TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/6 2002/03/0118

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65003 Jagd Wild Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;
89/08 Tierschutz Pflanzenschutz;

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z12;
B-VG Art15 Abs1;
ChemG 1996 §35;
Erhaltung europäische wildlebende Pflanzen Tiere 1983;
JagdG NÖ 1974 §1 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §135 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §64 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §92a;
JagdRallg;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des AS in N, vertreten durch Mag. Dr. Rudolf Gürtler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 26. Februar 2002, Zl Senat-MI-01-0020, betreffend Übertretung des Niederösterreichischen Jagdgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 12. April 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "bis zum 17. April 2000" im Gemeindegebiet N, "Ried K, Jagdrevier," eine offensichtlich mit Rattengift ("Storm") befüllte Holzkiste ausgelegt, die eine ca. 50 x 50 mm große Öffnung aufgewiesen habe, obwohl im Jagdbetrieb die Verwendung von Gift grundsätzlich verboten sei. Hiedurch habe er § 92a iVm § 135 Abs 2 NÖ Jagdgesetz übertreten. Es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 12. April 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "bis zum 17. April 2000" im Gemeindegebiet N, "Ried K, Jagdrevier," eine offensichtlich mit Rattengift ("Storm") befüllte Holzkiste ausgelegt, die eine ca. 50 x 50 mm große Öffnung aufgewiesen habe, obwohl im Jagdbetrieb die Verwendung von Gift grundsätzlich verboten sei. Hiedurch habe er Paragraph 92 a, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz übertreten. Es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.

Die vom Beschwerdeführer verwendete Substanz "Storm" sei als Gift im Sinne des § 92a NÖ Jagdgesetz, das die Verwendung von Gift im Jagdbetrieb verbiete, anzusehen, weil sich diese Bestimmung nicht auf Gift im Sinne der Chemikalienverordnung, sondern auf jegliche Art von Stoffen mit giftiger Wirkung beziehe. Zum Begriff Gift wurde auf Meyers "Großes Lexikon" verwiesen, wonach es sich dabei um "in der Natur vorkommende oder künstlich hergestellte organische oder anorganische Stoffe, die nach Eindringen in den menschlichen oder tierischen Organismus zu einer spezifischen Erkrankung (Vergiftung) mit vorübergehender Funktionsstörung, bleibendem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen", handle. Dass das vom Beschwerdeführer verwendete Präparat (Rattengift "Storm") giftige Wirkung auf tierische Organismen, und zwar nicht bloß auf sogenannte "Schädlinge", ausübe, sei unbestreitbar und darüber hinaus durch die Herstellerhinweise auf dem Sicherheitsdatenblatt des Produktes belegt, wonach das Präparat attraktiv für Säugetiere und daher für Haustiere und Wild gefährlich sei. Im Jagdbetrieb sei das Präparat verwendet worden, weil die Auslegung des Rattengiftes in unmittelbarer Nähe des jagdlich angelegten Fütterungsplatzes erfolgt sei und eine Aufnahme von Rattengift insbesondere durch marderartige Tiere, also nicht ausschließlich durch "Schädlinge", zu erwarten sei. Die vom Beschwerdeführer verwendete Substanz "Storm" sei als Gift im Sinne des Paragraph 92 a, NÖ Jagdgesetz, das die Verwendung von Gift im Jagdbetrieb verbiete, anzusehen, weil sich diese Bestimmung nicht auf Gift im Sinne der Chemikalienverordnung, sondern auf jegliche Art von Stoffen mit giftiger Wirkung beziehe. Zum Begriff Gift wurde auf Meyers "Großes Lexikon" verwiesen, wonach es sich dabei um "in der Natur vorkommende oder künstlich hergestellte organische oder anorganische Stoffe, die nach Eindringen in den menschlichen oder tierischen Organismus zu einer spezifischen Erkrankung (Vergiftung) mit vorübergehender Funktionsstörung, bleibendem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen", handle. Dass das vom Beschwerdeführer verwendete Präparat (Rattengift "Storm") giftige Wirkung auf tierische Organismen, und zwar nicht bloß auf sogenannte "Schädlinge", ausübe, sei unbestreitbar und darüber hinaus durch die Herstellerhinweise auf dem Sicherheitsdatenblatt des Produktes belegt, wonach das Präparat attraktiv für Säugetiere und daher für Haustiere und Wild gefährlich sei. Im Jagdbetrieb sei das Präparat verwendet worden, weil die Auslegung des Rattengiftes in unmittelbarer Nähe des jagdlich angelegten Fütterungsplatzes erfolgt sei und eine Aufnahme von Rattengift insbesondere durch marderartige Tiere, also nicht ausschließlich durch "Schädlinge", zu erwarten sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid zunächst ein, das von ihm verwendete Präparat - Rattengift "Storm" - sei kein Gift im Sinne des § 92a NÖ Jagdgesetz. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid zunächst ein, das von ihm verwendete Präparat - Rattengift "Storm" - sei kein Gift im Sinne des Paragraph 92 a, NÖ Jagdgesetz. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

§ 92a des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl 6500-14 (NÖ JG), lautet: Paragraph 92 a, des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500, -14 (NÖ JG), lautet:

"§ 92a

Verbot von Giften

Die Verwendung von Gift im Jagdbetrieb ist verboten."

Der Motivenbericht zur Änderung des NÖ Jagdgesetzes durch die Novelle LGBl 6500-8, mit der (unter anderem) § 92a in das Gesetz eingefügt wurde, lautet (auszugsweise): Der Motivenbericht zur Änderung des NÖ Jagdgesetzes durch die Novelle Landesgesetzblatt 6500, -8, mit der (unter anderem) Paragraph 92 a, in das Gesetz eingefügt wurde, lautet (auszugsweise):

"Von Tierschutzvereinen wurden immer wieder Beschwerden gegen die Verwendung von Gift im Jagdbetrieb geführt. Die Verwendung von Gift im Jagdbetrieb soll verboten sein. Damit wird auch den Bestimmungen der Berner Konvention bezüglich der Verwendung von Gift Rechnung getragen."

Weder das NÖ Jagdgesetz noch das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume ("Berner Konvention"), BGBl Nr 372/1983, enthält eine Definition des Begriffes "Gift". Dieser Begriff ist daher nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu verstehen. Wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht der Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften bzw systematische oder teleologische Überlegungen etwas anderes erfordern, ist dabei zunächst von der Bedeutung dieses Begriffes im allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Zu deren Ermittlung durfte die Behörde auf ein Lexikon zurückgreifen. Gegen das auf diese Weise erzielte Ermittlungsergebnis bestehen keine Bedenken. Weder das NÖ Jagdgesetz noch das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume ("Berner Konvention"), Bundesgesetzblatt Nr 372 aus 1983,, enthält eine Definition des Begriffes "Gift". Dieser Begriff ist daher nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu verstehen. Wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht der Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften bzw systematische oder teleologische Überlegungen etwas anderes erfordern, ist dabei zunächst von der Bedeutung dieses Begriffes im allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Zu deren Ermittlung durfte die Behörde auf ein Lexikon zurückgreifen. Gegen das auf diese Weise erzielte Ermittlungsergebnis bestehen keine Bedenken.

Wenn die belangte Behörde davon ausging, dass das vom Beschwerdeführer eingesetzte Präparat die beschriebene Wirkung auf tierische Organismen - vorübergehende Funktionsstörung, bleibender Gesundheitsschaden, Tod - hatte, also "giftig" war, kann dem nicht entgegengetreten werden: Das "Sicherheitsdatenblatt" für das eingesetzte Präparat (Aktenseite 30) hat (auszugsweise) folgenden Inhalt:

"Handelsname des Produktes: STORM

1.1 Chemische Charakterisierung:

Zubereitung (rodentizider Fertigköder) mit

0.005 % Flocoumafen

2.11 Gefährliche Zersetzungsprodukte: Bei Bränden entstehen gesundheitsschädliche Gase. Unverbranntes Flocoumafen ist im Rauch enthalten.

5.1 Technische Schutzmaßnahmen:

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen (S2). Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten (S13).

5.2 Persönliche Schutzausrüstung

Atemschutz Augenschutz

5.3 Arbeitshygiene:

Bei Arbeit nicht essen, trinken, rauchen (S20/21). Berührung mit der Haut vermeiden (S24).

5.5 Entsorgung: Überwachungsbedürftiger Sonderabfall

6.3 Erste Hilfe

Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel Wasser und Seife (S28). Bei Verschlucken sofort ärztliche Hilfe einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen (S46). Vergiftungssymptome:

Blutungen; Flocoumafen ist ein Blutgerinnungshemmer. Auf Grund der geringen oralen Toxizität ist eine Vergiftung beim Menschen äußerst gering, wenn nicht große Mengen an Köderblöcken verschluckt werden.

Angaben zur Ökologie:

Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. Blöcke und deren Reste sind attraktiv für Säugetiere und daher für Haustiere und Wild gefährlich."

Davon ausgehend ist die giftige Wirkung des Präparats "Storm" nicht zu bezweifeln.

Ob demgegenüber das eingesetzte Präparat ein Gift im Sinne des § 35 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl I Nr 53/1997, (ChemG 1996) darstellt, ist unerheblich, schließt dieses Gesetz doch andere Regelungen im Landeskompetenzbereich nicht aus. Ob demgegenüber das eingesetzte Präparat ein Gift im Sinne des Paragraph 35, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 1997,, (ChemG 1996) darstellt, ist unerheblich, schließt dieses Gesetz doch andere Regelungen im Landeskompetenzbereich nicht aus.

Im Übrigen wendet der Beschwerdeführer ein, die Verwendung des Präparats sei nicht "im Jagdbetrieb" erfolgt. Es sei nämlich zwischen dem Jagdbetrieb zur Erlegung jagdbarer Tiere und der Schädlingsbekämpfung zu unterscheiden. Auch der "Jagdbetrieb" sei im Niederösterreichischen Jagdgesetz nicht definiert, doch könne er sich nur auf "die Betriebsmittel und das jagdbare Wild einschließlich Raubzeug" beziehen. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Gemäß § 2 Abs 1 NÖ JG ist mit dem Jagdrecht die Berechtigung und Verpflichtung verbunden, das Wild unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu hegen, damit ein artenreicher und gesunder Wildstand sich entwickeln kann und erhalten bleibt. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ JG ist mit dem Jagdrecht die Berechtigung und Verpflichtung verbunden, das Wild unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu hegen, damit ein artenreicher und gesunder Wildstand sich entwickeln kann und erhalten bleibt.

Gemäß § 64 Abs 1 NÖ JG umfasst der Jagdschutz die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebe und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere revierende (wildernde) Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NÖ JG umfasst der Jagdschutz die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebe und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere revierende (wildernde) Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl 99/03/0233, ausgesprochen, dass die Erlegung von Raubzeug unter die Ausübung des Jagdschutzes fällt. Zum "Jagdbetrieb" nach § 92a NÖ JG zählt nicht nur die Ausübung der Jagd im engeren Sinn entsprechend § 1 Abs 1 NÖ JG, sondern auch der Jagdschutz durch Kurzhaltung von Raubzeug. Zum Raubzeug zählt auch die Wanderratte (vgl. Jagdlexikon, BLV Verlagsgesellschaft 1983, 484). Das Auslegen von Gift in einer Holzkiste im unmittelbaren Nahebereich einer Futterstelle "zur Bekämpfung von Wanderratten", wie der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 11. Mai 2000 hervorhob, unterliegt also dem Verbotstatbestand nach § 92a NÖ JG. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl 99/03/0233, ausgesprochen, dass die Erlegung von Raubzeug unter die Ausübung des Jagdschutzes fällt. Zum "Jagdbetrieb" nach Paragraph 92 a, NÖ JG zählt nicht nur die Ausübung der Jagd im engeren Sinn entsprechend Paragraph eins, Absatz eins, NÖ JG, sondern auch der Jagdschutz durch Kurzhaltung von Raubzeug. Zum Raubzeug zählt auch die Wanderratte vergleiche , Jagdlexikon, BLV Verlagsgesellschaft 1983, 484). Das Auslegen von Gift in einer Holzkiste im unmittelbaren Nahebereich einer Futterstelle "zur Bekämpfung von Wanderratten", wie der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 11. Mai 2000 hervorhob, unterliegt also dem Verbotstatbestand nach Paragraph 92 a, NÖ JG.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Wien, am 6. September 2005 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 333 aus 2003,. Wien, am 6. September 2005

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Übertretungen und Strafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030118.X00

Im RIS seit

05.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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