TE OGH 1987/3/24 11Os28/87

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Veröffentlicht am 24.03.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter Paul H*** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13.Jänner 1987, GZ 10 Vr 3.821/86-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter Paul H*** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er Friedrich S*** am 9. November 1986 in Graz mit einem Fixiermesser einen Bauchstich zufügte.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Verfahrens- und die Mängelrüge betreffen keine entscheidende Tatsache:

Das Erstgericht stellte (ua) aufgrund der diesbezüglich geständigen - entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht widerrufenen (vgl S 83 f) - Verantwortung des Angeklagten und der Art der Stichführung fest, daß es die Absicht des Peter Paul H*** gewesen sei (S 100), dem Friedrich S*** durch einen Bauchstich eine schwere Verletzung als "Denkzettel" zuzufügen. Die unter den formellen Nichtigkeitsgründen im Kern allein relevierte Frage, ob der - sich nicht mit Notwehr verantwortende - Angeklagte bereits mit aufgeklapptem Fixiermesser zum späteren Tatort ging oder das Messer erst dort zog und gebrauchsfertig machte, betrifft weder einen für die Schuld noch einen für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedeutsamen Tatumstand (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 26 zu § 281 Z 5 StPO). Auch die Rechtsrüge entbehrt aber einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie einzelne Begründungsbestandteile aus dem Zusammenhang löst, nicht auf die Urteilsbegründung in ihrer Gesamtheit abstellt und urteilsfremd (vgl. die S 95, 97, 98, 99 und 100) vom Fehlen einer Feststellung der auf Herbeiführung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht des Angeklagten ausgeht.

Rechtliche Beurteilung

Da sich sohin zeigt, daß der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift in Wahrheit keinen der in den Z 1 bis 11 des § 281 Abs. 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung.

Über sie wird das Oberlandesgericht Graz zu erkennen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E10450

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00028.87.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19870324_OGH0002_0110OS00028_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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