TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/6 2005/03/0027

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/01 Strafprozess;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §46;
StPO 1975 §90b;
StPO 1975 §90c Abs4;
StPO 1975 §90g impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des C B in G, vertreten durch MMag. Dr. Peter E. Pescoller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 3/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 8. August 2003, Zl. Wa-25/03, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug gegen den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997, (WaffG) ein Waffenverbot ausgesprochen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 20. Mai 2002 in alkoholisiertem Zustand nach einer wörtlichen Auseinandersetzung seine Ehegattin in ihrer gemeinsamen Wohnung mit den Worten bedroht: "ich bringe zuerst dich, dann mich um". Dabei habe er in den Waffenschrank gegriffen und daraus ein Gewehr nehmen wollen. Erst durch beruhigendes Zureden und Versperren des Waffenschrankes durch die Gattin des Beschwerdeführers habe der Beschwerdeführer davon abgehalten werden können. Laut Angaben der Ehegattin gebe es bereits seit Anfang des Jahres 2002 Schwierigkeiten und Streitigkeiten in ihrer Beziehung, weswegen die Ehegattin des Beschwerdeführers am 28. Juni 2002 nach einer weiteren Handgreiflichkeit, bei der sie Abschürfungen und blaue Flecken an beiden Unterarmen erlitten habe, aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Als Jäger besitze der Beschwerdeführer 5 Schrotgewehre, 1 Steyr Kugelgewehr, 1 automatisches 5-schüssiges Schrotgewehr, 1 Kipplaufbüchse, 3 Flobertgewehre und 2 Faustfeuerwaffen. Bezüglich des Vorfalles am 20. Mai 2002 sei mit Beschluss vom 4. April 2003 vom Landesgericht Eisenstadt über den Beschwerdeführer im Rahmen einer Diversion eine Geldbuße verhängt worden. In der Begründung dieses Beschlusses sei u.a. festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seine Ehegattin gefährlich bedroht und weiters vorsätzlich am Körper verletzt habe und diese Tathandlungen den §§ 107 Abs 1 und 83 Abs 1 StGB zu unterstellen seien. Der Sachverhalt sei nach der Begründung dieses Beschlusses für das Strafgericht ausreichend geklärt gewesen, da seitens des Beschwerdeführers die Körperverletzung zugestanden worden sei und im Übrigen der Sachverhalt aus den zeugenschaftlichen Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers abgeleitet habe werden können. Auf Grund dieses Beschlusses stehe der Hergang der Streitigkeiten für die belangte Behörde fest. Im vorliegenden Fall sei vor allem beachtenswert, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zur Körperverletzung in den Waffenschrank habe greifen wollen und seine Ehegattin mit dem Erschießen bedroht habe. Der Vorfall vom 3. Juli 2002 (gemeint wohl: vom 20. Mai 2002) lasse durchaus befürchten, dass der Beschwerdeführer in Affektsituationen oder unter Alkoholeinfluss zu Reaktionen neige, durch welche schützenswerte Rechtsgüter durch Waffenmissbrauch gefährdet würden. In Anbetracht der Jagdtätigkeit des Beschwerdeführers und der im Haushalt vorhandenen Schusswaffen sei dieser strenge Maßstab im Zusammenhang mit der Aggressionshandlung des Beschwerdeführers besonders beachtenswert, um dem öffentlichen Sicherheitsbedürfnis zu entsprechen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 12 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

2. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2005/03/0012, mwN).

Die Bedrohung einer Person mit dem Erschießen stellt eine "konkrete Tatsache" iS des § 12 WaffG dar, die durchaus ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit seines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Februar 2004, Zl 2000/20/0377, mwN).

3. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre Annahme im Wesentlichen auf einen Vorfall gestützt, bei dem der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand seine Ehegattin mit den Erschießen bedroht, dabei in den Waffenschrank gegriffen und daraus ein Gewehr habe nehmen wollen.

Dabei bezieht sich die Behörde auf die Feststellungen im Beschluss des Strafgerichtes, mit dem das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 107 Abs 1, 83 Abs 1 StGB gemäß § 90c iVm § 90b StPO unter Auferlegung einer Geldbuße in der Höhe von EUR 500,-- sowie der Verpflichtung, der geschädigten Ehegattin einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von EUR 1.000,-- zu bezahlen, eingestellt worden war.

4. Die Beschwerde hält dem entgegen, der Beschluss des Strafgerichtes sei nicht geeignet, über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot zu verhängen, da dieser keine Verurteilung, sondern eine diversionelle Maßnahme darstelle und der Beschwerdeführer daher als unbescholten gelte. Die Begründung dieses Beschlusses sei falsch und nicht geeignet, irgendeinen Sachverhalt festzustellen; vielmehr habe das Strafgericht damit die Unschuldsvermutung "aufs Gröbste" verletzt. So habe der Beschwerdeführer die vorsätzliche Körperverletzung seiner Ehegattin sowohl vor der Gendarmerie als auch vor Gericht immer bestritten.

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in seiner Berufung einen Akt des Bezirksgerichtes Josefstadt (BG) sowie die Einvernahme des Zeugen

D. zum Beweis dafür angeboten, dass seine Ehegattin nicht glaubwürdig sei. So würden die Angaben seiner Ehegattin am Amtstag des BG mit jenen vor dem Strafgericht in Widerspruch stehen. Ebenso habe der Beschwerdeführer seine Eltern als Zeugen zum Beweis dafür angeboten, dass seine Ehegattin am 28. Juni 2002 "die Sachen bereits zum Auszug gepackt hatte und der Wagen zum Abholen bereits vor der Tür stand", obwohl sie im Verfahren vor dem Strafgericht das Gegenteil behauptet habe. Jedoch sei anzunehmen, dass die Aussagen seiner Eltern im Gerichtsakt nicht mehr niedergeschrieben worden seien, da eine Einstellung des Verfahrens erfolgt sei. Diese Beweise hätte die belangte Behörde aufnehmen müssen, da sie die Glaubwürdigkeit seiner Ehegattin als Zeugin "aufs Gröbste" erschüttern hätten können.

5. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer einen wesentlichen Verfahrensmangel auf:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2002/03/0135, mit Verweis auf das zu § 90g StPO ergangene hg Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl 2003/03/0051, festgehalten hat, ist ein Vorgehen nach § 90c Abs 4 StPO einer - bindenden - gerichtlichen Verurteilung nicht gleichzuhalten.

Die belangte Behörde durfte sich daher nicht alleine auf die Feststellungen im Beschluss des Strafgerichtes gemäß § 90c iVm § 90b StPO stützen. Sie hätte vielmehr im Hinblick auf den von ihr herangezogenen Vorfall eigene Feststellungen auf Grund eigener Beweiswürdigung treffen müssen. Dabei ist es gemäß § 46 AVG nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel durchaus zulässig, auch die Ergebnisse des strafgerichtlichen Verfahrens zu verwerten (vgl hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998) 742, E 80 zu § 46 AVG wiedergegebene hg Rechtsprechung).

Indem die Behörde im vorliegenden Fall aber eine eigene Beweiswürdigung nicht vorgenommen hat und in der Folge auch nicht auf die in der Berufung vom Beschwerdeführer vorgebrachten, nicht als offenbar unerheblich zu wertenden Beweisanträge eingegangen ist (vgl hiezu die bei Walter/Thienel, aaO, 552, E 102 zu § 39 AVG wiedergegebene hg Rechtsprechung), hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

6. Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des Kostenbegehrens auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 6. September 2005

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Gerichtsverfahren Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Grundsatz der Unbeschränktheit Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag rechtswidrig gewonnener Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030027.X00

Im RIS seit

05.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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