veröffentlicht am 19.03.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführers in der Strafsache gegen Andrzej S*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 20.November 1986, GZ. 6 e Vr 4436/86-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Der am 3.Mai 1960 geborene polnische Staatsbürger Andrzej S*** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und 2 Z. 1, 128 Abs 2, 129 Z. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Nacht vom 14. auf den 15.März 1986 mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung in Gesellschaft unbekannt gebliebener Beteiligter durch Abschrauben eines Eisengitters und Eindrücken des dadurch gesicherten Fensters in das Lager der Firma E*** Handels-GesmbH in Wien eingebrochen und dort die im Urteil einzeln aufgezählten und bewerteten Geräte im Gesamtwert von 718.925 S gestohlen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. Zunächst bemängelt die Beschwerde die Urteilsannahme, daß der Angeklagte den Einbruchsdiebstahl in Gesellschaft (zumindest) eines Komplizen begangen haben müsse, weil die große Menge, die teilweise Sperrigkeit und Unhandlichkeit der Diebsbeute, die noch dazu auf einem relativ umständlichen Weg (durch WC-Fenster, Lichthof, Hauseinfahrt) abtransportiert werden mußte, gegen die Tat einer Einzelperson spreche (S 26/II in Verbindung mit S 29, 30/II), mit dem Hinweis, daß die zur Tatausführung zur Verfügung gestandene Zeit nicht "verdeutlicht" wurde und die Geräte nach Aussage des Zeugen Z*** bereits ausgepackt und daher leicht zu transportieren gewesen sind.

Damit kann der Beschwerdeführer aber keine Umstände aufzeigen, die gegen die Denkrichtigkeit dieser auf die Polizeierhebungen und die Zeugenaussage des Filialleiters der Firma E*** Manfred Z*** gestützte Urteilskonstatierung (S 26/II) sprechen. Vielmehr betonte der Zeuge Z*** im Einklang mit den Tatorterhebungen der Polizei (S 229-232/I) auch in der Hauptverhandlung (S 445 bis 447/I), daß - entgegen der Beschwerdebehauptung - die Täter die im Lager (nicht die im Verkaufsraum) befindlichen Geräte aus der Verpackung genommen haben und die teilweise sperrigen Geräte (an die 30 Videokameras) durch ein 170 cm über dem Boden befindliches, 100 x 45 cm großes Fenster aus dem Gebäude verbrachten und auf einem relativ langen Weg zu einem zum Abtransport bereit stehenden Fahrzeug tragen mußten. Der aus dieser auf Grund der hinterlassenen Spuren auch objektivierten Tatbegehung gezogene Schluß, wonach zumindest zwei Personen an der Tatausführung beteiligt gewesen sein müssen, entspricht unabhängig von der zur Verfügung gestandenen Zeit nicht nur den Denkgesetzen, sondern drängt sich bei lebensnaher Betrachtungsweise geradezu auf. Von einem formalen Begründungsmangel kann sohin keine Rede sein.

Die im Zusammenhalt mit der Feststellung, daß nicht nur die beim Angeklagten sichergestellten, sondern alle in der Nacht vom 14. auf den 15.März 1986 bei der Firma E*** abhanden gekommenen Geräte vom Angeklagten und seinem Komplizen gestohlen wurden, erhobene Rüge, die Begründung für den Umfang der Beute und deren vom Vorsatz umfaßten Wert sei undeutlich, widersprüchlich und unzureichend, vermag nicht zu überzeugen. Die - in erster Instanz nicht einmal erwähnte - Hypothese, daß nach dem Einbruch des Angeklagten auf demselben Weg unbekannt gebliebene Nachahmungstäter weitere Geräte gestohlen haben könnten, stützt sich auf kein Indiz, sodaß sich dieses Vorbringen ausschließlich als Angriff auf die im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unbekämpfbare Beweiswürdigung darstellt, soll doch nur dargetan werden, daß es auch andere theoretische Möglichkeiten für das Abhandenkommen der nicht beim Angeklagten aufgefundenen Beuteteile gäbe. Ebenso verhält es sich mit dem von den Tätern erwarteten Wert der Beute. Wer in das Lager einer großen Handelsfirma einbricht, erhofft sich reiche, jedenfalls den Wert von 100.000 S übersteigende Beute und wer noch dazu die festgestellte Anzahl von Geräten tatsächlich abtransportiert, hat den ungefähren Wert dieser Beute in seinen Vorsatz aufgenommen. Eine ziffernmäßige Kenntnis des Werts der Ware ist jedenfalls nicht erforderlich (Leukauf-Steininger 2 RN 31 zu § 128 StGB). Einer detaillierten Erörterung des einen 100.000 S übersteigenden Beutewert beinhaltenden Vorsatzes bedurfte es bei der gegebenen Fallkonstellation jedenfalls nicht.

Schlicht unrichtig ist die Beschwerdebehauptung, das Gericht habe nicht dargelegt, welche Werte (Einkaufs-, Verkaufs-, Großhandels-, Detailhandelspreise) es seiner Wertfeststellung zugrunde gelegt hat. Wird doch ausdrücklich mit Bezugnahme auf die vom Zeugen Z*** vorgelegte Liste (Beilage A zu ON 49) und dessen Aussage (S 445/I) festgestellt, daß es sich um die von der Firma E*** festgesetzten (für die Wertberechnung beim Diebstahl maßgebenden) Verkaufspreise handelt (S 30/II). Die weiteren - auch rechtlich unrichtigen - Ausführungen zur Wertberechnung verlassen den Boden dieser eindeutigen Feststellung und betreffen überdies, weil sie auf einen Schaden von rund 270.000 S und damit eine die Wertgrenze von 100.000 S weiterhin übersteigenden Wert kommen, keine entscheidungswesentliche Tatsache.

Die abschließende unsubstantiierte Beschwerdeausführung: "Unter Weiterverfolgung dieser Feststellungen ist eine strafsatzrelevante Herabsetzung der Schadenssumme möglich", läßt nicht erkennen, welche im Verfahren hervorgekommenen und daher im Sinn des § 270 Abs 2 Z. 5 StPO zu erörternden konkreten Beweisergebnisse dafür sprechen sollen, daß die Beute insgesamt nur einen die Grenze des § 128 Abs 2 StPO nicht überschreitenden Verkaufswert repräsentiert haben könnte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Für die Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).

Anmerkung

E10665

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00032.87.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19870319_OGH0002_0130OS00032_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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